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Mietvertragskündigung wegen Zahlungsrückstands

Auskunftsanspruch hinsichtlich Mitbesitzer

AG Berlin-Mitte – Az.: 9 C 17/19 – Urteil vom 26.06.2019

1. Die fünf Beklagten werden verurteilt, die von ihnen inne gehaltene Wohnung im Hause …, laut dem als Anlage K2a beigefügten Aufteilungsplan als WE26 bezeichnet, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad und einer Diele sowie mit einer Fläche von etwa 90 Quadratmetern, zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.

2. Des Weiteren wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit wegen der von den beiden Klägern ursprünglich angekündigten Klage-Anträge zu 2. und zu 3., nämlich

a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

den beiden Klägern Auskunft zu erteilen, an welche Personen der vorrübergehende oder dauerhafte Mitbesitz an der laut dem als Anlage K2a beigefügten Aufteilungsplan als WE26 bezeichneten streitgegenständlichen Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern nebst Küche, Bad, Diele zu Benutzung als Wohnraum und einer Fläche von ca. 90 Quadratmetern, gelegen im Quergebäude 2. Obergeschoss, … , eingeräumt wurde und diese namentlich zu benennen;

b) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die (unter Ziffer 2)) erteilte Auskunft gegenüber den beiden Klägern an Eides statt zu versichern, in der Hauptsache erledigt hat.

3. Schließlich wird nur die Beklagte zu 1) verurteilt, an die beiden Kläger 571,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. März 2019 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die von den beiden Klägern noch aufrecht erhaltene Klage abgewiesen

5.

a) Von den Gerichts-Kosten haben die beiden Kläger zwölf Prozent zu tragen, die Beklagte zu 1) zu 20 Prozent sowie die Beklagten zu 2) bis zu 5) jeweils zu 17 Prozent.

b) Die außergerichtlichen Kosten der beiden Kläger werden der Beklagte zu 1) in Höhe von 20 Prozent auferlegt sowie den Beklagten zu 2) bis zu 5) jeweils in Höhe von 17 Prozent.

c) Und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis zu 5) werden den beiden Klägern in Höhe von jeweils zwölf Prozent auferlegt.

d) Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige beklagte Partei darf die Vollstreckung wegen des Tenors zu 1. (= Räumung und Herausgabe der Wohnung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,- Euro – in Worten: zehntausendfünfhundert Euro – abwenden, wenn nicht die die jeweilige klagende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 12.000,- Euro – in Worten: zwölftausend Euro – leistet.

7. Schließlich werden die Anträge der fünf Beklagten, ihnen jeweils eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte Räumungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen.

Tatbestand

Die beiden Kläger verlangen von den fünf Beklagten zum Einen Räumung und Herausgabe der von der Letztgenannten (ehemals) gemieteten und auch inne gehaltenen Wohnung und zum Anderen Zahlung ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie von dem Gericht die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit wegen ihrer ursprünglichen Klage-Anträge zu 2. und zu 3. in der Hauptsache erledigt hat.

1.

a)

Ein Herr … als Sonder-Eigentümer (= Blatt 102, unten, bis 103, oben, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 11 = Blatt 109 bis 112 der Akten) und Vermieter sowie die Beklagte zu 1) als Mieterin schlossen unter dem 05. Februar 2007 einen schriftlichen und unbefristeten Mietvertrag mit Beginn zum 01. März 2007 über die Vier-Zimmer-Wohnung im Hause … (Anlage K 2 = Blatt 10 bis 17 der Akten).

Die damalige monatliche Brutto-warm-Miete in Höhe von 495,- Euro (§ 4 des Mietvertrages = Blatt 11 der Akten) hatte die Beklagte zu 1) bis zum dritten Werktag des laufenden Monats zu zahlen (§ 5 Ziffer 1. des Mietvertrages = am angegebenen Ort = Blatt 12, Mitte, der Akten).

Und nach § 8 Ziffer 2. Satz 1 dieses Mietvertrages war die Beklagte zu 1) ohne die entsprechende Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die in Rede stehende Wohnung zum Gebrauch an einen Dritten zu überlassen, insbesondere sie unterzuvermieten, ausgenommen besuchsweise sich aufhaltende Personen, sofern § 553 BGB nicht entgegensteht (= am angegebenen Ort = Blatt 13, Mitte, der Akten).

b)

Die Beklagten zu 1) bis zu 4) wohnten seit dem 01. März 2007 in der in Rede stehenden Wohnung (= Blatt 75, Mitte, bis 76, oben, der Akten)

Dabei war die Tochter und der Ehemann der Beklagten zu 1) die Beklagten zu 2) beziehungsweise zu 4) (= Blatt 75, Mitte, der Akten) und der Sohn der Beklagten zu 1) der Beklagte zu 3) (= am angegebenen Ort).

c)

Die beiden Kläger erwarben das Sonder-Eigentum an der in Rede stehenden Wohnung im Jahr 2010 von Herrn … (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a)) und wurden in selben Jahr als neue Eigentümer zu je ½ im zuständigen Wohnungs-Grundbuch eingetragen (= Blatt 102, unten, bis 103, oben, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 11 = Blatt 109 bis 112 der Akten).

d)

Des Weiteren zog die Schwiegertochter der Beklagten zu 1) – die Beklagte zu 5) – mit deren Sohn am 01. Juli 2017 in die Rede stehende Wohnung ein (= Blatt 76, oben, der Akten).

e)

Die vertraglich vereinbarte monatliche Brutto-warm-Miete für die in Rede stehende Wohnung betrug jedenfalls im Zeitraum Mai bis einschließlich August 2018 760,- Euro, die sich aus einer Netto-kalt-Miete über 477,- Euro und Vorschüsse auf Nebenkosten in Höhe von insgesamt 283,- Euro zusammensetzte (= Blatt 04, Mitte, der Akten).

f)

Die Beklagte zu 1) zahlte die Miete für den Monat April 2018 erst am 24. April 2018 (= Blatt 03, Mitte, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 4 = Blatt 20 bis 21 der Akten).

