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Nachmieterklausel: Der Schlüssel zur Mietvertragsfreiheit

Warum ist die Nachmieterklausel für Mieter so wichtig?

Ein neuer Lebensabschnitt lockt, doch der alte Mietvertrag hält Sie gnadenlos gefangen – eine unsichtbare Kette, die Ihnen Monat für Monat die doppelte Miete abverlangt. Millionen Menschen kennen diesen Albtraum, gefangen zwischen neuem Glück und alter Last. Doch was, wenn es einen legalen, oft übersehenen Ausweg gäbe, der diese finanzielle Schlinge löst? Entdecken Sie den wahren Schlüssel zur Freiheit im Mietvertrag.

Vermieter lehnt Nachmieter unberechtigt ab! Konflikt um Mietwohnung & Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter.
Die Nachmieterklausel ist ein wichtiger Bestandteil im Mietvertrag, der es Mietern ermöglicht, vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn sie einen geeigneten Nachmieter stellen. | Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Eine „echte“ Nachmieterklausel im Mietvertrag ermöglicht die vorzeitige Entlassung bei Stellung eines geeigneten Nachmieters zu identischen Konditionen.
  • Ohne vertragliche Klausel besteht kein allgemeiner Anspruch auf einen Nachmieter („Drei-Nachmieter-Prinzip“ ist ein Mythos).
  • Ein vorzeitiger Ausstieg ist nur bei berechtigtem Interesse (unzumutbare Härte) und Stellung eines geeigneten Nachmieters möglich (z.B. unfreiwilliger Jobwechsel, Familienzuwachs).
  • Der vorgeschlagene Nachmieter muss finanziell solvent, persönlich geeignet und bereit sein, den Vertrag zu den originalen Bedingungen zu übernehmen.
  • Lehnt der Vermieter einen objektiv geeigneten Nachmieter unberechtigt ab, entfällt die Mietzahlungspflicht des Mieters.
  • Praktischer Hinweis: Bei unberechtigter Verweigerung der Untervermietung entsteht ein Sonderkündigungsrecht (§ 540 BGB).
  • Wichtig: Die Beweislast für Härtefall und Nachmieter-Eignung liegt stets beim Mieter; alles schriftlich dokumentieren.

Der Schlüssel zur Freiheit im Mietvertrag: Warum die Nachmieterklausel Ihr finanzielles Risiko minimiert

Ein unerwartetes Jobangebot in einer anderen Stadt. Die freudige Nachricht, dass die Familie wächst und die Zweizimmerwohnung bald aus allen Nähten platzt. Oder eine plötzliche Trennung, die das gemeinsame Zuhause unbezahlbar macht. Das Leben ist voller unvorhersehbarer Wendungen, die Flexibilität erfordern. Doch genau diese Flexibilität stößt oft an eine harte Grenze: den Mietvertrag.

Für viele Mieter wird der einst als Sicherheit empfundene Vertrag plötzlich zur finanziellen Fessel. Der Grundsatz des deutschen Rechts ist klar: Verträge sind einzuhalten. Diese Regel, bekannt als pacta sunt servanda, schützt zwar beide Seiten, kann aber für denjenigen, der schnell umziehen muss, zu einem ernsten Problem werden. Denn selbst im besten Fall beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate – drei Monate, in denen oft schon Miete für eine neue Wohnung gezahlt werden muss. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Lebensrealität und Vertragsrecht entfaltet ein oft unterschätzter Passus im Mietvertrag seine immense Bedeutung: die Nachmieterklausel. Sie ist weit mehr als juristische Feinkost – sie ist ein strategisches Instrument zur Risikosteuerung und oft der einzige Weg, einer teuren Doppelbelastung zu entgehen.

Der starre Rahmen: Warum Mietverträge so bindend sind

Um zu verstehen, warum eine Nachmieterklausel so wertvoll ist, muss man zunächst die rechtlichen Hürden kennen, die einem schnellen Auszug im Weg stehen. Das deutsche Mietrecht bietet dem Mieter zwar Schutz, aber dieser Schutz hat seinen Preis in Form von Bindung.

