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Nutzungsausfallschaden bei fehlender Benutzbarkeit der Dusche in Mietwohnung

Wegen einer fehlerhaften Heizungsanlage und massiven Mängeln im Badezimmer erhält eine Hausbesitzerin vom Landgericht Saarbrücken über 19.000 Euro Schadensersatz zugesprochen. Der beauftragte Handwerker hatte nicht nur Heizungsrohre und Wasserleitungen falsch installiert, sondern auch Sanitäranlagen unsachgemäß montiert und eine bezahlte Duschkabine gar nicht erst geliefert. Zusätzlich muss der Handwerker für den Nutzungsausfall des Badezimmers aufkommen, da die fehlende Duschmöglichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 20.10.2023
  • Aktenzeichen: 15 O 182/22
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Eigentümerin eines Anwesens, die den Beklagten auf Mängelbeseitigung und Schadensersatz verklagt hat. Sie behauptet, dass der Beklagte bei Umbaumaßnahmen an der Heizungsanlage und den Wasserleitungen ihres Anwesens Mängel verursacht hat, sowie die vereinbarte Lieferung und Montage von bestimmten Bauteilen, inklusive einer Duschkabine, nicht erbracht hat. Darüber hinaus fordert sie Entschädigung für Nutzungsausfall, da sie aufgrund der Mängel wesentliche Teile ihrer Wohnung nicht nutzen konnte.
  • Beklagter: Der Handwerker, der die Umbaumaßnahmen durchgeführt hat. Er bestreitet die Ansprüche der Klägerin und macht geltend, dass die Mängel von einer dritten Firma verursacht wurden, die ebenfalls Umbauten vorgenommen hat. Der Beklagte ist der Meinung, dass er seine Arbeiten ordnungsgemäß abgeschlossen hat und dass andere von der Klägerin beauftragte Arbeiter seine Arbeit demontiert und beschädigt haben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit Umbauarbeiten an der Heizungsanlage und Wasserleitungen. Die Arbeiten wurden von der Klägerin als mangelhaft beanstandet, insbesondere wegen nicht erfolgter Fertigstellungen und Lieferungen, wie etwa einer Duschkabine. Die Klägerin machte ebenfalls einen Nutzungsausfall geltend, da die Mängel ihr wesentliche Teile der Wohnung unbenutzbar machten. Es folgte ein selbstständiges Beweisverfahren, das diverse Mängel an den Arbeiten des Beklagten bestätigte.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Mängel und die daraus resultierenden Schäden dem Beklagten zuzurechnen sind oder durch die Arbeiten einer weiteren beauftragten Firma verursacht wurden. Des Weiteren ging es um die Frage, ob die Klägerin für den Nutzungsausfall durch das nicht nutzbare Badezimmer Schadensersatz verlangen kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 19.374,12 EUR für Mängelbeseitigung und Nutzungsausfall sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 452,90 EUR. Weitere Ansprüche der Klägerin wurden abgelehnt.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass die Arbeiten des Beklagten mangelhaft waren und er seine vertraglichen Pflichten verletzte. Es wurde zudem festgestellt, dass die Mängel nicht durch die Arbeiten der anderen Firma verursacht wurden. Ein Nutzungsausfallschaden wurde ebenfalls anerkannt mit dem Hinweis, dass essentielle Wohnmöglichkeiten unzumutbar eingeschränkt waren. Die Kosten für die notwendigen Mängelbeseitigungen und der Nutzungsausfall wurden entsprechend zugesprochen.
  • Folgen: Der Beklagte muss die festgelegten Beträge an die Klägerin zahlen. Das Urteil stellt klar, dass der Beklagte verantwortlich ist und er keinerlei erfolgreiche Beweise vorgebracht hat, die gegen die Vorwürfe der Klägerin sprachen. Das Urteil ist vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Der Rechtsstreit ist damit weitestgehend zugunsten der Klägerin entschieden.

