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Modernisierungsmaßnahme – Ankündigungsfrist für Fensteraustausch

AG Neukölln, Az.: 9 C 222/17, Urteil vom 25.10.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, in den Räumen im Hause …, Wohnung- Nummer .., … Etage, … Berlin, den Austausch der Fenster und Balkontüren zu dulden.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den von der Klägerin beauftragten Handwerkern zur Durchführung der Arbeiten an zwei Werktagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr oder zwischen 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von drei Wochen den Zutritt zur Wohnung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1200,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beklagte ist seit dem 1. April 1999 Mieterin einer Wohnung in der … in Berlin … . Die Klägerin ist als neue Eigentümerin des Grundstücks als Vermieterin in das Mietverhältnis eingetreten. Mit Schreiben vom 28. April 2017 (Seite 4 und 5 der Akte) kündigte die Klägerin den Einbau neuer Fenster und Balkontüren in der Wohnung der Beklagten für die Zeit ab 30. Mai 2017 und 31. Mai 2017 an. Sie teilte unter anderem mit, dass die Arbeiten mit keinerlei Kosten für die Beklagte verbunden sind. Die Beklagte duldete die Arbeiten nicht.

Modernisierungsmaßnahme - Ankündigungsfrist für Fensteraustausch
Foto: Yastremska/Bigstock

Die Klägerin meint, es seien reine Instandsetzungsarbeiten und keine Modernisierungsarbeiten.

Die Klägerin stellt den Antrag entsprechend dem Tenor zu Ziffer 1. und beantragt

2. die Beklagte zu verurteilen, den von ihr beauftragten Handwerkern zur Durchführung der Arbeiten an zwei Werktagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr oder zwischen 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von einer Woche den Zutritt zur Wohnung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Ankündigung der Arbeiten deute auf eine Modernisierungsmaßnahme hin, die mit Kosten für die Beklagten verbunden sei. Ferner habe die Klägerin auf ihre Fragen vom 30. Juni 2017 nicht geantwortet. Wegen der finanziellen Belastung seien die Maßnahmen eine unzumutbare Härte und nicht zu dulden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Duldung der verlangten Arbeiten gemäß § 555a BGB verlangen. Bei den angekündigten Arbeiten handelt es sich um Instandsetzungsmaßnahmen. Die Klägerin hat die vertragliche Pflicht die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Fenster der Wohnung sind marode und stammen aus der Zeit der Errichtung des Hauses. Eine Instandsetzung, hier durch einen Austausch der Fenster, ist notwendig und angezeigt. Die Klägerin hat bereits mit Schreiben vom 28. April 2017 mitgeteilt, dass der Beklagten keinerlei Kosten entstehen. Folglich deutet auch nichts auf eine Modernisierungsmaßnahme hin. Selbst die Tatsache, dass die Fenster qualitativ besser sind als die alten Fenster bedeutet nicht, dass es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt. Die Klägerin hat die Maßnahmen auch rechtzeitig mit Schreiben vom 28. April 2017 angekündigt. Denn ein Zeitrahmen von einem Monat ist ausreichend.

Die Klage ist unbegründet, soweit die Zutrittsgewährung mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche verlangt wird. Denn der Beklagten muss ausreichend Zeit gegeben sein, um ihre eigene Terminsplanung auf die Zutrittsgewährung einzustellen. Hierzu ist eine Ankündigung der Arbeiten mit einer Frist von drei Wochen notwendig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

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