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Taggenaue Nutzungsentschädigung nach verspäteter Rückgabe bleibt fällig

Schlüsselübergabe drei Tage zu spät. Der Vermieter verlangt nicht nur Geld für die Extratage, sondern auch für die ungeschnittene Hecke und die Innengestaltung. Wie das Gericht die Kosten anhand einfacher Fotos und Handwerkerangebote festsetzt – ein teures Gutachten ist nicht nötig.
Nahaufnahme einer Schlüsselübergabe vor einem Wohnhaus im Winter, im Hintergrund Umzugskartons und eine hohe Hecke.
Die verspätete Rückgabe der Mietsache verpflichtet Mieter zur taggenauen Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zum tatsächlichen Übergabetermin. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 S 32/25

Das Wichtigste im Überblick

LG Krefeld weist die Berufung ab und bestätigt Zahlungen nach Mietende.
  • Das Gericht bestätigt Nutzungsentschädigung, Heckenschaden und Malerkosten.
  • Die Rückgabe kam erst am 23.12.2022; deshalb lief Nutzungsentschädigung weiter.
  • Die Schönheitsreparaturklausel blieb wirksam; die Malerkosten durften geschätzt werden.
  • Der Einwand zur Hecke griff nicht; die Kostenblöcke blieben deshalb bestehen.

  • Gericht: LG Krefeld
  • Datum: 03.06.2026
  • Aktenzeichen: 2 S 32/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Prozessparteien bei Wohnraummiete

Wann greift Kündigungsschutz für Mieter bei später Rückgabe?

Ein Ehepaar aus Krefeld hatte ein neu errichtetes Einfamilienhaus gemietet und nach Ende des Mietverhältnisses erst mit Verspätung zurückgegeben. Das Landgericht Krefeld wies die Berufung der früheren Mieter gegen ein Zahlungsurteil des Amtsgerichts Krefeld zurück – die frühere Verurteilung zur Zahlung bleibt damit bestehen.

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe stützt sich auf § 546a Abs. 1 BGB. Diese Entschädigung folgt der allgemeinen Interessenlage bei der Vorenthaltung einer Mietsache, wie sie auch in § 535 BGB und in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 85, 267) zum Ausdruck kommt. Wichtig dabei: Der Entschädigungsanspruch endet taggenau mit dem Tag der Rückgabe und nicht pauschal mit dem Ablauf eines mietzinsbezogenen Zeitabschnitts.

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung endet taggenau mit der Rückgabe und nicht erst mit dem Zeitabschnitt, nach dem der Mietzins bemessen war, bei monatlichen Mietzinsraten also nicht erst mit dem Ablauf des Monats, in dem die Rückgabe erfolgte. – so das Landgericht Krefeld

Das Mietverhältnis über das Einfamilienhaus war zum 30.11.2022 beendet, die tatsächliche Rückgabe durch die frühere Mieter erfolgte jedoch erst am 23.12.2022. Für diesen Zeitraum vom 01. bis 23.12.2022 sprach das Gericht den früheren Vermietern eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.037,96 Euro zu. Die Beklagten hatten dagegen eingewandt, ein Anspruch scheide aus, weil das Objekt bereits zum 01.12.2022 neu vermietet worden sei und für Dezember ohnehin keine Nachmietermiete geflossen sei.

