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Nebenkostenabrechnung im Gewerbemietrecht: Rückzahlung bei unzulässigen Kosten

Eine Nebenkostenabrechnung im Gewerbemietrecht führte am Landgericht Darmstadt zum Streit um 78.000 Euro, nachdem eine Vermieterin eigenmächtig Verteilungsschlüssel änderte und Kosten für eine Terrorversicherung umlegte. Fraglich bleibt, ob die Umlagefähigkeit der Terrorversicherung rechtens ist und welche Konsequenzen das Abweichen von vertraglichen Maßstäben für die hohen Forderungen hat.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 O 166/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Darmstadt
  • Datum: 27. Juni 2025
  • Aktenzeichen: 19 O 166/23
  • Verfahren: Klage auf Zahlung und Widerklage auf Rückzahlung
  • Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht

Ein Vermieter zahlt zu hohe Nebenkostenvorauszahlungen zurück, da er bei der Abrechnung vertragliche Verteilerschlüssel missachtete.

  • Vermieter rechnete Kosten nach Fläche ab statt wie vereinbart nach Mietparteien oder Verbrauch.
  • Das Gericht strich Kosten für Terrorversicherungen, da der Vermieter keine konkrete Gefahr belegte.
  • Verspätete Abrechnungen führen im Gewerbemietrecht nicht automatisch dazu, dass ein Vermieter Ansprüche verliert.
  • Der Vermieter zahlt der Mieterin fast 78.000 Euro Guthaben nebst hohen Zinsen aus.
  • Die Abrechnung bleibt formell wirksam und die Mieterin darf sie nicht neu erstellen lassen.

Wer zahlt bei Fehlern in der Nebenkostenabrechnung im Gewerbemietrecht?

Ein Streit um Betriebskosten gehört zum Alltag im Mietrecht. Doch wenn es um Gewerbeflächen von über 16.000 Quadratmetern geht, erreichen die Summen schnell eine existenzielle Dimension. In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt ging es vordergründig um eine Nachforderung von knapp 41.000 Euro, die eine Vermieterin von ihrer Mieterin verlangte. Das Ergebnis war für das Immobilienunternehmen jedoch verheerend: Statt Geld zu erhalten, muss die Firma nun einen hohen fünfstelligen Betrag zurückzahlen.

Massiver Industrie-Lastenaufzug und eine Deckenkamera in einer weitläufigen, nüchternen Lagerhalle mit Betonboden.
Die Missachtung vereinbarter Verteilerschlüssel bei der Abrechnung technischer Anlagen führt zu hohen Rückzahlungsansprüchen im Gewerbemietrecht. Symbolfoto: KI

Der Fall zeigt exemplarisch, welche Fallstricke bei der Nebenkostenabrechnung im Gewerbemietrecht lauern. Anders als im Wohnraummietrecht gelten hier weniger strenge Schutzvorschriften für Mieter, doch das bedeutet keinen Freibrief für Vermieter, vertragliche Vereinbarungen einseitig zu ändern. Insbesondere die willkürliche Änderung von Umlageschlüsseln und die Weiterberechnung von Spezialversicherungen – wie einer Terrorversicherung – führten im vorliegenden Urteil zu einer deutlichen Korrektur der Abrechnung.

Das Gericht musste tief in die vertraglichen Details eines seit 1999 bestehenden Mietverhältnisses eintauchen und klären, ob eine verspätete Abrechnung im Gewerberecht überhaupt noch wirksam ist und welche Anforderungen an die materiellen Richtigkeit der Abrechnung zu stellen sind.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Gewerbemiete?

Bevor die Details des Streits beleuchtet werden, ist ein Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen notwendig. Im Zentrum vieler Mietstreitigkeiten steht die Abrechnungsfrist. Für Wohnraum ist in § 556 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, dass der Vermieter dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen muss. Versäumt er diese Frist, ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen.