Die gesetzliche Kündigungsfrist: Ein Schutz, der zur Fessel werden kann

Für unbefristete Mietverträge, den Standardfall in Deutschland, gilt eine klare Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 573c BGB können Mieter ihren Vertrag immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen, egal wie lange sie schon in der Wohnung leben. Damit die Kündigung zum Monatsende wirksam wird, muss sie spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingehen. Geht die Kündigung also am 3. Juni ein, endet der Vertrag erst am 31. August.

Diese Regelung soll den Mieter vor kurzfristigem Wohnungsverlust schützen und kann vertraglich nicht zu seinem Nachteil verlängert werden. Doch was ein Schutzschild ist, kann sich ins Gegenteil verkehren, wenn der Mieter selbst derjenige ist, der wegwill. Dann wird die dreimonatige Frist zu einer finanziellen Belastung, denn die Pflicht zur Mietzahlung für die alte Wohnung bleibt bis zum letzten Tag bestehen.

Langfristige Fallen: Zeitmietverträge und Kündigungsverzicht

Noch problematischer wird die Situation durch spezielle Vertragskonstruktionen, die in der Praxis weit verbreitet sind und die Flexibilität des Mieters massiv einschränken.

  • Der qualifizierte Zeitmietvertrag (§ 575 BGB): Hier wird der Vertrag für eine feste Laufzeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist während dieser Zeit für beide Seiten ausgeschlossen. Der Mieter ist absolut an die vereinbarte Dauer gebunden.
  • Der Kündigungsverzicht (Kündigungsausschluss): Weitaus häufiger ist die Vereinbarung, dass beide Parteien für einen bestimmten Zeitraum – rechtlich zulässig sind bis zu vier Jahre – auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten. Ein solcher Verzicht von zwei oder drei Jahren ist gängige Praxis und fesselt den Mieter effektiv an die Wohnung.

Gerade in diesen Fällen, in denen die Bindung weit über die gesetzlichen drei Monate hinausgeht, wird eine Regelung zur Nachmieterstellung überlebenswichtig. Sie ist oft die einzige realistische Chance, auf unvorhergesehene Lebensereignisse zu reagieren, ohne in eine jahrelange Schuldenfalle zu tappen.

Die unsichtbare Gefahr: Das finanzielle Risiko der Doppelbelastung

Das greifbarste Problem für jeden umzugswilligen Mieter ist die drohende doppelte Mietbelastung. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete für die alte Wohnung endet erst mit dem rechtlichen Vertragsende – unabhängig davon, ob die Wohnung noch genutzt wird. Gleichzeitig laufen bereits die Kosten für das neue Zuhause. Über Monate oder bei einem Kündigungsverzicht sogar Jahre kann dies zu einer erheblichen finanziellen Notlage führen. Die Suche nach einem Nachmieter ist daher in erster Linie ein Akt der wirtschaftlichen Selbstverteidigung.

Die Nachmieterklausel: Ihr vertraglicher Weg aus der Bindung

Angesichts dieser starren rechtlichen Realität ist die Nachmieterklausel das wichtigste Instrument, um sich als Mieter ein Stück Flexibilität vertraglich zu sichern. Ihre genaue Formulierung entscheidet jedoch über ihre Wirksamkeit.

Ein hartnäckiger Mythos: Das Märchen von den drei Nachmietern

Zuerst muss mit einem der hartnäckigsten Rechtsirrtümer im Mietrecht aufgeräumt werden: Es gibt keinen allgemeinen, gesetzlichen Anspruch darauf, aus einem Mietvertrag entlassen zu werden, nur weil man dem Vermieter drei potenzielle Nachfolger präsentiert. Dieses „Drei-Nachmieter-Prinzip“ ist ein verbreiteter Irrglaube. Ohne eine entsprechende Regelung im Mietvertrag oder das Vorliegen eines gravierenden Härtefalls ist der Vermieter nicht verpflichtet, auch nur einen einzigen Ihrer Vorschläge zu akzeptieren. Er hat das Recht, seinen Vertragspartner selbst auszuwählen.