Deswegen mahnte die Hausverwaltung der beiden Kläger die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 07. Mai 2018 zur zukünftigen pünktlichen Zahlung (= Blatt 03, Mitte, der Akten in Verbindung mit der Anlage K5 = Blatt 22 der Akten).

g)

Wegen rückständiger Mieten für den Zeitraum Mai und einschließlich Juni 2018 in Höhe von insgesamt 1.520,- Euro kündigte die Hausverwaltung der beiden Kläger der Beklagten zu 1) das in Rede stehende Mietverhältnis mit Schreiben vom 05. Juni 2018 fristlos (= Blatt 04, oben, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 6 = Blatt 24 der Akten).

Dieses Schreiben wurde per Einschreiben mit Rückschein versendet, zu dem es ein von einer Person mit dem Namen „…“ unterschriebenen Rückschein gab, und laut dem dieses Schreiben einer Person in der in Rede stehenden Wohnung am 08. Juni 2018 übergeben worden war (= Blatt 104, Mitte, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 6a = Blatt 108, oben, der Akten). Außerdem trug dieser Rückschein die Unterschrift eines Postmitarbeiters/Zustellers (Anlage K 6a = am angegebenen Ort).

h)

Den Miet-Rückstand aus dem erwähnten Schreiben (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe g)) wurde sodann am 14. Juni 2018 (eingehend auf dem Mieten-Konto der beiden Kläger) gezahlt (= Blatt 04, oben, der Akten).

i)

In und aufgrund des Ergebnisses der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 vom 09. August 2017, die mit einer Nachforderung der beiden Kläger gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 793,24 Euro endete (= Blatt 04, Mitte, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 7 = Blatt 25 bis 26 der Akten), erhöhte die Hausverwaltung der beiden Kläger den von der Beklagten zu 1) geschuldeten monatlichen Vorschuss auf Nebenkosten von 283,- Euro auf dann 363,- Euro und dies mit Wirkung zum 01. September 2018 (= Blatt 04, Mitte, der Akten) in Verbindung mit der Anlage K 7 = am angegebenen Ort = Blatt 25, unten, der Akten).

j)

Die Beklagte zu 1) zahlte am 04. Oktober 2018 einen Betrag von 760,- Euro an die beiden Kläger (= Blatt 04, unten, der Akten).

k)

Die Hausverwaltung der beiden Kläger mahnte die Beklagte zu 1) sodann mit weiteren Schreiben vom 05. Oktober 2018 wegen für den Monat September 2018 in Höhe von zumindest 760,- Euro offener Miete, wegen für den Monat Oktober 2018 in Höhe von noch 80,- Euro offener Miete und wegen des Saldos aus der erwähnten Nebenkostenabrechnung über 793,24 Euro (= Blatt 05, oben, in Verbindung mit der Anlage K 8 = Blatt 27 der Akten).

l)

Sodann zahlte die Beklagte zu 1) am 06. November 2018 den Saldo aus der in Rede stehenden Nebenkostenabrechnung in Höhe von 792,24 Euro an die beiden Kläger (= Blatt 05, oben, der Akten).

m)

Außerdem kündigte der spätere hiesige Prozessbevollmächtigte der beiden Kläger der Beklagten zu 1) das in Rede stehende Mietverhältnis mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 wegen rückständiger Mieten nunmehr für den Zeitraum September bis einschließlich Dezember 2018 in Höhe von insgesamt 2.600,- Euro fristlos und hilfsweise ordentlich (= Blatt 05, Mitte, bis 06, oben, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 10 = Blatt 29 bis 31 der Akten).

In diesem Schreiben verlangte der spätere Prozessbevollmächtigte der beiden Kläger von der Beklagten zu 1) auch Auskunft darüber, welche Personen die in Rede stehende Wohnung mitzunutzen und deren Namen zu nennen (= Blatt 06, unten, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 10 = am angegebenen Ort = Blatt 31, oben, der Akten).

Dieses Schreiben wurde der Beklagten zu 1) am 20. Dezember 2018 zugestellt (= Blatt 06, oben, der Akten).

n)

Den erwähnten Mietrückstand (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe m)) glich die Beklagte zu 1) unter dem 20. Dezember 2018 aus (= Blatt 77, unten, Akten).

o)

Schließlich war die Beklagte zu 5) schwanger und sollte am 23. Juni 2019 ihr (weiteres) Kind zur Welt bringen im Rahmen einer Risiko-Schwangerschaft (= Blatt 141 bis 142 in Verbindung mit Blatt 137, Mitte, der Akten).

2.

a)

Mit ihrem Klage-Schriftsatz vom 11. Januar 2019, der sich nur gegen die damalige alleinige Beklagte zu 1) richtete, haben die beiden Kläger angekündigt zu beantragen,

1. die Beklagte wird verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung, und laut dem als Anlage K2a beigefügten Aufteilungsplan als WE26 bezeichneten Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern nebst Küche, Bad, Diele zu Benutzung als Wohnraum und einer Fläche von ca. 90 Quadratmetern, gelegen im Quergebäude 2. Obergeschoss, …, zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben;

2. die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, an welche Personen der vorrübergehende oder dauerhafte Mitbesitz an der laut dem als Anlage K2a beigefügten Aufteilungsplan als WE26 bezeichneten streitgegenständlichen Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern nebst Küche, Bad, Diele zu Benutzung als Wohnraum und einer Fläche von ca. 90 Quadratmetern, gelegen im Quergebäude 2. Obergeschoss, …, eingeräumt wurde und diese namentlich zu benennen;

3. die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer 2) erteilte Auskunft gegenüber ihnen (den Klägern) an Eides statt zu versichern;

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Abschriften dieses Schriftsatzes sind der Beklagten zu 1) nach Aktenlage am 01. März 2019 zugestellt worden (vergleiche Blatt 60 und 61 der Akten).

b)

Sodann haben die beiden Kläger ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. April 2019 auf die Beklagten zu 2) bis zu 5) erweitert (= Blatt 102, Mitte, der Akten).