Im Gewerbemietrecht ist die Lage differenzierter. Der Gesetzgeber hat in § 578 BGB bestimmt, dass diese strikte Ausschlussfrist in der Gewerbemiete nicht automatisch gilt. Gewerbemieter gelten als geschäftserfahrener und weniger schutzbedürftig als Wohnungsmieter. Das bedeutet jedoch nicht, dass Fristen keine Rolle spielen. Auch hier können vertragliche Vereinbarungen Ausschlussfristen begründen, oder der Anspruch kann verwirken.

Das einseitige Bestimmungsrecht nach § 315 BGB

Ein weiterer zentraler Aspekt in diesem Verfahren war die Frage, ob und wie ein Vermieter die vereinbarten Umlageschlüssel ändern darf. In vielen Mietverträgen sind bestimmte Verteilungsmaßstäbe fixiert – etwa nach Quadratmetern, nach Personen oder nach Verbrauch. Will der Vermieter davon abweichen, beruft er sich oft auf das Recht zur Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB.

Dieser Paragraph erlaubt es einer Vertragspartei, eine Leistung zu bestimmen, wenn diese vertraglich nicht exakt festgelegt wurde. Doch dieses Recht ist kein Blankoscheck. Es setzt voraus, dass die Bestimmung für den anderen Teil „billig“ – also gerecht und angemessen – ist und vor allem, dass diese Änderung dem Vertragspartner auch zugeht. Eine stille Änderung in der Excel-Tabelle der Buchhaltung reicht rechtlich nicht aus, um einen jahrzehntealten Vertrag zu ändern.

Warum stritten die Parteien vor dem Landgericht Darmstadt?

Die Wurzeln des Konflikts reichen weit zurück. Das Mietverhältnis über die Lagerflächen und den Büroanteil besteht bereits seit dem 1. Januar 1999. Die ursprüngliche Laufzeit wurde fest auf 30 Jahre vereinbart. Im Jahr 2007 wechselte die Eigentümerseite: Eine Immobilienfirma erwarb das Objekt und trat in den bestehenden Vertrag ein. Im Laufe der Jahre wurde der Vertrag mehrfach angepasst, zuletzt durch einen vierten Nachtrag im Jahr 2018.

Für das Abrechnungsjahr 2019 hatte die gewerbliche Mieterin monatliche Vorauszahlungen geleistet, die sich auf insgesamt 312.000 Euro summierten. Die Vermieterin erstellte die Abrechnung unter dem Datum des 28. Dezember 2020. Allerdings erreichte dieses Dokument die Mieterin erst am 5. Januar 2021 – also wenige Tage nach Ablauf des Kalenderjahres.

Die Abrechnung wies Gesamtkosten von über 352.000 Euro aus. Da die Vorauszahlungen diese Summe nicht deckten, forderte die Vermieterin eine Nachzahlung von 40.857 Euro. Die Mieterin widersprach dieser Forderung im März 2021 vehement und setzte ihrerseits eine Frist zur Erstellung einer korrekten Abrechnung. Als keine Einigung erzielt wurde, beantragte die Vermieterin im Juli 2023 einen Mahnbescheid.

Die Mieterin drehte den Spieß daraufhin um. Sie verweigerte nicht nur die Nachzahlung, sondern erhob Widerklage. Ihre Argumentation: Die Abrechnung sei so fehlerhaft, dass sie nicht nur nichts nachzahlen müsse, sondern im Gegenteil viel zu viel vorausgezahlt habe. Sie forderte die Rückzahlung der überzahlten Nebenkosten in Höhe von rund 91.000 Euro.

Wie prüfte das Gericht die Ansprüche?

Das Landgericht Darmstadt musste den Sachverhalt in einer logischen Kaskade prüfen. Zunächst stellten sich formelle Fragen zur Wirksamkeit der Abrechnung und zur Verjährung, bevor die inhaltliche Prüfung der einzelnen Kostenpositionen erfolgen konnte.

War die Abrechnung verjährt oder verfristet?