Diesem Einwand folgte die Kammer nicht. Entscheidend sei allein, dass potenzielle Neumieter erst ab der tatsächlichen Rückgabe am 23.12.2022 Besitz und Nutzung der Räume hätten erlangen können. Eine vollständige Mietzahlung der Neumieter für Dezember wäre demnach ohne Rechtsgrund erfolgt und ließ den Entschädigungsanspruch der früheren Vermieter nicht entfallen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe einer Mietsache endet taggenau mit dem tatsächlichen Rückgabezeitpunkt. Eine anderweitige Vermietung lässt diesen Anspruch nicht entfallen, solange der Neumieter aufgrund der verspäteten Räumung keinen Besitz erlangen kann.
  2. Eine Vertragsklausel, die im Rahmen der Schönheitsreparaturen das Streichen „der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen“ vorschreibt, unterfällt als unmissverständlich nicht der Unklarheitenregel. Weil sie sich an das gesetzliche Leitbild anlehnt, ist aus Sicht eines Durchschnittsmieters nicht fälschlich von einem abzuwälzenden Außenanstrich der Fenster auszugehen.
  3. Die vertragliche Befolgung eines fachgerechten Heckenrückschnitts darf bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht mit Verweis auf deren Funktion als Sicht- und Lärmschutz verweigert werden. Mit Auszug aus dem Mietobjekt entfällt jegliches persönliche Schutzbedürfnis vor nachbarschaftlichen Immissionen, womit ein solcher Einwand rechtlich seine Grundlage verliert.
Infografik (Prozess): 4 Schritte zeigen, wie Nutzungsentschädigung trotz Nachvermietung taggenau bis Rückgabe entsteht.
Verspätete Rückgabe: Wann Nutzungsentschädigung fließt

Praxis-Hinweis: Taggenaue Abrechnung bei Verspätung

Der entscheidende Faktor für die Nutzungsentschädigung war der exakte Tag der tatsächlichen Rückgabe, nicht das Vertragsende oder ein vermeintlicher Neuvermietungstermin. Viele Mieter glauben irrtümlich, sie müssten für einen angebrochenen Monat nicht zahlen, wenn der Vermieter ohnehin erst zum Ersten des Folgemonats neu vermietet. Das Gericht stellt jedoch allein darauf ab, ab wann ein Neumieter die Räume tatsächlich hätte nutzen können. Wenn Sie Ihre Wohnung verspätet räumen: Rechnen Sie damit, dass der Vermieter für jeden Tag der Vorenthaltung eine taggenaue Entschädigung fordern kann, unabhängig von dessen vertraglichen Vereinbarungen mit Nachmietern.


Wann droht Schadenersatz für den Heckenschnitt vom Mieter?

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten – etwa der fachgerechten Beschneidung einer Hecke als Einfriedung – ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Diese Frage musste das Landgericht Krefeld im Streit um die unterlassene Heckenpflege klären. Die Kammer bejahte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.643,73 Euro zugunsten der früheren Vermieter, weil die Mieter ihre Pflicht zum fachgerechten Heckenschnitt verletzt hatten. Die frühere Mieter hatten sich mit der Begründung gewehrt, ein Rückschnitt sei nicht geschuldet gewesen, da die Hecke als dringend benötigter Sicht- und Lärmschutz gegen einen lärmintensiven Nachbarbetrieb gedient habe.

Dieses Gegenargument griff nach Ansicht der Kammer nicht durch. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Auszugs wohnten die früheren Mieter ohnehin nicht mehr in dem Objekt und konnten deshalb ab diesem Moment keine persönlichen Lärmbeeinträchtigungen mehr erleiden. Das Amtsgericht hatte den Einwand bereits berücksichtigt und verworfen; die Berufungsinstanz schloss sich dieser Bewertung an.

Es ist schon zweifelhaft, ob der Einwand während des Mietverhältnisses als Rechtfertigung dienen kann, jedenfalls bei Auszug ist dieser Einwand nicht tragfähig, da die Beklagten dann keine Lärmbeeinträchtigungen mehr haben, wenn sie nicht mehr im Mietobjekt wohnen. – so das Landgericht Krefeld

Wer eine Mietwohnung oder ein Haus mit Garten bezieht, sollte im Mietvertrag prüfen, ob Heckenpflege oder andere Gartenarbeiten zu den eigenen Pflichten gehören. Vor dem Auszug heißt das: Bringen Sie die Hecke in einen fachgerechten Zustand – im Zweifel durch einen professionellen Gärtner. Der Einwand, die Hecke habe als Sicht- oder Lärmschutz gedient, befreit Sie nicht von dieser Pflicht. Dokumentieren Sie den Zustand des Gartens bei Übergabe mit datierten Fotos, um spätere Schadensersatzforderungen abwehren zu können.


Wann ist die Klausel wirksam?