In diesem Schriftsatz haben die beiden Kläger ihren Klage-Antrag zu 2. in der Hauptsache für erledigt erklärt (= Blatt 103, oben, der Akten).

d)

Außerdem haben die beiden Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2019 über ihren Prozessbevollmächtigten auch ihren Klage-Antrag zu 3. in der Hauptsache für erledigt erklärt (= Blatt 139, oben, der Akten).

e)

Schließlich haben die fünf Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten im erwähnten Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2019 den vorerwähnten beiden Hauptsacheerledigungs-Erklärungen der beiden Kläger widersprochen (= Blatt 139, oben, der Akten).

3.

a)

Die beiden Kläger behaupten, sie hätten den Namen der Beklagten zu 2) und zu 4) sowie die Belegung der in Rede stehenden Wohnung auch durch die Beklagten zu 3) und zu 5) erst durch den Schriftsatz der Beklagten-Seite in dieser Sache vom 01. April 2019 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe j)) erfahren (= Blatt 103 der Akten).

Des Weiteren sei der Beklagten zu 1) die Kündigungserklärung mit Schreiben vom 05. Juni 2018 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe g)) am 08. Juni 2018 zugegangen (= Blatt 104, Mitte, der Akten), wozu sie ein Einschreiben-Rückschein vorlegen (Anlage K 6a), auf dessen Inhalt noch näher eingegangen werden wird.

b)

Die beiden Kläger beantragen – zum Teil sinngemäß – nunmehr noch,

1. die Beklagten zu 1) bis zu 5) werden verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung, und laut dem als Anlage K2a beigefügten Aufteilungsplan als WE26 bezeichneten Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern nebst Küche, Bad, Diele zu Benutzung als Wohnraum und einer Fläche von ca. 90 Quadratmetern, gelegen im Quergebäude 2. Obergeschoss, …, zu räumen und geräumt an sie (die Kläger )herauszugeben;

2. es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache  erledigt hat, soweit sie ursprünglich angekündigt haben zu beantragen,

a)  die Beklagten zu 1) bis zu 5) zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, an welche Personen der vorrübergehende oder dauerhafte Mitbesitz an der laut dem als Anlage K2a beigefügten Aufteilungsplan als WE26 bezeichneten streitgegenständlichen Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern nebst Küche, Bad, Diele zu Benutzung als Wohnraum und einer Fläche von ca. 90 Quadratmetern, gelegen im Quergebäude 2. Obergeschoss, …, eingeräumt wurde und diese namentlich zu benennen;

b) die Beklagten zu 1) bis zu 5) zu verurteilen, die unter Ziffer 2) ihres ehemaligen Klageantrages erteilte Auskunft gegenüber ihnen (den Klägern) an Eides statt zu versichern;

3. die Beklagten zu 1) bis zu 5) zu verurteilen, an sie die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

c)

Die fünf Beklagten beantragen auch insoweit,

(1.) die Klage abzuweisen;

(2.) ihnen eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist zu gewähren.

d)

Die fünf Beklagten behaupten, dass die Beklagten zu 1) bis zu 4) in Kenntnis des damaligen Vermieters beziehungsweise dessen Hausverwaltung wohnen (= Blatt 75, Mitte, bis 76, oben, der Akten) und die Beklagte zu 5) mit deren Sohn … seit Sommer 2018 in Kenntnis der Hausverwaltung der beiden Kläger (= Blatt 76, oben, der Akten); dazu bieten sie die Vernehmung der Beklagten zu 2) und zu 3) als Zeugen an (= Blatt 76, oben, der Akten).

Außerdem habe die Beklagte zu 1) auf das Verständnis des Geschäftsführers der Hausverwaltung der beiden Kläger nach dem 07. Mai 2018 getroffen, dass sie infolge verspätet eingegangener Zahlungen ihres Arbeitgebers zukünftig die Miete in dem jeweiligen Monat zahlen dürfe (= Blatt 77, unten, bis 78, oben, der Akten); auch dazu dazu bieten die fünf Beklagten die Vernehmung der Beklagten zu 2) und zu 3) als Zeugen an (= Blatt 78, oben, in Verbindung mit Blatt 76, oben, der Akten).

Des Weiteren habe sich die Beklagte zu 1) bei den Mietrückständen ab September 2018 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe m)) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, weil in ihre Wohnung eingebrochen worden sei, und sie deswegen diverse Ersatzbeschaffungen habe tätigen müssen, um den Wohnbedarf der Familie weiterhin decken zu können (= Blatt 78, unten, in Verbindung mit Blatt 80, unten, der Akten). Die deswegen eingetretene Unterdeckung auf ihrem Konto für die Zahlung der Miete mittels Dauerauftrages sei ihr aber zunächst nicht aufgefallen (= Blatt 78, unten, der Akten).

Schließlich könne sich die Beklagte zu 5) nicht daran erinnern, die Kündigung vom 05. Juni 2018 entgegengenommen oder zugehörigen Einschreiben-Rückschein (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe g)) unterschrieben zu haben (= Blatt 136, Mitte, der Akten).

4.

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das gerichtliche Protokoll vom 12. Mai 2019 (= Blatt 138 bis 142 der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Zum Einen waren alle fünf Beklagten wegen des Klage-Antrages zu 1. antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung zu verurteilen, weil sich die zulässige Klage insoweit auch als begründet erweist (hierzu unter Ziffer II. 1.).

Zum Anderen können die beiden Kläger vom der Gericht die Feststellung verlangen, dass sich der Rechtsstreit wegen ihrer ursprünglichen Klage-Anträge zu 2. und zu 3. in der Hauptsache erledigt hat – aber nur im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) (hierzu unter Ziffer II. 2.).

Des Weiteren können die beiden Kläger Zahlung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verlangen – aber ebenfalls nur von der Beklagten zu 1) (hierzu unter Ziffer II. 3.).

Schließlich war der jeweilige Räumungsfrist-Antrag der fünf Beklagten zurückzuweisen, weil er unbegründet ist (hierzu unter Ziffer II. 4.).

1.

Die Klägerin kann von den fünf Beklagten Räumung und Herausgabe der streitbefangenen  (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a)) verlangen.

a)

Gegenüber der Beklagten zu 1) folgt dies aus §§ 546 Absatz 1 (§ 549 Absatz 1); 566 Absatz 1 BGB; 1 ff. WEG.

