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Nebenkosten – Umlagefähigkeit der „Kosten für die SAT-Anlage“

AG Saarbrücken, Az.: 37 C 378/12, Urteil vom 01.03.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 232,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 490,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 86 %, die Kläger zu 14 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert wird auf 842,19 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Nebenkosten - Umlagefähigkeit der "Kosten für die SAT-Anlage"
Foto: Pro2/Bigstock

Die Kläger sind Vermieter, der Beklagte Mieter einer Wohnung in Friedrichsthal. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 1.2.2007 vereinbarten die Parteien eine monatliche Miete von 350,– EUR zzgl. Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 140,– EUR. Darüber hinaus vereinbarten sie die Abrechnung von Nebenkosten nach Maßgabe der in § 4 des Mietvertrages aufgeführten Einzelpositionen. Dabei ist für „Gemeinschaftsantenne bzw. Breitbandanschluss“ ein monatlicher Festbetrag von 10,– EUR vorgesehen. Am 13.4.2012 übersandten die Kläger dem Beklagten eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 die auf einen Nachzahlungsbetrag zu Lasten des Beklagten von 352,19 EUR endete. Den Mietzins für Dezember 2012 zahlte der Beklagte nicht.

Die Kläger beantragen,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 352,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2012 sowie 5,– EUR außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen sowie

2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie 490,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.12.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 232,19 EUR aus der von ihnen am 13.4.2012 übersandten Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 zu. Die von den Klägern geltend gemachten Warmwasserkosten hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Im Hinblick darauf, dass er nach Vortrag beider Parteien selbst Zugang zu dem entsprechenden Zähler hat, war sein pauschales Bestreiten unbeachtlich. Eine formelle Unwirksamkeit der Position „Allgemeinstrom“, deswegen, weil die Kläger in dieser Position aufgrund der einheitlichen Erfassung über einen Zähler Kosten gemäß Ziffern 6, 11 und 17 aus § 2 Betriebskostenverordnung zusammengefasst haben, besteht nicht. Denn für die Zusammenfassung besteht ein sachlicher Grund.

Der Abrechnungsschlüssel hinsichtlich der Position „Müllabfuhr“ und „Allgemein Strom“ ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagtenseite, dass sich (lediglich) in den Monaten Oktober bis Dezember 2011 3 weitere Personen regelmäßig in der Wohnung aufgehalten hätten, begründet. Denn rechnerisch ergibt sich hieraus für das Gesamtjahr für die streitgegenständliche Wohnung ein zusätzlicher Personenanteil von 3/4; die Kläger haben ihrer Abrechnung jedoch lediglich 67 % zugrunde gelegt.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist, soweit er zugesprochen wurde, begründet gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat den konkreten Vortrag der Kläger, sie hätten ihn durch Schreiben vom 7.5.2012 eine Zahlungsfrist zum 20.5.2012 gesetzt, nicht konkret bestritten.

Der Anspruch auf Zahlung der Miete für Dezember 2012 ergibt sich aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag. Der Beklagte hat gegen die Klageforderung insoweit nichts eingewandt. Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch ist begründet gemäß § 3 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 120,– EUR an Kosten für die SAT-Anlage zu. Die entsprechende Vereinbarung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag ist unwirksam. Umlagefähige Kosten sind nur diejenigen, die dem Vermieter als nachweisbarer laufender Aufwand entstanden sind. Pauschale Ansätze sind insoweit unzulässig (vgl. etwa Schmidt-Futterer, 10. Aufl., Rdnr. 83 zu § 556 BGB). Eine vertragliche Vereinbarung hiervon ist unwirksam, § 556 Abs. 4 BGB.

Soweit ein Anspruch in der Hauptsache nicht gegeben ist, ist auch der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet.

Unbegründet ist der geltend gemachte Zinsanspruch weiter insoweit, als die Kläger dem Beklagten bereits mit Überreichung der Nebenkostenabrechnung einen Zahlungstermin auf den 24.4.2012 bestimmten. Die von den Klägern gesetzte Zahlungsfrist von nur 11 Tagen ist zu kurz bemessen, um eine angemessene Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 BGB darzustellen. Schließlich besteht ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Mahnkosten nicht. Denn im Hinblick auf die unwirksame Leistungsbestimmung zum 24.4.2012 befand sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Mahnung vom 7.5.2012 nicht bereits im Schuldnerverzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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