Die Auslegung und Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln in Formularverträgen wird unter anderem anhand von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB geprüft. Die Unklarheitenregel bedeutet konkret: Ist eine Klausel in einem vorformulierten Vertrag mehrdeutig, wird sie zu Ungunsten dessen ausgelegt, der sie formuliert hat – im Mietrecht also in der Regel zu Ungunsten des Vermieters. Als rechtlicher Maßstab dienen zudem § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV – eine ältere Verordnung, die definiert, welche Renovierungsarbeiten typischerweise zu den Schönheitsreparaturen zählen – sowie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2010 (Az. VIII ZR 48/09). Ein Neuanstrich bei Auszug kann rechtlich als erstattungsfähige Schönheitsreparatur gelten, wenn die Pflicht formularmäßig wirksam auf den Mieter übertragen wurde – der Anspruch folgt dann aus §§ 280, 281 BGB.

Streit um die Formulierung „von innen“

In § 11 Nr. 2 des Mietvertrags war festgelegt, dass die Schönheitsreparaturen unter anderem das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren „von innen“ umfassen. Die frühere Mieter monierten eine Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB, weil sich der Zusatz „von innen“ sprachlich nicht zweifelsfrei auf die Fenster beziehe – das mache die Klausel aus ihrer Sicht unwirksam.

Warum die Kammer keine Unklarheit sah

Das Gericht wies diesen Einwand zurück. Maßgeblich sei das Verständnis eines Durchschnittsmieters, der bei einer eng ans Gesetz angelehnten Klausel keine inhaltliche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild vermute. Das gesetzliche Leitbild ist die Standardregelung im BGB, die vorgibt, welche Pflichten normalerweise den Vermieter und welche den Mieter treffen – weicht eine Klausel nicht erkennbar davon ab, ist sie eher wirksam. Zudem ergäbe es sprachlich schlicht keinen Sinn, den Außenanstrich von Fenstern isoliert auf den Mieter abzuwälzen. Wegen der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel bejahte die Kammer den Anspruch auf den Neuanstrich dem Grunde nach.

Nach diesem Maßstab wird ein Durchschnittsmieter schon nicht davon ausgehen, dass ein Vermieter mit einer sprachlich derart eng an den Gesetzeswortlaut angelehnten Klausel inhaltlich von der gesetzlichen Regelung abweichen will. – so das Landgericht Krefeld

Prüfen Sie Ihren eigenen Mietvertrag frühzeitig auf Formulierungen zu Schönheitsreparaturen bei Auszug. Gerichte legen Klauseln wie „von innen“ nicht zu Ihren Gunsten aus, wenn sie sich am gesetzlichen Leitbild orientieren. Fordern Sie beim Vermieter vor dem Auszug eine schriftliche Bestätigung an, welche Renovierungsarbeiten konkret erwartet werden. So vermeiden Sie Überraschungen bei der Endabrechnung und können gegebenenfalls rechtzeitig einen Maler beauftragen.


Wie schätzte das Gericht Reparaturkosten?

Steht die Höhe von Schadensersatz- oder Reparaturkosten nicht exakt fest, ist eine gerichtliche Schätzung nach § 287 Abs. 1 BGB zulässig. Das bedeutet konkret: Das Gericht darf nach eigenem Ermessen einen angemessenen Betrag festsetzen, ohne dass ein aufwendiges Sachverständigengutachten nötig ist – Fotos, Handwerkerangebote und die Umstände des Einzelfalls reichen als Grundlage aus. Eine solche Schätzung darf jedoch nicht abstrakt erfolgen, sondern muss sich zwingend an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientieren.

Der zugesprochene Betrag für die Malerarbeiten

Für die durchgeführten Malerarbeiten im neu errichteten Einfamilienhaus erachtete die Kammer einen zugesprochenen Betrag von 5.000 Euro als angemessen. Die frühere Mieter hatten gerügt, die Arbeiten könnten nicht zuverlässig geschätzt werden, es fehle an Feststellungen zur Erforderlichkeit im Detail – nötig sei zwingend ein Sachverständigengutachten gewesen.