Die „echte“ Nachmieterklausel: Ein Anspruch auf Freiheit

Die mit Abstand beste und sicherste Variante für den Mieter ist die „echte“ Nachmieterklausel. Ist eine solche Klausel im Vertrag verankert, hat der Mieter einen echten, einklagbaren Anspruch darauf, vorzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden, sobald er einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter stellt. Der Vermieter ist dann verpflichtet, diesen Kandidaten zu akzeptieren, sofern dieser bereit ist, in den Vertrag zu exakt denselben Konditionen einzutreten.

Die Rechtsfolge ist weitreichend: Der Vermieter kann die Zustimmung nicht willkürlich verweigern, sondern darf den Vorschlag nur aus wichtigen, sachlich begründeten und in der Person des Nachmieters liegenden Gründen ablehnen. Trotz ihrer enormen Vorteile ist diese Klausel selten, da sie die Auswahlfreiheit des Vermieters stark einschränkt.

Die „unechte“ Nachmieterklausel: Ein Vorschlagsrecht mit Tücken

Wesentlich häufiger findet sich die „unechte“ Nachmieterklausel. Sie ist für den Mieter deutlich schwächer. Sie räumt ihm lediglich das Recht ein, dem Vermieter Nachfolger vorzuschlagen. Der entscheidende Unterschied: Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Kandidaten nach freiem Ermessen abzulehnen. Die Klausel signalisiert zwar Verhandlungsbereitschaft, gibt dem Mieter aber keinen durchsetzbaren Anspruch. Allerdings darf die Ablehnung auch hier nicht willkürlich oder treuwidrig sein.

Strategische Weitsicht: Warum die Klausel vor Vertragsabschluss so wichtig ist

Die unterschiedlichen Wirkungen machen deutlich: Wer einen Mietvertrag mit langer Laufzeit oder Kündigungsverzicht unterzeichnet, sollte nachdrücklich auf die Aufnahme einer Nachmieterklausel bestehen – idealerweise in der „echten“ Form. Diese vertragliche Vorsorge schafft von vornherein Klarheit, minimiert finanzielle Risiken und verhindert spätere, oft zermürbende Rechtsstreitigkeiten.

Kein Vertrag, kein Recht? Der Notausgang über Treu und Glauben

Was aber, wenn der Vertrag keine Nachmieterklausel enthält und Sie langfristig bindet? Für diese Situationen hat die Rechtsprechung einen Notausgang geschaffen, der auf einem allgemeinen Rechtsprinzip basiert: dem Grundsatz von Treu und Glauben, verankert in § 242 des BGB.

Das „berechtigte Interesse“: Wann das Gesetz eine Ausnahme macht

Auch ohne Klausel kann ein Mieter einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Vertrag haben. Die Gerichte, allen voran der Bundesgerichtshof (BGH), knüpfen diesen Anspruch aber an zwei strenge, gleichzeitig zu erfüllende Voraussetzungen:

  1. Der Mieter muss ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsbeendigung haben. Das Festhalten am Vertrag muss für ihn eine unzumutbare Härte darstellen.
  2. Er muss dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter stellen.

Entscheidend ist, dass der Grund für den Auszugswunsch nicht aus der freien Lebensplanung resultiert, sondern durch äußere Umstände quasi aufgezwungen wird.

Von Jobwechsel bis Familienzuwachs: Anerkannte Härtefälle der Gerichte

Die Rechtsprechung hat über Jahre eine klare Liste von Gründen entwickelt, die als berechtigtes Interesse gelten:

  • Berufliche Gründe: Ein unfreiwilliger, vom Arbeitgeber veranlasster Umzug in eine andere Stadt.
  • Familiäre Gründe: Familienzuwachs (Geburt, Heirat), wenn die Wohnung dadurch objektiv zu klein wird. Auch eine Trennung kann ein Grund sein, wenn die Wohnung für eine Person allein nicht mehr finanzierbar ist.
  • Alters- und Gesundheitsgründe: Ein zwingend notwendiger Umzug in ein Pflege- oder Altenheim aufgrund von Alter oder schwerer Krankheit.

Was nicht ausreicht: Die Grenzen des berechtigten Interesses

Genauso klar ist definiert, was nicht als Härtefall gilt. Der bloße Wunsch, in eine schönere, größere oder günstigere Wohnung zu ziehen, ist kein berechtigtes Interesse. Auch der Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ist eine freiwillige Lebensentscheidung und begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag.

