Skip to content
Menü

Nutzungsentschädigung – vorenthaltenen gewerblichen Mietraum – Beendigung Mietverhältnis

OLG Frankfurt – Az.: 2 U 13/19 – Urteil vom 30.10.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.12.2018 (A. 2-08 O 418/14) teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 29.995,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus je 380,- € seit dem 6.1.2011 und 4.2.2011,

aus 17.461,20 € seit dem 1.3.2015,

aus je 400,- € seit dem 4.3.2011, 6.4.2011, 5.5.2011, 4.6.2011, 6.7.2011, 4.8.2011, 6.9.2011, 6.10.2011, 4.11.2011, 6.12.2011, 5.1.2012, 6.2.2012, 6.3.2012, 5.4.2012, 4.5.2012, 6.6.2012, 5.7.2012, 4.8.2012, 6.9.2012, 4.10.2012, 6.11.2012, 6.12.2012, 4.1.2013, 6.2.2013, 6.3.2013, 4.4.2013, 4.5.2013, 6.6.2013 und 4.7.2013 sowie

aus 174,19 € seit dem 6.8.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.12.2018 (Az.: 2-08 O 418/14) wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 9 % und die Beklagten 91 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 7 % und die Beklagten 93 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 310.268,86 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO:

Ausweislich des Mietvertrages vom 11.5.2004 hatte die „Erbengemeinschaft A, vertreten durch B“ von der Vermieterin C Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss des Hauses Straße1 in Stadt1 nebst einer Garage sowie vier Kfz-Stellplätzen gemietet. Gemäß § 1 des als „Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume und Grundstücke“ bezeichneten Mietvertrages wurde die Mietsache zum Betrieb einer Immobilien-Vermögens-Verwaltung und des Forschungsinstituts „Das alte Buch“ vermietet. Der Mietzins betrug für das Mietobjekt einschließlich der Garage und der Stellplätze sowie einer Nebenkostenvorauszahlung monatlich 3.680,- € brutto. Die Beklagten leisteten eine Kaution in Höhe von 6.000,- €.

Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 5.10.2007 – 2-25 O 381/06 – wurden die Beklagten verurteilt, das Mietobjekt zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben. Die Vermieterin Frau C verstarb am XX.XX.2010. Die Beklagten leisteten seit Januar 2010 nur noch Teilzahlungen. Der Kläger macht mit seiner Klage gegen die Beklagten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen der Nutzung der Mieträume für die Monate Januar 2010 bis zur Durchführung der Zwangsräumung geltend, welche in der Zeit vom 12.8. bis zum 17.8.2013 erfolgte.

Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 7.10.2016, den Beklagten zugestellt am 13.10.2016, festgestellt, dass die Klage auch ohne Stellen einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO zulässig sei. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 6.2.2017 (Az. 2 U 154/16) verworfen, soweit die Beklagten sich dagegen gewandt haben, dass das Landgericht eine Verpflichtung des Klägers, eine Prozesskostensicherheit zu stellen, verneint hat, und die Berufung im Übrigen, also soweit sie gegen die Zulässigkeit der Klage gerichtet ist, zurückgewiesen. Die Klage sei aufgrund ordnungsgemäßer Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten wirksam im Namen des Klägers erhoben worden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 14.3.2018 (Az. XII ZR 19/17) zurückgewiesen.

Der Kläger behauptet, er sei der Neffe, Erbe und damit Rechtsnachfolger der verstorbenen Vermieterin. Mieter der Räume seien beide Beklagten. Die Beklagten haben sich gegen die Ansprüche gewandt und hilfsweise die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 22.400,- €, eines Zuschusses für Renovierungskosten in Höhe von 105.000,- €, auf Ersatz eines Verzugsschadens wegen der Verspätung der Freigabe zweier beschlagnahmter Pkw in Höhe von 100.600,- € sowie erstinstanzlich wegen eines Schadens in Höhe von 16.810,80 € aufgrund der Zwangsräumung auf der Grundlage eines angeblich vorgetäuschten Vollstreckungsgrundes erklärt. Hinsichtlich eines Betrages von 6.000,- € haben die Parteien den Rechtsstreit nach Verrechnung des entsprechenden Kautionsbetrages durch den Kläger gemäß Schriftsatz vom 27.9.2018 (Blatt 321 a f. der Akte) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin H die Beklagten durch Urteil vom 21.12.2018, ihnen zugestellt am 7.1.2019, dem Kläger zugestellt am 8.1.2019, als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 67.802,67 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zulässigkeit der Klage stehe bereits aufgrund des rechtskräftigen Zwischenurteils vom 7.10.2016 insgesamt fest. In dem Zwischenurteil sei über sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einschließlich der Prozessvollmacht der Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtskräftig entschieden worden.

