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Mischmietverhältnis – Mieterhöhung für Garagen-/Stellplatz?

In einem Mieterhöhungsstreit um einen Garagenstellplatz hat das Landgericht München I entschieden, dass in einem einheitlichen Wohnraummietvertrag, der auch einen Stellplatz umfasst, die Miete für den Stellplatz grundsätzlich ebenfalls erhöht werden kann. Dabei seien die gesetzlichen Vorschriften zur Mieterhöhung bei Wohnraum auch auf den Stellplatzanteil anwendbar. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 11787/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Die Berufung der Klägerin wurde teilweise angenommen.
  • Die Mieter müssen der Erhöhung der Grundmiete für die Wohnung und den Garagenstellplatz zustimmen.
  • Das Gericht entschied, dass die Erhöhung der Nettogrundmiete für die Wohnung und den Stellplatz auf rechtlicher Grundlage möglich ist.
  • Die Auslegung des Mietvertrags durch das Amtsgericht München wurde bestätigt.
  • Die Möglichkeit zur Erhöhung der Garagenmiete ist gesetzlich und vertraglich nicht eindeutig geregelt.
  • Das Gericht stellte klar, dass die Erhöhungsmöglichkeiten in Mischmietverhältnissen umstritten sind.
  • Die Berufungskammer folgte der Auffassung, dass eine Mieterhöhung auch den Stellplatz betreffen kann, sofern der Mietvertrag dies nicht ausschließt.
  • Eine separate Erhöhung der Stellplatzmiete ist nicht zulässig, da sie das Mietverhältnis aufteilen würde.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die Auslegung von Mischmietverträgen und die Anwendung von Mietrecht.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit klarer vertraglicher Regelungen für Erhöhungen der Garagenmiete.

Erhöhung der Garagenmiete in Mischmietverhältnissen – Gerichtsurteil mit Signalwirkung

Vermieter und Mieter stehen häufig vor der Herausforderung, wenn es um Mieterhöhungen geht. Insbesondere bei sogenannten „Mischmietverhältnissen“ können rechtliche Fragen auftauchen. Dabei handelt es sich um Mietverhältnisse, die neben einer Wohnung auch weitere Räumlichkeiten wie zum Beispiel Garagen oder Stellplätze umfassen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Mieterhöhung in den §§ 558 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beziehen sich zwar in erster Linie auf reine Wohnraummietverhältnisse. Allerdings ist umstritten, ob diese Vorschriften auch für mietvertragliche Nebenleistungen wie Garagen oder Stellplätze gelten. Juristen diskutieren intensiv, ob und unter welchen Bedingungen Vermieter in Mischmietverhältnissen die Miete für diese zusätzlichen Räumlichkeiten erhöhen können.

In einem aktuellen Gerichtsurteil hat sich das Landgericht München mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Der Fall zeigt, dass bei Mischmietverhältnissen sorgfältig geprüft werden muss, welche Mieterhöhungsmöglichkeiten vertraglich und gesetzlich gegeben sind.

Verständnis für Mieterhöhungen bei Mischmietverhältnissen

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✔ Der Fall vor dem Landgericht München I


Streit um Mieterhöhung für Garagenstellplatz

Das Landgericht München I hat in einem Fall entschieden, bei dem es um die Mieterhöhung für einen Tiefgaragenstellplatz in einem Mischmietverhältnis ging. Der zugrunde liegende Mietvertrag vom April 2010 betraf sowohl eine Wohnung als auch den dazugehörigen Tiefgaragenstellplatz. Die Grundmieten für Wohnung und Stellplatz wurden im Mietvertrag getrennt ausgewiesen.

Im Oktober 2021 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete für die Wohnung von 649,38 Euro auf 719,47 Euro. Gleichzeitig begehrte sie eine Erhöhung der Stellplatzmiete von 50,00 Euro auf 57,50 Euro. Die Mieter stimmten dem nicht zu. Das zunächst angerufene Amtsgericht München gab der Klage der Vermieterin nur teilweise statt und lehnte eine Mieterhöhung für den Stellplatz ab.

Unklarheit im Mietvertrag spricht gegen Erhöhungsmöglichkeit

Das Amtsgericht sah keine wirksame vertragliche Grundlage für die Erhöhung der Stellplatzmiete, da es insoweit an einer hinreichend klaren Vereinbarung im Mietvertrag fehle. Zwar sei in einer Klausel eine „Erhöhung der Grundmiete“ nach den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen. Unklar bleibe aber, ob damit auch eine Erhöhung der Stellplatzmiete gemeint sei. An anderer Stelle sei nämlich nur ein Grundmietenbetrag genannt, der lediglich die Wohnungsmiete umfasse. Diese Unklarheit gehe zulasten der Vermieterin.

Das Amtsgericht verneinte überdies eine Mieterhöhungsmöglichkeit für den Stellplatz auf gesetzlicher Grundlage. Die Vorschriften der §§ 558 ff. BGB seien nur auf die Erhöhung von Wohnraummieten anwendbar. Auch aus dem Umstand des einheitlichen Mischmietvertrags ergebe sich keine Berechtigung zur isolierten Erhöhung der Stellplatzmiete.

Landgericht bejaht Erhöhungsmöglichkeit im Mischmietverhältnis

Auf die Berufung der Vermieterin hin entschied das Landgericht München I anders. Es bejahte grundsätzlich eine Mieterhöhungsmöglichkeit auch für den Stellplatzanteil in einem einheitlichen Mischmietverhältnis über Wohnung und Stellplatz.

Zwar seien die gesetzlichen Mieterhöhungsvorschriften der §§ 558 ff. BGB ihrem Wortlaut nach nur auf „Wohnraum“ bezogen. Nach der Rechtsprechung des BGH seien in einem Mischmietverhältnis aber alle mietrechtlichen Fragen einheitlich nach Wohnraummietrecht zu beurteilen. Dies gelte nicht nur für die Kündigung, sondern auch für Mieterhöhungen. Eine andere Betrachtung sei weder nachvollziehbar noch praktikabel.

Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens

Das Landgericht sah das Erhöhungsverlangen der Vermieterin auch in formeller Hinsicht als wirksam an. Für die Begründung der Stellplatzmieterhöhung habe sich die Vermieterin auf vier Vergleichsmieten bezogen. Dies sei ausreichend, auch wenn in § 558a BGB nur von „vergleichbaren Wohnungen“ die Rede sei. Ein Mietspiegel für Stellplätze existiere nicht. Einer näheren Begründung habe es letztlich nicht bedurft.

Auch der Höhe nach hielt das Gericht die begehrte Stellplatzmieterhöhung auf 57,50 Euro für gerechtfertigt. Der Betrag bewege sich in einem für München noch als „evident ortsüblich“ anzusehenden Bereich. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Mietvertragsgestaltung seien nicht ersichtlich.

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Mieterhöhungsmöglichkeit für Garagen/Stellplätze im Mischmietverhältnis in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, da sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfe, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen könne.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil des LG München I stellt klar, dass in einem einheitlichen Wohnraummietvertrag, der auch einen Stellplatz umfasst, die gesetzlichen Vorschriften zur Mieterhöhung bei Wohnraum grundsätzlich auch auf den Stellplatzanteil anwendbar sind. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass in einem Mischmietverhältnis alle mietrechtlichen Fragen einheitlich nach Wohnraummietrecht zu beurteilen sind. Die Entscheidung hat wegweisende Bedeutung, da sie eine bisher höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage behandelt, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Thema: Mieterhöhung in Mischmietverhältnissen


Was ist ein Mischmietverhältnis und welche Besonderheiten gelten dabei für Mieterhöhungen?

Ein Mischmietverhältnis liegt vor, wenn in einem einheitlichen Mietvertrag Räumlichkeiten sowohl zu Wohnzwecken als auch zu gewerblichen Zwecken vermietet werden. Typische Beispiele für Mischmietverhältnisse sind die Anmietung einer Wohnung durch einen Steuerberater oder Anwalt, der dort sein Büro hat und auch wohnt, oder die Vermietung einer Wohnung über einer Gaststätte an den Gastwirt im gleichen Mietvertrag.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Mischmietverhältnisses ist der überwiegende Vertragszweck. Dieser richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls wie der Bezeichnung im Mietvertrag, dem Flächenverhältnis der Nutzungsarten und den Motiven der Mietvertragsparteien. Im Zweifel ist von einem Überwiegen des Wohnzwecks auszugehen, sodass die Vorschriften des Wohnraummietrechts Anwendung finden. Nur wenn die gewerbliche Nutzung klar im Vordergrund steht und der Mieter auf die Wohnnutzung nicht angewiesen ist, weil er die Wohnräume nur selten oder phasenweise nutzt, wird ein Gewerbemietvertrag angenommen.

Die Einordnung als Wohnraummietverhältnis hat zur Folge, dass für Mieterhöhungen die strengeren Vorschriften des Wohnraummietrechts gelten. Der Vermieter kann die Miete nicht einfach erhöhen, sondern muss sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Demnach ist eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß §§ 558 ff. BGB möglich, wenn die Miete in den letzten 15 Monaten nicht erhöht wurde. Zudem muss die Erhöhung dem Mieter in Textform erklärt und begründet werden. Die Miete darf sich innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 20% erhöhen (Kappungsgrenze).

Auch für vermietete Garagen oder Stellplätze, die mit der Wohnung vermietet werden, gelten im Mischmietverhältnis grundsätzlich die Vorschriften über die Wohnraummiete. Der Vermieter kann die Miete für Garagen oder Stellplätze daher ebenfalls nicht einseitig erhöhen, sondern muss die Anforderungen der §§ 558 ff. BGB einhalten.


Können Vermieter in einem Mischmietverhältnis die Miete für einen Stellplatz oder eine Garage separat erhöhen?

In einem Mischmietverhältnis, bei dem eine Wohnung zusammen mit einem Stellplatz oder einer Garage in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet wird, ist eine separate Mieterhöhung für den Stellplatz oder die Garage grundsätzlich nicht zulässig. Der Vermieter kann in diesem Fall die Miete nur einheitlich für den gesamten Mietgegenstand, also Wohnung und Stellplatz bzw. Garage gemeinsam, nach den Vorschriften über das Wohnraummietrecht erhöhen.

Entscheidend für die Beurteilung ist, ob ein einheitlicher Mietvertrag über Wohnung und Stellplatz bzw. Garage vorliegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Miete für den Stellplatz oder die Garage gesondert ausgewiesen ist. Selbst wenn die Anmietung des Stellplatzes oder der Garage erst Jahre später erfolgt ist, kann ein einheitliches Mietverhältnis angenommen werden.

Bei einem einheitlichen Mietvertrag gelten für den Stellplatz oder die Garage dieselben Vorschriften wie für die Wohnung, einschließlich des sozialen Mieterschutzes. Eine Mieterhöhung muss sich daher immer auf den gesamten Mietgegenstand beziehen und nach den §§ 557 ff. BGB begründet werden. Der Vermieter muss dabei die Kappungsgrenze beachten und darf die ortsübliche Vergleichsmiete für das Objekt insgesamt nicht überschreiten.

Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn für den Stellplatz oder die Garage ein separater, vom Wohnraummietvertrag unabhängiger Mietvertrag abgeschlossen wurde. In diesem Fall gilt das Gewerberaummietrecht, und der Vermieter kann die Miete nach den vertraglichen Vereinbarungen und den allgemeinen Vorschriften des BGB erhöhen. Eine Begründung der Mieterhöhung kann sich dann auf den Verbraucherpreisindex oder die ortsübliche Miete für Stellplätze bzw. Garagen stützen.

