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Mietwohnung: fehlender Internetanschluss als Mietminderungsgrund

AG Wedding, Az.: 15a C 99/16

Urteil vom 08.12.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einem von der Fa. ….beauftragten Techniker nach einer vorherigen Ankündigung von 14 Tagen im Zeitraum von 8 Uhr bis 12 Uhr im Keller des Objekts …,…, Zugang zum Hausverteiler für den Telefonanschluss betreffend die Wohnung in …, zu gewähren.

2. Es wird festgestellt, dass die Kläger dazu berechtigt sind, die Miete seit dem 09.06.2016 bis zur erfolgreichen Gewährung des unter Ziffer 1 begehrten Zugangs um 5 % zu mindern.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mietwohnung: fehlender Internetanschluss als Mietminderungsgrund
Foto: cherezoff/Bigstock

Mit Mietvertrag vom 22.02.2016 mieteten die Kläger gemeinsam die Wohnung in … von den Beklagten an. Die Miete beträgt inklusive einer Nebenkostenvorauszahlung 540,00 €. Telekommunikationsanschlüsse sind im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart oder beschrieben.

Im März 2016 teilten die Beklagten den Klägern mit, dass sich der Hausverteiler für den Telefonanschluss betreffend die zuvor genannte Wohnung im Keller des Hauses befindet. Der Hausverteiler ist nicht allen Mietern zugänglich, sondern befindet sich in einem Kellerraum, für den die Kläger über keinen Schlüssel verfügen.

Die Kläger beauftragten bei der ………..einen Telefon- und DSL-Schluss (Internet-Anschluss).

Am 11.04.2016 erschien ein von der ………..beauftragter Techniker, um die Freischaltung des von Klägern beauftragten Anschlusses vorzunehmen. Als Zeitfenster war zuvor der Zeitraum zwischen 8 Uhr und 12 Uhr angegeben worden, worüber auch die Beklagten unterrichtet wurden. Die Kläger baten die Beklagten, während des genannten Zeitfensters den Zugang zum Hausverteiler zu ermöglichen. Der Beklagte zu 1) erschien gegen 8 Uhr, teilte jedoch gegen 8.35 Uhr mit, dass er nun wieder gehen werde. Noch während des Gesprächs rief der Techniker der ….an und teilte mit, dass er in wenigen Minuten vor Ort sei. Die Kläger wiesen den Beklagten zu 1) darauf hin, gleichwohl verließ er das Grundstück gegen 8.45 Uhr. Der Kellerraum war bei Eintreffen des Technikers verschlossen. Eine Freischaltung erfolgte an diesem Tag nicht. In der Folgezeit kam es zu einem umfangreichen E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien.

Am 26.04.2016 war mit der ….ein neuer Termin im Zeitraum zwischen 8 Uhr bis 12 Uhr vereinbart. Der Beklagte zu 1) war zwischen 8.00 und 9.30 Uhr sowie zwischen 10.30 und 11.15 Uhr anwesend. Er zeigte den Klägern eine Telefon- und Kabeldose sowie einen vermieterseits eingerichteten DSL-Anschluss in der Wohnung und demonstrierte dessen Funktionsfähigkeit mittels Laptop. Er bot den Klägern an, diesen DSL-Anschluss kostenlos zu nutzen. Auf die Fragen der Kläger, wem der Anschluss gehöre, wie er gesichert sei und welche Personen diesen Zugang benutzten, antwortete der Beklagte zu 1) nicht. Bei Eintreffen des Technikers waren die Beklagten nicht vor Ort.

Nachdem die ….den Vertrag mit den Klägern Ende Mai 2016 gekündigt hatte, beauftragten die Kläger bei der ….Anfang Juni 2016 erneut einen Telefon- und DSL-Anschluss.

