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Nutzungsentschädigung bei Annahmeverzug der Vermieterpartei

Ein Hamburger Mieter weigerte sich, nach seiner Kündigung die Miete weiter zu zahlen und warf die Wohnungsschlüssel einfach in den Briefkasten der Hausverwaltung. Doch die verweigerte die Annahme der Schlüssel und verlangte daraufhin Nutzungsentschädigung – mit überraschendem Ausgang vor Gericht. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern bei der Rückgabe von Wohnungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Hamburg
  • Datum: 29.07.2022
  • Aktenzeichen: 48 C 331/21
  • Verfahrensart: Mietrechtliches Verfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Vermieterin, die Nutzungsentschädigung und Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung beansprucht. Sie behauptet, dass der Beklagte ein Einverständnis zur Schlüsselübergabe durch Einwurf gab und diese späte Rückgabe den Zahlungsanspruch nicht mindern sollte.
  • Beklagter: Ehemaliger Mieter, der die Klage abweisen lassen wollte. Er signalisierte die Rückgabebereitschaft der Wohnung und behauptete, ein Angebot zur Schlüsselrückgabe gemacht zu haben, welches nicht angenommen wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin forderte vom Beklagten Zahlungen aufgrund einer nicht vollständig gezahlten Miete für Juni und einen Teil von August 2021 sowie eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung. Der Beklagte hatte die Miete nicht gezahlt, nachdem er die Rückgabe der Wohnungsschlüssel angeboten hatte.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Klägerin Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit der angeblich verspäteten Schlüsselübergabe hat, oder ob sie sich im Annahmeverzug befand, da die Rückgabe nicht zeitnah angenommen wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin einen Teilbetrag von € 175,84 zu zahlen. Die Nutzungsentschädigung wurde größtenteils abgelehnt, da die Klägerin sich im Annahmeverzug befand.
  • Begründung: Die Klägerin konnte nicht ausreichend darlegen, dass kein Annahmeverzug vorlag, insbesondere weil der Beklagte ein Angebot zur Rückgabe gemacht hatte, welches nicht rechtzeitig angenommen wurde. Zudem fehlte die Wirksamkeit der Position „Allgemeinstrom“ in der Betriebskostenabrechnung.
  • Folgen: Der Beklagte musste nur einen geringeren Betrag zahlen als von der Klägerin gefordert. Beide Parteien tragen anteilig die Kosten des Rechtsstreits, wobei der Beklagte 15% und die Klägerin 85% trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Annahmeverzug im Mietrecht: Rechte von Mietern und Pflichten der Vermieter klärend

Im Mietrecht sind die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern klar geregelt. Ein häufiges Problem kann entstehen, wenn ein Vermieter trotz bestehendem Mietvertrag die Vermietung des Wohnraums verweigert, was zu einem sogenannten Annahmeverzug führt. In solchen Fällen hat der Mieter möglicherweise Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da er während des Verzuges Schäden in Form von entgangener Nutzung erleidet. Die Frage der Schadensersatzforderungen und der möglichen Mietminderung sind eng mit den vertraglichen Vereinbarungen im Mietvertrag verbunden und beeinflussen die finanziellen Verpflichtungen beider Parteien.

Um diese rechtlichen Aspekte besser zu verstehen, ist es wichtig, den Zusammenhang zwischen Annahmeverzug, Vermieterpflichten und den Mieterrechten näher zu betrachten. Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet genau diese Problematik und wird im Folgenden zusammengefasst und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Mietkaution durch Briefkasteneinwurf: Nutzungsentschädigung trotz Räumungsurteil gescheitert

Hand wirft Wohnungsschlüssel in Briefkasten einer Hausverwaltung
Nutzungsentschädigung und Annahmeverzug im Mietrecht (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Bei einem Streit um Nutzungsentschädigung und Betriebskosten zwischen einem Vermieter und seinem ehemaligen Mieter in Hamburg hat das Amtsgericht eine wegweisende Entscheidung getroffen. Der Mieter, der eine Wohnung mit einer monatlichen Gesamtmiete von 786,00 Euro bewohnte, wurde nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs per Versäumnisurteil zur Räumung verurteilt.