Eine Frage der Abwägung: Wessen Interesse wiegt schwerer?

Selbst wenn ein anerkannter Härtefall vorliegt, ist der Erfolg nicht garantiert. Die Gerichte wägen immer die Interessen ab: Das Interesse des Mieters an der Auflösung muss das Interesse des Vermieters am Fortbestand des Vertrages erheblich überwiegen. Ein entscheidender Faktor ist dabei die verbleibende Restlaufzeit. Je länger der Mieter noch vertraglich gebunden wäre, desto eher wird sein Interesse als schutzwürdig eingestuft.

Der ideale Kandidat: Was einen Nachmieter „zumutbar“ macht

Egal ob der Anspruch aus einer Klausel oder aus Treu und Glauben resultiert – alles steht und fällt mit der Qualität des präsentierten Nachmieters. Dieser muss für den Vermieter „geeignet“ und „zumutbar“ sein. Die Beweislast hierfür liegt vollständig beim ausziehenden Mieter.

Das A und O: Die finanzielle Bonität lückenlos nachweisen

Die wichtigste Anforderung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit. Der Vermieter hat ein Recht darauf, das Risiko von Mietausfällen zu minimieren. Der Nachmieter muss also nachweislich in der Lage sein, die Miete zuverlässig zu zahlen. Hierfür sind üblicherweise folgende Unterlagen notwendig:

  • Aktuelle Gehaltsnachweise oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung bei Selbstständigen.
  • Eine saubere SCHUFA-Auskunft.
  • Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des bisherigen Vermieters.

Mehr als nur Geld: Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit

Auch die persönliche Eignung spielt eine Rolle. Der Vermieter darf einen Kandidaten ablehnen, wenn es begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gibt. Allerdings sind die Grenzen hier eng. Die Ablehnung darf nicht auf sachfremden oder diskriminierenden Kriterien beruhen. Unzulässig sind Ablehnungen allein aufgrund von Herkunft, Religion, Familienstand oder dem Vorhandensein von Kindern. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass etwa eine Familie mit einem kleinen Kind nicht pauschal als unzumutbar abgelehnt werden darf.

Keine neuen Spielregeln: Vertragsübernahme zu identischen Konditionen

Eine unverzichtbare Voraussetzung ist die Bereitschaft des Nachmieters, in den bestehenden Mietvertrag zu exakt denselben Konditionen einzutreten. Das betrifft die Miethöhe, die Nebenkosten, die Kaution und alle anderen Regelungen. Der Vermieter darf die Situation nicht nutzen, um eine Mieterhöhung durchzusetzen. Tut er dies doch und der Kandidat springt deswegen ab, gilt der Mieter als von seiner Pflicht befreit.

Ihre wichtigste Aufgabe: Die Beweislast liegt beim Mieter

Im Streitfall müssen Sie als Mieter lückenlos beweisen können, dass ein Härtefall vorlag, der von Ihnen präsentierte Nachmieter alle Kriterien der Eignung erfüllte und bereit war, den Vertrag 1:1 zu übernehmen. Mündliche Zusagen sind hier wertlos. Dokumentieren Sie den gesamten Prozess schriftlich! Sammeln Sie alle Bonitätsunterlagen des Kandidaten in Kopie, lassen Sie sich dessen Bereitschaft zum Vertragseintritt schriftlich bestätigen und kommunizieren Sie mit dem Vermieter nachweisbar, zum Beispiel per E-Mail oder Einschreiben. Dies wurde auch in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2015 (Az.: VIII ZR 247/14) bekräftigt, das die alleinige Pflicht des Mieters zur aktiven Suche und Informationsbeschaffung betont, wenn dieser sich auf Treu und Glauben beruft.

Die Rolle des Vermieters: Zwischen Prüfungsrecht und Willkürverbot

Auch der Vermieter hat im Prozess der Nachmietersuche klar definierte Rechte und Pflichten. Sein Verhalten entscheidet maßgeblich über den Erfolg Ihres Vorhabens.