Warum die Schätzung als tragfähig galt

Das Landgericht hielt die Schätzung des Amtsgerichts für zulässig und tragfähig. Sie stützte sich auf aussagekräftige Lichtbilder, die eine umfassende optische Beeinträchtigung der Räume belegten, sowie auf die unstreitige Gesamtfläche. Als sachgerechte Rechnungsgrundlage diente das Angebot der Malerwerkstatt Messmann, das Quadratmeterpreise von rund 7,30 Euro pro Quadratmeter auswies – ein Wert, den die Kammer als angemessen bewertete. Erschwerend kam hinzu, dass ein Neuanstrich zimmerweise grundsätzlich einheitlich zu erfolgen hat, wie das Gericht betonte.

Insbesondere hat das Amtsgericht die Notwendigkeit einer umfassenden Renovierung zu Recht darauf gestützt, dass ein Neuanstrich jedenfalls zimmerweise grundsätzlich nur einheitlich erfolgen kann, da ansonsten ein uneinheitlicher, dekorativ minderwertiger optischer Eindruck erzeugt wird. – so das Landgericht Krefeld

Wenn Ihr Vermieter Reparaturkosten geltend macht, muss er kein teures Sachverständigengutachten vorlegen. Das Landgericht akzeptierte Fotos und ein Handwerkerangebot als ausreichende Grundlage. Das bedeutet für Sie: Erheben Sie frühzeitig eigene Beweise. Fotografieren Sie alle Räume bei Auszug detailliert, holen Sie selbst Vergleichsangebote von Malerbetrieben ein und widersprechen Sie überhöhten Forderungen des Vermieters mit konkreten Gegenbelegen – bevor eine Klage droht.

Die zunächst ebenfalls umstrittenen Reinigungskosten in Höhe von 350 Euro spielten am Ende keine Rolle mehr für die gerichtliche Würdigung. Die früheren Vermieter hatten diese Forderung in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2026 zurückgenommen, sodass sich die Kammer damit nicht mehr befassen musste.

Im Ergebnis blieb es bei der amtsgerichtlichen Verurteilung der früheren Mieter als Gesamtschuldner. Die Kosten der ersten Instanz wurden gegeneinander aufgehoben – das bedeutet, jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst und die Gerichtskosten werden geteilt –, die Kosten der Berufung tragen die früheren Mieter allein. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was heißt: Die victorious Vermieter können sofort vollstrecken, etwa durch einen Gerichtsvollzieher, auch wenn das rechtliche Verfahren formal noch nicht endgültig abgeschlossen ist.

Was bedeutet das Urteil für Mieter?

Das Landgericht Krefeld hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil bindet zwar nur die Prozessparteien, stützt sich aber erkennbar auf ständige BGH-Rechtsprechung zur taggenauen Nutzungsentschädigung, zu Schönheitsreparaturklauseln und zur gerichtlichen Kostenschätzung nach § 287 BGB. Andere Gerichte werden diese Grundsätze in vergleichbaren Fällen voraussichtlich ebenso anwenden.

Wer aktuell einen Auszug plant oder bereits in einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter steht, sollte drei Dinge tun: Erstens die Wohnung oder das Haus fristgerecht und vollständig räumen – jeder Tag Verspätung kostet taggenau Nutzungsentschädigung. Zweitens alle vertraglich geschuldeten Arbeiten wie Heckenschnitt und Schönheitsreparaturen vor der Schlüsselübergabe erledigen und den Zustand mit datierten Fotos sowie eigenen Handwerkerangeboten dokumentieren. Drittens bei überhöhten Forderungen des Vermieters sofort mit eigenen Beweisen und Vergleichsangeboten gegensteuern, statt auf ein kostspieliges Sachverständigengutachten zu warten.


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Die größte Fehlerquelle bei solchen Auszugskonflikten ist die Annahme, man könne Mängel erst im Nachhinein wegdiskutieren. Sobald die Schlüssel übergeben sind und der Vermieter mit Kostenvoranschlägen agiert, geraten Mieter prozessual fast immer in die Defensive. Richter neigen im Zweifel dazu, den Schätzungen auf Basis von Handwerkerangeboten zu folgen, um langwierige Gutachtenverfahren abzukürzen.

