Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Streit im Mietshaus: Wann ist Lärm wirklich ein Kündigungsgrund?
- Der Weg vor Gericht: Eine Vermieterin klagt auf Räumung
- Was musste das Gericht klären? Die entscheidenden Fragen
- Das Urteil des Amtsgerichts Köln: Die Mieterin darf bleiben
- Warum entschied das Gericht so? Ein genauer Blick auf die Kündigungsgründe
- Die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung über Kosten und Vollstreckbarkeit
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was genau macht eine Störung des Hausfriedens rechtlich zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung?
- Welche Anforderungen muss eine Abmahnung bei Ruhestörung erfüllen, damit sie für eine spätere Kündigung wirksam ist?
- Welche Arten von Geräuschen oder Verhaltensweisen gelten typischerweise als Hausfriedensstörung und welche sind im Zusammenleben hinzunehmen?
- Welche Nachweise oder Belege sind wichtig, um eine Ruhestörung vor Gericht erfolgreich darzulegen oder zu widerlegen?
- Wann kann ein Mietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt werden und wann nur mit der gesetzlichen Frist?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 222 C 17/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Köln
- Datum: 18.07.2024
- Aktenzeichen: 222 C 17/24
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Vermieterin, die die Kündigung des Mietverhältnisses und die Räumung der Wohnung durch die Mieterin aufgrund angeblicher Störungen des Hausfriedens begehrte.
- Beklagte: Eine Mieterin seit 2007, die die Vorwürfe bestritt und die Abweisung der Klage beantragte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Beklagte mietet seit 2007 eine Wohnung von der Klägerin. Die Klägerin mahnte die Beklagte im September 2023 wegen angeblicher Störungen des Hausfriedens ab und kündigte das Mietverhältnis im November 2023 fristlos sowie hilfsweise fristgerecht.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die fristlose oder hilfsweise fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin (Klägerin) wegen angeblicher nachhaltiger Störungen des Hausfriedens durch die Mieterin (Beklagte) wirksam war und die Mieterin die Wohnung räumen musste.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht wies die Klage der Vermieterin (Klägerin) auf Räumung der Wohnung ab. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Fristlose Kündigung der Vermieterin nicht wirksam war, da die dafür erforderliche Abmahnung wegen Störung des Hausfriedens nicht begründet war. Die behaupteten Störungen waren entweder nicht ausreichend dargelegt, nicht bewiesen oder nicht als nachhaltig im Sinne des Gesetzes anzusehen.
- Folgen: Die Mieterin muss die Wohnung nicht räumen und kann weiterhin dort wohnen. Die Vermieterin muss die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.
Der Fall vor Gericht
Streit im Mietshaus: Wann ist Lärm wirklich ein Kündigungsgrund?
Viele Menschen, die in Mehrfamilienhäusern wohnen, kennen das: Geräusche aus der Nachbarwohnung. Mal ist es laute Musik, mal ein Streit, mal das Poltern von Möbeln. Doch wann überschreiten solche Geräusche die Grenze des Zumutbaren und können sogar zur Kündigung der Wohnung führen? Genau mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Köln in einem aktuellen Fall beschäftigen. Eine Vermieterin wollte ihre langjährige Mieterin wegen angeblicher Ruhestörungen vor die Tür setzen.
Der Weg vor Gericht: Eine Vermieterin klagt auf Räumung

Die Beklagte (im Folgenden „die Mieterin“ genannt) bewohnte seit dem Jahr 2007 eine Wohnung, die der Klägerin (im Folgenden „die Vermieterin“ genannt) gehörte. Das Mietverhältnis lief also schon viele Jahre. Doch dann kam es zu Spannungen. Die Vermieterin schickte der Mieterin am 26. September 2023 eine sogenannte Abmahnung. Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge des Vermieters, mit der er den Mieter auf ein Fehlverhalten hinweist und ihn auffordert, dieses zukünftig zu unterlassen. Oft ist eine Abmahnung die Voraussetzung für eine spätere Kündigung.
In dieser Abmahnung warf die Vermieterin der Mieterin vor, den Hausfrieden gestört zu haben. Unter Hausfrieden versteht man das Recht aller Bewohner eines Hauses, in ihren Wohnungen ungestört und ohne erhebliche Belästigungen durch andere leben zu können. Die angeblichen Störungen sollen sich am 20. August, 19. September und 22. September 2023 ereignet haben.
Da die Vermieterin der Ansicht war, die Störungen hätten auch nach der Abmahnung nicht aufgehört, sprach sie am 17. November 2023 die Kündigung des Mietverhältnisses aus. Sie behauptete, es habe weitere Vorfälle am 9. November, 12. November und 17. November 2023 gegeben. Die Vermieterin war überzeugt, dass diese Vorkommnisse eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Eine fristlose Kündigung beendet das Mietverhältnis sofort, ohne die üblichen Kündigungsfristen. Für den Fall, dass die fristlose Kündigung nicht wirksam sein sollte, kündigte sie hilfsweise fristgerecht. Das bedeutet, dass das Mietverhältnis dann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen enden würde.
