Skip to content
Menü

Monteurwohnung – Höhe des Mietzahlungsanspruchs

LG Krefeld, Az.: 11 O 9/16, Urteil vom 12.10.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.264,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 40,00 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 5.264,40 EUR

Tatbestand

Die Klägerin vermietet Monteurwohnungen an Unternehmen, die Bedarf an vorübergehender Überlassung möblierter Wohnungen an ihre Arbeitnehmer haben. Die Beklagte hat im Zeitraum von April bis September 2014 bei der Klägerin verschiedene Wohnungen in L. für ihre Mitarbeiter angemietet. Zunächst mietete sie Unterkünfte in der H-straße in L. für 7 Personen vom 07.07. bis 18.08.2014 zu einem Vorzugspreis von 12,00 EUR pro Mann und Nacht bei pünktlicher Zahlung. Das Mietverhältnis wurde zwischen den Parteien abgewickelt.

Monteurwohnung – Höhe des Mietzahlungsanspruchs
Foto: novegor/Bigstock

Mit Vertrag vom 24.07.2014 mietete die Beklagte Unterkünfte für weitere 12 Personen vom 28.07. bis 31.08.2014 in verschiedenen Unterkünften in L.. Vereinbart war statt des Normalpreises von 40,00 EUR bei pünktlicher Zahlung ein Betrag von 12,00 EUR pro Nacht und Person. Auch dieses Mietverhältnis wurde abgewickelt. Die Klägerin nutzte die Unterkunft für die 12 Personen bis zum Abend des 04.09..

Die Klägerin behauptet, ihre AGB seien in den Vertrag einbezogen worden, da sie auf diese in den Bestätigungsschreiben hingewiesen habe. In der vor dem Beginn der Liquidation geltenden Version sei geregelt, dass der Auszug bis 11:00 Uhr zu erfolgen habe und für jeden weiteren Tag ein Summe von 40,00 EUR pro Tag und Person zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer berechnet werde.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Wohnung für die Unterbringung der 7 Personen über den 18.08.2016 hinaus bis zum Abend des 04.09.2014 genutzt. Eine Zahlung – so unstreitig – sei nicht erfolgt.

Mit ihrer Klage begehrt sie den Ausgleich ihrer Rechnung vom 26.09.2014, die sich über die Nutzung von sieben Personen ab dem 24.08.2014 bis zum 05.09.2014 für 30 EUR pro Mann und Nacht und für zwölf Personen ab dem 31.08.2014 bis 5.09.2014 zu je 40 EUR pro Mann und Nacht, gesamt brutto 5264,40 EUR verhält.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.264,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2014 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 40,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, es sei eine Verlängerungsoption zu gleichen Konditionen vereinbart worden, von der sie für die Wohnung für 12 Personen bis zum Abend des 04.09.2014 Gebrauch gemacht habe. Trotz Aufforderung zu einer Rechnungskorrektur sei eine korrigierte Rechnung – unstreitig – nicht erstellt worden, so dass ihrer Ansicht nach ein Mietzinsanspruch der Klägerin nicht fällig sei.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage der Klägerin hat in sachlicher Hinsicht in vollem Umfange Erfolg. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch aus § 535 Abs. 2 bzw. aus § 546 a BGB zu.

1. Für die Unterbringung der 12 Personen in der Zeit vom 31.08.2014 bis zum Abend des 04.09.2014 schuldet die Beklagte einen Mietzins in Höhe von 40,00 EUR netto pro Nacht und Person.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Beklagte die Wohnung erst am Abend des 04.09.2014 herausgegeben hat. Insofern schuldet sie für diese Tage Mietzins, wobei der 04.09.2014 mitzurechnen ist, da die Rückgabe erst am Abend und somit nicht – den üblichen Gepflogenheiten bei täglicher Abrechnung entsprechend – am Vormittag zurückgegeben wurde. Die Bestimmung der Leistungszeit ist – da mangels Einbeziehung der AGB der Klägerin mangels Aushändigung im internationalen Verkehr – keine Parteivereinbarung vorliegt, gemäß § 271 Abs. 1 BGB vorzunehmen. Diese führt nach den Umständen wegen der erkennbaren Notwendigkeit, die Räumlichkeiten für einen Nachfolger vorzubereiten, zur Rückgabepflicht im Verlauf des Vormittags, da eine tägliche Vermietung möglich ist ( vgl. Streyl in Schmidt – Futterer, Mietrecht, 12. Aufl, § 546 BGB, Rnr. 43 ).