Beispiel
Ein Mieter hat einen einheitlichen Mietvertrag über eine Wohnung und einen Tiefgaragenstellplatz abgeschlossen. Der Vermieter möchte nun die Miete erhöhen. Er muss die Mieterhöhung für den gesamten Mietgegenstand nach den Vorschriften der §§ 557 ff. BGB begründen und darf die Kappungsgrenze nicht überschreiten. Eine isolierte Mieterhöhung nur für den Stellplatz ist nicht möglich.

Für Mieter und Vermieter ist es daher wichtig, die vertragliche Gestaltung genau zu prüfen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen. Nur so lassen sich Missverständnisse und rechtliche Konflikte im Zusammenhang mit Mieterhöhungen bei Mischmietverhältnissen vermeiden.


Welche formalen Anforderungen gelten für eine Mieterhöhung bei Stellplätzen oder Garagen im Mischmietverhältnis?

Bei einer Mieterhöhung für Stellplätze oder Garagen im Rahmen eines Mischmietverhältnisses mit Wohnraum gelten grundsätzlich die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften. Eine spezielle Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Vermieter muss das Mieterhöhungsverlangen jedoch in Textform nach § 126b BGB erklären und dem Mieter zukommen lassen.

In dem Schreiben muss er die Erhöhung der Miete verlangen und die Zustimmung des Mieters dazu einholen. Als Begründung für die Erhöhung der Stellplatz- oder Garagenmiete genügt der Verweis auf drei Vergleichsmieten für ähnliche Stellplätze oder Garagen. Ein Mietspiegel ist nicht erforderlich, da sich Mietspiegel in der Regel nur auf Wohnraum beziehen.

Der Vermieter muss die Vergleichsmieten so konkret benennen, dass für den Mieter die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen möglich ist. Dazu gehören Angaben zur Lage, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit der Vergleichsobjekte. Auch die Höhe der verlangten Miete und der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses müssen mitgeteilt werden.

Aus den Informationen muss sich für den Mieter die Ortsüblichkeit der geforderten höheren Miete nachvollziehbar ergeben. Als Beispiel kann der Vermieter anführen „Für einen Stellplatz in der Musterstraße 1 wird seit Januar 2023 eine Miete von 80 € verlangt. Der Stellplatz befindet sich in Innenstadtlage, ist gepflastert und verfügt über einen eigenen Zugang.“

Hält der Mieter die Mieterhöhung für nicht gerechtfertigt, muss er dies dem Vermieter innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Bei Verweigerung der Zustimmung kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Das Gericht wird dann prüfen, ob die geforderte höhere Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht.


Gibt es Grenzen für die Höhe einer Mieterhöhung bei Stellplätzen oder Garagen in Mischmietverhältnissen?

Bei Mischmietverhältnissen, bei denen Wohnraum zusammen mit einer Garage oder einem Stellplatz vermietet wird, gelten für Mieterhöhungen dieselben gesetzlichen Grenzen wie bei reinen Wohnraummietverträgen. Das bedeutet, dass die Miete für Garage oder Stellplatz nicht unbegrenzt erhöht werden kann, sondern sich immer im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete bewegen muss.

Maßgeblich für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist das gesamte Mietobjekt, also Wohnung und Garage bzw. Stellplatz zusammen. Die Garage wird dabei als wohnwertsteigerndes Merkmal berücksichtigt, entweder durch einen ausdrücklichen Zuschlag im Mietspiegel oder durch eine gutachterliche Ermittlung des Wertes.

Zusätzlich greift bei Mieterhöhungen die gesetzliche Kappungsgrenze, die einer übermäßigen Steigerung entgegensteht. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um maximal 20 Prozent erhöht werden. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt haben viele Bundesländer diese Grenze per Verordnung auf 15 Prozent abgesenkt. Zukünftig plant die Bundesregierung sogar eine weitere Absenkung auf 11 Prozent.

Die Kappungsgrenze gilt auch dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete noch nicht erreicht ist. Der Vermieter darf die Miete also nur so weit erhöhen, bis entweder die Kappungsgrenze oder die ortsübliche Vergleichsmiete erreicht ist. Für den Austausch der Heizung wurde 2024 eine zusätzliche Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter eingeführt.

Beispielhaft können in Weingarten für eine Garage zwischen 31 und 54 Euro Miete verlangt werden, für einen Tiefgaragenstellplatz 36 bis 47 Euro und für einen Außenstellplatz 16 bis 31 Euro. In Großstädten wie Frankfurt am Main werden Spitzenmieten von bis zu 290 Euro für einen Tiefgaragenstellplatz gezahlt.

Mieter können sich also darauf verlassen, dass die Miete für Garagen und Stellplätze bei Mischmietverhältnissen nicht willkürlich erhöht werden kann, sondern die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden müssen. Nur wenn ein separater Mietvertrag über die Garage besteht, gelten die Schutzvorschriften für Wohnraum nicht.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 558 BGB: Regelt die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Im Fall relevant, da die Vermieterin die Erhöhung der Wohnungsmiete basierend auf dem Mietspiegel der Stadt München verlangt hat.
  • § 558a BGB: Legt die formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen fest, insbesondere die Begründung mit einem Mietspiegel oder Vergleichsmieten. Im Fall relevant, da die Vermieterin die Erhöhung der Garagenmiete mit Vergleichsmieten begründet hat.
  • § 558b BGB: Stellt das Zustimmungsverfahren für Mieterhöhungen dar. Im Fall relevant, da die Mieter der Erhöhung der Nettokaltmiete widersprochen haben.
  • § 556 BGB: Regelt die Vereinbarung über Betriebskosten. Im Fall relevant, da der Mietvertrag detaillierte Bestimmungen über Betriebskosten und deren Vorauszahlungen enthält.
  • Mischmietverhältnis: Bezeichnet Mietverhältnisse, die sowohl Wohnraum als auch andere Räume wie Garagen umfassen. Im Fall relevant, da es sich um ein solches Verhältnis handelt und die Erhöhung der Garagenmiete strittig war.
  • Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB: Bestimmt die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen nach dem tatsächlichen Willen und Treu und Glauben. Im Fall relevant, da die Vertragsklauseln zur Mieterhöhung der Garage strittig und unklar waren.
  • EOF-Wohnung: Bezeichnet Wohnungen, die der einkommensorientierten Förderung unterliegen. Im Fall relevant, da die Wohnung des Mietverhältnisses dieser Förderung unterliegt.
  • Berufungsverfahren: Die rechtliche Überprüfung eines Urteils in der zweiten Instanz. Im Fall relevant, da die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München eingelegt hat und das Landgericht München I eine abweichende Entscheidung getroffen hat.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht München I