Die Klage sei teilweise begründet. Der Kläger sei aktivlegitimiert; aufgrund der vorgetragenen Umstände stehe die Personenidentität zwischen dem Neffen und Erben der Erblasserin und dem Kläger hinreichend fest. An der Identität des Klägers mit diesem Eigentümer der Liegenschaft bestünden keine ernsthaften Zweifel, nachdem der Kläger bereits in vorangegangenen Rechtsstreiten unter derselben Anschrift aufgetreten sei, auch wenn es andere Personen gleichen Namens gebe. Die Existenz des Klägers ergebe sich auch daraus, dass er mehrere Prozessvollmachten unterzeichnet habe, welche die Klägervertreterin in den von ihm geführten Rechtsstreiten im Original zur Akte gereicht habe. Die Beklagten hätten nicht plausibel dargelegt, dass es sich bei dem Kläger um eine bestimmte andere Person handeln könnte. Ihre Ausführungen seien allein Spekulation. Daher habe auch das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet werden müssen.

Dem Kläger stehe gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.280,- € monatlich ohne Betriebskostenvorauszahlungen von 400,- € monatlich für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 17.8.2013 (91.263,87 €) und abzüglich aufrechenbarer Forderungen von 9.640,- € und 7.821,20 € sowie des Kautionsbetrages von 6.000,- €, insgesamt also in Höhe von 67.802,67 € zu.

Die Beklagten hätten die Mieträume auch nach der Kündigung des Mietverhältnisses bis zum 17.8.2013 weitergenutzt. In dieser Zeit habe der Kläger auch den Willen gehabt, die Mieträume zurückzunehmen, und diesen Willen hinreichend zum Ausdruck gebracht. Wie der Kläger das Mietobjekt nachfolgend genutzt habe, sei allein seine Sache und unterfalle seiner freien Entscheidung. Allerdings seien die Ansprüche des Klägers aus dem Jahre 2010 verjährt. Die Verjährungsfrist habe mit Ablauf des 31.12.2010 zu laufen begonnen, so dass Verjährung mit Ablauf des 31.12.2013 eingetreten sei, also vor Einreichung der Klage am 30.12.2014. Verhandlungen über diese Ansprüche hätten die Parteien nicht geführt. Die Ansprüche aus dem Jahre 2011 seien nicht verjährt, da die Klageschrift am 30.12.2014 rechtzeitig bei Gericht eingegangen, der Vorschuss am 12.1.2015 rechtzeitig eingezahlt und die Klage sodann am 23.1.2015 alsbald zugestellt worden sei. Dass der Rechtsstreit sodann keinen Fortgang genommen habe, sei dem Kläger nicht anzulasten, sondern habe im Verantwortungsbereich des Gerichts gelegen.

Betriebskostenvorauszahlungen könnten aufgrund des Zeitablaufs nicht verlangt werden, vielmehr wären die Betriebskosten abzurechnen gewesen. Die erstellten Betriebskostenabrechnungen gemäß Schreiben vom 5.11.2018 seien bereits formell unwirksam, da sie in keiner Weise überprüfbar sei. Demzufolge bestünden für den Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2011 Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 9.640,- €, mit welchen die Beklagen wirksam die Aufrechnung erklärt hätten. Von März 2011 an seien die monatlich geleiteten 200,- € bzw. 100,- € auf die Hauptforderung anzurechnen, so dass sich die Klageforderung in der Zeit von März 2011 bis August 2013 um 400,- € monatlich reduziere.

Die Beklagten hätten ferner mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen der beiden Pkw der Marke D und E in Höhe von insgesamt 7.821,20 € wirksam aufgerechnet. Auch wenn die Beschlagnahme der Fahrzeuge zunächst auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung berechtigt erfolgt sei, habe der Beklagte zu 1) aufgrund der Hinterlegung von 120.000,- € gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 12.11.2013 Freigabe der Fahrzeuge verlangen können. Die Hinterlegung sei von Beginn an ordnungsgemäß unter Angabe des zutreffenden Sicherungszwecks erfolgt. Der Kläger habe sich mit der Freigabe der Fahrzeuge 99 Tage in Verzug befunden. Als Nutzungsentschädigung für das Vorenthalten der beiden Fahrzeuge sei aus den Tabellenwerten der beiden Fahrzeuge ein Mittelwert von 147,- € pro Tag zu bilden und hiervon ein weiterer Abschlag von 60 % vorzunehmen gewesen, da der Beklagte zu 1) über weitere drei Fahrzeuge verfügt habe. Danach errechne sich ein Tagessatz von 58,80 €, was für 99 Tage einen Gesamtschaden von 5.821,20 € ergebe. Hinzu kämen 2.000,- € für die Unterbringungskosten des Gerichtsvollziehers, die nicht angefallen wären.