Nutzungsausfallschaden: Rechte der Mieter bei defekter Dusche im Fokus

Eine funktionierende Dusche gehört zu den grundlegenden Wohnstandards und ist entscheidend für die Wohnqualität in einer Mietwohnung. Wenn diese aufgrund von Mängeln wie beispielsweise einer notwendige Badrenovierung nicht genutzt werden kann, können daraus erhebliche Nutzungsausfallschäden entstehen. Mietrechtlich gesehen haben Mieter das Recht auf eine einwandfreie Instandhaltung ihrer Wohnräume, was auch die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von sanitären Anlagen umfasst.

Die Verpflichtung des Vermieters zur Instandhaltung und die damit verbundenen Vermieterpflichten sind zentrale Aspekte des Mietvertrags. Im Falle eines Mangels ist es für Mieter wichtig, die Rechte zu kennen, die sich aus der Mängelmeldung ergeben. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der sich mit der Höhe des Nutzungsausfallschadens bei einer nicht benutzbaren Dusche auseinandersetzt.

Der Fall vor Gericht


Mängel bei Heizungs- und Sanitärarbeiten – Gericht spricht Hausbesitzerin über 19.000 Euro zu

Das Landgericht Saarbrücken hat einer Hausbesitzerin im Streit mit einem Handwerker über mangelhafte Heizungs- und Sanitärarbeiten einen Betrag von 19.374,12 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Der Handwerker hatte im Rahmen eines Werkvertrags Umbauarbeiten an der Heizungsanlage und den Wasserleitungen durchgeführt.

Umfangreiche Mängel bei Installation und Ausführung

Undichte Dusche in einem alten Badezimmer mit Wasserflecken und schimmligem Fugenmörtel
Nutzungsausfall durch mangelhafte Dusche | Symbolfoto: Flux gen.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte insgesamt 15 verschiedene Mängel fest. Die Heizungs- und Wasserrohre waren nicht ordnungsgemäß gedämmt und befestigt. Im Bad waren wesentliche Sanitäreinrichtungen wie Duschwanne, Badewanne und Toilette nicht oder nicht fachgerecht montiert. Eine bereits bezahlte Duschkabine wurde gar nicht erst geliefert. Weitere Mängel betrafen unter anderem einen schief montierten Heizkörper in der Küche und einen unsachgemäß installierten Außenwasserhahn.

Nutzungsausfall des Badezimmers führt zu zusätzlicher Entschädigung

Das Gericht sprach der Klägerin neben den Mängelbeseitigungskosten auch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall des Badezimmers in Höhe von 6.000 Euro zu. Die fehlende Duschmöglichkeit stelle eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums sei. Bei einer bereinigten Vergleichsmiete von 1.000 Euro monatlich setzte das Gericht eine Minderungsquote von 20 Prozent an.

Handwerker muss auch für Kostensteigerungen aufkommen

Die Mängelbeseitigungskosten wurden mit einem Aufschlag von 20 Prozent für zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen versehen. Die Klägerin konnte durch Vorlage von Belegen nachweisen, dass die Preise seit Erstellung des Gutachtens entsprechend gestiegen waren.

Abwehr der Handwerker-Einwände

Der Beklagte hatte versucht, die Mängel auf nachfolgende Arbeiten einer anderen Firma zurückzuführen. Diese Argumentation ließ das Gericht nicht gelten, da dem Handwerker der Nachweis nicht gelang. Die vernommenen Zeugen bestätigten vielmehr Planungsfehler des Beklagten. Auch die Behauptung einer bereits erfolgten Abnahme der Arbeiten wurde vom Gericht zurückgewiesen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht bestätigt, dass bei mangelhaften Handwerkerleistungen oder nicht gelieferten Sanitärgegenständen ein Nutzungsausfallschaden von mindestens 20% der ortsüblichen Vergleichsmiete pro Monat gerechtfertigt ist. Besonders bedeutsam ist die Klarstellung, dass Handwerker für ihre Mängel auch dann haften, wenn später andere Firmen am gleichen Objekt arbeiten – sofern diese die ursprünglichen Arbeiten nicht beschädigt haben. Das Urteil stärkt die Position von Bauherren bei der Durchsetzung von Mängelansprüchen und konkretisiert die Höhe von Nutzungsausfallentschädigungen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Bauherr unter mangelhaften Handwerkerleistungen leiden, können Sie eine monatliche Entschädigung von 20% der üblichen Miete verlangen, solange Sie wichtige Räume wie Bad oder Dusche nicht nutzen können. Sie müssen sich dabei nicht auf Ausreden einlassen, andere später tätige Handwerker hätten die Mängel verursacht – der ursprüngliche Auftragnehmer muss konkret nachweisen, dass nachfolgende Arbeiten seine Leistung beschädigt haben. Auch für nicht gelieferte aber bereits bezahlte Sanitärobjekte können Sie Ersatz verlangen, wobei aktuelle Preissteigerungen berücksichtigt werden.


