AG Waiblingen – Az.: 7 C 1040/18 – Beschluss vom 17.08.2018
Der Antrag der Beklagten vom 16.08.2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Zustimmung zur Auflösung eines Mietverhältnisses. Die Parteien lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und mieteten mit Vertrag vom 29.06.2016 (Anl. K1) gemeinsam eine Wohnung an der Anschrift ___, ab 01.10.2016 an. Anfang 2017 zerbrach die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Der Kläger zog darauf aus und erklärte für sich die Kündigung des Mietverhältnisses, die durch den Vermieter zurückgewiesen wurde. Auf eine vorgerichtliche Aufforderung vom 09.05.2018 weigerte sich die Beklagte, einer gemeinsamen Kündigung zuzustimmen.
Die Beklagte ist der Meinung, ihr stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil der Kläger im Zeitraum Mai 2015 bis Dezember 2015 in einer anderen und ausschließlich von der Beklagten angemieteten Wohnung lebte. Hierbei habe er sich weder an der Miete noch an den Kosten für Nahrungsmittel beteiligt. Schließlich habe sich die Beklagte vergeblich um Ersatzwohnraum bemüht.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten bietet keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO:
Der Kläger kann von der Beklagten Mitwirkung bei der Erklärung einer Kündigung verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 730 BGB (Schmidt/Futterer, 13. Aufl., Vorbem. zu 535 BGB Rn. 380). Die Rechtsverhältnisse der bisherigen nichtehelichen Lebensgefährten richten sich nach den Grundsätzen einer Gemeinschaft bürgerlichen Rechts. Bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist jeder Lebensgefährte verpflichtet, an der Auflösung des Mietverhältnisses mitzuwirken (Schmidt/Futterer, a.a.O.).
Die Beklagte hat schon deshalb kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, weil ihr keine Ausgleichsansprüche zustehen. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe im Zeitraum Mai bis Dezember 2015 während des Bestehens der Lebensgemeinschaft für den seinerzeit arbeitslosen Kläger die volle Miete getragen und Lebensmittel finanziert, begründet dies keinen Rückzahlungsanspruch. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 812 Abs. 1, S. 2, 2. Fall BGB (Kondiktion wegen Zweckverfehlung). Denn der Zweck der unbenannten Zuwendungen wurde erreicht. Dieser lag darin, die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu fördern, solange sie bestand.
Aber selbst wenn Ausgleichsansprüche bestünden, hätte die Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 ist ausgeschlossen, wenn dies der Natur des Anspruchs widerspricht (BeckOK 46. Ed., § 273 BGB Rn. 32). In der einschlägigen Rechtsprechung wurde ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft wegen der Natur des Anspruchs verneint (BeckOK a.a.O. Rn. 34). Entsprechendes muss für den Anspruch auf Auflösung einer Gesellschaft gelten. Die Zuerkennung eines Zurückbehaltungsrechtes würde zudem dazu führen, dass der Kläger aufgrund seiner Stellung als Mitmieter für das Mietverhältnis laufend weitere Mieten entrichten müsste und sich sein Schaden ständig vertieft. Er könnte dem nur dadurch entgehen, dass er wieder in die ehemals gemeinsame Wohnung einzieht. Dies würde aber auf eine Verurteilung zur Fortführung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinauslaufen (vgl. OLG Hamm, NJW 1986, 728).