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Mietvertragskündigung wegen leichtfertiger Strafanzeige gegen Vermieter

AG Rostock, Az.: 53 C 12/18, Urteil vom 25.04.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung …, belegen …, bestehend aus … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage, auch hinsichtlich der Räumungsfrist, abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Räumung der Wohnung … .

Die Parteien verbindet mit Wirkung seit 15.10.2010 ein genossenschaftliches Wohnraum-Vertragsverhältnis über die im Tenor näher bezeichnete Wohnung. Daraus schuldet der Kläger eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 484,82 € brutto.

Nach Abmahnungen wegen ruhestörendem Lärms und Störung des Hausfriedens vom 02.05.2016 und 05.08.2016 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 29.09.2016 außerordentlich hilfsweise ordentlich und widersprach einer Fortsetzung bzw. Neubegründung (Anlagen K 2 – K 5).

Nach Erhebung der Klage vom 09.12.2016, in welchem das Vertragsverhältnis erneut außerordentlich und hilfsweise ordentlich wegen Lärmbelästigung gekündigt wurde, kündigte die Klägerin unter dem 26.01.2017 erneut nun wegen Erhebung einer Strafanzeige des Beklagten vom 12.12.2016 (Az.: StA Rostock, 476 Js 32646/16) gegen die Vorstandsvorsitzende und ein Vorstandsmitglied der Klägerin (Anlage B 7). Die Staatsanwaltschaft Rostock stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da nach den durchgeführten Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigten bestand. Nach den Ausführungen in der Anzeige bestanden gegen die Beschuldigten weder der Verdacht einer Insolvenzverschleppung noch eine Bankrottstraftat oder einer Untreue, ohne dass die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten vor der Einstellung angehört hatte (Bl. 61 f. Band II). Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Einstellung lehnte die Generalstaatsanwaltschaft mangels Vorliegens eines Anfangsverdachtes auch einer Wahlfälschung und unter Bezugnahme auf die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung einen Verfahrensfortgang unter dem 27.06.2017 ab (Bl. 39 Band II). Einen Antrag auf gerichtlichen Entscheid vor dem Oberlandesgericht Rostock hat der Beklagte nicht behauptet.

Mietvertragskündigung wegen leichtfertiger Strafanzeige gegen Vermieter
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Mit Schriftsatz vom 10.05.2017 kündigte die Klägerin erneut außerordentlich und hilfsweise ordentliche wegen eines Schreibens des Beklagten an die Staatsanwaltschaft Rostock und unter dem 17.02.2017 wegen erneuter Ruhestörung. Unter dem 07.03.2017 kündigte die Klägerin außerordentlich und hilfsweise ordentlich wegen eines Zahlungsrückstandes in Höhe von 925,47 €, bestehend aus einer monatlichen Minderung seit Oktober 2016 von 88,13 €, zusammen 528,78 € und dem Zahlungsrückstand für März 2017 in Höhe von 484,82 €, worauf der Beklagte unter dem 07.03.2017 396,69 € zahlte.

Unter dem 03.03.2017 kündigte die Klägerin erneut wegen der Strafanzeige, der Wiederholung der Behauptungen durch den Beklagten und seinen Verweis, dass es Sache der Staatsanwaltschaft Rostock sei, die Angaben im Rahmen des Strafverfahrens zu überprüfen und erneut unter dem 22.03.2017, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2017 seine Ansichten wiederholte, unter dem 05.05.2017 (Anlage K 12) abermals wegen Zahlungsrückstandes in Höhe von 1.101,73 €, unter dem 30.05.2017, da der Beklagte die Miete Mai nur gemindert gezahlt habe, unter dem 06.06.2017 und 12.06.2017 erneut wegen Zahlungsverzuges und einem Rückstand in Höhe von 705,04 € (Anlage K 13 sowie Bl. 161 Band I). Unter dem 04.07.2017 glich der Beklagte den Rückstand vollständig aus.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe mit seiner andauernden dokumentierten Lärmstörung, mitgeteilt durch den Zeugen Recke, die Hausordnung gestört und sein Verhalten trotz Abmahnung fortgesetzt.

Die Strafanzeige sei ohne jegliche Grundlage erhoben worden. Der Rückstand auf die Miete sei verspätet ausgeglichen worden, ein Minderungsgrund habe nicht vorgelegen.

Für vorprozessuale anwaltliche Tätigkeiten begehre die Klägerin die Kostenerstattung.