Schlüsselübergabe und verweigerte Wohnungsabnahme

Der Mieter hatte sich noch im Juni 2021 telefonisch an die Hausverwaltung gewandt und seine Bereitschaft signalisiert, die Schlüssel direkt in der Wohnung zu übergeben. Die Hausverwaltung lehnte jedoch einen kurzfristigen Übergabetermin ab. Daraufhin warf der Mieter Anfang August die Schlüssel in den Briefkasten der Verwaltungsfirma ein. Für die Monate Juni 2021 und anteilig August 2021 zahlte er keine Miete mehr.

Rechtliche Bewertung der Schlüsselrückgabe

Das Amtsgericht Hamburg stellte klar, dass die Rückgabepflicht des Mieters nach § 546 Abs. 1 BGB eine Holschuld darstellt. Dies bedeutet, dass der Vermieter durch physische Entgegennahme am Ort der Wohnung an der Erfüllung mitwirken muss, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Das Gericht stützte sich dabei auf ein Urteil des OLG Naumburg.

Nutzungsentschädigung abgelehnt

Die vom Vermieter geforderte Nutzungsentschädigung für Juli und August 2021 nach § 546a Abs. 1 BGB wurde vom Gericht abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Vermieter in Annahmeverzug nach § 293 BGB geraten war, als er die angebotene Wohnungsübergabe vor Ort ablehnte. Das Gericht betonte, dass zwar die Räumungsklage grundsätzlich eine Rücknahmebereitschaft des Vermieters indiziere, der Annahmeverzug jedoch einen Rücknahmewillen und damit eine anspruchsbegründende Vorenthaltung ausschließe.

Betriebskostennachzahlung teilweise erfolgreich

Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 wurde ein Nachzahlungsbetrag von 175,84 Euro zugesprochen. Die Position „Allgemeinstrom“ wurde vom Gericht von Amts wegen als formell unwirksam eingestuft. Der Vermieter muss 85% der Prozesskosten tragen, der Mieter 15%. Das Gericht gewährte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2021 auf den zugesprochenen Betrag.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Wohnungsrückgabe ist grundsätzlich eine Holschuld, bei der der Vermieter am Ort der Wohnung mitwirken muss. Lehnt ein Vermieter einen vom Mieter angebotenen Übergabetermin ab, gerät er in Annahmeverzug und verliert seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Der bloße Einwurf der Schlüssel in den Hausverwaltungs-Briefkasten reicht für eine ordnungsgemäße Rückgabe nicht aus, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Eine Räumungsklage allein begründet noch keinen dauerhaften Rücknahmewillen des Vermieters.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter müssen Sie aktiv einen konkreten Übergabetermin in der Wohnung anbieten, am besten schriftlich oder nachweisbar. Wenn der Vermieter diesen Termin ohne triftigen Grund ablehnt, kann er keine weitere Miete oder Nutzungsentschädigung verlangen. Als Vermieter sind Sie verpflichtet, an der Wohnungsübergabe vor Ort mitzuwirken und einen angemessenen Übergabetermin anzubieten. Werfen Mieter die Schlüssel einfach in den Briefkasten, können Sie Nutzungsentschädigung verlangen – aber nur, wenn Sie zuvor keine angebotene Übergabe abgelehnt haben. Die bloße Einreichung einer Räumungsklage schützt Sie nicht vor dem Verlust des Entschädigungsanspruchs.


Benötigen Sie Hilfe?