Rechtssicherheit bei Baumängeln

Das Urteil zeigt, wie wichtig eine präzise Dokumentation und die frühzeitige Sicherung von Beweisen bei Bauprojekten sind. Gerade bei komplexen Sachverhalten mit mehreren beteiligten Handwerkern ist es oft schwierig, die Verantwortlichkeiten eindeutig zu klären. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Bauherr durchzusetzen und berechtigte Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsausfall geltend zu machen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihren individuellen Rechten und Handlungsmöglichkeiten haben.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für einen Nutzungsausfallschaden bei einer mangelhaften Dusche erfüllt sein?

Für einen Nutzungsausfallschaden bei einer mangelhaften Dusche müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Mangelhafte Ausführung oder Nichtlieferung

Die Dusche muss aufgrund mangelhafter Arbeiten oder Nichtlieferung nicht benutzbar sein. Dies kann beispielsweise durch fehlerhafte Installation, defekte Teile oder eine komplett fehlende Duschkabine verursacht werden.

Fühlbare Gebrauchsbeeinträchtigung

Der Nutzungsausfall muss zu einer spürbaren Beeinträchtigung des täglichen Lebens führen. Die Rechtsprechung legt hierbei einen strengen Maßstab an. Wenn Sie Ihre Dusche nicht nutzen können und dadurch in Ihren täglichen Hygieneroutinen erheblich eingeschränkt sind, ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt.

Zentrale Bedeutung für die Lebenshaltung

Die Dusche muss für Ihre eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sein. Dies ist bei einer Dusche regelmäßig der Fall, da die Möglichkeit, jederzeit seinen hygienischen Bedürfnissen nachgehen zu können, als Teil des menschenwürdigen Existenzminimums angesehen wird.

Längerer Zeitraum

Der Nutzungsausfall muss über einen längeren Zeitraum bestehen. Ein kurzzeitiger Ausfall von wenigen Tagen reicht in der Regel nicht aus. Wenn Sie über Wochen oder Monate keine funktionierende Dusche zur Verfügung haben, ist diese Voraussetzung erfüllt.

Keine zumutbare Alternative

Es darf keine zumutbare Alternative zur Nutzung der Dusche vorhanden sein. Wenn Sie beispielsweise problemlos eine andere Dusche im Haus nutzen können, könnte dies gegen einen Nutzungsausfallschaden sprechen.

Kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht

Sie dürfen nicht gegen Ihre Schadensminderungspflicht verstoßen haben. Das bedeutet, Sie müssen zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu begrenzen. Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, erhebliche finanzielle Mittel aufzuwenden oder ein Darlehen aufzunehmen, um die Reparatur selbst durchzuführen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie einen Nutzungsausfallschaden geltend machen. Die Höhe des Schadens wird in der Regel auf mindestens 20% einer bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete pro Monat geschätzt. Beachten Sie, dass die genaue Berechnung von Fall zu Fall variieren kann und von den konkreten Umständen abhängt.


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Wie wird die Höhe eines Nutzungsausfallschadens bei einer nicht nutzbaren Dusche berechnet?