(1)

Nach § 546 Absatz 1 (§ 549 Absatz 1) BGB ist die Beklagte als Mieterin einer  verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses die  an ihre/n s-Vermieter/in zurückzugeben.

Gemäß § 566 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 873 Absatz 1; 94 Absatz 1 Satz 1 BGB tritt der Erwerber der vermieteten Wohnung anstelle des Wohnungs-Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums an dieser Wohnung aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, wenn der vermietete Wohnraum nach dessen Überlassung an den Wohnungs-Mieter von dem Wohnungs-Vermieter an den Erwerber veräußert wird. Dadurch begründet der Erwerber – als neuer Vermieter – ein neues Mietverhältnis mit dem Wohnungs-Mieter über die vermietete Wohnung, und zwar nach den Bestimmungen des schriftlichen Vertrages (vergleiche Bundesgerichtshof, NZM 2015, 79 mit weiteren Nachweisen; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage (2017), § 566, Randnummer 10 mit weiteren Nachweisen; Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage (2019), § 566, Randnummer 15 mit weiteren Nachweisen).

Schließlich ist nach § 1 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit §§ 3 Absatz 1, 5 Absatz 1 WEG das Wohnungseigentum an Wohnungen das Sondereigentum an einer solchen Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, das durch entsprechende grundbuchmäßige Teilungserklärung des Grundstückseigentümers gemäß § 8 Absatz 1 WEG begründet werden kann. Schließlich ist zur Einräumung des Sondereigentums durch die Beteiligten die Eintragung dieser Rechtsänderung in das Wohnungs-Grundbuch erforderlich (§ 4 Absatz 1 WEG).

(2)

Diese Voraussetzungen sind hier zur Überzeugung des Gerichtes auch gegeben am Schluss der mündlichen Verhandlung des 17. Mai 2019 (§ 138 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 495, 310 Absatz 1 Satz 1 ZPO):

(a)

Nach dem insoweit unwidersprochenen Tatsachenvortrag der beiden Kläger, der als von der Beklagten zu 1) zugestanden gilt und deswegen von dem Gericht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen war (§ 138 Absatz 3 ZPO), war die Beklagte zu 1) Mieterin der streitbefangenen Wohnung und ein Herr … Eigentümer sowie Vermieter im Sinne der §§ 535 Absatz 1; 546 Absatz 1 (§ 549 Absatz 1) BGB durch den zwischen ihnen geschlossenen schriftlichen Mietvertrag vom 08. Februar 2007 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a)).

(b)

Sodann traten die beiden Kläger auf Seiten des Herrn … in das erwähnte Mietverhältnis als Vermieter ein aufgrund des entsprechenden grundbuchmäßigen Eigentumserwerbes an dem Sonder-eigentum der in Rede stehenden Wohnung von diesem Herrn … im Jahre 2010 gemäß §§ 566 Absatz 1 BGB; 1. ff. WEG (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe c), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO).

(c)

Das in Rede stehende Mietverhältnis zwischen den beiden Klägern und der Beklagten zu 1) ist sodann durch die fristlose Kündigung der beiden Kläger durch das Schreiben deren späteren hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2018 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe m)) beendet worden – und dies mit Wirkung zum 20. Dezember 2018 – im Sinne der §§ 546 Absatz 1 (§ 549 Absatz 1); 566 Absatz 1 BGB; 1 ff. WEG.

(aa)

Das korrespondierende Kündigungs-Recht stand den beiden Klägern gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 543 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a) und b) (§ 549 Absatz 1); 566 Absatz 1 BGB; 1 ff. WEG zur Seite.

(aaa)

Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen (§ 542 Absatz 1 (§ 549 Absatz 1) BGB).

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung im Sinne des § 543 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit § 549 Absatz 1) BGB liegt dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB).

Das ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wohnungs-Mieter in einem Zeitraum für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines nicht unerheblichen Teils in Verzug ist, der die Miete für einen Monat übersteigt (§§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a), 2. Fall (in Verbindung mit § 549 Absatz 1); 569 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 BGB) oder aber in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, der Wohnungs-Mieter mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) (in Verbindung mit § 549 Absatz 1) BGB).

(bbb)

Nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Sachvortrag der beiden Kläger (§ 138 Absatz 3 ZPO) lagen die Voraussetzungen der §§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a), 2. Fall, und Buchstabe b) (in Verbindung mit § 549 Absatz 1); 569 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 BGB bei Ausspruch der in Rede stehenden fristlosen Kündigung am 17. Dezember 2018 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe m)) auch vor.

(α)

Insoweit befand sich die Beklagte zu 1) auch in Zahlungs-Verzug im Sinne der §§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a), 2. Fall, und Buchstabe b) (in Verbindung mit § 549 Absatz 1); 569 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1; 556b Absatz 1; 566 Absatz 1; 286 Absatz 2 Nummer 1 BGB; 5 Ziffer 1. des Mietvertrages; 1 ff. WEG (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe m)):

Denn selbst wenn man hier eine von §§ 5 Ziffer 1. des Mietvertrages; 556b Absatz 1 BGB abweichende mündliche Abrede zwischen ihr und dem Geschäftsführer der Hausverwaltung der beiden Kläger (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe d)) hier annehmen wollte, so hätte die Beklagte zu 1) die jeweilige Miete am Ende des jeweiligen Monats der Monate September bis einschließlich November 2018 zahlen müssen – was sie aber eben nicht getan hat, sondern erst am 20. Dezember 2018 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben m) und n))!

Und der Miet-Zahlungsrückstand der Beklagten zu 1) von 2.600,- Euro per 17. Dezember 2018 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe m)) überstieg die von ihr den beiden Klägern zumindest seit Oktober 2018 (vergleiche § 560 Absatz 2 Satz 1 BGB analog) in Höhe von 840,- Euro (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe i), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO) auch um mehr als zwei vertraglich vereinbarte monatliche Brutto-warm-Mieten von dann 1.680,- Euro (= 2 x 840,- Euro) im Sinne des § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) BGB beziehungsweise um mehr als eben eine solche vertraglich vereinbarte monatliche Brutto-warm-Miete von 840,- Euro für zwei aufeinanderfolgende Termine im Sinne der §§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a); 569 Absatz 3 Nummer 1 BGB (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben e) und f) in Verbindung mit §§ 560 Absatz 2 Satz 1 analog; 566 Absatz 1 BGB; 1 ff. WEG).