Wer diesen Ärger vermeiden will, sollte strittige Punkte wie Schönheitsreparaturen oder den Heckenzustand zwingend noch vor der Übergabe verbindlich klären. Ein gemeinsames, detailliertes Übergabeprotokoll mit beidseitiger Unterschrift schützt am Ende effektiver vor unerwarteten Zahlungsforderungen als jeder spätere Streit vor Gericht.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die volle Monatsmiete zahlen, wenn ich die Schlüssel nur drei Tage zu spät übergebe?

Nein, Sie müssen nicht die volle Monatsmiete zahlen, sondern nur eine taggenaue Nutzungsentschädigung für die drei Tage der verspäteten Rückgabe. Maßgeblich ist § 546a Abs. 1 BGB, der den Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung entschädigt.

Der Anspruch endet nicht erst am Monatsende, sondern mit dem tatsächlichen Tag der Rückgabe der Schlüssel. Deshalb wird die Entschädigung für jeden einzelnen Vorenthaltungstag berechnet, auch wenn die Miete vertraglich monatlich gezahlt wurde. Bei einer Verspätung von drei Tagen schulden Sie also grundsätzlich nur drei Tagesbeträge, nicht den gesamten Monatsbetrag. Die taggenaue Berechnung entspricht der Rechtsprechung und knüpft allein daran an, wann der Vermieter die Wohnung wieder nutzen konnte.


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Erlischt mein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn ich bereits einen Nachmieter für die Wohnung habe?

Nein, der Anspruch auf Nutzungsentschädigung erlischt nicht allein deshalb, weil bereits ein Nachmieter vorhanden ist. Maßgeblich ist, ob der neue Mieter die Räume wegen Ihrer verspäteten Räumung tatsächlich nutzen konnte.

Der Anspruch nach § 546a Abs. 1 BGB entsteht, wenn Sie die Mietsache nach Vertragsende vorenthalten. Ob der Vermieter parallel schon einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hat oder ab wann er Miete vom Nachmieter erhält, ist dafür grundsätzlich unerheblich. Entscheidend bleibt der tatsächliche Besitzübergang, also der Tag, an dem die Wohnung wirklich zurückgegeben und der Nachmieter einziehen kann. Solange das nicht geschehen ist, liegt eine Vorenthaltung vor, für die der Vermieter Nutzungsentschädigung verlangen darf.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Räume dem Nachmieter trotz Ihrer noch offenen Rückgabe bereits vollständig überlassen worden wären, was in der Praxis kaum vorkommt. Für die Abgrenzung ist deshalb der genaue Zeitpunkt der Schlüssel- und Besitzübergabe wichtig; ein Übergabeprotokoll kann hier später Streit über einzelne Tage vermeiden.


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Darf der Vermieter die Kaution wegen einer ungeschnittenen Hecke einfach pauschal einbehalten?

Ja, der Vermieter kann wegen einer ungeschnittenen Hecke Schadensersatz verlangen, aber eine pauschale Einbehaltung der Kaution ist nicht erlaubt. Er darf nur den konkret nachgewiesenen oder schätzbaren Schaden mit der Kaution verrechnen.

Rechtsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB, wenn der Mieter zur fachgerechten Heckenpflege vertraglich verpflichtet war. Dann liegt eine Pflichtverletzung vor, aus der der Vermieter Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen kann, etwa für einen Gärtner oder einen notwendigen Rückschnitt. Die Kaution ist aber nur eine Sicherheit und kein Freibrief für Abschläge nach Gefühl. Der Vermieter muss daher den Schaden beziffern und belegen; ist die genaue Höhe unklar, kann das Gericht sie nach § 287 ZPO schätzen.

Ein Einwand, die Hecke habe als Sicht- oder Lärmschutz gedient, hilft nach Auszug regelmäßig nicht weiter, wenn die Pflegepflicht vertraglich vereinbart war. Mit dem Ende des Mietverhältnisses entfällt das persönliche Schutzbedürfnis des Mieters, sodass diese Begründung die unterlassene Pflege nicht rechtfertigt.


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Verliere ich meinen Anspruch auf Lärmschutz, wenn ich das Mietobjekt bereits physisch verlassen habe?