LG München I – Az.: 14 S 11787/22 – Urteil vom 21.06.2023

1. Auf die Berufung der Klägerin werden die Beklagten unter teilweiser Abänderung des Endurteils des Amtsgerichts München vom 06.09.2022, Az. 461 C 4815/22, verurteilt, für die Wohnung im ersten Obergeschoss, 1. Wohnung links, im Haus … mit dem dazugehörigen Garagen-/Stellplatz (Nummer … ab dem 01.01.2022 einer Erhöhung der Nettogrundmiete (Nettokaltmiete) für die Wohnung von bisher monatlich EUR 649,38 zuzüglich Vorauszahlungen auf Betriebskosten und Heizkosten wie bisher auf monatlich EUR 719,47 zuzüglich Vorauszahlungen auf Betriebskosten und Heizkosten wie bisher zuzustimmen und einer Erhöhung der Nettogrundmiete (Nettokaltmiete) für den dazugehörigen Garagen-/Stellplatz von bisher monatlich EUR 50,00 zuzüglich Vorauszahlungen auf Betriebskosten und Heizkosten wie bisher auf monatlich EUR 57,50 zuzüglich Vorauszahlungen auf Betriebskosten und Heizkosten wie bisher zuzustimmen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist bezüglich Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 90,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend ist auszuführen wie folgt:

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter der ersten Wohnung links im 1. Obergeschoss des Anwesens … sowie des Tiefgaragenstellplatzes (Nr. …)

Das Mietverhältnis beruht auf dem schriftlichen Mietvertrag vom 27.04.2010 und läuft seit 01.05.2010.

Die streitgegenständliche Wohnung unterliegt den Grundsätzen der einkommensorientierten Förderung (sog. EOF-Wohnung). Die Grundmiete der Wohnung belief sich zuletzt auf 649,38 Euro. Der Mietzins für den Tiefgaragenstellplatz beträgt seit Beginn des Mietverhältnisses unverändert 50,00 Euro. Die Grundmiete für die Wohnung sowie die Grundmiete für den Tiefgaragenstellplatz sind im schriftlichen Mietvertrag, der sich sowohl auf die Wohnung, als auch auf den Stellplatz bezieht, betragsmäßig getrennt ausgewiesen.

In § 3 des Mietvertrags heißt es (wörtlich):

„3.1 Die Grundmiete beträgt monatlich 491,67 EUR.

3.2 Der Mieter trägt zusätzlich zu der Grundmiete die Betriebskosten näherer Maßgabe von § 4 dieses Mietvertrages. Der Mieter leistet monatliche Vorauszahlungen auf die Heiz- und Warmwasserkosten einerseits und die übrigen Betriebskosten andererseits.

3.3 Die vom Mieter geschuldete Miete setzt sich demnach zusammen wie folgt:

Grundmiete für die Wohnung: 491,67 EUR

Grundmiete für die TG-Stellplatz: 50,00 EUR

Vorauszahlung auf Heiz- u. Warmwasserkosten derzeit: 81,95 EUR

Vorauszahlung für übrigen Betriebskosten derzeit: 81,95 EUR

monatliche Gesamtmiete derzeit: 705,57 EUR

3.4 Die Erhöhung der Grundmiete richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 558 – 561 BGB. Sie ist auch während einer etwa vereinbarten festen Vertragsdauer oder der Zeit eines etwa vereinbarten wechselseitigen Kündigungsausschlusses zulässig.“

Zu den Betriebskosten heißt es in § 4 (wiederum wörtlich):

„4.1 Der Mieter trägt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen neben der Grundmiete die Betriebskosten gem. § 556 Abs. 1 BGB i. V. m. den Bestimmungen der Betriebskostenverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. […].“

Mit Schreiben vom 01.10.2021 (Anlage K1), den Beklagten zugegangen im Oktober 2021, verlangte die Klägerin die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettogrundmiete für die Wohnung von bisher 819,82 Euro um 70,09 Euro auf 934,47 Euro zzgl. Vorauszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten wie bisher mit Wirkung ab 01.01.2022.

Gleichzeitig begehrte die Klägerin Zustimmung zur Erhöhung der Garagen-/Stellplatzmiete von 50,00 Euro um 7,50 Euro auf 57,50 Euro.

Die Klägerin begründete die Mieterhöhung für die Wohnung unter Bezugnahme auf den qualifizierten Mietspiegel der Landeshauptstadt M. 2021. Als „Nachweis für die Höhe der üblichen Entgelte für Garagen/Stellplatzmiete“ wurden vier Vergleichsmieten für Duplexstellplätze in einer Höhe von 60,00 Euro bis 86,00 Euro angegeben.

Eine diesbezügliche Zustimmung der Beklagten erfolgte nicht.