Die Vermieterin zog schließlich vor Gericht und verklagte die Mieterin auf Räumung der Wohnung. Sie forderte, dass die Mieterin die 3-Zimmer-Wohnung im zweiten Obergeschoss links, inklusive Kellerraum, verlässt und alle Schlüssel zurückgibt.
Die Mieterin sah das naturgemäß ganz anders. Sie bestritt, den Hausfrieden gestört zu haben. Sie erklärte, das Haus sei sehr hellhörig, was bedeutet, dass Geräusche leicht von einer Wohnung in die andere dringen. Außerdem seien die Beschwerden nur von einer bestimmten Familie im Haus gekommen, die mittlerweile ausgezogen sei. Diese Familie habe, so die Mieterin, auch schon andere Mieter mit ständigen Beschwerden aus dem Haus getrieben. Die Mieterin forderte daher, die Klage der Vermieterin abzuweisen.
Was musste das Gericht klären? Die entscheidenden Fragen
Das Amtsgericht Köln musste nun also eine wichtige Frage beantworten: War die Kündigung der Vermieterin – sei es die fristlose oder die fristgerechte – überhaupt wirksam? Denn nur wenn das Mietverhältnis wirksam beendet wurde, hätte die Vermieterin einen Anspruch darauf, dass die Mieterin die Wohnung räumt. Juristen sprechen hier von einem Räumungsanspruch gemäß § 546 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das zentrale Gesetzeswerk in Deutschland, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt, also auch Mietverhältnisse.
Im Kern ging es darum, ob die von der Vermieterin behaupteten Störungen des Hausfriedens tatsächlich so schwerwiegend und vor allem nachhaltig waren, dass sie eine Kündigung rechtfertigten. Und war die vorherige Abmahnung überhaupt korrekt erfolgt?
Das Urteil des Amtsgerichts Köln: Die Mieterin darf bleiben
Das Gericht fällte eine klare Entscheidung: Die Klage der Vermieterin wurde abgewiesen. Das bedeutet, die Mieterin muss ihre Wohnung nicht räumen. Die Kosten des Rechtsstreits muss die Vermieterin tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das ist ein juristischer Begriff, der besagt, dass aus dem Urteil schon vollstreckt werden kann (z.B. die Kosten eingetrieben werden können), auch wenn noch Rechtsmittel eingelegt werden könnten. Die Vermieterin kann diese vorläufige Vollstreckung aber abwenden, wenn sie eine Sicherheitsleistung hinterlegt, also einen bestimmten Geldbetrag als Sicherheit zahlt.
Warum entschied das Gericht so? Ein genauer Blick auf die Kündigungsgründe
Das Gericht erklärte, dass die Klage zwar zulässig sei (also alle formellen Voraussetzungen für ein Gerichtsverfahren erfüllt waren), aber unbegründet. Unbegründet bedeutet, dass die Vermieterin im Ergebnis keinen Anspruch auf das hat, was sie gefordert hat – nämlich die Räumung der Wohnung.
Die fristlose Kündigung: Was bedeutet „nachhaltige Störung des Hausfriedens“?
Zunächst prüfte das Gericht die fristlose Kündigung vom 17. November 2023. Nach den einschlägigen Paragrafen im BGB (§§ 543 Absatz 1 und 3, § 569 Absatz 2) kann ein Vermieter ein Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört und dies trotz einer vorherigen Abmahnung tut.
Aber was bedeutet „nachhaltig“ in diesem Zusammenhang? Das Gericht erklärte, dass eine Störung des Hausfriedens erst dann als nachhaltig gilt, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum hinzieht. Es reicht also nicht, wenn es nur gelegentlich zu Störungen kommt. Der Mieter muss vielmehr regelmäßig ein Verhalten zeigen, das die anderen Hausbewohner erheblich belästigt, und er muss dieses Verhalten trotz einer Abmahnung nicht ändern. Man könnte es vergleichen mit einem tropfenden Wasserhahn: Ein einzelner Tropfen ist ärgerlich, aber erst wenn der Hahn dauernd und stark tropft und man den Klempner (die Abmahnung) ignoriert, wird es zu einem echten Problem, das drastische Maßnahmen (die Kündigung) rechtfertigen könnte.
Die Abmahnung im Detail: Warum reichten die Vorwürfe nicht aus?
Das Gericht nahm sich dann die Abmahnung vom 26. September 2023 genau vor. Und hier lag schon der erste Haken. Nach Ansicht des Gerichts gab es bereits für diese Abmahnung keine ausreichenden Gründe.
Erstens bemängelte das Gericht, dass die Abmahnung keinen längeren Zeitraum betraf. Sie bezog sich nur auf drei Vorfälle innerhalb eines einzigen Monats. Das allein reicht oft nicht für die Annahme einer „nachhaltigen“ Störung.
Zweitens schaute sich das Gericht die einzelnen in der Abmahnung genannten Vorfälle an:
- Vorfall vom 20. August 2023: Die Vermieterin behauptete, die Mieterin habe an diesem Tag fortwährend laute Musik gespielt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Vermieterin hierfür beweisfällig geblieben ist. Das bedeutet, sie konnte keinen ausreichenden Beweis für ihre Behauptung vorlegen. Sie hatte lediglich auf eine E-Mail eines inzwischen ausgezogenen Mieters verwiesen. Eine E-Mail allein ist aber oft kein starker Beweis vor Gericht, insbesondere wenn der Verfasser nicht als Zeuge aussagen kann.