Die Berechnung des Nutzungsausfallschadens orientiert sich an der bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei einer nicht nutzbaren Dusche beträgt der Nutzungsausfallschaden mindestens 20% dieser Vergleichsmiete pro Monat.

Berechnungsgrundlage

Die Basis bildet nicht die volle ortsübliche Miete, sondern eine bereinigte Version. Das bedeutet, dass der übliche Gewinnanteil des Vermieters herausgerechnet wird, da der Nutzungsausfallschaden nur den tatsächlichen Wohnwert betrifft.

Einflussfaktoren auf die Höhe

Der konkrete Prozentsatz kann je nach Einzelfall variieren und wird von mehreren Faktoren beeinflusst:

  • Schwere der Beeinträchtigung: Eine komplett unbenutzbare Dusche rechtfertigt höhere Prozentsätze als eine eingeschränkt nutzbare
  • Vorhandensein von Alternativen: Existiert eine andere Duschmöglichkeit in der Wohnung, fällt der Prozentsatz niedriger aus
  • Dauer der Beeinträchtigung: Je länger die Dusche nicht nutzbar ist, desto eher wird ein höherer Prozentsatz angesetzt

Gerichtlich bestätigte Prozentsätze

Die Rechtsprechung hat verschiedene Prozentsätze für unterschiedliche Szenarien entwickelt:

  • Komplett nicht nutzbare Dusche: 20-33,33% der bereinigten Vergleichsmiete
  • Eingeschränkt nutzbare Dusche: 16,66-20% der bereinigten Vergleichsmiete

Die Gerichte begründen diese Prozentsätze damit, dass die jederzeitige Möglichkeit zur Körperhygiene Teil des menschenwürdigen Existenzminimums ist. Der Nutzungsausfallschaden kann nach § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden.


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Wie lange kann ein Nutzungsausfallschaden bei einer mangelhaften Dusche geltend gemacht werden?

Ein Nutzungsausfallschaden bei einer mangelhaften Dusche kann grundsätzlich für die gesamte Dauer der Beeinträchtigung geltend gemacht werden. Allerdings müssen Sie verschiedene Fristen beachten, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

Verjährungsfrist für Mieterschäden

Wenn Sie Mieter sind, gilt für Ihre Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter eine kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten. Diese Frist beginnt mit der Rückgabe der Mietsache, also in der Regel mit Ihrem Auszug aus der Wohnung. Stellen Sie sich vor, Sie ziehen aus Ihrer Wohnung aus, in der die Dusche monatelang nicht funktioniert hat. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie 6 Monate Zeit, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Verjährungsfrist bei Werkverträgen

Handelt es sich um einen Mangel aufgrund von Bauarbeiten oder Handwerkerleistungen, gilt die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

Mängelanzeige und Fristsetzung

Wichtig: Um Ihre Ansprüche zu wahren, sollten Sie den Mangel an der Dusche unverzüglich beim Vermieter oder Auftragnehmer anzeigen. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können Sie in der Regel einen Nutzungsausfallschaden geltend machen.

Höhe und Dauer des Nutzungsausfallschadens

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Nutzungsausfall einer Dusche einen Schaden von mindestens 20% der ortsüblichen Vergleichsmiete pro Monat rechtfertigt. Dieser Anspruch besteht für die gesamte Dauer der Unbenutzbarkeit der Dusche, solange die Verjährungsfristen beachtet werden.

Dokumentation der Beeinträchtigung

Für eine erfolgreiche Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens ist es ratsam, die Dauer und den Umfang der Beeinträchtigung sorgfältig zu dokumentieren. Notieren Sie, seit wann die Dusche nicht nutzbar ist, welche Maßnahmen Sie ergriffen haben (z.B. Mängelanzeige) und wie sich die fehlende Nutzungsmöglichkeit auf Ihren Alltag auswirkt.

Beachten Sie, dass die Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens voraussetzt, dass die Beeinträchtigung zu einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung geführt hat. Bei einer nicht nutzbaren Dusche ist dies in der Regel gegeben, da sie für die tägliche Lebensführung von zentraler Bedeutung ist.


