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Muss Mieter die Funktionswartung von Rauchmeldern dulden?

AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 125/13

Urteil vom 26.06.2013

1. Der Rechtstreit ist übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

Gründe

Die Parteien verbindet ein Wohnraummietverhältnis in Hamburg-Osdorf.

Die Klägerin als Vermieterin/Eigentümerin hatte in Schlafzimmer, Kinderzimmer sowie im Flur der Wohnung jeweils an der Decke Rauchwarnmelder installieren lassen.

Mit der jährlichen Wartung und Funktionsprüfung beauftragte sie die Firma … GmbH.

Dieses Unternehmen forderte die Beklagte mehrmals vergeblich auf, die Wartung zu ermöglichen.

Muss Mieter die Funktionswartung von Rauchmeldern dulden?
Foto: kadmy/Bigstock

Mit Schreiben vom 19.2.2013 wurde letztlich ein kostenpflichtiger und verbindlicher Einzeltermin angekündigt, und zwar auf den 27.2.2013, 9.00 bis 11.00 Uhr, um die Funktionstüchtigkeit der Rauchwarnmelder zu testen,.

Der Beklagten wurde im Übrigen eingeräumt, bei einer Verhinderung im Einzelfall unter einer bestimmten Hamburger Telefonnummer (Festnetz) sich telefonisch mit der Service-Hotline in Verbindung zu setzen. Außerdem wurde angekündigt, dass die Mitarbeiter einen Ausweis mit Lichtbild bei sich führen werden.

Die Beklagte ließ auch diesen Termin ungenutzt verstreichen.

Die Beklagte steht unter Betreuung der Rechtsanwältin … . Deren Aufgabenkreis umfasst (nur) die Vertretung gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern sowie Schuldenregulierung.

Der Betreuerausweis datiert vom 15.4.2013.

Am 2.5.2013 erhob die Klägerin Duldungsklage.

Nach Zustellung am 4.5.2013 teilte die Beklagte am 15.5.2013/17.5.2013 mit, sie habe die „Feuermelder“ ordnungsgemäß getestet und den Funktionsprüfungsbeleg an … gesandt.

Die Betreuerin teilte mit, dass die Beklagte gemeinsam mit der pädagogischen Assistenz am 15.5.13 die Melder geprüft und das Ergebnis ebenfalls am 15.5.13 der für die Vermieterin/Klägerin tätigen Firma … weitergeleitet habe.

Mit Schriftsätzen v. 31.5.13 und 19.6.13 haben die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91a ZPO.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte die Klägerin mit ihrem Antrag auf Duldung des Zutritts zur Wohnung und Wartung der Rauchwarnmelder Erfolg gehabt.

Die Beklagte als Mieterin hatte kein Recht, zur ausschließlich eigenen Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder (von ihr als Feuermelder bezeichnet).

Nach § 45 Abs. 6 Hamburgische Bauordnung war auch die Wohnung, die die Beklagte gemietet hatte, bis 31.12.2010 mit Rauchwarnmelder dergestalt auszurüsten, dass Schlafräume, Kinderzimmer und Flure über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen fuhren, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Weitere Details sieht die Hamburgische Bauordnung nicht vor. Anders als etwa in § 48 Abs. 4 der Bremer Bauordnung steht die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft nicht den unmittelbaren Besitzern (Mietern) zu, sondern die Hamburgische Bauordnung richtet sich an den Eigentümer/Vermieter (hier: Klägerin).

Aufgrund fehlender derartiger Sonderregelung war die Klägerin auch nicht verpflichtet, vor Tätigwerden nach außen erkennbar die Verpflichtung zur Funktionsprüfung zu übernehmen; diese Verpflichtung bestand vielmehr originär auf Seiten der Klägerin/Vermieterin/Eigentümerin.

Die Hamburgische Bauordnung kennt auch keine Erklärungsfrist für die Übernahme der Funktionswartung durch den Vermieter (so allerdings Bauordnung NRW v. 20.3.2013, § 49 Abs. 7, wonach die Erklärung bis 31.3.2013 abgegeben worden sein muss).