Die Mieterin hatte argumentiert, die Forderung sei verjährt und zudem wegen der Verspätung ausgeschlossen. Die Abrechnung ging erst im Januar 2021 zu, obwohl das Abrechnungsjahr 2019 betroffen war. In einem Wohnraummietverhältnis wäre der Fall hier zu Ende gewesen – der Vermieter hätte die Frist versäumt.

Das Gericht wies diesen Einwand jedoch zurück. Da es sich um ein Gewerbemietverhältnis handelt, findet § 556 Abs. 3 S. 3 BGB keine Anwendung. Auch eine analoge Anwendung lehnte die Kammer unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Da der Mietvertrag selbst keine Klausel enthielt, die einen automatischen Verfall der Ansprüche bei Fristüberschreitung vorsah, war die Verspätung um wenige Tage für den Anspruch dem Grunde nach unschädlich.

Auch die Einrede der Verjährung griff nicht. Der Anspruch auf Nachzahlung entsteht erst mit dem Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung. Da diese am 5. Januar 2021 zuging, begann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) erst am Ende des Jahres 2021 zu laufen und hätte Ende 2024 geendet. Der Mahnbescheid im Sommer 2023 hemmte die Verjährung rechtzeitig.

Die Hürde der formellen Wirksamkeit

Ein häufiger Streitpunkt ist die formelle Wirksamkeit. Eine Abrechnung muss so gestaltet sein, dass ein durchschnittlicher Mieter sie gedanklich nachvollziehen kann. Die Mieterin rügte hier, dass die Abrechnung unklar sei.

Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht. Unter Verweis auf ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellte die Kammer klar, dass an die formelle Ordnungsmäßigkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es genügt, wenn die Gesamtkosten, die Verteilerschlüssel und der Anteil des Mieters erkennbar sind. Die Vermieterin hatte der Abrechnung detaillierte Anlagen, insbesondere eine Excel-Aufstellung (Anlage B 6), beigefügt. Dass die verwendeten Flächenangaben teilweise von den vertraglichen Werten abwichen, ist laut Gericht kein formeller Fehler, sondern ein inhaltlicher. Die Abrechnung war also formell wirksam – der Weg für die inhaltliche Prüfung war frei.

Welche Kostenpositionen waren unzulässig?

Im Rahmen der materiellen Prüfung zerpflückte das Gericht die Abrechnung der Vermieterin. Der Kern des Problems lag darin, dass die Vermieterin bei zahlreichen Positionen Abrechnungsmaßstäbe verwendete, die im Mietvertrag so nicht vereinbart waren.

Der Vertrag sah eine differenzierte Verteilung vor: Einige Kosten sollten nach Fläche umgelegt werden, andere nach individuellem Verbrauch und wieder andere nach „Mietparteien (Stück)“. Die Vermieterin hatte jedoch in ihrer Abrechnung fast durchgängig eine Umlage nach Fläche vorgenommen, wohl um den Verwaltungsaufwand zu minimieren oder Verluste zu vermeiden.

Der Streit um den Aufzug und die Reinigung

Ein konkretes Beispiel betraf die Kosten für den Aufzug (TÜV und Strom) in Höhe von über 6.900 Euro. Laut Vertrag (Anlage 1) war hierfür der Schlüssel „Mietparteien (Stück)“ vereinbart. Die Vermieterin rechnete jedoch nach Quadratmetern ab. Da sie keine wirksame Änderungserklärung abgegeben hatte, war diese Abrechnung vertragswidrig. Das Gericht strich die Position komplett aus der Last der Mieterin.

Ähnlich verhielt es sich bei der Reinigung. Hier forderte die Vermieterin knapp 2.400 Euro auf Basis der Fläche. Der Vertrag sah jedoch eine Abrechnung nach „individuellem Verbrauch“ vor. Eine Umlage nach Fläche widerspricht dem Prinzip der verbrauchsabhängigen Abrechnung eklatant. Auch die Abfallgebühren der Stadt (ca. 310 Euro) waren vertraglich dem individuellen Verbrauch zugeordnet und durften nicht pauschal nach Fläche umgelegt werden.