JA, mit dem physischen Auszug entfällt Ihr persönlicher Anspruch auf Lärmschutz, sodass Sie einen unterlassenen Heckenschnitt bei der Rückgabe nicht damit rechtfertigen können. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Mietsache tatsächlich zurückgegeben wird, nicht die frühere Nutzung des Gartens während des Mietverhältnisses.

Der Einwand trägt rechtlich nur, solange überhaupt noch eine eigene Lärmbetroffenheit besteht. Sobald Sie nicht mehr im Mietobjekt wohnen, können Sie durch den Nachbarbetrieb keinen eigenen Lärm mehr erleiden, weshalb der Schutzgedanke als Begründung für eine Pflichtverletzung ausscheidet. Für die Rückgabe zählt deshalb, dass vertraglich geschuldete Pflegearbeiten ordnungsgemäß erledigt sind; § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB kann dann einen Schadensersatzanspruch tragen, wenn der Heckenschnitt unterblieben ist.

Offen gelassen hat das Gericht nur, ob derselbe Einwand während des laufenden Mietverhältnisses in einem Einzelfall anders zu bewerten wäre. Bei Beendigung und Auszug ist er jedoch nicht mehr geeignet, eine Pflicht zur fachgerechten Heckenpflege zu beseitigen.


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Ist die Klausel zum Streichen der Fenster ‚von innen‘ wirksam oder rechtlich zu unklar?

NEIN, die Klausel ist nicht wegen Unklarheit unwirksam. Die Formulierung „von innen“ ist wirksam, weil sie für einen Durchschnittsmieter klar nur die Innenseiten der Fenster erfasst.

Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB greift nur, wenn eine Formularklausel objektiv mehrdeutig ist und vernünftige Auslegungen offenbleiben. Bei einer eng am gesetzlichen Leitbild orientierten Schönheitsreparaturklausel fehlt diese Mehrdeutigkeit regelmäßig, weil der Mieter nicht annehmen muss, der Vermieter wolle den Außenanstrich der Fenster auf ihn abwälzen. Entscheidend ist das Verständnis eines verständigen Durchschnittsmieters, nicht eine rein sprachliche Spitzfindigkeit. Deshalb bleibt die Klausel wirksam, wenn sie den üblichen Renovierungsumfang nur präzisiert.

Anders kann es liegen, wenn eine Klausel weitergeht als der übliche Schönheitsreparaturkatalog oder untypische Zusatzpflichten versteckt. Dann kann § 305c Abs. 2 BGB tatsächlich zur Auslegung zulasten des Vermieters oder zur Unwirksamkeit einzelner Teile führen.


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Kann der Vermieter Reparaturkosten auch ohne ein teures Sachverständigengutachten einfach gerichtlich schätzen lassen?

Ja, das Gericht darf Reparaturkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO auch ohne teures Sachverständigengutachten schätzen, wenn die genaue Höhe nicht feststeht und ausreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen. Fotos, ein Handwerkerangebot oder andere konkrete Unterlagen können dafür genügen.

Der Hintergrund ist, dass § 287 ZPO dem Gericht bei der Schadenshöhe einen vereinfachten Beweismaßstab gibt, damit nicht jeder Kostenstreit durch ein Gutachten verteuert und verzögert wird. Das Gericht muss den Schaden dann nicht mathematisch exakt beweisen, sondern darf eine realistische Größenordnung anhand der vorhandenen Beweise festsetzen. Gerade bei Maler- oder Renovierungskosten reichen häufig sichtbare Beschädigungen, Flächenangaben und marktübliche Preise als Grundlage. Für den Mieter heißt das: Ein bloßer Einwand, es fehle ein Gutachten, reicht meist nicht aus.

Grenzen hat die Schätzung nur dort, wo die Tatsachengrundlage zu dünn ist oder der Vermieter völlig abstrakte Beträge verlangt. Dann braucht das Gericht nähere Angaben zur Art der Schäden und zu den erforderlichen Arbeiten, während der Mieter mit eigenen Fotos und Vergleichsangeboten gegen eine überhöhte Forderung vorgehen kann.


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Das vorliegende Urteil


LG Krefeld – Az.: 2 S 32/25 – Urteil vom 03.06.2026




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