AG Saarburg, Az.: 5 C 454/08, Urteil vom 19.11.2008
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Den Klägern steht aus dem abgeschlossenen Mietvertrag kein restlicher Mietzinsanspruch für den Monat Juli 2008 in Höhe von 434,35 Euro nach § 535 Abs. 2 BGB zu.
Die Beklagten haben zu Recht mit einem Betrag in Höhe von 434,35 Euro gegenüber der Mietforderung die Aufrechnung erklärt.
Den Beklagten steht aus dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung in Höhe des Rechnungsbetrages von 434,35 Euro zu, den sie an die Kanal- und Rohrreinigungsfirma B gezahlt haben.
Wie sich aus der Dokumentation der … ergibt, war zum Zeitpunkt der Untersuchung am 26.05.2008 die WC-Leitung verstopft. Als Ursache wurde festgestellt, dass ein Fehlanschluß der Grundleitung vorliegt.
Die Beklagten haben plausibel dargestellt, dass sie sich bei dem ursprünglichen Vortrag, sie seien am 25.05. bereits aus dem Urlaub zurückgekehrt, um einen Irrtum handelt. Die Rückkehr sei erst am 26.05. erfolgt, wobei dann auch noch am gleichen Tag die Firma … angerufen wurde.
Bei der durchgeführten Maßnahme der Rohrreinigung mit Beseitigung der Verstopfung handelt es sich um eine Maßnahme, die zur Erhaltung und Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache notwendig war. Ohne eine funktionierende Abwasserleitung kann die Mietwohnung nicht vertragsgemäß genutzt werden. Die In-Verzug-Setzung des Vermieters ist zur Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs nicht Voraussetzung.
Nach der Vorschrift des § 536 c Abs. 2 BGB kann der Mieter, wenn er den Vermieter nicht über einen Mangel in Kenntnis setzt, keine Minderungsansprüche nach § 536 BGB geltend machen oder nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz verlangen. Einen Schadensersatzanspruch machen die Beklagten indes nicht geltend. Der Anspruch zielt lediglich auf Ersatz der aufgewandten Kosten, deren Höhe die Kläger nicht bestritten haben.
Soweit die Kläger sich darauf berufen, die Dokumentation der Abzweigungs- und Ablaufsituation sei durch die Firma … nicht richtig dargestellt, so läßt dies nicht die tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten entfallen.
Der restliche Mietzinsanspruch der Kläger für den Monat Juli 2008 ist daher durch die beklagtenseits erklärte Aufrechnung erloschen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 434,35 Euro festgesetzt.