(β)

Und auf die – angeblichen – wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten zu 1) infolge vermeintlichen Wohnungseinbruches bei ihr im September 2018 (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe d)) haben dies gemäß §§ 286 Absatz 4; 276 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB – im Lichte der hier einschlägigen Kündigungs-Rechte aus §§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3; 569 Absatz 3 Nummer 1 BGB – auch nicht geändert (vergleiche Bundesgerichtshof, GE 2016, 1023, 1024 f. mit weiteren Nachweisen; NZM 2015, 196, 197 f mit weiteren Nachweisen; NJW 2007, 428, 429 (Randziffer 16) mit weiteren Nachweisen; Landgericht Berlin, Beschluss vom 09. Januar 2018, Geschäftszeichen: 67 S 219/17, Ziffer I. mit weiteren Nachweisen; GE 2017, 1557, 1558 mit weiteren Nachweisen; GE 2016, 258, 259; Grüneberg, in: Palandt, am angegebenen Ort, § 276, Randnummer 28 mit weiteren Nachweisen).

Insoweit findet es das Gericht schon bemerkenswert, dass die Beklagte zu 1) offenbar zu meinen glaubte, ihre Haupt-Pflicht als Mieterin – die Zahlung der vereinbarten monatliche Brutto-warm-Miete – über sage und schreibe 3 ½ Monate – sogar nach ihrer Fälligkeits-Behauptung (siehe soeben) – komplett einstellen zu können (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben m) und n)), ohne dass dies rechtliche Konsequenzen für sie hat. Und von der vorangegangenen fristlosen Kündigung – ebenfalls wegen Zahlungsverzuges – vom 05. Juni 2018 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe g)) ganz zu schweigen.

Im Übrigen hat die Beklagte zu 1) nicht im Geringsten etwas Konkretes zu ihren angeblichen Aufwendungen für „den Wohnbedarf der Familie“ nach dem angeblichen Wohnungseinbruch bei ihr (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe d)) vorgetragen (§ 138 Absatz 1 ZPO) – was ist ihr beziehungsweise ihren Familienmitgliedern denn alles gestohlen worden, wofür sie vier Monatsmieten zwischen September und einschließlich Dezember 2018 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe m)) über immerhin 3.360,- Euro (!) aufgewendet haben will (§ 138 Absatz 1 ZPO)?!?

(γ)

Auch war das (jeweilige) Kündigungs-Recht der beiden Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) durch die nachträgliche Zahlung der Letztgenannten am 20. Dezember 2018 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe n), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO) weder gemäß § 543 Absatz 2 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB ausgeschlossen noch gemäß dessen Satz 3 erloschen (vergleiche Bundesgerichtshof, NZM 2018, 28, 29 f. (Randziffern 17 bis 19) mit weiteren Nachweisen).

(ccc)

Des Weiteren wurde die in Rede stehende fristlosen Kündigung vom 17. Dezember 2018 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe m)) auch nicht gemäß §§ 569 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1; 566 Absatz 1 BGB; 1 ff. WEG wieder unwirksam durch die erwähnte Zahlung der Beklagten zu 1) am 20. Dezember 2018 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe n)), weil dieser Kündigung – aus gleichem Grunde – durch die Hausverwaltung der beiden Kläger eine solche vom 05. Juni 2018 vorausgegangen war (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe g)) und die Beklagte zu 1) auch damals eine Zahlung im Sinne des § 569 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 BGB leistete (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe h), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO) – also im Sinne des § 569 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 BGB innerhalb von nicht mehr als zwei Jahren.

(α)

Diese Kündigung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe g)) ist auch gemäß § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB wirksam geworden gegenüber der Beklagten zu 1) infolge der entsprechenden Zustellung per Einschreiben/Rückschein am 08. Juni 2018 gegenüber einer Person in der in Rede stehenden Wohnung nach dem entsprechenden – sowie detaillierten und mit einem „doppelt“ unterschriebenen Rückschein unterlegten – Sachvortrag der beiden Kläger (= am angegebenen Ort in Verbindung mit §§ 138 Absatz 1 und 3; 495, 286 Absatz 1 Satz 1, 291; 418 Absatz 1 analog ZPO).

(β)

Das diesbezügliche Bestreiten (unter Anderem) der Beklagten zu 1) (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe d)) hält das Gericht nämlich für unsubstanziiert – und vor allen Dingen für unwahr sowie deswegen unwirksam (§§ 138 Absatz 1 und 2; 495, 286 Absatz 1 Satz 1, 291 ZPO):

Denn wer statt der Beklagten zu 5) – eben und mit dem nicht alltäglichen Vornamen „…“ – soll denn diesen Rückschein unterschrieben haben?!? Und soll der Postmitarbeiter/Zusteller diesen Rückschein – wegen der von ihm vorgenommenen Übergabe/Zustellung auch noch gefälscht haben?!?

(bb)

Den Miet-Zahlungsverzug der Beklagten zu 1) in Höhe von 2.600,- Euro als Kündigungsgrund hat der spätere hiesige Prozessbevollmächtigte der beiden Kläger in seinem Kündigungsschreiben vom 17. Dezember 2018 auch im Sinne der §§ 569 Absatz 4; 566 Absatz 1 BGB; 1ff. WEG angegeben (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe m)).

Im Übrigen genügte dieses Schreiben dem Schriftform-Erfordernis aus §§ 568 Absatz 1; 126 Absatz 1; 566 Absatz 1 BGB; 1 ff. WEG und war im Namen sowie mit Vertretungsmacht der beiden Kläger erklärt worden gemäß § 164 Absatz 1 (Satz 1) BGB (= am angegebenen Ort in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO).