Die angemessene Bedenkzeit: Das Recht des Vermieters zur Prüfung

Nachdem Sie einen Kandidaten mit allen Unterlagen vorgestellt haben, hat der Vermieter eine angemessene Frist zur Prüfung. Er muss nicht sofort entscheiden, sondern darf die Bonität und Eignung sorgfältig checken. Die Rechtsprechung sieht hierfür einen Zeitraum von einigen Wochen als angemessen an. Diese Frist verkürzt jedoch nicht automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist.

Wenn der Vermieter „Nein“ sagt: Die Folgen einer unberechtigten Ablehnung

Lehnt der Vermieter einen objektiv geeigneten und zumutbaren Nachmieter ohne triftigen, sachlichen Grund ab, hat das eine gravierende Folge: Sie als Mieter werden rechtlich so gestellt, als wäre der Mietvertrag mit dem Nachfolger zustande gekommen. Das bedeutet, Sie sind ab dem Zeitpunkt von Ihrer Pflicht zur Mietzahlung befreit, zu dem der abgelehnte Kandidat die Wohnung hätte übernehmen können. Der Vermieter trägt das Leerstandsrisiko dann selbst.

Der Königsweg: Der einvernehmliche Mietaufhebungsvertrag

Der einfachste und sicherste Weg ist immer der einvernehmliche Mietaufhebungsvertrag. Hierbei einigen sich Mieter und Vermieter freiwillig darauf, das Mietverhältnis zu einem bestimmten Datum aufzulösen. In diesem Vertrag können alle Details wie der Auszugstermin, der Zustand der Wohnung und die Kautionsrückzahlung verbindlich geregelt werden. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf; dieser Weg beruht auf reiner Kooperation.

Plan B: Wie die Untervermietung zum Druckmittel werden kann

Wird Ihnen die vorzeitige Entlassung verweigert, bietet das Gesetz eine oft übersehene, aber sehr wirksame Alternative: die Untervermietung. Entsteht bei Ihnen nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung (z.B. wegen eines längeren Auslandsaufenthalts), haben Sie einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters.

Die strategische Bedeutung liegt in § 540 BGB: Verweigert der Vermieter die Erlaubnis unberechtigt, erhalten Sie als Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den Vertrag dann außerordentlich mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist kündigen. Dieses Recht ist ein mächtiges Instrument, um insbesondere aus Verträgen mit Kündigungsverzicht oder aus Zeitmietverträgen herauszukommen.

Häufig gestellte Fragen zur Nachmieterklausel

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten praktischen Fragen, die sich nach der Lektüre des Artikels für Mieter stellen können.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Stimmt es, dass ich immer aus dem Vertrag komme, wenn ich dem Vermieter drei Nachmieter vorschlage?

Nein, das ist einer der hartnäckigsten Rechtsirrtümer im Mietrecht. Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch, aus dem Vertrag entlassen zu werden, nur weil man drei Kandidaten präsentiert. Dieses Recht besteht nur, wenn es eine entsprechende Nachmieterklausel in Ihrem Mietvertrag gibt oder ein anerkannter Härtefall vorliegt, der Sie zum Umzug zwingt. Ohne eine dieser Voraussetzungen kann der Vermieter jeden Vorschlag ablehnen und auf die Einhaltung des Vertrages bestehen.


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In meinem Vertrag steht, ich darf Nachmieter vorschlagen. Heißt das, der Vermieter muss meinen Vorschlag annehmen?

Das hängt von der genauen Formulierung ab. Handelt es sich um eine „echte Nachmieterklausel“, die Ihnen einen echten Anspruch gibt, muss der Vermieter einen geeigneten Kandidaten akzeptieren. Viel häufiger ist jedoch die „unechte Nachmieterklausel“, die Ihnen nur ein Vorschlagsrecht einräumt. In diesem Fall signalisiert der Vermieter zwar seine Bereitschaft zu verhandeln, behält sich aber das Recht vor, Kandidaten nach seinem Ermessen abzulehnen, solange die Ablehnung nicht willkürlich ist.


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Ich habe ein Haus gekauft und möchte deshalb früher aus meiner Mietwohnung. Zählt das als Härtefall?