Das Amtsgericht München hat der Klage mit Urteil vom 06.09.2022 nur insoweit stattgegeben, als die Beklagten verurteilt worden sind, ab dem 01.01.2022 einer Erhöhung der Nettogrundmiete (Nettokaltmiete) für die Wohnung nebst dazugehörigem Garagen-/Stellplatz von bisher monatlich 649,38 Euro zzgl. Vorauszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten wie bisher auf monatlich 719,47 Euro zuzüglich Garagenanteil wie bisher zuzustimmen. Soweit die Klägerin auch eine Zustimmung zur Erhöhung des monatlichen Mietzinses für den Garagen-/Stellplatz von 50,00 Euro auf 57,50 Euro begehrt, ist die Klage im Übrigen abgewiesen worden.

Hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung hat das Erstgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin eine Zustimmung zur Erhöhung der Garagenmiete von 50,00 Euro auf 57,50 Euro nicht verlangen könne, da es an einer vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsgrundlage für die Erhöhung der im einheitlichen Mietvertrag gesondert ausgewiesenen Garagen-/Stellplatzmiete fehle. Zum einen liege keine entsprechende – eindeutige – mietvertragliche Vereinbarung der Parteien vor. Zum anderen ergebe sich auch aus §§ 558 f. BGB keine Mieterhöhungsmöglichkeit für Stellplätze/Garagen, da die betreffenden Regelungen ausschließlich auf die Erhöhung von Wohnraummieten anwendbar seien.

Zwar sei in Ziff. 3.4 des schriftlichen Mietvertrags eine Erhöhung der Grundmiete nach §§ 558-561 BGB vorgesehen. Unklar sei jedoch, ob die Parteien mit dieser Ziffer auch für die Stellplatzmiete eine Erhöhungsmöglichkeit nach den vorgenannten Vorschriften vereinbaren wollten. Denn in Ziff. 3.3 sei zwar sowohl bezüglich der Wohnung als auch bezüglich der Garage von „Grundmiete“ die Rede, jedoch heiße es in Ziff. 3.1.: „Die Grundmiete beträgt monatlich 491,67 EUR.“.

Dieser Betrag betreffe jedoch nur die Wohnungs(grund) miete. Es sei daher unklar, ob sich Ziff. 3.4 lediglich auf die Grundmiete für die Wohnung oder auch auf die Grundmiete für die Garage beziehe. Diese Unklarheit gehe zulasten der Klagepartei. Eine wirksame Vereinbarung einer Erhöhungsmöglichkeit für die Stellplatzmiete liege daher nicht vor.

Zudem hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Ansicht, wonach eine Erhöhung der Garagenmiete bei einem einheitlichen Mietvertrag auf gesetzlicher Grundlage möglich sei, nicht gefolgt werden könne. Aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um einen einheitlichen Mietvertrag handele und das Mietverhältnis über den Stellplatz daher nicht separat gekündigt werden könne, sei eine Erhöhungsmöglichkeit für den Stellplatz nicht abzuleiten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 28.09.2022, begründet mit Schriftsatz vom 24.10.2022.

Die Klägerin beantragt insoweit:

Unter teilweiser Abänderung des Endurteils des Amtsgerichts München vom 06.09.2022, Az. 461 C 4815/22, zugestellt am 07.09.2022, werden die Beklagten verurteilt, für die Wohnung im ersten Obergeschoss, 1. Wohnung links, im Haus … mit dem dazugehörigen Garagen-/Stellplatz (Nummer …) ab dem 01.01.2022 einer Erhöhung der Nettogrundmiete (Nettokaltmiete) für die Wohnung von bisher monatlich EUR 649,38 zuzüglich Vorauszahlungen auf Betriebskosten und Heizkosten wie bisher auf monatlich EUR 719,47 zuzüglich Vorauszahlungen auf Betriebskosten und Heizkosten wie bisher zuzustimmen und einer Erhöhung der Nettogrundmiete (Nettokaltmiete) für den dazugehörigen Garagen-/Stellplatz von bisher monatlich EUR 50,00 zuzüglich Vorauszahlungen auf Betriebskosten und Heizkosten wie bisher auf monatlich EUR 57,50 zuzüglich Vorauszahlungen auf Betriebskosten und Heizkosten wie bisher zuzustimmen.

Der Beklagten beantragen demgegenüber: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 08.02.2023.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung der Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung des gesamten Mietzinses, welcher neben der Miete für die Wohnung auch den Garagenmietanteil beinhaltet, zulässig und begründet.

1. Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, dass die Klägerin eine Zustimmung zur Erhöhung der Garagenmiete von 50,00 Euro auf 57,50 Euro nicht bereits aufgrund des zwischen den Parteien geltenden Mietvertrags verlangen könne, ist dies nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat das Erstgericht insoweit dargelegt, dass es jedenfalls an einer vertraglichen Grundlage für die Erhöhung der im einheitlichen Mietvertrag gesondert ausgewiesenen Garagen-/Stellplatzmiete fehle.

Eine hierzu erforderliche, hinreichend klare Vereinbarung der Parteien gebe der Mietvertrag nicht her.

Die Vertragsauslegung des Erstgerichts nach §§ 133, 157 BGB, wonach zwar in Ziff. 3.4 des schriftlichen Mietvertrags eine „Erhöhung der Grundmiete“ nach §§ 558-561 BGB angesprochen sei, hierbei aber unklar bleibe, ob die Parteien mit 3.4 auch für die Stellplatzmiete eine Erhöhungsmöglichkeit nach §§ 558-561 BGB vereinbaren wollten, entspricht auch der Auslegung der Kammer. So ist zwar in Ziff. 3.3 sowohl bei der Wohnung als auch bei dem TG-Stellplatz von „Grundmiete“ die Rede, jedoch heißt es in Ziffer 3.1: „Die Grundmiete beträgt monatlich 491,67 EUR.“. Dieser Betrag betrifft aber, wie das Erstgericht völlig richtig erkannt hat, lediglich die Grundmiete für die Wohnung selbst. Es ist daher unklar, ob sich Ziffer 3.4 lediglich auf die Grundmiete für die Wohnung oder auch auf eine Grundmiete für die TG-Stellplatz beziehen soll. Dass die Klagepartei bislang gesondert Betriebskosten für den Stellplatz abgerechnet hätte, ist überdies nicht ersichtlich.