Mit am 09.06.2016 zugestelltem Schreiben vom 08.06.2016 kündigten die Kläger, nunmehr vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, an, dass am 27.06.2016 zwischen 8 und 12 Uhr ein Techniker der ….erscheinen werde. Die Beklagten wurden aufgefordert, dem Techniker im besagten Zeitraum Zugang zu dem Kellerraum zu gewähren, in dem sich der Hausverteiler für den Telefonanschluss der von den Klägern innegehaltenen Wohnung befindet. Des weiteren teilten die Kläger mit, dass sie jegliche Mietzahlungen ab sofort nur noch unter Vorbehalt leisten würden und baten um Bestätigung der angegebenen Mietminderungsquote von 5 %.

Nachdem die Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2016 mitgeteilt hatten, dass der für den 27.06.2016 angekündigte Termin leider nicht wahrgenommen werden könne und einen Ersatztermin für den 04.07.2016 vorgeschlagen hatten, teilten die Kläger mit Schreiben vom 21.06.2016 den 05.07.2016 als Alternativtermin mit. Da die ….den Kläger mit Schreiben vom 20.06.2016 (Anlage K7, Bl. 26 d. A.) mitgeteilt hatte, dass ihre Anwesenheit am 05.07.2017 während der Zeit zwischen 8 und 12 Uhr erforderlich sei, da ein Techniker der …notwendige Messungen vornehmen müsse, wiesen die Kläger in ihrem zuvor genannten Schreiben vom 21.06.2016 erneut darauf hin, dass eine exakte Uhrzeit für die erforderliche Präsens leider nicht angegeben werden könne, da seitens des Telefonanbieters stets nur ein 4-stündiges Zeitfenster vorgegeben werde.

Am 05.07.2016 erschien der Beklagte zu 1) gegen 8 Uhr auf dem Grundstück und verließ es gegen 9.20 Uhr wieder. Um 9:19 Uhr rief der Techniker der ….bei den Klägern auf dem Handy an und teilte mit, dass er in ein paar Minuten da sein werde. Daraufhin rief die Klägerin beim Beklagten zu 1) an und hinterließ eine entsprechend Nachricht auf dessen Anrufbeantworter. Um 9:28 Uhr erschien der Techniker und versuchte, in den Kellerraum zu gelangen, in dem sich der Hausverteiler befindet. Der Raum war verschlossen. Die Klägerin schickte daraufhin über ihr Handy eine E-Mail an den Beklagten zu 1). Um 9:50 Uhr verließ der Techniker das Grundstück unverrichteter Dinge. Der Beklagte war um 10.05 Uhr wieder vor Ort.

Die Kläger verfügen weiterhin über keinen Telefon- und DSL-Anschluss der ……

Die Klägerin sind der Ansicht, die Beklagten seinen dazu verpflichtet, den Technikern den Zugang zum Hausverteiler zu gewähren. Ferner sei die Miete aufgrund des behaupteten Mangels seit dem 09.06.2016 bis zur erfolgreichen Gewährung des begehrten Zugangs um 5 % gemindert.

Die Kläger beantragen,

1. wie erkannt; hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einem Techniker der D… T… AG nach einer vorherigen Ankündigung von 14 Tagen im Zeitraum von 8 Uhr bis 12 Uhr im Keller des Objekts … Berlin, …, Zugang zum Hausverteiler für den Telefonanschluss betreffend die Wohnung in …, zu gewähren,

2. wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da die Kläger rechtsmissbräuchlich handelten. Die Beklagten sind ferner der Ansicht, nicht verpflichtet zu sein, den Klägern Zugang zum Hausverteilerraum zum Zwecke der Freischaltung eines Telefon- und DSL-Anschlusses zu gewähren. Insbesondere treffe sie keine Pflicht, einem von der Fa. ….beauftragten Techniker in einer Zeitspanne von 8 bis 12 Uhr den geforderten Zugang zu gewähren. Es bestünde seitens der Beklagten schon keine rechtliche Verpflichtung, den Klägern einen Telefon- oder Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Als Vermieter seien die Beklagten nicht einmal verpflichtet, überhaupt einen Anschluss bereitzustellen. Ein Telefon- bzw. Internetanschluss zähle nicht zu der vermieterseits geschuldeten Grundausstattung einer Wohnung. Vielmehr hätten sie aus freiwilliger Kulanz den Klägern einen kostenlosen DSL-Anschluss für deren Wohnung eingerichtet. Jedenfalls aber sei ein frei zugänglicher Etagenverteiler am Steigestrang im 1. OG vorhanden.