- Vorfall vom 19. September 2023: Hier trug die Vermieterin vor, es sei zu familiären Streitigkeiten bei der Mieterin gekommen und gegen 22:50 Uhr sei die Polizei erschienen. Das Gericht fand diesen Vortrag aber zu ungenau. Aus der Tatsache, dass die Polizei gerufen wurde, ergibt sich nicht automatisch, dass auch die Nachbarn erheblich gestört wurden. Ein Polizeieinsatz kann viele Gründe haben. Die Vermieterin hätte genauer erklären müssen, wann und wie lange es zu welcher Art von Lärmbelästigung für die Mitmieter gekommen sein soll. Auch hier blieb sie den Beweis schuldig.
- Vorfall vom 22. September 2023: An diesem Tag soll der Hund der Mieterin nachts 20 Minuten lang im Treppenhaus gebellt haben. Außerdem soll während der Ruhezeiten laute Musik gespielt worden sein. Auch für diese Behauptungen bot die Vermieterin keinen Beweis an.
Das Fazit des Gerichts zu diesem Punkt war klar: Bereits die Abmahnung vom 26. September 2023 war nicht wirksam. Sie war wie eine „gelbe Karte“ im Fußball, die zu Unrecht gezeigt wurde.
Die Konsequenzen der unwirksamen Abmahnung
Weil die Abmahnung unwirksam war, kam es auf die weiteren Vorfälle, die die Vermieterin für die Zeit nach der Abmahnung behauptet hatte (Lärm durch Möbelrücken und Geschrei am 9. November, Lärm auf dem Balkon durch einen Streit am 12. November und erheblicher Lärm mit Polizeieinsatz am 17. November), für die fristlose Kündigung nicht mehr entscheidend an. Denn eine wirksame Abmahnung ist in der Regel eine zwingende Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens. Wenn die „gelbe Karte“ ungültig ist, kann auch die darauf folgende „rote Karte“ (die Kündigung) nicht auf diesem Fehlverhalten basieren.
Das Gericht merkte aber zusätzlich an: Selbst wenn man diese drei späteren Vorfälle, die sich innerhalb weniger Tage abgespielt haben sollen, berücksichtigen würde, hätten sie allein nicht ausgereicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Ihnen fehlte die notwendige Nachhaltigkeit, also der Charakter einer andauernden, wiederholten Störung über einen längeren Zeitraum.
Und was ist mit der normalen Kündigung?
Die Vermieterin hatte ja nicht nur fristlos, sondern auch hilfsweise fristgerecht gekündigt. Eine fristgerechte Kündigung beachtet die gesetzlichen Kündigungsfristen, die sich oft nach der Dauer des Mietverhältnisses richten. Bei einem so langjährigen Mietverhältnis wie dem der Beklagten wäre die Kündigungsfrist relativ lang gewesen.
Das Gericht musste aber gar nicht mehr entscheiden, ob diese hilfsweise fristgerechte Kündigung überhaupt berechtigt war. Warum? Weil die Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Urteils noch gar nicht abgelaufen war! Die Kündigung wurde am 17. November 2023 ausgesprochen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c Absatz 1 BGB wäre das Mietverhältnis – selbst wenn die fristgerechte Kündigung wirksam gewesen wäre – frühestens zum 31. August 2024 beendet worden. Da das Urteil aber schon am 18. Juli 2024 erging, war die Klage auf Räumung zu diesem Zeitpunkt auch im Hinblick auf die fristgerechte Kündigung noch verfrüht.
Die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung über Kosten und Vollstreckbarkeit
Am Ende eines jeden Urteils stehen Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und die sogenannte Vorläufige Vollstreckbarkeit. Das Gericht entschied, dass die Vermieterin die Kosten tragen muss, weil sie den Prozess verloren hat. Dies ergibt sich aus § 91 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Gesetzbuch, das regelt, wie Gerichtsverfahren in Zivilsachen (also Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen) ablaufen. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden sich in den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Schließlich setzte das Gericht noch den Streitwert fest, also den Wert, um den gestritten wurde. Dieser betrug 6.192,00 Euro, was üblicherweise einer Jahreskaltmiete entspricht und für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten wichtig ist.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Amtsgericht Köln zeigt in seiner Entscheidung, dass Vermieter eine Kündigung wegen Lärmbelästigung nur mit konkreten Beweisen und bei dauerhaften Störungen durchsetzen können. Eine wirksame Abmahnung muss sich auf nachweisbare Vorfälle über einen längeren Zeitraum beziehen – drei vage beschriebene Ereignisse innerhalb eines Monats reichen nicht aus. Die Entscheidung schützt Mieter vor ungerechtfertigten Kündigungen und macht deutlich, dass Beschwerden einzelner Nachbarn ohne solide Beweisgrundlage nicht ausreichen, um langjährige Mietverhältnisse zu beenden. Für Vermieter bedeutet dies, dass sie bei Ruhestörungen sorgfältig dokumentieren und konkrete Belege sammeln müssen, bevor sie Kündigungsschritte einleiten.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau macht eine Störung des Hausfriedens rechtlich zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung?