Unwirksame Änderung der Verteilerschlüssel

Die Vermieterin versuchte, diese Abweichungen mit einem Bestimmungsrecht zu rechtfertigen. Das Gericht erteilte dem eine Absage. Eine Änderung des Umlageschlüssels nach § 315 BGB setzt eine empfangsbedürftige Willenserklärung voraus. Die Vermieterin hätte der Mieterin also mitteilen müssen: „Wir ändern den Schlüssel für die Zukunft wie folgt…“

Eine solche Erklärung hat die Klägerin nicht dargelegt. Eine (konkludente) Erklärung wäre jedenfalls erst mit Zugang der Abrechnung am 05.01.2021 zugegangen und damit außerhalb des Abrechnungszeitraums.

Eine rückwirkende Änderung durch bloßes Versenden einer abweichenden Abrechnung ist nicht möglich. Der Mieter muss sich darauf einstellen können, wie seine Kosten berechnet werden.

Das Debakel mit der Terrorversicherung

Ein besonders interessanter Punkt betraf die Umlagefähigkeit der Terrorversicherung. Die Vermieterin hatte Kosten von 1.100 Euro für eine solche Police in die Nebenkosten eingestellt. Die Mieterin wehrte sich dagegen mit dem Argument, eine solche Versicherung sei weder vereinbart noch notwendig.

Das Gericht griff hier auf die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurück. Grundsätzlich gehören Kosten für eine Terrorversicherung nicht zu den üblichen Sach- und Haftpflichtversicherungen, die ein Mieter automatisch tragen muss. Sie sind nur umlagefähig, wenn ein Gebot der Wirtschaftlichkeit dies rechtfertigt, weil eine konkrete Gefährdungslage besteht.

Terrorversicherungen sind nur dann als Teil der Sachversicherung umlagefähig, wenn sie nach Gebot der Wirtschaftlichkeit aufgrund einer erhöhten Terrorgefahr erforderlich sind.

Die Vermieterin hätte darlegen müssen, dass das Gebäude (Lagerflächen) besonders gefährdet ist – etwa durch eine symbolträchtige Architektur, eine exponierte Lage oder durch Mieter, die Ziel von Anschlägen sein könnten (z.B. Botschaften, Rüstungskonzerne). Eine bloße allgemeine Angst vor Terror oder der Verweis auf eine global gestiegene Gefahr reichen nicht aus. Da die Vermieterin hierzu nichts Konkretes vortragen konnte, wurde die Position ersatzlos gestrichen.

Technische Wartung und Brandschutz

Auch bei den Positionen für technisches Gebäudemanagement (TGM) fand das Gericht zahlreiche Fehler. Kosten für das „Hochregal“, das „Museum“ oder die „Einbruchmeldeanlage“ wurden teilweise nach Fläche umgelegt, obwohl der Vertrag andere Schlüssel (oder gar keine Umlage) vorsah. Beispielsweise waren Wartungskosten für die Einbruchmeldeanlage laut Vertrag gar nicht als umlagefähig angekreuzt. Dennoch tauchten sie in der Abrechnung auf.

Die Richter machten sich die Mühe, die Abrechnungsposten einzeln mit dem Vertragswerk abzugleichen. Positionen, die vertraglich nicht vorgesehen waren oder bei denen der falsche Schlüssel angewandt wurde, wurden aus der Abrechnungssumme entfernt. Die Summe der falsch berechneten Betriebskosten war beträchtlich.

Das finanzielle Endergebnis: Wer zahlt an wen?

Nach der Bereinigung der Abrechnung ergab sich ein völlig neues Bild. Die ursprünglichen Gesamtkosten von 352.857,41 Euro hielten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Gericht identifizierte nicht ordnungsgemäß abgerechnete Positionen in Höhe von insgesamt 118.823,75 Euro.