Schließlich sei die von den Klägern begehrte Zeitspanne unzumutbar, da der Beklagte zu 1) die Hausverwaltung für das Objekt allein führe und vor Ort über keine Geschäftsräume verfüge. Jedenfalls gebiete das Gebot der Rücksichtnahme, dass die Kläger mit der ………einen Termin gleich morgens um 8 Uhr vereinbarten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … … vom 19.07.2017 sowie durch dessen persönliche Anhörung und Erläuterung des Gutachtens am 25.10.2017. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Den Klägern steht der zugesprochene Anspruch auf Zugangsgewährung für einen von der Fa. … … beauftragten Techniker zum Hausverteiler für den Telefonanschluss zu der von ihnen von den Beklagten gemieteten Wohnung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Mietvertrag vom 22.02.2016 zu.

Entgegen der Ansicht der Beklagten haben sowohl Wohn- als auch Geschäftsraummieter unter Zugrundelegung der Verkehrsanschauung einen Anspruch darauf, dass ihnen Anschlüsse für Telekommunikation zur Verfügung stehen (LG Berlin, Urteil vom 12.09.2014 – 63 S 151/14 -‚ GE 2014, 1654). Dieser Anspruch beinhaltet nach allgemeiner Verkehrsanschauung auch, dass der Mieter über einen Anschluss anbieterunabhängig, also grundsätzlich nach seiner freien Wahl, und ohne (besondere) Zugangsvoraussetzungen einen Internetzugang herstellen kann. Ob in der Region tatsächlich die Angebote verschiedener Anbieter verfügbar sind, fällt dann nicht mehr in den Verantwortungs- und Haftungsbereich des Vermieters. Zwar ist Maßstab für die Vertragsgemäßheit der Mietsache grundsätzlich die Vereinbarung der Parteien, fehlt es an einer solchen aber – wie hier an einer expliziten Abrede über Telekommunikationsanschlüsse – so schuldet der Vermieter eine Beschaffenheit derselben, die sich für den vereinbarten Nutzungszweck eignet und die nach der Verkehrsanschauung erwartet werden kann (vgl. dazu LG Berlin, a a. O.). Dabei war vorliegend zu berücksichtigen, dass sich sowohl die Nutzungsanforderungen als auch damit einhergehend die Verkehrsanschauungen im Laufe der Zeit ändern. Für das Jahr 2017 entspricht eine Wohnung in Berlin ohne Telekommunikationsanschlüsse keinesfalls mehr den Nutzungszwecken eines durchschnittlichen Mieters, der hier grundsätzlich erwarten darf, anbieterunabhängig und ohne weitere Zugangsvoraussetzungen über selbst verwaltete Anschlüsse für Telefonie und Internet zu verfügen. Zwar ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter jegliche technische Möglichkeit zum Anschluss von Telefon und Internet zur Verfügung zu stellen, der Mieter darf aber erwarten, dass er bei Verfügbarkeit von – mehreren Anbietern zugänglichen – Fernmeldeleitungen in der gemieteten Wohnung einen Internet-/Telefonanschlusses bei einem Telekommunikationsanbieter seiner, Wahl für einen Telefonie- und Internetanschluss mit üblicher Technik (z. B. DSL, VDSL) freischalten lassen kann.

Konsequenz dieses Anspruchs auf Zurverfügungstellung von Telekommunikationsanschlüssen ist also, dass der Vermieter auch verpflichtet ist, für notwendige Arbeiten eines Telekommunikationsanbieters seine Zustimmung zu erteilen und derartige Arbeiten zu ermöglichen und zu dulden. Hier dürfen die Kläger also verlangen, dass die Beklagten einem von dem Telekommunikationsanbieter ihrer Wahl beauftragten Techniker nach einer vorherigen angemessenen Ankündigung im Keller des Objekts … Berlin, …, Zugang zum Hausverteiler für den Telefonanschluss betreffend die streitbefangene Wohnung gewähren.