Die aus den vorstehenden Erwägungen resultierende Unklarheit muss zulasten der Klageparteipartei gehen. Es bleibt daher dabei, dass eine wirksame vertragliche Vereinbarung über die Erhöhungsmöglichkeit bezüglich der Stellplatzmiete nicht vorliegt.

2. Soweit das Amtsgericht weiter der Auffassung ist, dass sich auch aus §§ 558 ff. BGB keine Erhöhungsmöglichkeit für Stellplätze/Garagen ergebe, da die Regelungen nur auf die Erhöhung von Wohnraummieten anwendbar seien, ist dem aus Sicht der Kammer indes letztlich nicht zu folgen.

a) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass sich dem Vertrag auch keineswegs entnehmen lässt, dass bezüglich des mitvermieteten Tiefgaragenstellplatzes eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 558 ff. BGB ausgeschlossen sein soll.

b) In Literatur und Rechtsprechung besteht Streit hinsichtlich der Frage, ob in einem einheitlichen Wohnraummietverhältnis (namentlich) über eine Wohnung nebst Stellplatz/Garage auch die Zustimmung zur Erhöhung des – vorliegend im Mietvertrag betragsmäßig gesondert ausgewiesenen – Stellplatz-/Garagenmietzinses verlangt werden kann.

aa) Nach einer Ansicht, der sich offenbar das Amtsgericht München vorliegend angeschlossen hat (wie auch in einem erstinstanzlichen Parallelverfahren mit Urt. v. 06.10.2022 – 463 C 4820/22, gegen das unter dem Az. 14 S 12437/22 ebenfalls Berufung vor der Kammer eingelegt wurde), soll diese Möglichkeit nicht gegeben sein.

Maßgebliches Argument sei, dass sich aus §§ 558 ff. BGB keine Mieterhöhungsmöglichkeit für Stellplätze/Garagen ergebe, da die dortigen Regelungen nur auf die Erhöhung von Wohnungsmieten Anwendung fänden. Hierfür streite namentlich, dass dort nur von „Wohnraum“ die Rede sei.

Auch aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um einen einheitlichen Mietvertrag über Wohnraum und einen Stellplatz (Mischmietverhältnis) handele und das Mietverhältnis über den Stellplatz (mithin) nicht separat gekündigt werden könne, sei die Zulässigkeit einer Erhöhung der (gesondert ausgewiesenen) Stellplatzmiete nicht herzuleiten.

bb) Nach anderer Ansicht soll dagegen eine Erhöhung der Stellplatz-/Garagenmiete bei einem einheitlichen Mietvertrag grundsätzlich möglich sein, wobei sich der Vermieter zur Begründung bezüglich des Wohnraumanteils namentlich auf einen Mietspiegel und bezüglich der Garage auf eine ortsübliche Garagenmiete stützen können soll (vgl. namentlich LG Rottweil, Urt. v. 03.04.1998 – 1 S. 29-97, NZM 1998, 432 sowie Schmidt-Futterer/ Börstinghaus, 15. Aufl. 2021, BGB § 558a Rn. 16, der jedoch lediglich das LG Rottweil zitiert, indes nicht näher ausführt, warum diese Auffassung für vorzugswürdig erachtet werde). Zu beachten ist insoweit allerdings, dass auch nach der zuletzt genannten Ansicht eine isolierte Erhöhung des auf die Garage oder die Wohnung entfallenden Anteils der Miete nach §§ 558 ff. BGB nicht möglich sein soll. Denn andernfalls würde das Mischmietverhältnis entgegen dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses unzulässigerweise in zwei Bereiche geteilt werden. § 558 BGB sei kein Instrument namentlich zur isolierten Erhöhung der Garagenmiete oder eines Gewerbeanteils. Bereits nach dem Wortlaut des § 558 BGB sei eine Mieterhöhung nur möglich, wenn die verlangte Miete die üblichen Entgelte für vergleichbaren Wohnraum nicht übersteige; auch die in § 558 Abs. 1 S. 1 BGB geregelte Wartefrist würde nicht beachtet, wenn man zwei unterschiedliche Erhöhungsverlangen innerhalb der Frist bezüglich des Wohnraum- und Garagenanteils zuließe. Es soll somit nur eine einheitliche Erhöhung gem. § 558 BGB für Wohnung und Garage möglich sein. Entscheidend sei immer die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete des gesamten Mietobjektes. Eine isolierte Erhöhung der auf die Garage entfallenden Miete sei nur möglich, sofern dies im Vertrag ausdrücklich geregelt sei, entweder als Staffelung, als Wertsicherung oder auch als Leistungsbestimmung durch den Vermieter nach § 315 BGB (vgl. Bub/Treier MietR-HdB, Kapitel III. Durchführung des Mietverhältnisses Rn. 986, beck-online).

Im vorliegenden Fall wäre die klägerseits begehrte Stellplatz-/Garagenmieterhöhung selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man sogar von der Unzulässigkeit einer „Teilmieterhöhung“ im vorstehenden Sinne ausgehen sollte. Denn es wurde hier von der Klagepartei gleichzeitig die Erhöhung der Wohnungsmiete geltend gemacht.

