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Mietwagen – Schadensersatz bei Schaltfehler und Kupplungsschaden

AG Köpenick – Az.: 12 C 469/11 – Urteil vom 16.12.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Bankbürgschaft genügt.

Tatbestand

Die Klägerin vermietet gewerblich Kraftfahrzeuge. Am 23.03.2011 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die Nutzung des Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Dabei vereinbarten die Parteien eine Haftungsreduzierung für Beschädigungen am gemieteten Kraftfahrzeug durch die berechtigten Fahrer auf einen Selbstbehalt von 0 € pro Schadensfall. Dem Vertrag lagen die Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge (Stand 01/11) der Klägerin zugrunde. Punkt III.3. der Mietbedingungen lautet:

„Die vorgenannte Haftungsreduzierung tritt nicht ein, sofern der Mieter/Fahrer den Schaden am Fahrzeug durch Vorsatz herbeiführt oder durch fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs, insbesondere Unachtsamkeit beim Be- und Entladen, herbeigeführt hat (Betriebsschäden“ durch Bedienungsfehler).“

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche wegen einer Beschädigung des vermieteten Fahrzeuges geltend und behauptet unter Beweisantritt, der Beklagte habe einen Schaltfehler gemacht und dadurch einen Kupplungsschaden verursacht, indem er bei dem Versuch, vom 2. in den 3. Gang zu schalten, versehentlich in den 1. Gang geschaltet habe, wodurch es durch Überbelastung der Bauteile zu einem Kupplungsschaden gekommen sei. Die Klägerin meint, ein Kupplungsfehler bei laufender Fahrt sei ein Bedienungsfehler im Sinne der Mietbedingungen, der von der Haftungsreduzierung ausgenommen sei.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.020,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, einen Kupplungsfehler oder einen sonstigen Fehler bei der Bedienung des Fahrzeugs gemacht zu haben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch zu.

Die Parteien haben am 23.03.2011 wirksam einen Mietvertrag, § 535 I BGB, über die Nutzung eines Audi A4, amtliches Kennzeichen:, geschlossen. Dem Vertrag lagen die „Mietbedingungen für Kraftfahrzeuge“, Stand 01/11, der E.  zugrunde. Dabei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 305 I 1 BGB, welche die E. als Unternehmerin gegenüber dem Herrn D. als Verbraucher gestellt hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden, § 305 II BGB.

Diese Geschäftsbedingungen sind aber in der Gesamtschau verbraucherfreundlich so auszulegen, dass sie bei dem dem Beklagten vorgeworfenen Schaltfehler bei laufender Fahrt nicht zu einem Ausschluss der Haftungsreduzierung führen, weshalb es keiner Beweisaufnahme darüber bedarf, ob die Schäden an dem streitigen Fahrzeug von einem durch den Beklagten begangenen Schaltfehler herrühren oder nicht. Der Begriff „Betriebsschaden durch Bedienungsfehler“ ist kein Begriff, der im allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig definiert und nur in bestimmter Weise verwendet wird. Die Klägerin benennt in ihren Geschäftsbedingungen als Schäden durch fehlerhafte Bedienung explizit nur Schäden, die „insbesondere durch Unachtsamkeit beim Be- und Entladen“ entstanden sind, das heißt Schäden beim Betrieb des stehenden Fahrzeuges. Weder schränkt sie die Haftungsreduzierung entsprechend dem von ihr in Bezug genommen Leitbild der Kfz-Vollkaskoversicherung auf Unfallschäden ein, noch nennt sie explizit Schaltfehler beim Betrieb des Fahrzeugs als Ausschlusstatbestand für die Haftungsreduzierung. Wollte man den Ausschlusstatbestand „Betriebsschaden durch Bedienungsfehler“ so weit verstehen, wie es die Klägerin tut, fiele darunter auch jeder beim Betrieb des Fahrzeuges fahrlässig durch den Fahrer herbeigeführte Unfallschaden, denn auch Lenk-, Brems- oder andere Fahrfehler stellten danach Bedienungsfehler in diesem Sinne dar.

Dies war aber ersichtlich von den Parteien nicht gewollt, die eine Haftungsreduzierung auf „0“ für vom Beklagten fahrlässig verursachte Schäden vereinbart haben. Da Schaltfehler in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht explizit wie die Schäden durch Unachtsamkeit beim Be- und Entladen als Ausschlusstatbestände benannt sind, gilt für sie die im Vertrag vereinbarte Haftungsreduzierung auf „0“ €.

Diese Auslegung der Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin entspricht auch der Interessenlage beider Parteien. Die Benutzung eines Mietfahrzeugs ist für den Mieter mit höheren Risiken verbunden als die Fahrt mit dem eigenen, vertrauten Fahrzeug. Die gegen Entgelt vereinbarte Haftungsfreistellung sollte deswegen gerade diese zusätzlichen Risiken abdecken. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Mieter leicht fahrlässig einen Unfall herbeiführt oder ob er sich während der Fahrt mit dem nicht vertrauten Fahrzeug verschaltet und dadurch einen Motorschaden verursacht. Zwar trägt der Vermieter somit das Risiko einer über den Umfang einer Vollkaskoversicherung hinausgehenden Haftungsbefreiung des Mieters. Dem wird aber hinreichend durch das von dem Mieter für die Haftungsbefreiung gezahlten zusätzlichen Entgelts Rechnung getragen (vgl. BGH Urteil vom  19.01.2005, XII ZR 107/01).

Da der dem Beklagten vorgeworfene Schaltfehler nicht zu den Ausschlusstatbeständen für die Haftungsreduzierung gehört, haftet der Beklagte nur für vorsätzlich von ihm verursachte Schäden, für die von der Klägerin nichts vorgetragen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708, 711 ZPO.

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