Und dieses Kündigungsschreiben ist der Beklagten zu 1) auch im Sinne des § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB am 20. Dezember 2018 zugegangen (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe m), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO).

b)

Ihren in Rede stehende Räumungs- und Herausgabe-Anspruch gegen die Beklagte zu 1) können die beiden Kläger auch auf §§ 985; 1008, 1011 BGB; 1 ff. WEG stützen:

Denn sie sind Mit-Sonder-Eigentümer der streitbefangenen Wohnung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe c), in Verbindung mit Ziffer II. 1. Buchstabe a) (2) (b) als auch in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO) im Sinne dieser Vorschriften – und ohne dass die Beklagte zu 1) ihnen gegenüber noch ein Recht zum Besitz an dieser Wohnung hat im Sinne der §§ 986 Absatz 1 Satz 1; 566 Absatz 1 BGB; 1 ff. WEG hat infolge der in Rede stehenden fristlosen Kündigung vom 17. Dezember 2018 (siehe oben, Ziffer II. 1. Buchstabe a) (2) (c)).

c)

Aber auch von den Beklagten zu 2) bis zu 5) können die beiden Kläger Räumung und Herausgabe der in Rede stehenden Wohnung verlangen.

(1)

Dies folgt zum Einen aus §§ 546 Absatz 2 (§ 549 Absatz 1); 566 Absatz 1 BGB; 1 ff. WEG.

(a)

Hat der Wohnungs-Mieter den Gebrauch der Miet-Wohnung einem Dritten überlassen, so kann der Wohnungs-Vermieter die Miet-Wohnung nach Beendigung des (Haupt-)Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern (§ 546 Absatz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB).

(b)

Diese Voraussetzungen liegen hier auch vor nach dem insoweit unwidersprochenen Tatsachenvortrag der beiden Kläger (§ 138 Absatz 3 ZPO):

Denn das (Haupt-)Mietverhältnis zwischen ihnen und der Beklagten zu 1) war seit dem 20. Dezember 2018 beendet (siehe soeben, Ziffer II. 1. Buchstabe a) (2) (c)).

(2)

Zum Anderen können die beiden Kläger ihren in Rede stehende Räumungs- und Herausgabe-Anspruch gegen die Beklagten zu 2) bis zu 5) auch auf §§ 985; 1008, 1011 BGB; 1 ff. WEG stützen, weil sie Mit-Sonder-Eigentümer der streitbefangene Wohnung sind (siehe soeben).

Und ein Recht zum Besitz an der in Rede stehenden Wohnung im Sinne des § 986 Absatz 1 Satz 1 BGB ihnen gegenüber stand den Beklagten zu 2) bis zu 5) niemals zu (siehe oben, Ziffer II. 1. Buchstabe c) (1)).

2.

a)

Des Weiteren können die beiden Kläger von dem Gericht die Feststellung verlangen, dass sich der Rechtsstreit wegen ihres ursprünglich angekündigten Klage-Antrages zu 2. – nur gegen die Beklagte zu 1) (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe a)) – in der Hauptsache erledigt hat gemäß §§ 495; 256 Absatz 1 ZPO.

(1)

Hier war wegen des Widerspruchs (unter anderem) der Beklagten zu 1) (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe e)) gegen die entsprechende Hauptsacheerledigungs-Erklärung der beiden Kläger (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe c)) gegen den angekündigten Klage-Antrag zu 2. (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe a)) nicht mehr zu verhandeln, sondern wurden sie durch die einseitig gebliebene Hauptsacheerledigungs-Erklärung der beiden Kläger nunmehr als Antrag aufzufassen gemäß §§ 495, 264 Ziffer 3. ZPO; 133 BGB analog, dass das Gericht feststellen soll, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache diesbezüglich erledigt hat (vergleiche Bundesgerichtshof, WRP 2011, 637, Randziffern 20 und 22 mit weiteren Nachweisen; ZIP 2008, 2239mit weiteren Nachweisen; NJW 2003, 3134 mit weiteren Nachweisen; Vollkommer, in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage (2012), § 91a, Randnummern 34 f., 41, 43 und 45 mit weiteren Nachweisen; Jaspersen, in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01. März 2019, § 91a, Randnummern 48 und 55 mit weiteren Nachweisen).

(2)

Für die Begründetheit dieses Feststellungs-Antrages war es indes erforderlich, dass der in Rede stehenden ursprüngliche Klage-Antrage zu 2. (nur gegen die Beklagte zu 1)) zulässig und begründet waren und erst nach dessen Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (vergleiche die vorstehenden Nachweise).

(3)

Dieser ursprüngliche Klage-Antrag zu 2. (nur gegen die Beklagte zu 1)) war bei dessen Rechtshängigkeit nach Aktenlage am 01. März 2019 (siehe oben, Ziffer I. 2 Buchstabe a)), in Verbindung mit §§ 495, 253 Absatz 1, 261 Absatz 1 ZPO) auch zulässig und begründet:

(a)

Zum Einen konnten die beiden Kläger von der Beklagten zu 1) an diesem 01. März 2019 gemäß §§ 535 Absatz 1; 241 Absatz 1; 242; 566 Absatz 1 BGB; 1 ff. WEG (noch) entsprechende Auskunft verlangen, weil sie beziehungsweise ihre Hausverwaltung zu einer Belegung der in Rede stehenden Wohnung mit mehr als der Person der Beklagten zu 1) – als einziger vertraglicher Mieterin (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a)) – zureichende tatsächliche Anhaltspunkte hatten (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben b) und d) in Verbindung mit Ziffer I. 3. Buchstabe a), als auch in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO) (vergleiche Bundesgerichtshof, WM 2017, 2296 mit weiteren Nachweisen; NJW 2014, 2571 ff. (Randziffern 12 und 15 bis 23) mit weiteren Nachweisen; Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, ZMR 1999, 106 mit weiteren Nachweisen; Röver, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 15.Oktober 2018, § 260, Randnummern 49 und 52 bis 60 mit weiteren Nachweisen; Grüneberg, in: Palandt, am angegebenen Ort, § 260, Randnummern 4 bis 10 und 14 mit weiteren Nachweisen; Steinig, GE 2012, 728 ff. mit weiteren Nachweisen; Gather, GE 2011, 247 mit weiteren Nachweisen).