Die korrekte Abwicklung einer Wohnungsübergabe erfordert die genaue Kenntnis rechtlicher Details – sowohl für Mieter als auch Vermieter. Unsere erfahrenen Anwälte haben bereits zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Situationen erfolgreich beraten und kennen die aktuellen Rechtsprechungen zu Übergabemodalitäten und Nutzungsentschädigung. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre individuelle Situation analysieren und die für Sie optimale rechtssichere Lösung entwickeln. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann liegt bei der Wohnungsrückgabe ein Annahmeverzug des Vermieters vor?

Ein Annahmeverzug des Vermieters tritt ein, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Rückgabe der Mietwohnung nicht annimmt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vermieter nicht zu einem rechtzeitig angebotenen Übergabetermin erscheint oder sich unberechtigterweise weigert, die Schlüssel entgegenzunehmen.

Voraussetzungen für den Annahmeverzug

Wenn Sie als Mieter die Wohnungsrückgabe anbieten, muss dies rechtzeitig und in der richtigen Art und Weise erfolgen. Die Wohnung muss geräumt sein, das heißt alle eingebrachten Gegenstände müssen entfernt worden sein. Ein mündliches Angebot zur Rückgabe ist nur dann ausreichend, wenn der Vermieter das Angebot von vornherein ablehnt.

Unberechtigte Verweigerungsgründe

Der Vermieter darf die Rücknahme nicht verweigern bei:

  • Verwahrloster Wohnung
  • Mangelhaften oder nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen
  • Fehlenden Schlüsseln

Rechtliche Folgen des Annahmeverzugs

Wenn der Vermieter in Annahmeverzug gerät, hat dies weitreichende Konsequenzen. Dem Vermieter steht dann keine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach dem Annahmeverzug zu. Zudem haftet der Mieter ab diesem Zeitpunkt nur noch für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an der Mietsache.

Korrekte Vorgehensweise

Wenn Sie die Wohnung zurückgeben möchten, sollten Sie dem Vermieter mindestens zwei bis drei Terminvorschläge für die Übergabe machen. Diese Termine sollten vor dem Ende des Mietverhältnisses liegen. Erscheint der Vermieter nicht zum vereinbarten Termin und bietet auch keinen Ausweichtermin an, gerät er in Annahmeverzug.

Bei einer überraschenden, nicht angekündigten Rückgabe gerät der Vermieter hingegen nicht in Annahmeverzug. Sie müssen als Mieter die Schlüsselübergabe ankündigen und einen Termin mit dem Vermieter vereinbaren.


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Welche Auswirkungen hat der Annahmeverzug des Vermieters auf die Nutzungsentschädigung?

Der Annahmeverzug des Vermieters schließt einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich aus. Wenn Sie als Mieter die Wohnung zurückgeben möchten und der Vermieter die Rücknahme unberechtigt verweigert, können keine Zahlungen für die weitere Nutzung verlangt werden.

Voraussetzungen des Annahmeverzugs

Ein Annahmeverzug tritt ein, wenn der Vermieter die ordnungsgemäß angebotene Rückgabe der Wohnung nicht annimmt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Vermieter:

  • die Rücknahme grundlos verzögert
  • ein Angebot zur Schlüsselübergabe nicht annimmt
  • keinen zeitnahen Übergabetermin anbietet

Rechtliche Folgen

Bei einem Annahmeverzug des Vermieters ergeben sich weitreichende Konsequenzen:

Der Vermieter verliert seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB, da es am erforderlichen Rücknahmewillen fehlt. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Mieter die Mietsache noch nicht vollständig geräumt haben.

Praktische Auswirkungen

Wenn Sie dem Vermieter die Rückgabe der Wohnung anbieten, sollten Sie dies nachweisbar dokumentieren. Der Vermieter muss innerhalb einer angemessenen Frist reagieren. Verstreicht diese Frist, gerät er in Annahmeverzug.

Bei einem berechtigten Rückgabeangebot können Sie die Schlüssel auch bei einer neutralen Stelle wie einer Hausverwaltung oder einem Pförtner hinterlegen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt Ihre Pflicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung.


