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Modernisierungsmaßnahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

LG Berlin, Az.: 65 T 220/14

Beschluss vom 27.10.2014

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11. August 2014 – 4 C 1007/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Modernisierungsmaßnahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Foto: zolnierek/Bigstock

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird in entsprechender Anwendung des § 313a Abs. 1 ZPO gemäß §§ 567 Abs. 1, 2, 574 ZPO abgesehen.

II.

Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Inhalt liegen nicht vor, 935, 940 ZPO.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass § 555d BGB allein den materiellrechtlichen Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen betrifft, nicht aber die Frage, wie dieser Anspruch – gegebenenfalls – (gerichtlich) durchzusetzen ist. Diese Frage hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei beantwortet. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts nach eigener rechtlicher Prüfung an. Die Beschwerdeführerin als Vermieterin ist zur Durchsetzung des nach ihrer Auffassung gegebenen Duldungsanspruchs aus § 555d BGB gehalten, Klage zu erheben. Die Durchsetzung des Duldungsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., Rn. II.163, m. w. N.). Gründe, die unter äußerst engen Voraussetzungen eine andere Entscheidung zu rechtfertigen geeignet sein können, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausführt. Auch dem Beschwerdevorbringen lässt sich insoweit nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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