Die Höhe des vereinbarten Preises ergibt sich aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten eine Verlängerungsoption eingeräumt wurde und sie von dieser Gebrauch gemacht hat. Die Verlängerungsoption hätte allenfalls den Inhalt gehabt, die Wohnung zu den vereinbarten Bedingungen zu überlassen. Vereinbart war ein Sonderpreis von 12,00 EUR pro Nacht und Person bei rechtzeitiger Zahlung des Mietpreises. Eine solche pünktliche Zahlung ist nicht erfolgt, so dass die Bedingung für den eingeräumten Sonderpreis wegfällt und stattdessen ein Preis von 30,00 EUR pro Tag und Person zu berechnen ist.

Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 5 Tagen x 12 Personen x 40,00 EUR. Dieser Preis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung vom 24.07.2014. Dies entspricht einem Bruttobetrag unter Hinzusetzung der 7%igen Mehrwertsteuer in Höhe von 2568 EUR.

Soweit die Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin Erfüllung einwendet, ist ihr Vortrag bereits unsubstantiiert. Sie trägt weder vor, wann sie den Betrag gezahlt haben will noch auf welchem Wege. Zudem hat sie für die von der Klägerin bestrittene Zahlung keinen Beweis angeboten.

2. Darüber hinaus kann die Klägerin mit Erfolg gemäß § 535 Abs. 2 bzw. § 546 a BGB von der Beklagten den geltend gemachten Betrag für die von 7 Personen genutzte Wohnung in L. verlangen.

Soweit die Beklagte gegenüber diesem Anspruch geltend macht, sie habe die Wohnung in L. über den 18.07.2014 hinaus nicht mehr genutzt, bleibt sie insoweit beweisfällig. Für die rechtzeitige Räumung der gemieteten Wohnung ist der Mieter beweisbelastet (vgl. nur Streyl a.a.O., § 546 a, Rdnr. 106 m.w.N.). Ihr Vorbringen hinsichtlich der Rückgabe ist zum einen bereits unsubstantiiert, da sie nicht vorgetragen hat, auf welche Weise sie die Wohnung zurückgegeben hat. Ein Auszug aller Mieter wäre hierfür nicht ausreichend, da insoweit eine Schlüsselrückgabe zu erfolgen hat. Im Übrigen hat sie für die rechtzeitige Rückgabe keinen Beweis angeboten. Der von ihr angebotene Beweis Zeugnis N.N. ist unbeachtlich.

Soweit sie nunmehr die Auffassung vertritt, die Klägerin sei für einen Einzug der Mitarbeiter der Beklagten am 24.08.2014 beweisbelastet, verkennt dieser Vortrag den klägerischen Vortrag. Die Klägerin hat nicht behauptet, zu diesem Zeitpunkt seien neue Mitarbeiter eingezogen. Sie hat vielmehr behauptet, die Wohnung sei von den sieben Mitarbeitern nicht zum Mietende geräumt worden.

Hinsichtlich der Miethöhe ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Mangels rechtzeitiger Zahlung ist hier der zwischen den Parteien vereinbarte Mietpreis, der nicht Sonderpreis ist, zu Grunde zu legen. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 30,00 EUR pro Tag und Person. Infolge dessen rechnet sich der klägerische Anspruch auf 17 Tage x 7 Personen x 30 Mann entsprechend 2.520,00 EUR netto zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 7 % entsprechend einen Betrag in Höhe von 2696,40 EUR.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Gemäß § 556 b BGB ist die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses zu entrichten. Einer besonderen Mahnung bedarf es nicht, weil der Leistungszeitpunkt sich aus dem Gesetz ergibt (vergleiche Blank in Schmidt-Futterer, a.a. O., § 543 BGB, Rn. 92).

Der Anspruch auf Erstattung der Kostenpauschale rechtfertigt sich aus § 288 Abs. 5 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!