Diese Summe zog das Gericht von den Gesamtkosten ab. Es verblieben berechtigte Nebenkosten von 234.033,66 Euro. Da die Mieterin jedoch bereits Vorauszahlungen in Höhe von 312.000 Euro geleistet hatte, hatte sie ihre Schuldigkeit nicht nur getan, sondern weit übererfüllt.

Statt der geforderten Nachzahlung von knapp 41.000 Euro errechnete das Gericht ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung zugunsten der Mieterin in Höhe von 77.966,34 Euro. Die Klage der Vermieterin wurde folglich vollständig abgewiesen.

Erfolg der Widerklage und hohe Zinsen

Die Mieterin hatte mit ihrer Widerklage Erfolg. Das Gericht verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung des Guthabens. Ein Detail ist hier besonders schmerzhaft für das Immobilienunternehmen: Die Verzinsung.

Da es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Unternehmen handelt (B2B), griff § 288 Abs. 2 BGB. Dieser sieht bei Verzug einen Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor. Das Gericht stellte fest, dass die Vermieterin sich seit dem 20. April 2021 in Verzug befand, da die Mieterin ihr eine Frist zur Auszahlung gesetzt hatte. Angesichts der gestiegenen Basiszinssätze in den letzten Jahren summiert sich hier eine erhebliche zusätzliche Zinslast, die zu der Hauptsumme von rund 78.000 Euro hinzukommt.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Az. 19 O 166/23) ist eine deutliche Warnung an gewerbliche Vermieter. Auch wenn das Gewerbemietrecht flexibler ist als das Wohnraummietrecht, sind vertragliche Vereinbarungen bindend. Der Versuch, Verwaltungsprozesse zu vereinfachen, indem alle Kosten pauschal über die Fläche umgelegt werden, kann im Streitfall teuer werden.

Für Mieter lohnt sich die genaue Prüfung der Abrechnungspositionen. Insbesondere bei Positionen wie der Terrorversicherung oder Wartungskosten für spezielle Anlagen sollte hinterfragt werden, ob diese vertraglich vereinbart und im konkreten Fall notwendig sind. Das Urteil bestätigt zudem, dass eine formell wirksame Abrechnung nicht vor inhaltlichen Fehlern schützt – und dass eine erfolgreiche Anfechtung den Spieß von einer Nachzahlung zu einer Rückerstattung umdrehen kann.

Die Kosten des Rechtsstreits muss die Vermieterin zu 90 Prozent tragen. Das Gericht setzte den Streitwert auf über 132.000 Euro fest, was auch die Anwalts- und Gerichtskosten in eine empfindliche Höhe treibt.


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Das eigentliche Problem sitzt oft gar nicht in der Rechtsabteilung, sondern in der Buchhaltungssoftware. Moderne Verwalterprogramme sind meist standardmäßig auf Flächenschlüssel eingestellt, was bei alten Verträgen mit Individualvereinbarungen fast zwangsläufig zu Fehlern führt, wenn niemand manuell eingreift. Bequemlichkeit wird hier schnell zum juristischen Bumerang, da eine einseitige Änderung der Systematik ohne explizite Ankündigung rechtlich fast immer scheitert.

Unterschätzt wird zudem regelmäßig das Zinsrisiko im gewerblichen Bereich. Wer als Vermieter voreilig klagt und verliert, zahlt nicht nur zurück, sondern muss den Betrag verzinsen. Bei aktuell über 12 Prozent Verzugszinsen im B2B-Geschäft verdoppelt sich der Schaden oft schneller als erwartet. Vor jedem Mahnbescheid sollte daher zwingend geprüft werden, ob die eigene Abrechnungshistorie wirklich wasserdicht ist.



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Das vorliegende Urteil


LG Darmstadt – Az.: 19 O 166/23 – Urteil vom 27.06.2025


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