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Welche Rechte haben Betroffene gegenüber dem Handwerker bei mangelhafter Ausführung der Duschinstallation?

Bei einer mangelhaften Ausführung der Duschinstallation stehen Ihnen als Auftraggeber verschiedene Rechte zu. Diese basieren auf den gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Nachbesserungsrecht

Als erstes haben Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung. Das bedeutet, der Handwerker muss die Mängel an der Duschinstallation kostenlos beseitigen. Stellen Sie sich vor, die Dusche ist undicht – in diesem Fall muss der Handwerker die Abdichtung erneuern oder die fehlerhaften Teile austauschen. Sie müssen dem Handwerker dafür eine angemessene Frist setzen, üblicherweise etwa zwei bis drei Wochen.

Minderung des Werklohns

Wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder der Handwerker sie verweigert, können Sie den Werklohn mindern. Die Minderung entspricht dem Verhältnis zwischen dem Wert der mangelhaften Leistung und dem Wert der mangelfreien Leistung. Ist die Dusche beispielsweise nur eingeschränkt nutzbar, könnten Sie den Werklohn um einen angemessenen Prozentsatz reduzieren.

Rücktritt vom Vertrag

In schwerwiegenden Fällen haben Sie das Recht, vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Dies kommt in Betracht, wenn der Mangel so erheblich ist, dass die Dusche gar nicht genutzt werden kann oder wenn mehrere Nachbesserungsversuche gescheitert sind. Bei einem Rücktritt müssen Sie die bereits geleistete Zahlung zurückerhalten und der Handwerker muss den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.

Schadensersatzansprüche

Wenn Ihnen durch die mangelhafte Installation ein Schaden entstanden ist, können Sie Schadensersatz verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Handwerker schuldhaft gehandelt hat. Ein Beispiel wäre ein Wasserschaden durch eine undichte Dusche. In diesem Fall müsste der Handwerker nicht nur die Dusche reparieren, sondern auch für die Beseitigung des Wasserschadens aufkommen.

Bei einer Mietwohnung kann zudem ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens bestehen. Wenn Sie die Dusche aufgrund des Mangels nicht nutzen können und dadurch Ihre Miete mindern müssen, kann der Handwerker verpflichtet sein, Ihnen diesen finanziellen Nachteil zu ersetzen.

Vorgehen bei Mängeln

Um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen, sollten Sie die Mängel umgehend schriftlich rügen und dem Handwerker eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Dokumentieren Sie die Mängel sorgfältig, am besten mit Fotos oder Videos. Wenn der Handwerker nicht reagiert oder die Nachbesserung fehlschlägt, können Sie die weiteren Rechte wie Minderung oder Rücktritt geltend machen.

Beachten Sie die Verjährungsfrist von in der Regel fünf Jahren für Mängelansprüche bei Bauwerken. Innerhalb dieser Zeit können Sie Ihre Rechte geltend machen, auch wenn sich Mängel erst später zeigen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Werkvertrag

Ein Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer (Handwerker, Dienstleister), bei dem sich der Auftragnehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes verpflichtet. Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer einen konkreten Erfolg. Geregelt ist der Werkvertrag in §§ 631 ff. BGB. Beispiel: Ein Handwerker verpflichtet sich, ein Badezimmer zu renovieren – hier ist der Erfolg die fachgerechte Fertigstellung der Renovierung.


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Nutzungsausfallschaden

Ein finanzieller Ausgleich für die Nichtnutzbarkeit einer Sache aufgrund eines Mangels oder einer Beschädigung. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz, auch wenn keine konkreten Mehrkosten entstanden sind. Dies basiert auf §§ 249 ff. BGB. Beispiel: Bei einer unbewohnbaren Dusche kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, auch wenn er kein Ersatzbad angemietet hat.


