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Mietwohnung – Umfang des Anspruchs auf Warmwasserversorgung

LG Wuppertal – Az.: 16 T 126/16 – Beschluss vom 02.09.2016

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 22.02.2016 (7 C 132/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000,00 Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. In der Sache hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits den Klägern auferlegt, soweit sie beantragt hatten, die Beklagten zu verurteilen, eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius vorzuhalten.

Das entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gem. § 91a Abs. 1 ZPO, denn die Klage wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand voraussichtlich unbegründet gewesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt insoweit auch keine andere Entscheidung.

Mietwohnung - Umfang des Anspruchs auf Warmwasserversorgung
(Symbolfoto: Rasulov/Shutterstock.com)

Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, die Ölheizungsanlage derart zu betreiben, dass in der ehemals von den Klägern bewohnten Wohnung in jedem Raum eine Temperatur von mind. 20 … Celsius erreicht wird.

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag nicht, dass die Beklagten zur jederzeitigen Vorhaltung einer Raumtemperatur von 20 … Celsius verpflichtet sind. Ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Vorhaltung einer Raumtemperatur von 20 … C (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 12. Aufl., § 535 BGB Rn. 390) kann zunächst einmal nur für die Tageszeit bestehen (vgl. LG Landshut NJW-RR 1986, 640). Dem Vermieter einer Wohnung ist vielmehr gestattet, in der Nachtzeit die Heizung aus Gründen der Energieeinsparung herunterzuschalten (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 12. Aufl., § 535 BGB Rn. 395). Damit stand bereits aus diesem Grunde der geltend gemachte, derart umfassende Anspruch den Klägern nicht zu und hätte die Klage – soweit das Verfahren weiterbetrieben worden wäre – der Abweisung bedurft. Darüber hinaus sind die Darlegungen der Kläger zu den behaupteten Temperaturen und Zeiten, in denen die ihrer Ansicht nach zu niedrigen Temperaturen vorgelegen haben sollen, aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unsubstantiiert. Die Kläger haben nicht nachvollziehbar und damit schlüssig vorgetragen, dass eine Beheizung der Räume auf 20 … C tagsüber grundsätzlich nicht möglich gewesen sei. Einzelne Vorfälle mit Temperaturen unwesentlich unter 20 … C vermögen nicht, eine grundsätzliche Nichtbeheizbarkeit der Räumlichkeiten substantiiert darzulegen.

Soweit die Kläger geltend gemacht haben, den Warmwasserbetrieb 24 Stunden am Tag zu gewährleisten, wäre die Klage dagegen voraussichtlich begründet gewesen. Denn der Vermieter darf die Temperatur des Warmwassers in den Nachtstunden nicht absenken, er ist vielmehr verpflichtet, die Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr aufrechtzuerhalten (vgl. AG Köln, WuM 1996, 701; AG München WuM 1987, 382; Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 12. Aufl., § 535 BGB Rn. 260).

Insoweit entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen i.S.v. § 91 a Abs. 1 ZPO, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, denn Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stehen nicht zur Entscheidung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 ZPO.

 

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