Allerdings neigt die Kammer nicht dazu, letztlich sogar einen „Zwang“ zur gleichzeitigen Erhöhung der Miete eines mitvermieteten Stellplatzes/einer mitvermieteten Garage anzunehmen (so wohl auch LG Karlsruhe, BeckRS 2013, 19023, wonach der Vermieter die Wohnungsmiete isoliert erhöhen könne, wenn der Mietvertrag die Miete für Wohnung und Garage/Stellplatz – wie hier – separat ausweist). Gestützt wird dieser Standpunkt der Kammer, der zugleich ein weiteres Argument für die grundsätzliche Erhöhungsmöglichkeit einer Stellplatz-/Garagenmiete darstellt, durch folgende Betrachtung: Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit eines Mietvertrags liegt im Mischmietverhältnis genau genommen keine separate Garagenmiete vor. Vielmehr ist letztlich in der ausdrücklichen Ausweisung des auf eine Garage entfallenden Mietzinsanteils letztlich nur eine Offenlegung der vermieterseitigen Kalkulationsgrundlage – ähnlich wie im Fall des „Zuschlags Schönheitsreparaturen“ – zu sehen. Denn, so der BGH im Hinblick auf die vorstehend angesprochene vergleichbare Problemstellung, die Ausweisung eines „Zuschlags Schönheitsreparaturen“ habe für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stelle beide Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen worden wäre. In beiden Fällen habe der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entstehe; es handele sich mithin um einen bloßen (aus Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation. Im Hinblick auf spätere Mieterhöhungen gehöre der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.2017 – VIII ZR 31/17), NZM 2017, 594 Rn. 7).

Auch St.(Mieterhöhung im Mischmietverhältnis, in: Facetten des Mietrechts, Festschrift Börstinghaus, 2020, 423 [429]) geht augenscheinlich von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Mieterhöhung für „andere Flächen“, zu denen namentlich auch (Tiefgaragen-)Stellplätze und Garagen gehören, aus. Er hält in Bezug auf das Mieterhöhungsverfahren bei Mischmietverhältnissen zunächst fest, dass ein solches Mietverhältnis „nur bei einem einheitlichen Vertrag vorliegt“.

Daher „schuldet der Mieter eine einheitliche Miete und nicht verschiedene Teilmieten (für den Wohnraum und zusätzlich für die anderen Flächen wie Garage, Gewerberaumanteil etc.). Wegen des zwingenden Charakters der für die Mieterhöhung von Wohnraum geltenden Vorschriften sind diese, soweit sie für die Gesamtmiete Bedeutung haben, auch auf die Erhöhung der anderen Flächen anwendbar. Das betrifft insbesondere die Wartefristen des § 558 Abs. 1 BGB, die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB, die Formvorschrift des § 558a Abs. 1 BGB und die Vorschrift über das Zustimmungsverfahren in § 558b BGB.“

c) Die Kammer schließt sich vorliegend der zuletzt genannten Ansicht an, hält hier also auch eine Mieterhöhung für den im einheitlichen Mischmietverhältnis zwischen den Parteien gesondert ausgewiesenen Stellplatz-/Garagenanteil grundsätzlich für zulässig.

Dabei waren namentlich folgende weitere Gesichtspunkte für den Standpunkt der Kammer ausschlaggebend:

Zunächst ist der ersten Ansicht zwar zuzugeben, dass der BGH sich mit seinem − erstgerichtlich in den Blick genommenen − Urteil vom 12.10.2011 − VIII ZR 251/10 zuvörderst mit der Frage befasst hat, unter welchen Gesichtspunkten eine Teilkündigung möglich sei, wenn Wohnung und Garage Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind. Dann, so der BGH, sei das gesamte Mietverhältnis nur nach den Kündigungsvorschriften für Wohnraum kündbar; eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage sei bei einem einheitlichen Mietverhältnis indes unzulässig. Da der BGH in dieser − durchaus richtigen − Entscheidung bei Annahme eines einheitlichen Mietverhältnisses über Wohnraum nur dazu Stellung bezog, dass dann die Kündigungsvorschriften einheitlich nach Wohnraummietrecht zu beurteilen sind, könnte man, wie das Erstgericht, schlussfolgern, dass der BGH damit noch keine Aussage zur Beurteilung anderer Fragen im Mischmietverhältnis getroffen hat, etwa zur hier inmitten stehenden Problematik der Mieterhöhung.

Dies wäre nach Ansicht der Kammer aber letztlich zu kurz gegriffen, denn das vorstehend zitierte Urteil dürfte durchaus eine Grundsatzentscheidung dergestalt beinhalten, dass bei Annahme eines einheitlichen Mietverhältnisses alle ein solches Mietverhältnis betreffenden Fragen nach Wohnraummietrecht zu regeln sind.

Eine andere Lesart wäre weder hinreichend nachvollziehbar noch praktikabel.

Dass der BGH im Fall von Mietverträgen mit Mischnutzung die Absorptionsmethode (Anwendung nur des Rechts des dominierenden Vertragstyps) anwendet, hat er auch im Urteil vom 09.07.2014 − VIII ZR 376/13 bestätigt. Dies überzeugt auch deshalb, weil auf diese Weise schwierige Abgrenzungsprobleme vermieden werden. Denn die Kombinationsmethode muss für jeden Fall erneut bestimmen, welches Recht anwendbar ist (vgl. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 15. Aufl. 2021, BGB § 549 Rn. 25).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies nach alledem, dass die Klagepartei im Rahmen des Mischmietverhältnisses mit den Beklagten nicht nur Zustimmung zur Mieterhöhung in Bezug auf die Wohnung verlangen kann, sondern ein solcher Zustimmungsanspruch grundsätzlich auch den Stellplatz-/Garagenanteil umfasst.

3. Das klägerseitige Mieterhöhungsverlangen erweist sich vorliegend auch als vollumfänglich formell wirksam.

Nimmt man − wie hier − zutreffenderweise eine grundsätzliche Erhöhungsmöglichkeit bezüglich des Stellplatz-/Garagenanteils an, so ist weiter zu entscheiden, ob, und ggf. welche diesbezüglichen Begründungsmittel im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens heranzuziehen sind, um dessen formelle Wirksamkeit zu gewährleisten.