Eine Störung des Hausfriedens wird rechtlich dann zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung, wenn sie über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt, andauernd und erheblich ist. Es geht hierbei nicht um eine einzelne, zufällige Ruhestörung oder ein einmaliges, unerhebliches Fehlverhalten. Vielmehr muss das Verhalten eine bestimmte Schwelle an Intensität und Dauer überschreiten, um als rechtlich relevant für schwerwiegende Konsequenzen wie eine Kündigung zu gelten.
Wiederholung und Dauer der Störung
Der Begriff „nachhaltig“ bedeutet, dass die Störung nicht nur einmalig auftritt. Stellen Sie sich vor, es ist eine Serie von Vorfällen. Beispielsweise wird das wiederholte Lärmen zu ungewöhnlichen Zeiten, das über Wochen oder Monate hinweg stattfindet, als nachhaltig angesehen. Eine einmalige, laute Party hingegen, auch wenn sie den Hausfrieden stört, würde diese Schwelle in der Regel nicht erreichen. Es kommt also darauf an, dass sich das störende Verhalten immer wiederholt und über einen gewissen Zeitraum erstreckt.
Erheblichkeit der Beeinträchtigung
Neben der Wiederholung und Dauer ist die Erheblichkeit der Störung entscheidend. Das bedeutet, das Verhalten muss so gravierend sein, dass es die Wohn- und Lebensqualität der anderen Hausbewohner spürbar und unzumutbar beeinträchtigt. Beispiele hierfür sind:
- Regelmäßige Ruhestörungen: Wenn beispielsweise jede Nacht laute Musik gehört wird oder es zu wiederholten lauten Auseinandersetzungen kommt.
- Andauernde Belästigungen: Dazu zählen auch Geruchsbelästigungen durch wiederholtes unsachgemäßes Verhalten oder ständiges aggressives Auftreten gegenüber Nachbarn.
- Sachbeschädigungen: Wenn immer wieder mutwillig Schäden am Gemeinschaftseigentum verursacht werden.
Die Beeinträchtigung muss so stark sein, dass die betroffenen Personen das Zusammenleben in dieser Form nicht mehr zumuten können. Es geht darum, ob das Verhalten das friedliche Miteinander im Haus dauerhaft und schwerwiegend stört. Die Rechtsprechung prüft hierbei immer den Einzelfall, wobei die Häufigkeit, die Uhrzeit, die Intensität und die Auswirkungen auf die Mitbewohner eine Rolle spielen. Eine kleine Unannehmlichkeit, die hin und wieder auftritt, ist keine nachhaltige Beeinträchtigung.
Welche Anforderungen muss eine Abmahnung bei Ruhestörung erfüllen, damit sie für eine spätere Kündigung wirksam ist?
Eine Abmahnung wegen Ruhestörung ist ein entscheidender Schritt vor einer möglichen Kündigung des Mietverhältnisses und muss bestimmte Kriterien erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein. Sie dient dazu, den Mieter auf ein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, dieses zu ändern, bevor ernsthafte rechtliche Konsequenzen drohen.
Inhaltliche Anforderungen an die Abmahnung
Damit eine Abmahnung wegen Ruhestörung wirksam ist und als Grundlage für eine spätere Kündigung dienen kann, muss sie präzise und detailliert sein. Allgemeine Beschreibungen reichen nicht aus. Für Sie als Mieter oder Vermieter ist es entscheidend, dass die Abmahnung folgende Punkte konkret benennt:
- Art der Ruhestörung: Es muss klar beschrieben werden, welche Art von Lärm verursacht wurde, beispielsweise laute Musik, Bohrarbeiten zu unzulässigen Zeiten, anhaltendes Hundegebell oder übermäßige Kindergeräusche, die über das übliche Maß hinausgehen.
- Ort der Ruhestörung: Die Abmahnung muss genau angeben, wo die Ruhestörung stattgefunden hat. Das ist in der Regel die vom Mieter genutzte Wohnung oder die unmittelbar dazugehörigen Räumlichkeiten wie der Balkon oder Keller.
- Datum der Vorfälle: Jeder einzelne Vorfall der Ruhestörung muss mit dem exakten Datum aufgeführt werden.
- Uhrzeit der Vorfälle: Zusätzlich zum Datum muss die genaue Uhrzeit oder der Zeitraum der Störung benannt werden.
Stellen Sie sich vor, der Mieter muss anhand der Abmahnung ganz genau nachvollziehen können, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort beanstandet wird. Nur so kann er sein Verhalten gezielt anpassen und die Störung abstellen. Fehlen diese konkreten Angaben, ist die Abmahnung in der Regel unwirksam, da der Mieter nicht ausreichend über die Vorwürfe informiert wird.
Warnfunktion und Möglichkeit zur Verhaltensänderung
Neben der detaillierten Beschreibung der Vorfälle muss die Abmahnung eine klare Aufforderung enthalten, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen. Sie muss den Mieter unmissverständlich dazu auffordern, die Ruhestörung einzustellen und den Hausfrieden zu wahren.