Die Klägerin beantragt,

1. der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung … , belegen … , bestehend aus … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben;

2. der Beklagte wird verurteilt, 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Nebenforderung für die außergerichtlichen Kosten der Geschäftsgebühr nach § 13 RVG, VV Nr. 2300, zu zahlen;

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Festsetzung einer Räumungsfrist von sechs Monaten für den Fall der Verurteilung.

Der Beklagte bestreitet einen ruhestörenden Lärm, es wäre vielmehr der hierfür von der Klägerin benannte Zeuge R., der selbst die Hausruhe störe, was ihn zu der Minderung berechtigt habe, die Stellung des Strafantrages im Anschluss an die Strafanzeige beruhe auf berechtigten Interessen seiner Person und dem Schutz der übrigen Genossen der Klägerin.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die streitigen Behauptungen zur Lärmbelästigung durch uneidliche Vernehmung der Zeugen R., K., L., S. (Protokoll vom 28.06.2017, Bl. 172 ff. Bd. I) sowie P. (Protokoll vom 27.09.2017, Bl. 34 ff. Bd. II).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten gemäß § 546 Abs. 1 BGB einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der im Tenor in Ziffer 1. bezeichneten Wohnung. Das Nutzungsverhältnis zwischen den Parteien wurde auf Grund der Kündigung vom 26.01.2017 fristlos beendet (§§ 573 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 543 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB).

Gemäß § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragspartei und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In der Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass eine grundlose Strafanzeige gegen den anderen Vertragspartner eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB darstellen kann. Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf frei erfundenen Tatsachen beruht (BVerfG NZM 2002, 61; BGH Urteil vom 21.12.1960, VIII ZR 50/60 unter 3d; LG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2014, Az. 9 S 483/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, Az. 21 S 48/14; Schmidt-Futterer/Blank § 543 BGB, Rn. 193; BeckOGK BGB/Mehle § 543 Rn. 59). Ob die Erstattung einer Strafanzeige einen schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch vom Verhalten des Angezeigten abhängig (BVerfG NZM 2002, 61). Die Erstattung einer Strafanzeige gegen die andere Vertragspartei kann, sofern die Tatsache nicht erweislich wahr ist, regelmäßig eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB darstellen.

In den Fällen der Erstattung einer Strafanzeige hat der Vermieter hinsichtlich des Nachweises des Kündigungsgrundes lediglich darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Gekündigte die Anzeige erstattet hat. Sodann ist es Aufgabe des Anzeigenden – hier des Beklagten – darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Vermieter – hier die Klägerin – die angezeigte Tat entweder tatsächlich begangen hat oder er jedenfalls im Rahmen der Anzeigeerstattung nur leichtfertig, insbesondere aber in Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gehandelt hat (Schmidt-Futterer/Blank, § 543 BGB Rn. 194, LG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2014, Az. 9 S 483/13 unter Rn. 10). Die Gegenauffassung, wonach ein ungeklärter Sachverhalt zu Lasten des Kündigenden gehen müsse, weil dieser die Kündigungsgründe darzulegen und zu beweisen habe, trifft nicht zu (so aber LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.04.2013, Az. 16 S 230/12; AG Hamburg, Urteil vom 14.04.2016, 42 C 61/15). Da sich Hintergründe und Motive einer Strafanzeige regelmäßig der Kenntnis des Angezeigten entziehen werden und er insbesondere keinerlei Angaben dazu wird machen können, ob der Anzeigende die Strafanzeige in Wahrnehmung berechtigter Interessen entsprechend § 193 StGB gemacht hat, hat zwingend der Kündigungsempfänger – hier der Beklagte – darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er nicht leichtfertig eine Strafanzeige gegen die Klägerin erstattet hat (vgl. LG München I, Urteil vom 04. April 2017 – 14 S 284/17 –).