Die Klägerseite hat vorliegend vier Vergleichsmieten für Stellplätze benannt und damit ihr Erhöhungsbegehren in Anlehnung an § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB begründet.

Dass dort von „vergleichbare[n] Wohnungen“ die Rede ist, während es hier um Stellplätze/Garagen geht, wird freilich nicht verkannt.

Die Vergleichbarkeit der im Mieterhöhungsverlangen angeführten Objekte mit dem streitgegenständlichen Stellplatz ist weder von den Parteien in Zweifel gezogen worden, noch ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt.

Da der Mietspiegel der Landeshauptstadt M. nur auf Wohnraum Anwendung findet und nur insoweit Angaben enthält, kann § 558a Abs. 3 BGB nicht einschlägig sein.

Dahingestellt kann vorliegend bleiben, ob die Benennung von „Vergleichsstellplätzen“ bzw. „Vergleichsgaragen“ überhaupt erforderlich gewesen wäre. Denn dieser etwaigen Voraussetzung wäre vorliegend jedenfalls genügt.

Soweit S. (a.a.O.) die Auffassung vertritt, dass „[f]ür die Begründung des Erhöhungsverlangens bezüglich der anderen Flächen […] aber andere Begründungsmittel als die in § 558[a] Abs. 2 BGB genannten heranzuziehen [sind]“, und „[d]er Vermieter […] hier mangels besonderer Vorschriften frei [ist], er muss das Erhöhungsverlangen nur in einer Weise plausibel machen, dass der Mieter es ansatzweise auf seine Berechtigung überprüfen kann“, bedarf dies hier also keiner näheren Betrachtung.

Dahinstehen kann insoweit auch der Standpunkt des LG Rottweil, wonach sich für Wohnungen regelmäßig die Bezugnahme auf einen Mietspiegel anbiete, während es eine vergleichbare Erkenntnisquelle für Garagen nicht gebe. Für letztere Objekte solle es daher genügen, wenn die Erhöhung des Garagenmietzinses allgemein auf die diesbezügliche Ortsüblichkeit gestützt werde (z.B. durch die Benennung vergleichbarer Garagen, siehe LG Rottweil, NZM 1998, 432 [433]).

4. Der klägerseits geltend gemachte Anspruch ist überdies der Höhe nach berechtigt. Die Klagepartei hat vorliegend jedenfalls einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung für den streitgegenständlichen Stellplatz von 50,00 Euro um 7,50 Euro auf 57,50 Euro.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Betrag von 57,50 Euro sich vorliegend als ortsüblich darstellt.

Von der Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens vermag die − insbesondere auf Mieterhöhungen spezialisierte Kammer − zumindest im vorliegenden Fall abzusehen, zumal der geltend gemachte Betrag sich in einem Bereich bewegt, der sich jedenfalls für die Landeshauptstadt M. noch als evident ortsüblich darstellt.

Die Erhöhung erfolgte zudem unter Beachtung der Kappungsgrenze. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es zumindest im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht.

Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich die Bestimmung der (noch) zulässigen Mieterhöhung − gerade auch bei Stellplätzen und Garagen − in anders gelagerten Fällen als durchaus problematisch darstellen kann. Dabei gilt es auch, einer etwaigen, mit der grundsätzlichen Möglichkeit einer Stellplatz-/Garagenmieterhöhung einhergehenden missbräuchlichen Mietzins- bzw. Vertragsgestaltung vorzubeugen.

Zu verweisen ist insoweit namentlich auf den Standpunkt von Fl. im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum nebst Garagen: „Sofern nicht zwei getrennte Verträge abgeschlossen werden, die dann auch eine Teilkündigung nur des Garagenmietvertrags ermöglichen, ist die Garagenmiete Bestandteil einer einheitlichen Miete i.S.v. [§ 556d] Abs. 1 [BGB]. Selbst die gesonderte Ausweisung eines Garagenanteils bei einem einheitlichen Vertrag stellt lediglich einen Rechenwert für die Zusammensetzung der Miete, nicht aber eine selbstständige Preisvereinbarung dar. Um zu vermeiden, dass preisrechtlich nicht zulässige Bestandteile der Nettomiete in einem Garagenmietanteil „versteckt“ werden, berechnet sich auch hier die höchstzulässige Miete nach der ortsüblichen Nettomiete für die Wohnung zzgl. einem ortsüblichen Anteil für Garagen vergleichbarer Art“ (BeckOGK/Fl., 01.01.2023, BGB § 556d Rn. 88).

Vorliegend kommt es hierauf jedoch nicht maßgeblich an, zumal in Ansehung der zwischen den Parteien vereinbarten Mietstruktur und -höhe keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige, problematische Vertragsgestaltung zu erkennen sind.

Nach alledem stellt sich die Berufung der Klägerseite als begründet dar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 f., 41 Abs. 5 S. 1 GKG bestimmt. Maßgeblich ist der Jahresbetrag des begehrten Mieterhöhungsanteils für den verfahrensgegenständlichen TG-Stellplatz.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 sowie Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts sind gegeben, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder jedenfalls verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe („Leitentscheidung“) ganz oder teilweise fehlt (BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 48. Ed. 01.03.2023, ZPO § 543 Rn. 23 m.w.N.).

Dies ist hier aus Sicht der Kammer der Fall. Es ist in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten, ob und nach welchen Maßgaben eine Mieterhöhung des Garagenanteils im Mischmietverhältnis möglich ist.

Darüber hinaus hat die Sache nach Rechtsmeinung der Kammer vor diesem Hintergrund auch grundsätzliche Bedeutung. Denn sie wirft entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (vgl. BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, a.a.O. Rn. 19).

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