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Wie muss die Schlüsselübergabe rechtlich korrekt erfolgen?

Die Schlüsselübergabe ist ein elementarer Bestandteil der Vermieterpflichten nach § 535 Abs. 1 BGB. Eine rechtlich korrekte Schlüsselübergabe erfordert die vollständige Übergabe aller zur Wohnung gehörenden Schlüssel, die eine vertragsgemäße Nutzung ermöglichen.

Formelle Anforderungen

Die Übergabe muss persönlich zwischen den Vertragsparteien oder deren bevollmächtigten Vertretern stattfinden. Eine digitale Schlüsselübergabe ist nur dann rechtlich bindend, wenn beide Parteien dieser Form schriftlich zugestimmt haben.

Dokumentation

Ein schriftliches Übergabeprotokoll ist zwingend erforderlich. Darin werden folgende Aspekte festgehalten:

  • Art und Anzahl der übergebenen Schlüssel
  • Datum und Uhrzeit der Übergabe
  • Zustand der Wohnung
  • Zählerstände
  • Unterschriften beider Parteien

Rechtliche Wirksamkeit

Die Schlüsselübergabe ist nur dann rechtlich wirksam, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

Die bloße Schlüsselübergabe reicht nicht aus, wenn der Vormieter die Wohnung noch nicht geräumt hat. Ebenso ist es nicht ausreichend, wenn der Vermieter dem Mieter lediglich Zugang zur Wohnung gewährt, ohne die Schlüssel zu übergeben.

Vertretungsregelung

Die Schlüsselübergabe kann auch durch bevollmächtigte Vertreter erfolgen. Als Vertreter kommen in Frage:

  • Hausverwaltung
  • Hausmeister
  • Bevollmächtigte Person der Verwaltung
  • Gesetzliche Vertreter wie Eltern oder Vormünder

Bei Streitigkeiten oder Verweigerung der Unterschrift des Übergabeprotokolls empfiehlt sich die Anwesenheit eines neutralen Zeugen.


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Welche Rechte hat der Mieter bei Verweigerung der Wohnungsabnahme?

Wenn der Vermieter die Wohnungsabnahme verweigert, gerät er in Annahmeverzug nach § 293 BGB. In diesem Fall stehen dem Mieter mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Dokumentation und Beweissicherung

Der Mieter sollte den Zustand der Wohnung bei der Rückgabe umfassend dokumentieren. Dazu gehören:

  • Detaillierte Fotodokumentation der Räume
  • Schriftliche Aufforderung zur Wohnungsabnahme
  • Protokollierung der Verweigerung durch den Vermieter
  • Erstellung eines Übergabeprotokolls mit einem unabhängigen Zeugen

Rechtliche Konsequenzen für den Vermieter

Bei Verweigerung der Abnahme entstehen für den Vermieter nachteilige Folgen:

Der Vermieter verliert seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB. Dies bedeutet, dass keine weiteren Mietzahlungen geleistet werden müssen, sobald die Rückgabe ordnungsgemäß angeboten wurde.

Alternative Übergabemöglichkeiten

Der Mieter kann die Wohnungsabnahme auch ohne Anwesenheit des Vermieters durchführen. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

Ein unabhängiger Dritter, wie beispielsweise ein Nachbar, kann als Zeuge den Zustand der Wohnung protokollieren. Das Protokoll sollte von diesem Zeugen unterschrieben werden.

Die Schlüssel können per Einschreiben an den Vermieter geschickt werden, nachdem die Wohnung ordnungsgemäß geräumt wurde. Dabei ist wichtig, dass die Wohnung vollständig leer und in einem vertragsgemäßen Zustand übergeben wird.


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Was bedeutet die Holschuld bei der Wohnungsrückgabe?