Gleichzeitig muss die Abmahnung den Mieter ausdrücklich darauf hinweisen, welche Konsequenzen drohen, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt und die Ruhestörung fortgesetzt wird. Dies ist meist der Hinweis, dass bei wiederholten oder anhaltenden Verstößen das Mietverhältnis gekündigt werden kann. Dieser Hinweis ist essenziell, da er dem Mieter die Ernsthaftigkeit der Lage und die Möglichkeit zur Verhaltensänderung vor Augen führt. Die Abmahnung ist somit eine Art letzte Warnung vor dem Schritt der Kündigung.
Welche Arten von Geräuschen oder Verhaltensweisen gelten typischerweise als Hausfriedensstörung und welche sind im Zusammenleben hinzunehmen?
Im Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern oder enger Nachbarschaft kommt es auf einen Ausgleich zwischen dem Recht auf ungestörtes Wohnen und der Notwendigkeit an, übliche Lebensgeräusche hinzunehmen. Eine Störung des Hausfriedens liegt dann vor, wenn Geräusche oder Verhaltensweisen das übliche und zumutbare Maß deutlich überschreiten und die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen. Die Beurteilung hängt stets vom Einzelfall ab und berücksichtigt Intensität, Dauer sowie die Tageszeit der Geräuschquelle.
Wann sind Geräusche eine unzulässige Störung?
Als störend und damit als potenzielle Störung des Hausfriedens gelten Geräusche und Verhaltensweisen, die über das normale Maß hinausgehen und die Ruhe der Mitbewohner beeinträchtigen. Dies sind typischerweise:
- Exzessiver Lärm zu Ruhezeiten: Besonders in der Nachtruhe (meist 22:00 bis 6:00 oder 7:00 Uhr), aber auch während einer möglicherweise in der Hausordnung festgelegten Mittagsruhe (z.B. 13:00 bis 15:00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, sind laute Geräusche in der Regel unzulässig. Hierzu zählen sehr laute Musik, ausgelassene Partys, Bohren, Hämmern oder der Betrieb von lauten Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen oder Trocknern.
- Anhaltende oder wiederholte Tiergeräusche: Ständiges, lautes Bellen oder Jaulen eines Hundes, insbesondere über längere Zeiträume oder zu Ruhezeiten, kann als unzumutbare Belästigung empfunden werden, wenn der Tierhalter nicht eingreift.
- Laute Musik und Feiern: Musik, die so laut ist, dass sie in anderen Wohnungen deutlich hörbar ist, oder häufige, laute Partys, die die Nachbarn stören, können eine Störung darstellen, insbesondere wenn sie außerhalb der üblichen Wohnzeiten stattfinden.
- Motorisierte Gartengeräte und Bauarbeiten: Der Betrieb von lauten Rasenmähern, Heckenscheren oder anderen motorisierten Geräten sowie umfangreiche Bauarbeiten außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten (oft wochentags und nicht an Sonn- oder Feiertagen) kann eine Störung sein.
- Wiederholtes lautes Türenschlagen oder Schreien: Auch wenn es sich nicht um klassischen „Lärm“ im Sinne von Musik handelt, können häufiges lautes Türenschlagen, anhaltendes Schreien oder heftige Auseinandersetzungen als störend empfunden werden, wenn sie die häusliche Ruhe unzumutbar beeinträchtigen.
Was gehört zum normalen Wohnen und muss hingenommen werden?
Im Gegenzug müssen Nachbarn übliche und normale Lebensgeräusche tolerieren, die zum Wohnen dazugehören. Die sogenannte Hellhörigkeit eines Gebäudes führt nicht dazu, dass alle Geräusche sofort eine Störung darstellen.
- Kinderlärm: Geräusche von spielenden Kindern, auch wenn diese laut sind, sind im Allgemeinen hinzunehmen. Kinder haben ein Recht auf Spiel und Entfaltung. Dies gilt grundsätzlich auch für die Ruhezeiten, solange der Lärm nicht mutwillig erzeugt wird und die Eltern die Aufsichtspflicht wahrnehmen.
- Haushaltsübliche Geräusche tagsüber: Dazu gehören das Staubsaugen, der Betrieb von Waschmaschinen oder Geschirrspülern zu normalen Tageszeiten, Kochen, Gespräche, das Aufstellen von Möbeln oder gelegentliche Heimwerkerarbeiten in einem angemessenen Rahmen.
- Geräusche aus dem Bad und der Toilette: Duschgeräusche, das Betätigen der Toilettenspülung oder Badewannengeräusche sind normale Wohngeräusche, die in der Regel auch während der Ruhezeiten geduldet werden müssen, da sie zur persönlichen Hygiene gehören.
- Schritte und Bewegungen: Normale Trittgeräusche oder Geräusche, die beim Gehen innerhalb einer Wohnung entstehen, sind meistens hinzunehmen, auch wenn sie aufgrund der Bausubstanz hörbar sind.
- Gelegentliches Schreien eines Babys oder Kleinkindes: Dies gehört zur natürlichen Entwicklung und ist im Allgemeinen hinzunehmen.
Die Hausordnung oder der Mietvertrag können oft spezifischere Regeln für Ruhezeiten oder die Nutzung bestimmter Anlagen enthalten. Diese sind für alle Bewohner bindend und konkretisieren die allgemeinen Pflichten der Rücksichtnahme. Es ist wichtig, die eigenen Rechte und Pflichten sowie die der Nachbarn realistisch einzuschätzen.