Schon nach § 554 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. (in der bis 30.4.2013 gültigen Fassung) hatte der Mieter nicht nur den Einbau, sondern auch die nachfolgende Wartung/Funktionsprüfung grundsätzlich zu dulden (vgl. AG Burgwedel, ZMR 2011, 800 und LG Hannover, ZMR 2011, 826).

Ebensowenig wie der Mieter einen Anspruch darauf hat, lediglich eigene Rauchwarnmelder in der Wohnung installiert zu haben, kann er bei vermieterseits installierten Rauchwarnmeldern auf einer eigenen Funktionsprüfung bestehen. Auch insoweit muss der Mieter das einheitliche Vorgehen des Vermieters durch einen von ihm beauftragten Dienstleister dulden (vgl. zur Einbaupflicht und zur Dispositionsbefugnis des Vermieters vgl. bereits AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2011, 395).

Der Mieter kann auch nicht durch vorauseilenden – oder hier nacheilenden – Gehorsam durch eine von ihm beauftragte Wartung der vermietereigenen Geräte letztlich in die Verwaltungspraxis des Vermieters eingreifen (missverstanden wurde dies Präjudiz des AG Hamburg-Blankenese von Wüstefeld WuM 2012, 134 betreffend die Einbaupflicht).

Ein Wegfall der Duldungspflicht der Mieterin nach § 554 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. = § 555 d Abs. 2 BGB n.F. scheidet hier aus mehreren Gründen aus:

Zum Ersten geht es nicht um die Modernisierungsmaßnahme als solche und zum Anderen stellt die bloße Durchführung einer Funktionsprüfung keine unzumutbare Härte für Mieter dar.

Die Beklagte als Mieterin muss es ermöglichen, dass Mitarbeiter – max. 2 Personen gleichzeitig, die sich auf Wunsch der Beklagten ausweisen müssen – des vom Vermieter/Klägerin beauftragten Unternehmens nach vorheriger Ankündigung mit Frist von mind. 1 Woche in der Zeit zwischen 9.00 und 13.00 Uhr bzw. 15.00 und 18.00 Uhr Zutritt zur gemieteten Wohnung erhalten und dulden, dass die Funktionsprüfungen an den installierten Meldern vorgenommen werden.

Nach der deutschen Industrienorm 14676 „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnähnlicher Nutzung“ werden die Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnhäusern etc. festgelegt. Die DIN richtet sich an Eigentümer und Bewohner.

Diese Wartung bezieht sich auf Rauchwarnmelder, die der Gerätenorm DIN EN 14604 genügen, d.h. entsprechend zertifiziert sind. Die Verwendung nicht DIN-gerechter Geräte ist bußgeldbewährt.

Die fehlende fristgerechte Wartung kann den uneingeschränkten Versicherungsschutz im Rahmen der Gebäudeversicherung gefährden. Der Versicherer ist bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit zur Kürzung der Leistung berechtigt. Ein voller Versicherungsschutz setzt die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (z.B. nach der LBauO) über Einbau und Wartung von Rauchwarnmeldern voraus.

Die Beklagte war im vorliegenden Fall mit der Duldung der Rauchwarnmelderwartung in Verzug. Auch die von ihr vorgenommene „Ersatzvornahme“ erfolgte nicht fristgerecht. Erst nach zig Mahnungen und einer kostenpflichtigen gesetzten Aufforderung vom 19.2.2013 wurde schließlich Mitte Mai 2013 wenigstens die Eigenprüfung vorgenommen.

Die Beklagte kann auch keine Rechte für sich daraus herleiten, dass sie hinsichtlich zweier Aufgabenkreise unter gesetzlicher Betreuung steht.

Die Klägerin ist weder eine Behörde, noch ein Sozialleistungsträger, es wurde auch nicht im Rahmen der Schuldenregulierung hier von der Betreuerin agiert.

Warum die Betreuerin die Kostentragungspflicht nicht anerkannt hat, obwohl die Klägerseite nicht einmal anwaltlich vertreten ist, bleibt ihr Geheimnis.

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