Die Rückgabepflicht der Mietsache ist eine Holschuld des Vermieters. Dies bedeutet, dass der Vermieter aktiv an der Wohnungsrückgabe mitwirken und die Wohnung am Ort der Mietsache abholen muss.

Praktische Bedeutung für die Wohnungsrückgabe

Bei der Wohnungsrückgabe müssen Sie als Mieter dem Vermieter ein wörtliches Angebot zur Übergabe der Wohnung machen. Dieses Angebot muss am Ort der Wohnung erfolgen. Der Vermieter ist dann verpflichtet, durch physische Entgegennahme an der Erfüllung mitzuwirken.

Rechtliche Folgen bei Verweigerung der Abnahme

Wenn der Vermieter die Wohnungsabnahme verweigert oder nicht zum vereinbarten Übergabetermin erscheint, gerät er in Annahmeverzug. Dies hat wichtige Konsequenzen:

  • Der Vermieter verliert seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung
  • Das Risiko für zufällige Schäden an der Wohnung geht auf den Vermieter über
  • Die Pflicht zur Mietzahlung entfällt

Korrekte Durchführung der Wohnungsrückgabe

Eine ordnungsgemäße Rückgabe erfordert, dass Sie die Wohnung vollständig geräumt und besenrein übergeben. Die Schlüsselrückgabe muss persönlich an den Vermieter oder einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Ein einfaches Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten ist nicht ausreichend.

Die Wohnungsrückgabe sollte an einem Werktag erfolgen. Fällt das Mietvertragsende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Rückgabepflicht auf den nächsten Werktag.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Annahmeverzug

Ein Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger (hier: der Vermieter) eine ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung (hier: Rückgabe der Wohnung) nicht annimmt, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Geregelt ist dies in § 293 BGB. Der Vermieter muss beispielsweise einen angebotenen Übergabetermin ohne triftigen Grund ablehnen. Wichtig: Der Annahmeverzug hat zur Folge, dass der Gläubiger bestimmte Ansprüche (wie Nutzungsentschädigung) verliert und ggf. Schadensersatz leisten muss.


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Nutzungsentschädigung

Eine Geldzahlung, die der Vermieter vom Mieter verlangen kann, wenn dieser die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 546a BGB. Die Höhe entspricht üblicherweise der vereinbarten Miete. Ein Anspruch besteht aber nicht, wenn der Vermieter sich in Annahmeverzug befindet oder die Rückgabe der Wohnung unberechtigt verweigert. Dies soll verhindern, dass Vermieter durch Verweigerung der Rücknahme zusätzliche Zahlungen erzwingen können.


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Räumungsurteil

Eine gerichtliche Entscheidung, die den Mieter verpflichtet, die Wohnung zu verlassen und an den Vermieter zurückzugeben. Grundlage ist meist § 546 BGB in Verbindung mit einer wirksamen Kündigung. Das Urteil wird durch das zuständige Amtsgericht erlassen und kann auch im Wege eines Versäumnisurteils ergehen, wenn der Mieter im Prozess nicht erscheint. Nach Rechtskraft kann der Vermieter die Räumung durch einen Gerichtsvollzieher zwangsweise durchsetzen lassen.


