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Notwendiger Inhalt einer fristlosen Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs

AG Berlin-Mitte – Az.: 10 C 106/10 – Urteil vom 07.04.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % hieraus abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Räumung und Herausgabe der Wohnung …straße .. in … Berlin von dem Beklagten. Der Beklagte ist seit dem 1.10.2006 Mieter der vorgenannten Wohnung.

Mit Schreiben vom 5.11.2009 hat die Klägerin wegen eines Zahlungsrückstandes in Höhe von 3.273,72 € die fristlose Kündigung des Mietvertrages erklärt.

Die Klägerin behauptet, der Kündigungserklärung vom 5.11.2009 habe ein Auszug des Mieterkontos als Anlage beigelegen, aus dem die einzelnen Rückstände für die Monate Januar bis August 2007, Oktober und November 2009 zu entnehmen gewesen seien.

Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, die 2 – Zimmer – Mietwohnung im Erdgeschoß Nr. 1 rechts, des Anwesens …str. .. in … Berlin geräumt sowie sämtliche Schlüssel an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kündigungserklärung vom 5.11.2009 sei keine Anlage beigefügt gewesen, der Zahlungsrückstand sei der Höhe nach nicht erläutert worden.

Hinsichtlich des weiteren Sach – und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Räumungsanspruch aus § 546 Abs.1 BGB gegen den Beklagten zu, denn die fristlose Kündigungserklärung vom 5.11.2009 genügt nicht dem Begründungserfordernis gem. § 569 Abs. 4 BGB und das Mietverhältnis ist durch diese Kündigungserklärung nicht beendet worden.

Beruht der Kündigungsgrund in einem Zahlungsverzug des Mieters, der sich über mehrere Monate erstreckt, ist in dem Kündigungsschreiben die Höhe des Rückstandes und dessen Zusammensetzung anzugeben ( BGH NJW 2010, 3015). Die Klägerin hat in dem Kündigungsschreiben den Rückstand beziffert, allerdings in der schriftlichen Kündigungserklärung nicht aufgeschlüsselt für welche Monate ein Rückstand in welcher Höhe geltend gemacht wird.

Die Klägerin hat keinen Beweis dafür angetreten, dass dem Kündigungsschreiben vom 5.11.2009 ein Mietkontenaufstellung beigefügt gewesen ist, aus der sich der Rückstand im Einzelnen entnehmen lässt. Eine entsprechende Mietkontenaufstellung ist der Klageschrift nicht beigefügt gewesen und kann nach den Darlegungen der Klägerin auch nicht mehr vorgelegt werden, da dieser in der Mieterakte nicht hinterlegt worden ist. Im Kündigungsschreiben selbst wird auf eine etwaige Anlage, bzw. eine beigefügten Mietkontenaufstellung nicht Bezug genommen.

Darlegungs – und beweispflichtig für eine formwirksame zugegangene Kündigung durch Beifügung eines Mieterkontenblattes zur ausreichenden Begründung der fristlosen Kündigung, ist die Klägerin.

Dem angebotenen Zeugenbeweis der Klägerin war nicht nachzugehen, denn der benannte Zeuge könnte allenfalls die Absendung des Kündigungsschreibens nebst beigefügtem Auszug des Mieterkontos bestätigen, nicht aber den Zugang  dieser Erklärung. Für den Zugang hat die Klägerin keinen weiteren Beweis angeboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.

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