Welche Nachweise oder Belege sind wichtig, um eine Ruhestörung vor Gericht erfolgreich darzulegen oder zu widerlegen?
Wenn es um Ruhestörung in einem gerichtlichen Verfahren geht, sind Fakten und konkrete Nachweise entscheidend. Bloße Behauptungen, auch wenn sie aus persönlicher Überzeugung stammen, reichen in der Regel nicht aus, um eine Rechtsposition zu belegen oder zu widerlegen. Für Sie ist es wichtig zu verstehen, dass objektive und nachvollziehbare Beweismittel das Fundament jeder Argumentation bilden. Diese Nachweise helfen dabei, die Existenz, Art und Intensität der Störung zu belegen oder aber die Vorwürfe zu entkräften.
Wichtige Arten von Nachweisen bei Ruhestörung
Um eine Ruhestörung vor Gericht erfolgreich darzulegen oder sich dagegen zu verteidigen, sind verschiedene Arten von Nachweisen von Bedeutung. Sie dienen dazu, das Gericht von den eigenen Darstellungen zu überzeugen.
- Detaillierte Lärmprotokolle: Dies ist eines der wichtigsten Beweismittel. Ein Lärmprotokoll sollte präzise Angaben enthalten:
- Datum und genaue Uhrzeit des Beginns und Endes der Störung.
- Dauer der Lärmbelästigung.
- Art des Lärms (z.B. laute Musik, lautes Schreien, Baulärm, Kinderlärm, wiederholtes Türenschlagen).
- Intensität des Lärms (z.B. „so laut, dass Gespräche im Raum nicht mehr möglich waren“, „Vibrationen waren spürbar“).
- Ort, von dem der Lärm ausging.
- Beeinträchtigungen, die der Lärm verursacht hat (z.B. Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, Unwohlsein).
- Idealerweise Zeugenvermerk: Wer war ebenfalls anwesend und hat den Lärm wahrgenommen? Regelmäßige und konsistente Protokollierung über einen längeren Zeitraum hinweg ist besonders aussagekräftig.
- Zeugenaussagen: Personen, die die Ruhestörung selbst miterlebt haben, können als Zeugen dienen. Das können andere Nachbarn, Besucher, Freunde oder Familienmitglieder sein. Unabhängige Zeugen, die nicht direkt von der Situation betroffen sind, können besonders glaubwürdig wirken. Ihre Aussagen können die Angaben in Lärmprotokollen stützen und die Häufigkeit sowie Intensität der Störungen bestätigen.
- Polizeiliche oder behördliche Protokolle: Wenn die Polizei oder das Ordnungsamt wegen einer Ruhestörung gerufen wurde, fertigen sie in der Regel einen Bericht an. Diese offiziellen Dokumente halten die Feststellungen der Beamten vor Ort fest und können eine objektive Bestätigung der Störung darstellen. Auch behördliche Messungen oder Anordnungen können als Beleg dienen.
- Ärztliche Atteste oder psychologische Berichte: Wenn die Ruhestörung erhebliche gesundheitliche Auswirkungen hat, wie etwa Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Stress oder psychische Belastungen, kann ein ärztliches Attest oder ein Bericht eines Psychologen relevant sein. Diese Dokumente können die Folgen der Lärmbelästigung auf Ihre Gesundheit belegen und so den Grad der Beeinträchtigung verdeutlichen.
- Fotos und Videos: Visuelle Beweismittel wie Fotos oder Videos können in bestimmten Fällen hilfreich sein, beispielsweise um die Quelle des Lärms zu zeigen (z.B. Bauarbeiten außerhalb der genehmigten Zeiten, defekte Geräte). Beim Einsatz von Aufnahmen ist jedoch der Datenschutz und das Recht am eigenen Bild zu beachten, um keine zusätzlichen rechtlichen Probleme zu schaffen. Tonaufnahmen von Lärm sind oft schwierig als direkter Beweis zu verwenden, können aber zur Dokumentation nützlich sein.
- Korrespondenz: Schriftliche Kommunikation, wie Briefe oder E-Mails an den Verursacher der Ruhestörung, an den Vermieter oder die Hausverwaltung, in denen die Störung detailliert beschrieben und um Abhilfe gebeten wurde, können ebenfalls als Nachweis für die Bemühungen zur Klärung dienen. Dies zeigt, dass versucht wurde, die Situation außergerichtlich zu lösen.
Das Sammeln und sorgfältige Festhalten dieser Informationen ist entscheidend, um die eigene Darstellung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung fundiert zu untermauern, sei es, um eine Ruhestörung zu beweisen oder sich gegen Vorwürfe zu verteidigen. Je präziser, umfangreicher und objektiver die gesammelten Nachweise sind, desto stärker ist die eigene Position.
Wann kann ein Mietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt werden und wann nur mit der gesetzlichen Frist?