Da im konkreten Fall die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und auch eine Beschwerde hiergegen nicht erfolgreich war, ohne dass der Beklagte den weiteren Rechtsweg beschritten hat, geht die offenbar ungerechtfertigte Anzeigeerstattung zu Lasten des Beklagten. Im Hinblick auf den Inhalt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, die bereits einen hinreichenden Tatverdacht auch ohne Anhörung der Beschuldigten oder weiterer Beweisaufnahme verneint hat und den insoweit gleichlautenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, die auch eine Erweiterung des Tatvorwurfes als schon dem Grunde nach nicht vorliegend bewertet hat, wäre es Sache des Beklagten gewesen, substantiiert weiteren, neuen Sachverhalt, der die von ihm behaupteten Straftaten belegen würde, vorzutragen. Das ist nicht der Fall, der Beklagte hat selbst in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2018 nur mündlich und schriftlich seinen bekannten Sachvortrag wiederholt. Dieser ist jedoch, selbst für ihn jetzt in erkennbarer Weise, strafrechtlich nicht relevant.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, er habe ja nicht die Klägerin, sondern nur deren Vorstandsvorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied angezeigt. Da es sich hierbei jedoch um die rechtlichen Vertreter der Klägerin handelt, trifft der Vorwurf natürlich nicht nur die beiden natürlichen Personen, sondern auch die gesamte Führungsorganisation der Klägerin. Insoweit, da im Übrigen auch eine juristische Person nicht angezeigt oder wegen strafrechtlicher Verfehlungen verurteilt werden kann, greift dieses Argument nicht.

Einer ausdrücklichen vorherigen Abmahnung seitens der Klägerin wegen der Erstellung der Strafanzeige bedurfte es nicht. Wie das weitere Verhalten des Beklagten während des Rechtsstreites, selbst nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zeigt, wäre eine Abmahnung nur erkennbare Förmelei gewesen und hätte offensichtlich keinen Erfolg versprochen (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB).

Auf die weiteren fristlosen Kündigungen wegen dieses Sachverhaltes ist wegen des Durchgreifens bereits der ersten Kündigung nicht weiter einzugehen.

Auf die Kündigung des Vertragsverhältnisses aufgrund Zahlungsverzuges ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Kündigungserklärung zu diesem Sachverhaltskomplex erst nach der wirksamen Kündigung wegen des ungerechtfertigten strafrechtlichen Vorwurfes erklärt worden ist. Insoweit kommt es auf die Frage der Kündigungswirksamkeit gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht an. Nur vorsorglich und für den Fall, dass ein Rechtsmittelgericht eine andere Rechtsauffassung wegen der verhaltensbedingten Kündigung haben könnte verweist das Gericht darauf, dass eine Zustellung des Schriftsatzes, in dem erstmals eine vollständige Berechnung des Rückstandes, die für Partei und Gericht nachvollziehbar gewesen wäre, mangels Antrages und Einreichung einer entsprechenden Originalvollmacht nicht erfolgt ist. Insoweit wäre die Kündigung nicht erfolgreich gewesen, die vorangegangenen verzugsbedingten Kündigungen waren schon mangels nachvollziehbarer Berechnung des behaupteten Rückstandes nicht erfolgreich.

Nur höchst vorsorglich wäre die ursprüngliche Kündigungsklage wegen ruhestörenden Lärms und allen darauf fußenden weiteren Kündigungen ohne Erfolg geblieben, die Beweisaufnahme hat ein entsprechendes ruhestörendes Verhalten des Beklagten nicht mit der hinreichenden Überzeugung für das Gericht ergeben. Zwar hat der Zeuge R. ein entsprechendes Verhalten des Beklagten behauptet, die von ihm benannten Gegenzeugen haben das jedoch in Abrede gestellt und vielmehr den Zeugen R. als Verursacher von Lärm bezeichnet.

Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht dem Zeugen R. mehr Glauben schenken sollte als den übrigen Zeugen sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Eine Räumungsfrist gemäß § 721 a ZPO war dem Beklagten nicht zu gewähren. Der gerichtliche Rechtsstreit zwischen den Parteien besteht seit Dezember 2016, spätestens mit der Verfügung des Gerichts in nunmehriger Besetzung vom 18.01.2018 musste der Beklagte mit der ernsthaften Möglichkeit der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund wirksamer Kündigung rechnen. Soweit er in Ansehung dieses zeitlichen Fensters keine Bemühungen aufgenommen hat, sich eine andere Wohnung zu suchen, geht das zu seinen Lasten.

Abzuweisen ist die Klage, soweit die Klägerin die Erstattung vorprozessualer anwaltlicher Kosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen begehrt. Weder die Klagschrift noch ein weiterer Schriftsatz der Klägerin enthält irgendeine Begründung für diese Forderung. Allein die Vollmachtserteilung vom 27.09.2016, die im Übrigen sowohl außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigungen des Vertragsverhältnisses neben einem Fortsetzungswiderspruch und einer möglichen Räumungsklage ohne jegliche Abstufung enthält, gibt keine Veranlassung anzunehmen, die Prozessbevollmächtigten hätten irgend eine vorprozessuale gebührenrechtlich relevante Tätigkeit ausgeübt. Da es sich hierbei nur um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es keines gerichtlichen Hinweises.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.

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