(b)

Dann aber konnten die beiden Kläger eine solche Auskunft von der Beklagten zu 1) auch noch am 01. März 2019 im Sinne der §§ 495; 256 Absatz 1 ZPO prozess-rechtlich zulässig verlangen, weil sich die Beklagte zu 1) zu der von ihr bereits in dem Kündigungsschreiben vom 17. Dezember 2018 geforderten Auskunft (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe m)) bis dahin nicht geäußert hatte, sondern erst in (unter Anderem) ihrem Schriftsatz vom 01. April 2019 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben b) und d), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO).

(c)

Der in Rede stehende Auskunfts-Anspruch der beiden Kläger gegen die Beklagte zu 1) war auch nicht schon bei Fertigung des Klage-Schriftsatzes am 11. Januar 2019 (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe a)) oder bis vor dem 01. April 2019 (siehe soeben) gemäß § 362 Absatz 1 BGB erloschen:

(aa)

Denn die entsprechende Behauptung (unter Anderem) der Beklagten zu 1), dass ihr Vor-Vermieter (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a)) dies schon seit dem Jahre 2007 gewusst habe (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe d)), haben die beiden Kläger (und in zulässiger Weise) bestritten (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe a), in Verbindung mit § 138 Absätze 3 und 4 ZPO).

(bb)

Und die für (unter Anderem) ihre Behauptung aufgebotenen (späteren) Beklagten zu 2) und/oder zu 3) (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe d)) waren aufgrund ihrer Stellung als Partei des Rechtsstreites hier nicht als Zeugen zu vernehmen im Sinne der §§ 495; 373, 396 Absatz 1 ZPO.

Aber auch als Partei/en waren diese Beklagten zu 2) und/oder zu 3) hier nicht zu vernehmen (§ 133 BGB analog), weil sich die beiden Kläger dazu nicht gemäß §§ 495; 447 ZPO damit ausdrücklich einverstanden erklärt haben und die in Rede stehende Behauptung (unter Anderem) der Beklagten zu 1) auch nicht im Sinne der §§ 495; 448 ZPO „angewiesen“ war.

(cc)

Schließlich spricht gegen die in Rede stehende Behauptung (unter Anderem) der Beklagten zu 1), dass nur sie – die Beklagte zu 1) – als Mieterin auch Vertragspartnerin ihres Vor-Vermieters geworden ist ausweislich des Vertrags-Rubrums (Anlage K 2 = Blatt 10, oben, der Akten) – und damit nur sie zur Mietzahlung verpflichtet war gemäß §§ 4 des Mietvertrages (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a); 535 Absatz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB, obwohl doch noch drei weitere Personen – die Beklagten zu 2) bis zu 4) – diese Wohnung von Anfang an nutzten (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe b), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO), aber ohne zur Mietzahlung verpflichtet zu sein. Dass ein Wohnungs-Vermieter eine solche „Vervierfachung“ der Wohnungsbelegung (bei Abschluss des Mietvertrages) kannte, aber ohne deswegen ein zusätzliches Entgelt von der Beklagten zu 1) oder aber den Beklagten zu 2) bis zu 4) verlangt zu haben (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe d)) – wie es § 553 Absatz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB ermöglicht, hält das Gericht für höchst unwahrscheinlich und damit für lebensfremd (§§ 495; 286 Absatz 1 Satz 1, 291 ZPO).

(4)

Der in Rede stehende Auskunfts-Anspruch der beiden Kläger gegen die Beklagte zu 1) ist auch erst nach dem 01. März 2019 unbegründet geworden gemäß § 362 Absatz 1 BGB – und damit der korrespondierende Klage-Antrag zu 2. – aus den vorstehenden Gründen in Ziffer II. 2. Buchstabe a) (3) (b) und (c).

b)

Demgegenüber können die beiden Kläger von dem Gericht eine solche Feststellung nicht auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) bis zu 5) verlangen.

(1)

Denn diese Beklagten sind eben nicht (auch) Mieter beziehungsweise sonstige Vertragspartner der beiden Kläger im Sinne der §§ 535 Absatz 1; 241 Absatz 2; 242 BGB in Verbindung mit §§ 566 Absatz 1 BGB; 1 ff. WEG geworden (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben b) und d), in Verbindung mit Ziffer II. 1. Buchstabe c) (2)).

(2)

Auch aus §§ 823 ff. BGB ergab sich eine solche Auskunftsverpflichtung der Beklagten zu 2) bis zu 5) gegenüber den beiden Klägern nicht.

(3)

Und andere Anspruchsgrundlagen, die den beiden Kläger gegen eine/n der Beklagten zu 2) bis zu 5) insoweit zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

3.

a)

Schließlich können die beiden Kläger von der Beklagten zu 1) Zahlung von 571,44 Euro verlangen – als Nebenforderung – infolge des Kündigungsschreibens ihres späteren hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2018 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe m)) in Verbindung mit §§ 280 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, 286 Absatz 2 Nummer 1, 556b Absatz 1; 249 Absatz 1, 250 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB, 5 Ziffer 1. des Mietvertrages als auch in Verbindung mit §§ 611 Absatz 1, 612 BGB; 1 Absatz 1 Satz 1, 2, 13, 14 Absatz 1 RVG; Nummern 1008, 2300, 7002 und 7008 der Anlage 1 zum RVG auf einen Gegenstandswert von – zumindest – 5.364,- Euro (= 12 x 447,- Euro) (§§ 495; 308 Absatz 1 ZPO) und bei einem Gebührenfaktor von 1,6.

b)

Und Zinsen auf diese Rechtsanwaltskosten können die beiden Kläger von der Beklagten zu 1) – als weitere Nebenforderung – gezahlt verlangen infolge Zustellung de Abschriften ihres Klage-Schriftsatzes vom 11. Januar 2019 an die Beklagte zu 1) nach Aktenlage am 01. März 2019 (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe a)) in Verbindung mit §§ 291, 288 Absatz 1 Satz 2; 186, 187 Absatz 1 BGB.

c)

Demgegenüber können die beiden Kläger auch nur von einer/m der Beklagten zu 2) bis zu 5) eine solche Zahlung (von Rechtsanwalts-Kosten und Zinsen daraus) nicht verlangen aus den vorstehenden Gründen in Ziffer II. 2. Buchstabe b), die hier entsprechend gelten, und auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird.