Dabei ist festzustellen, dass – entgegen der Auffassung der Beklagten – ein Internetanschluss über ein eigenes Glasfasernetz, per Funk oder Antenne („Satelliten-DSL/sky-DSL“) nicht ohne (weitere) Zugangsvoraussetzungen empfangen werden kann und für einen Mieter entweder gar nicht realisierbar sein dürfte (wie ein eigenes Glasfasernetz auf dem Grundstück des Vermieters) oder aber an eine Genehmigung des Vermieters gebunden sein kann (Aufstellen bzw. Installieren von sog. „Satellitenschüsseln“) und/oder mit zusätzlichem finanziellem Aufwand für den Erwerb spezieller Empfangsgeräte verbunden ist. Jedenfalls in einer Region, in der eine ausreichende Zahl von leistungsfähigen Fernmelde-/Telefonleitungen zur Verfügung steht, muss sich ein Mieter vom Vermieter nach der Verkehrsanschauung nicht auf die umständlicheren und im Regelfall kostenintensiveren Varianten zum etablierten (telefon-)leitungsgebundenen Internetanschluss verweisen lassen.

Weiter steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es zur Freischaltung des von den Klägern begehrten DSL-Anschlusses des Zugangs eines Technikers der …, beauftragt durch die….., zu dem Hausverteiler im Keller des Objekts bedarf und diese Freischaltung nicht über einen Etagenverteiler, montiert im 1. OG des Treppenhauses, erfolgen kann.

Das Gericht stützt sich insofern auf das eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … … vom 19.07.2017. Das Gutachten ist in sich widerspruchsfrei, plausibel und auch für den Laien gut verständlich. Zwei letzte verbliebene Fragen zu den technischen Hintergründen bzw. Erfordernissen von Messungen am und Zugang zum Hausverteiler konnte der Sachverständige in seiner persönlichen Anhörung am 25.10.2017 plausibel und eindeutig beantworten.

Der Sachverständige hat zunächst festgestellt, dass ein Internetzugang über Kabelfernsehen nicht anbieterunabhängig bereitgestellt werden kann, da an der Adresse der streitbefangenen Wohnung nur ein regionaler Kabel-TV Anbieter (nämlich V… ehemals K…) einen Internetzugang über Kabel bereitstellt. Weiter hat der Sachverständige festgestellt, dass sich in der streitbefangenen Wohnung eine TAE-Dose für Fernmeldeverbindungen befindet, deren Leitungen zu dem Verteiler im Hausanschluss im Keller des Objekts führen. Die Verbindung ist nach seinen Feststellungen funktionstüchtig und eröffnet die Möglichkeit der Freischaltung eines Internet-/Telefonanschlusses bei einem klassischen Telekommunikationsanbieter für einen Telefonie- und Internetanschluss mit heute üblicher Technik (z. B. DSL, VDSL). In diesem Kontext hat der Sachverständige aber auch ausgeführt, dass nur vom dem (jeweiligen) Telekommunikationsanbieter selbst geprüft werden kann, ob die Kabelverbindung zwischen dem Hausverteiler im Keller und dem außerhalb des Grundstücks gelegenen Verteilers des Telekommunikationsanbieters funktionstüchtig ist. Um die erforderlichen Messungen durchzuführen, ist der Zugang zum Hausverteiler im Keller, notwendig. Insoweit nimmt der Sachverständige auch Bezug auf das Schreiben der ….vom 20.06.2016, Anlage K7, Bl. 26 d. A.. Entsprechende Hinweise zur Notwendigkeit von Messungen und Zugang zum Hausverteiler enthält auch das Schreiben des Anbieters vom 26.11.2016, Anlage K8, Bl. 65 d. A..

Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass die übrigen Mieter im Objekt …, … Berlin über störungsfreie Verbindungen zum Fernmeldenetz verfügen, nicht herleiten, dass ein Zugang eines Technikers zum Zwecke der Freischaltung des von den Klägern begehrten Anschlusses entbehrlich wäre. Denn der Sachverständige hat im Beweistermin am 25.10.2017 mündlich erläutert, dass eine Leitungsstörung zwischen dem Verteiler des Telekommunikationsanbieters außerhalb des Hauses und dem Hausverteiler im Keller sich vor Vergabe bzw. Freigabe einer Telefonnummer durch einen Telekommunikationsanbieter (technisch) nicht sicher ausschließen lässt. Zudem sei von einer Vorprüfung durch den Telekommunikationsanbieter auszugehen. Auch ist gemäß den mündlich erfolgten Ergänzungen eine Störung einer einzelnen Rufnummer/Leitung möglich, wenn die übrigen Parteien eines Mietobjektes Telekommunikationsdienstleistungen störungsfrei beziehen.

Schließlich macht auch die Existenz eines Etagenverteilers im 1. OG des Mietobjektes den mit der Klage begehrten Zugang für einen Techniker zum Hausverteiler im Keller nicht entbehrlich, da der Sachverständige insoweit festgestellt hat, dass jener Etagenverteiler auf die erforderliche – im vorstehenden Absatz beschriebene – Freischaltung des Anschlusses keinen Einfluss hat.

Den Beklagten ist es auch zumutbar, einem Techniker in einem Zeitfenster von 4 Stunden einmalig den Zugang zu dem Hausverteiler einzuräumen. Unabhängig davon, dass die Beklagten bereit wären, dem Beklagten zu 1), der das Objekt … allein verwaltet und dort über keine Geschäftsräume verfügt, den Aufenthalt in ihrer Wohnung zu gewähren, gehört die hier streitige Zugangsgewährung mit ihren möglichen Unannehmlichkeiten zum Aufgabenkreis des Vermieters. Dabei darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass für einen Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Schlüssel zu einem Hausverteiler auch dem Mieter oder einer Vertrauensperson auszuhändigen.

Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass die Telefonanbieter wie ….und T… für ihre Vor-Ort-Termine für die Freischaltung von Anschlüssen nur 4-Stunden-Zeitfenster anbieten.

Letztlich ist nach Ansicht des Gerichts für den Klageantrag zur 1) irrelevant, welcher Telekommunikationsanbieter den notwendigen Techniker schließlich entsenden wird, da und solange die Entsendung durch die von den Klägern als Vertragspartner gewählte ….beauftragt wird. Daher war über den Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) vorliegend nicht zu entscheiden.

2. Das Feststellungsbegehren der Kläger, dass sie aufgrund des von den Beklagten bislang verweigerten Zugangs zum Hausverteiler für einen von der Fa. T… G… GmbH Co. OHG beauftragten Techniker zur Minderung im Umfang von 5 % der Miete berechtigt seien, ist zulässig. Ein entsprechendes besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO, das aufgrund der obigen Ausführungen auch in der Sache begründet ist, folgt bereits aus dem Umstand, dass die begehrte Feststellung geeignet ist, einen etwaigen Zahlungs- oder Räumungsprozess gegen die hiesigen Kläger entbehrlich zu machen.

Das Gericht geht insofern davon aus, dass bis zur erfolgten Zugangsgewährung zum Hausverteiler im Keller zum Zwecke der Freischaltung des von den Klägern beauftragten DSL-Anschlusses‚ eine Mietminderung aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit der streitbefangenen Wohnung der Kläger i. H. v. 5 % gerechtfertigt ist. Dass aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit des von den Klägern begehrten Telefon-/Internetanschlusses nach der Verkehrsanschauung eine negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Mietsache i. S. v. § 536 Abs. 1 BGB vorliegt, wurde bereits oben unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des LG Berlin ausgeführt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 12.09.2014 – 63 S 151/14 -‚ GE 2014, 1654).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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