Nein, der Kauf von Wohneigentum gilt nicht als Härtefall, der einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag begründet. Die Rechtsprechung sieht dies als eine freiwillige Lebensentscheidung an, die in Ihre eigene Verantwortung fällt. Ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ liegt nur vor, wenn der Umzug durch äußere Umstände quasi aufgezwungen wird, etwa durch eine berufliche Versetzung, Familienzuwachs, der die Wohnung zu klein macht, oder schwere Krankheit.


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Mein Vermieter will die Chance nutzen und vom Nachmieter eine höhere Miete verlangen. Darf er das?

Nein, das darf er nicht, wenn Sie Ihr Recht auf Stellung eines Nachmieters ausüben. Eine wesentliche Voraussetzung für einen „zumutbaren“ Nachmieter ist, dass dieser bereit ist, in Ihren bestehenden Vertrag zu exakt denselben Konditionen einzutreten. Versucht der Vermieter, die Miete zu erhöhen und Ihr Kandidat springt deshalb ab, werden Sie rechtlich so gestellt, als hätte der Vermieter den Kandidaten grundlos abgelehnt. Das bedeutet, Sie sind von Ihrer Pflicht zur Mietzahlung befreit.


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Wie lange darf sich mein Vermieter Zeit lassen, um meinen Nachmieter-Vorschlag zu prüfen?

Nachdem Sie einen Kandidaten mit allen notwendigen Unterlagen vorgestellt haben, hat der Vermieter eine angemessene Frist zur Prüfung. Die Gerichte sehen hierfür einen Zeitraum von einigen Wochen als angemessen an, damit er die Bonität und persönliche Eignung sorgfältig prüfen kann. Diese Bedenkzeit verkürzt aber nicht die reguläre Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Vermieter muss also nicht überstürzt entscheiden, darf den Prozess aber auch nicht willkürlich in die Länge ziehen.


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Was ist der wichtigste Punkt, den ich bei der ganzen Sache beweisen können muss?

Ihre wichtigste Aufgabe ist die lückenlose Dokumentation, denn im Streitfall liegt die Beweislast vollständig bei Ihnen. Sie müssen nachweisen können, dass der von Ihnen präsentierte Nachmieter alle Kriterien erfüllt hat – insbesondere seine finanzielle Zuverlässigkeit und seine Bereitschaft, den Vertrag 1:1 zu übernehmen. Sammeln Sie daher alle Bonitätsunterlagen in Kopie, lassen Sie sich die Bereitschaft zum Vertragseintritt schriftlich vom Kandidaten bestätigen und kommunizieren Sie mit Ihrem Vermieter immer nachweisbar, zum Beispiel per E-Mail oder Einschreiben.


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Was kann ich tun, wenn mein Vermieter sich komplett weigert, mich früher aus dem Vertrag zu lassen?

Wenn Ihr Vermieter weder auf eine Klausel noch auf einen Härtefall eingeht, gibt es eine oft übersehene, aber sehr wirksame Alternative: die Untervermietung. Entsteht bei Ihnen ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, haben Sie einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters. Verweigert der Vermieter diese Erlaubnis unberechtigt, erhalten Sie als Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den Vertrag dann außerordentlich mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen, was besonders bei langen Kündigungsverzichten ein entscheidender Vorteil ist.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Vertragstreue vs. Lebenswandel: Der schmale Grat zur Vertragsfreiheit

Die rechtliche Auseinandersetzung um den Nachmieter macht eines klar: Das Prinzip der Vertragstreue wiegt im deutschen Mietrecht schwerer als der bloße Wunsch nach persönlicher Flexibilität. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis ist kein generelles Recht, sondern eine hart erkämpfte Ausnahme, die entweder auf einer expliziten Klausel oder einem unabweisbaren Härtefall beruhen muss.

Der entscheidende Hebel liegt daher in der eigenen Hand – durch vorausschauende Verhandlung vor Vertragsschluss oder die lückenlose Beweisführung im Ernstfall. Wer auf die Unwägbarkeiten des Lebens reagieren muss, kann sich nicht auf Kulanz verlassen, sondern ist auf stichhaltige Argumente und eine saubere Dokumentation angewiesen.

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