4.

Die Kostengrund-Entscheidung stützt sich auf §§ 92 Absatz 1 Satz 1, 2. Fall; 100 ZPO in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, ZPO, wobei das Gericht für

o den Räumungs- und Herausgabe-Antrag 5.724,- Euro (§ 41 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 GKG: 12 x 477,- Euro),

o die Rechtsanwalts-Kosten nebst Zinsen 0,- Euro (§ 43 Absatz 1 GKG),

o den Auskunfts-Antrag 500,- Euro (§§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG; 3 ZPO)

sowie

o für den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung 500,- Euro (§§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG; 3 ZPO)

angesetzt hat.

5.

Und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht – für die beiden Kläger als Vollstreckungs-Gläubiger – auf §§ 708 Nummern 7 und 11, 1. und 2. Fall; 711 ZPO (in Verbindung mit § 511 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) und – für die Beklagten zu 2) bis jeweils zu 5) als Vollstreckungs-Gläubiger – auf §§ 708 Nummer 11, 2. Fall; 711 ZPO (in Verbindung mit § 511 Absatz 2 Nummer 1 ZPO).

6.

Schließlich war allen fünf Beklagten hier keine Räumungsfrist mehr zu gewähren gemäß § 721 Absatz 1 Satz 1 ZPO, weil ihr jeweiliger entsprechende Antrag (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe c)) offensichtlich unbegründet ist.

a)

Nach § 721 Absatz 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag des zur Räumung von Wohnraum verurteilten Schuldners ihm eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren.

b)

Die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles beziehungsweise die Abwägung der beiderseitigen Interessen befugen das Gericht indes nicht, auch nur einer/m der Beklagten (noch) eine solche Frist zu gewähren (vergleiche Kammergericht, MDR 2008, 2008, 1090 mit weiteren Nachweisen; Stöber, in: Zöller, Zivilprozessordnung, am angegebenen Ort, § 721, Randnummer 6 mit weiteren Nachweisen; Lehmann-Richter, in: Schmidt-Futterer, am angegebenen Ort, § 721 ZPO, Randnummern 17, 19 und 26 bis 27 mit weiteren Nachweisen; Ulrici, in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, am angegebenen Ort, § 721, Randnummern 5 und 7.1 bis 7.2 mit weiteren Nachweisen):

(1)

Bezüglich der Beklagten zu 1) spricht im Rahmen dieser Abwägung dagegen deren wiederholtes beziehungsweise hartnäckiges vertragswidriges Zahlungsverhalten im Jahre 2018 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben f) bis n)), von dem sie sich offenbar auch nur die jeweilige fristlose Kündigung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe g) beziehungsweise m)) hat abbringen lassen (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe h) beziehungsweise n)). Eine solche (ehemalige) Wohnungs-Mieterin kann dann aber nicht auch noch damit rechnen, für ihr Verhalten beziehungsweise der damit auch zum Ausdruck kommenden Einstellung gegenüber den Rechten beziehungsweise Ansprüchen ihrer Wohnungs-Vermieter in der von ihr ehemals gemieteten Wohnung für eine gewisse Zeit bleiben zu dürfen.

Auch ist die Nutzung der Wohnung, die einem nicht gehört, ein Wirtschafsgut, das in der Regel nur gegen Zahlung eines (vertraglich vereinbarten) Entgeltes (vergleiche §§ 535 Absatz 2; 546a Absatz 1 (§ 549 Absatz 1); 987 f. BGB) – hier: § 4 des Mietvertrages (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a)) – an andere überlassen wird!

Und wie würde sich denn die Beklagte zu 1) von den beiden Klägern behandelt fühlen, wenn hier die Parteirollen getauscht würden – sie also die (ehemalige) Vermieterin der beiden Kläger wäre und somit sie von ihnen zum wiederholten Male ausstehende Mieten einfordern musste?!? Würde sich die Beklagte zu 1) dann auch mit bloßen mündlichen Versprechungen der beiden Kläger begnügen und sie weiter in der in Rede stehenden wohnen lassen – bis es dann wieder zu erheblichen Mietrückständen kommt?!?

(2)

Bezüglich der Beklagten zu 2) bis zu 4) ist zu berücksichtigen, dass durch ihren Einzug sie – und die sie in die streitgegenständliche Wohnung aufnehmende Beklagte zu 1) – massiv gegen § 8 Ziffer 2. Satz 1 des Mietvertrages (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a)) in Verbindung mit § 553 Absatz 1 Satz 1 (und gegebenenfalls auch Satz 2, 1. Fall) BGB verstoßen haben (siehe oben, Ziffer II. 1. Buchstabe c) (2), in Verbindung mit Ziffer II. 2. Buchstabe a) (3) (c)).

Im Übrigen hat keiner von ihnen es vermocht, die Mietrückstände der Beklagten zu 1) gegenüber den beiden Klägern (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben f) bis m)) durch eigene Zahlungen zu verhindern, obwohl sie diese Wohnung wie Mieter genutzt haben.

(3)

Und bezüglich der Beklagten zu 5) geltend die vorstehenden Ausführungen in Ziffer II. 6. Buchstabe b) (2) hier entsprechend.

Dass die Beklagte zu 5) eine Risiko-Schwangerschaft durchgemacht hat (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe o)), steht dem nicht entgegen: Denn die Geburt ihres (weiteren) Kindes war schon für den 23. Juni 2019 vorgesehen (= am angegebenen Ort), als drei Tage vor der Verkündung dieses Urteils. Außerdem ist nicht damit zu rechnen, dass eine durch die beiden Kläger mittels eines von ihnen dazu beauftragten Gerichtsvollziehers eingeleitete Zwangsräumung vor einem Monat nach der Verkündung dieses Urteils aus organisatorischen Gründen überhaupt stattfinden kann (§§ 495, 291 ZPO).

 

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