Der „Hausfrieden“ im Mietverhältnis beschreibt das harmonische und rücksichtsvolle Zusammenleben aller Bewohner und Nachbarn in einem Mietshaus. Eine Störung des Hausfriedens liegt vor, wenn das Verhalten eines Mieters die Ruhe, Sicherheit oder das Wohlbefinden der anderen Hausbewohner oder des Vermieters erheblich beeinträchtigt. Ob eine Kündigung fristlos oder fristgerecht möglich ist, hängt von der Schwere und Nachhaltigkeit der Pflichtverletzung ab.
Fristlose Kündigung bei schwerwiegenden Störungen des Hausfriedens
Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sie setzt voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Vermieter (oder dem Mieter, der sich gestört fühlt) unzumutbar macht, das Mietverhältnis auch nur bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
- Wann liegt ein solcher wichtiger Grund vor?
- Es muss sich um eine erhebliche und dauerhafte Pflichtverletzung handeln, die den Hausfrieden massiv beeinträchtigt.
- Beispiele hierfür sind:
- Massive und wiederholte Lärmbelästigungen, die über das übliche Maß hinausgehen und auch nach Aufforderung nicht eingestellt werden (z.B. ständige, laute Partys in den Nachtstunden).
- Körperliche Angriffe oder Drohungen gegen andere Bewohner, den Vermieter oder dessen Beauftragte.
- Schwere Beleidigungen oder üble Nachrede, die das Zusammenleben unerträglich machen.
- Vorsätzliche und erhebliche Sachbeschädigung am Gemeinschaftseigentum.
- Ständige, unerträgliche Geruchsbelästigungen (z.B. durch Müllansammlung oder extreme Tierhaltung).
- Abmahnung in der Regel erforderlich: Bevor eine fristlose Kündigung wegen einer Störung des Hausfriedens ausgesprochen wird, muss der Vermieter die störende Partei in der Regel zuerst abmahnen. Eine Abmahnung ist eine formelle Warnung, in der das beanstandete Verhalten genau beschrieben wird und die Aufforderung enthalten ist, dieses Verhalten einzustellen. Nur wenn die Störung trotz Abmahnung fortgesetzt wird oder so schwerwiegend ist, dass eine Abmahnung offensichtlich keinen Sinn macht (z.B. bei schweren Straftaten), kann fristlos gekündigt werden. Das Gesetz hierfür ist § 543 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Fristgerechte Kündigung bei weniger gravierenden Störungen des Hausfriedens
Eine fristgerechte Kündigung, bei der die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen, ist bei weniger schwerwiegenden, aber dennoch relevanten Störungen des Hausfriedens möglich. Hierfür muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben.
- Wann liegt ein berechtigtes Interesse vor?
- Eine schuldhafte und nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten des Mieters muss vorliegen. Die Störung muss nicht die extreme Schwere für eine fristlose Kündigung erreichen, aber dennoch spürbar und relevant sein.
- Beispiele hierfür sind:
- Wiederholte, aber nicht massive Ruhestörungen, die zwar stören, aber nicht das Ausmaß von unerträglichem Dauerkrawall erreichen (z.B. regelmäßiges lautes Musikhören zu unpassenden Zeiten, das die Nachbarn beeinträchtigt).
- Verstöße gegen die Hausordnung, die den Hausfrieden stören, aber nicht existenzbedrohend sind (z.B. wiederholtes Abstellen von Müll im Hausflur, nicht angeleinte Hunde im Treppenhaus).
- Gelegentliche, kleinere Beleidigungen oder unhöfliches Verhalten, die aber nicht die Schwelle zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses überschreiten.
- Abmahnung auch hier in der Regel notwendig: Auch bei der fristgerechten Kündigung wegen Pflichtverletzungen ist in den meisten Fällen eine vorherige Abmahnung erforderlich, um dem Mieter die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Das berechtigte Interesse des Vermieters kann durch das fortgesetzte störende Verhalten nach einer Abmahnung begründet werden. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 573 Absatz 1 und 2 Nummer 1 BGB.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die fristlose Kündigung ist das schärfere Schwert und kommt nur bei extrem schwerwiegenden, unerträglichen Störungen in Betracht, die das Festhalten am Vertrag unmöglich machen. Die fristgerechte Kündigung ist auch bei weniger gravierenden, aber dennoch wiederholten oder erheblichen Pflichtverletzungen möglich, die ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen. In fast allen Fällen ist eine Abmahnung vor der Kündigung unerlässlich.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Abmahnung
Eine Abmahnung ist eine formelle Warnung des Vermieters an den Mieter, in der ein Fehlverhalten konkret benannt und gerügt wird. Sie fordert den Mieter dazu auf, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen, und gibt ihm die Gelegenheit, sich zu bessern, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Für eine wirksame Abmahnung müssen Art, Ort, Datum und Uhrzeit der beanstandeten Störungen genau beschrieben sein, damit der Mieter die Vorwürfe nachvollziehen kann. Die Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung für eine spätere fristlose oder fristgerechte Kündigung wegen Störung des Hausfriedens (§ 543 BGB).