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Mängelbeseitigungskosten

Die Kosten, die entstehen, um festgestellte Mängel an einer Werkleistung zu beheben und den vertraglich geschuldeten Zustand herzustellen. Der Auftraggeber hat nach § 634 Nr. 2 BGB das Recht auf Nacherfüllung. Diese Kosten umfassen Material, Arbeit und ggf. notwendige Folgearbeiten. Beispiel: Kosten für den Austausch falsch verlegter Rohre einschließlich der erforderlichen Wandarbeiten.


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Minderungsquote

Der prozentuale Anteil, um den die Miete oder Vergütung wegen eines Mangels reduziert werden kann. Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und wird meist in Prozent des Gesamtpreises ausgedrückt. Rechtliche Grundlage ist § 536 BGB für Mietverträge. Beispiel: Bei einer unbewohnbaren Dusche kann die Miete um 20% gemindert werden.


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Abnahme

Die Erklärung des Auftraggebers, dass die Werkleistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Sie ist im Werkvertragsrecht nach § 640 BGB von zentraler Bedeutung, da sie wichtige Rechtsfolgen auslöst (z.B. Fälligkeit der Vergütung, Beweislastumkehr). Eine Abnahme kann auch stillschweigend erfolgen. Beispiel: Der Auftraggeber nutzt das renovierte Bad ohne Beanstandung.


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Mängelmeldung

Die formelle Mitteilung des Mieters oder Auftraggebers über bestehende Mängel an der Mietsache oder Werkleistung. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und sollte schriftlich erfolgen. Grundlage sind §§ 536c BGB (Mietrecht) bzw. § 634 BGB (Werkvertragsrecht). Beispiel: Schriftliche Anzeige einer defekten Dusche an den Vermieter.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 634 BGB (Rechte des Bestellers bei Mängeln):
    Das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt, dass ein Besteller bei Mängeln eines Werkes verschiedene Rechte geltend machen kann, darunter Nachbesserung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Diese Ansprüche setzen voraus, dass das Werk mangelhaft ist und der Unternehmer diese Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist beseitigt hat.
    Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Mängel rechtzeitig gerügt und Fristen zur Nachbesserung gesetzt, die der Beklagte nicht einhielt. Daher konnte die Klägerin ihre Rechte aus § 634 BGB geltend machen.
  • § 637 BGB (Selbstvornahme):
    Dieser Paragraph erlaubt es dem Besteller, bei mangelhafter Werkleistung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachbesserungsfrist, die Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Der Besteller kann die dafür notwendigen Kosten als Vorschuss vom Unternehmer verlangen.
    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diesen Vorschuss für die Beseitigung der durch einen Sachverständigen festgestellten Mängel geltend gemacht. Die Höhe des Vorschusses wurde auf Grundlage der Gutachten bestimmt.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung):
    Ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht, wenn der Unternehmer eine Pflichtverletzung begangen hat und diese zu einem Schaden geführt hat. Dies setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus.
    Im konkreten Fall bezog sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf die Nichtlieferung der vereinbarten Duschkabine sowie auf den Nutzungsausfall der Dusche. Die Pflichtverletzung des Beklagten wurde durch die Beweisaufnahme nachgewiesen.
  • § 286 BGB (Verzug des Schuldners):
    Gerät ein Schuldner in Verzug, hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen und Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens. Voraussetzung ist, dass der Schuldner nach einer Mahnung nicht leistet.
    Die Klägerin machte Verzugszinsen und Anwaltskosten geltend, da der Beklagte trotz Fristen und Mahnungen seinen Verpflichtungen nicht nachkam.
  • § 13 ZPO (Örtliche Zuständigkeit):
    Nach der Zivilprozessordnung ist das Gericht am Sitz des Beklagten oder, in Werkvertragsangelegenheiten, am Ort der Werkleistung örtlich zuständig.
    Im vorliegenden Fall war das LG Saarbrücken zuständig, da die Werkleistungen im Bezirk dieses Gerichts ausgeführt wurden und das Gericht gemäß den Vorschriften des ZPO korrekt angerufen wurde.

Das vorliegende Urteil


LG Saarbrücken – Az.: 15 O 182/22 – Urteil vom 20.10.2023


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