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Holschuld

Eine Holschuld bezeichnet die Verpflichtung des Gläubigers (hier: Vermieter), die geschuldete Leistung (hier: Rückgabe der Wohnung) beim Schuldner (hier: Mieter) abzuholen. Bei der Wohnungsrückgabe bedeutet dies nach § 546 BGB, dass der Vermieter zur Wohnung kommen und diese abnehmen muss. Ein einfaches Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten reicht nicht aus, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Der Vermieter muss aktiv an der Übergabe mitwirken.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 546a BGB: Diese Vorschrift regelt die Nutzungsentschädigung, die ein Vermieter verlangen kann, wenn ein Mieter die Wohnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Der Anspruch setzt voraus, dass der Vermieter auch bereit ist, die Wohnung wieder zu übernehmen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht in der Lage war, ihren Rücknahmewillen nachzuweisen, da der Beklagte ein Angebot zur Schlüsselübergabe gemacht hatte, was den Anspruch auf Nutzungsentschädigung ausschloss.
  • § 293 BGB: Dieser Paragraph behandelt den Annahmeverzug, der eintritt, wenn der Gläubiger (hier die Klägerin) die ihm angebotene Leistung (Rückgabe der Wohnung) nicht annimmt. Im Fall wurde ein Annahmeverzug festgestellt, weil die Klägerin nicht bereit war, die Schlüssel entgegenzunehmen. Dies führte dazu, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit des Annahmeverzugs geltend machen konnte.
  • § 295 BGB: Gemäß dieser Vorschrift ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung am Ort des Mietobjekts zurückzugeben, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Der Beklagte hatte im Juni 2021 ein wörtliches Angebot zur Übergabe der Schlüssel gemacht, was eine Rückgabepflicht für die Klägerin begründete. Der Rückgabewille der Klägerin konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, was die Situation bezüglich der Schlüsselübergabe komplizierte.
  • § 546 BGB: Hier wird die Rückgabepflicht des Mieters beschrieben. Der Mieter muss die gemietete Sache am Ende des Mietverhältnisses zurückgeben. Im vorliegenden Fall musste die Klägerin beweisen, dass sie die Rückgabe der Wohnung tatsächlich wollte. Da der Beklagte jedoch ein Angebot zur Rückgabe gemacht hatte, blieb die Verantwortung zur Entgegennahme bei der Klägerin.
  • §§ 288, 286 BGB: Diese Paragraphen regeln die Verzugszinsen und die Voraussetzungen für den Gläubiger, Zinsen fordern zu können. In diesem Fall erhielt die Klägerin aufgrund des Verzugs des Beklagten Zinsen auf die geforderte Nachzahlung. Die Regelungen zeigen, dass bei Nichtzahlung nach Fälligkeit und erfolgter Mahnung der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz in Form von Zinsen hat.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Vorenthaltung der Mietsache durch Mieter – Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung
    Ein Vermieter hat gemäß § 546a BGB Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Im vorliegenden Fall wurde die Wohnung nicht zum vereinbarten Termin geräumt, sodass der Vermieter eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete verlangen konnte. → → Rechtliche Ansprüche bei verzögerter Wohnungsrückgabe
  • Nichtherausgabe der Wohnung nach Mietvertragsende
    Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht nur, wenn der Mieter die Mietsache nach Vertragsende gegen den Willen des Vermieters zurückhält. Im konkreten Fall wurde die Rückgabe der Wohnung zum 3. Mai 2019 vereinbart, sodass für die Zeit bis dahin keine Entschädigung gefordert werden konnte. → → Rechtslage zur Wohnungsrückgabe nach Mietende
  • Wohnungsschlüsselübergabe an Vermieter – Besitzaufgabe und Nutzungsentschädigung
    Die Übergabe der Wohnungsschlüssel an den Vermieter gilt als Besitzaufgabe. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Schlüssel übergeben, jedoch später behauptet, die Wohnung weiterhin nutzen zu wollen. Das Gericht sah hierin eine Besitzaufgabe und sprach dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung zu. → → Schlüsselübergabe und rechtliche Folgen
  • Nutzungsentschädigung nach Wohnraumkündigung – Verwirkung des Anspruchs
    Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann verwirken, wenn der Vermieter diesen über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht. Im vorliegenden Fall vergingen mehr als zweieinhalb Jahre, bevor der Vermieter die erhöhte Nutzungsentschädigung forderte, sodass das Gericht den Anspruch als verwirkt ansah. → → Verwirkung von Entschädigungsansprüchen im Mietrecht

Das vorliegende Urteil

AG Hamburg – Az.: 48 C 331/21 – Urteil vom 29.07.2022


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