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Mietvertragskündigung im Berufungsverfahren zulässig?

LG Berlin, Az.: 67 S 229/17

Beschluss vom 05.10.2017

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin am 05.10.2017 beschlossen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe:

I.

Mietvertragskündigung im Berufungsverfahren zulässig?
Foto: AntonioGuillem/Bigstock

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage zutreffend abgewiesen, da die von der Klägerin in den ersten Rechtszug eingeführten Kündigungen das Mietverhältnis nicht beendet haben.

Sämtliche erstinstanzlichen Kündigungen sind, soweit sie fristlos erklärt und auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützt wurden, zumindest gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden, nachdem das Jobcenter vor Ablauf der am 13. Juni 2016 endenden Schonfrist durch Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.984,75 EUR nicht nur den in der Kündigung vom 10. Februar 2016 geltend gemachten Kündigungsrückstand von 1.860,94 EUR, sondern auch den in der Schriftsatzkündigung vom 10. März 2016 behaupteten Rückstand für Januar bis einschließlich März 2016 – in Höhe von 1.956,00 EUR – ausgeglichen hat.

Ebenfalls zutreffend hat das Amtsgericht die vorgenannten Kündigungen und die weitere Schriftsatzkündigung vom 10. Mai 2016 für unwirksam erachtet, soweit diese auf die §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützt werden. Das Amtsgericht hat dabei in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer sämtliche Umstände des Einzelfalls gegeneinander abgewogen und ist zu dem von der Kammer einschränkungslos geteilten Ergebnis gelangt, dass der den Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzung insbesondere wegen der Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, der unmittelbaren Anweisung der Miete durch das Jobcenter, fehlender Anhaltspunkte für ein persönliches Fehlverhalten der Beklagten und der wirtschaftlich nicht erheblich ins Gewicht fallenden Höhe der jeweiligen Rückstände das für eine kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses erforderliche Gewicht nicht zukommt (vgl. Kammer, Beschluss vom 25.04.2017 – 67 S 70/17). Es tritt zu Lasten der Klägerin hinzu, dass sie sich selbst pflichtwidrig verhalten hat, indem sie zumindest fahrlässig nicht nur im Rahmen der erklärten Kündigungen, sondern auch schriftsätzlich einen Zahlungsanspruch für Januar 2016 behauptet hat, der aufgrund der am 30. Dezember 2015 geleisteten Zahlung des Jobcenters tatsächlich aber zu keinem Zeitpunkt bestand (vgl. Kammer, Urt. v. 29.11.2016 – 67 S 329/16).

Keine der Klägerin günstigere Beurteilung rechtfertigt die im Rahmen der Berufungsbegründung erklärte neuerliche Kündigung des Mietverhältnisses. Denn in dem Fall, in dem der Vermieter Berufung gegen die Abweisung seiner Räumungsklage einlegt, darf das Berufungsgericht eine erstmals im Rahmen der Berufung in den Prozess eingeführte Kündigung analog § 524 Abs. 4 ZPO nicht berücksichtigen, wenn es beabsichtigt, die Berufung, soweit diese auf eine bereits im ersten Rechtszug geltend gemachte Kündigung gestützt wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen (vgl. Kammer, Beschluss vom 26.09.2017 – 67 S 166/17). So liegt der Fall hier.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

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