Hausfrieden
Hausfrieden bezeichnet das im Mietrecht geschützte Recht aller Bewohner eines Hauses, in ihren Wohnungen ungestört und ohne erhebliche Belästigungen durch andere zu leben. Er umfasst die ruhige Nutzung der Wohnung und die Rücksichtnahme auf Nachbarn, sodass das gemeinschaftliche Zusammenleben auf einem akzeptablen Niveau ohne erhebliche Störungen möglich ist. Eine Störung des Hausfriedens liegt vor, wenn etwa durch häufigen Lärm, Bedrohungen oder andere Belästigungen die Lebensqualität und das Wohlbefinden anderer erheblich beeinträchtigt werden. Der Schutz des Hausfriedens ist eine zentrale Grundlage für Kündigungen bei Mietverhältnissen (§ 543, § 569 BGB).
Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung beendet das Mietverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 543 BGB). Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, der dem Vermieter unzumutbar macht, das Mietverhältnis auch nur bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen. Solch ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer schweren, nachhaltigen Störung des Hausfriedens vor, wenn der Mieter trotz Abmahnung weiterhin erheblich stört. Die fristlose Kündigung dient dazu, schnell auf gravierende Pflichtverletzungen des Mieters zu reagieren und schützt die Interessen aller Hausbewohner.
Nachhaltigkeit (bei der Hausfriedensstörung)
Nachhaltigkeit bedeutet in diesem Kontext, dass eine Störung des Hausfriedens nicht nur gelegentlich, sondern wiederholt und über einen längeren Zeitraum auftritt. Sie ist nicht nur einmalig oder sporadisch, sondern dauerhaft oder häufig, sodass sie das Zusammenleben erheblich beeinträchtigt. Dabei müssen sowohl die Dauer als auch die Schwere der Störungen eine gewisse Schwelle überschreiten, um als rechtlich relevant für eine Kündigung zu gelten. Zum Beispiel ist dauerhaftes nächtliches lautes Musikhören über Wochen nachhaltiger als ein einzelner Lärmvorfall.
Räumungsanspruch
Der Räumungsanspruch ist das Recht des Vermieters, vom Gericht die Entfernung des Mieters aus der Wohnung zu verlangen, wenn das Mietverhältnis wirksam beendet ist (§ 546 Abs. 1 BGB). Er entsteht, wenn das Mietverhältnis durch eine wirksame Kündigung endet und der Mieter die Wohnung nicht freiwillig räumt. Mit dem Räumungsanspruch kann der Vermieter auf Herausgabe der Wohnung und gegebenenfalls auf Entfernung des Mieters klagen. Das Gericht kann dann eine Zwangsräumung anordnen, falls die Mietpartei nicht auszieht.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass ein Urteil oder Beschluss bereits vollstreckt werden kann, obwohl noch Rechtsmittel eingelegt oder geprüft werden können (§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO). Im Mietrecht kann dies bedeuten, dass der Vermieter zum Beispiel bereits Maßnahmen zur Vollstreckung (z. B. Kosteneintreibung oder Räumung) ergreifen darf, solange er eine Sicherheitsleistung hinterlegt, um Nachteile durch das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits auszugleichen. Diese Regel verhindert unnötige Verzögerungen der Rechtsdurchsetzung, gewährt aber dem Beklagten gleichzeitig Schutz vor möglichen Fehlentscheidungen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 543 Absatz 1 und 3 BGB (außerordentliche fristlose Kündigung): Diese Vorschriften regeln die Möglichkeit der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört. Die Kündigung setzt voraus, dass ein schwerwiegender Verstoß vorliegt, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vermieterin berief sich auf diese Norm, um das Mietverhältnis wegen angeblicher wiederholter Ruhestörungen fristlos zu beenden; das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine nachhaltige Störung und somit für eine fristlose Kündigung gegeben sind.
- § 569 Absatz 2 BGB (Entfall des besonderen Kündigungsschutzes bei Gesundheitsgefährdung oder nachhaltiger Störung): Diese Vorschrift konkretisiert die Gründe für eine fristlose Kündigung, z.B. bei Störungen des Hausfriedens, die trotz vorheriger Abmahnung fortbestehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vermieterin musste beweisen, dass die Mieterin den Hausfrieden trotz Abmahnung fortwährend gestört hat; die Wirksamkeit der Abmahnung und das Fortbestehen der Störungen waren daher zentrale Punkte.
- § 573c Absatz 1 BGB (Kündigungsfristen bei Wohnraummietverhältnissen): Regelt die gesetzliche Kündigungsfrist, die sich je nach Mietdauer verlängert und bei langjährigen Mietverhältnissen mehrere Monate betragen kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung konnte erst nach Ablauf der postalisch festgelegten Frist wirksam sein; das Gericht stellte klar, dass die Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Urteils noch lief und eine Räumung deshalb nicht möglich war.
- § 546 Absatz 1 BGB (Rückgabepflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses): Bestimmt, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache zurückzugeben hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Nur bei einer wirksamen Kündigung und Beendigung des Mietverhältnisses hätte die Vermieterin einen Anspruch auf Räumung und Rückgabe der Wohnung gemäß dieser Norm.
- § 91 Absatz 1 ZPO (Kostenentscheidung): Besagt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Vermieterin die Klage verlor, musste sie die Gerichtskosten tragen, was das Gericht bestätigte.
Das vorliegende Urteil
AG Köln – Az.: 222 C 17/24 – Urteil vom 18.07.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.