Ein weiterer Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung von 105.000,- € bestehe hingegen nicht. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinreichend fest, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich finanzielle Zuwendungen in größerem Umfang an die Erblasserin getätigt habe, nicht aber, dass sich hieraus ein entsprechender Rückzahlungsanspruch des Beklagten zu 1) ergebe. Der Beklagte zu 1) habe lediglich die Erwartung gehabt, später das Anwesen kaufen und hierbei die geleisteten Zahlungen als Argument einbringen zu können. Ferner bestehe kein Anspruch wegen eines angeblich vorgetäuschten Nutzungswillens der Erblasserin. Die Gründe für die berechtigte Kündigung und für die Räumungsvollstreckung seien unerheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Der Kläger verfolgt mit seiner am 1.2.2019 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 8.4.2019 an diesem Tage begründeten Berufung seine Klageansprüche in Höhe eines Betrages von weiteren 51.889,33 € weiter. Die Beklagten wenden sich mit ihrer am 30.1.2019 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 8.4.2019 am 1.4.2019 begründeten Berufung gegen ihre Verurteilung.

Der Kläger ist der Ansicht, den Beklagten stünden keine aufrechenbaren Forderungen zu. Er schulde keine Nutzungsentschädigung für die beiden Fahrzeuge. Die Hinterlegung des Betrages von 120.000,- € durch den Beklagten zu 1) sei zunächst nicht ordnungsgemäß gewesen, da er den Antrag auf Annahme der Hinterlegung so gefasst habe, dass der hinterlegte Betrag frei geworden wäre, wenn er die Zwangsvollstreckung aus der erwirkten einstweiligen Verfügung beendet und die Fahrzeuge freigegeben hätte. Die Hinterlegung habe jedoch der Absicherung der Mietforderungen bzw. Nutzungsentschädigung, der Nebenkosten und Zinsen dienen sollten. Der Beklagte zu 1) habe sich auch nicht als Auszahlungsberechtigten eintragen lassen dürfen. Nach Kenntnis von dem nachfolgend korrekten Hinterlegungsschein habe er am 13.5.2014 unverzüglich die Freigabe erklärt. Er sei damit nicht in Verzug gewesen.

Seine Nutzungsentschädigungsansprüche für das Jahr 2010 seien nicht verjährt. Die Sicherung des Anspruchs durch den Vergleich vom 22.11.2013 im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M., Az. …/13, und die Einzahlung der vereinbarten Sicherheitsleistung durch den Beklagten zu 1) am 4.12.2013 hätten die Verjährung des Anspruchs auf Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung neu beginnen lassen. Gleiches gelte für die Ausübung des Vermieterpfandrechts durch ihn sowie die gerichtliche Vollstreckungshandlung durch Sicherstellung der Fahrzeuge aus der Ausübung des Vermieterpfandrechts.

Ferner stehe den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen von 2009 an in Höhe von 22.400,- € zu, deren Zahlung er im Übrigen bestreitet. Über die im Rahmen von Nutzungsentschädigung zu zahlenden Nebenkosten müsse nicht abgerechnet werden. Die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2010 bis 2013 seien im Übrigen formell wirksam. Die Aufrechnung der Beklagten vom 20.2.2015 mit einem Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Nebenkosten für die Jahre 2009 bis 2013 sei nicht wirksam, da ein Rückzahlungsanspruch damals bereits verjährt gewesen sei.

Für August 2013 sei ein Nutzungsentgelt in Höhe von noch 3.580,- € für den gesamten Monat zu zahlen, nicht nur bis zur Zwangsräumung am 17.8.2013, da nachfolgend zunächst die von den Beklagten verursachten Schäden an den Räumen hätten beseitigt werden müssen. Ergänzend bezieht der Kläger sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 8.4. und 3.6.2019 (Blatt 474 ff., 594 ff. der Akte) verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.12.2018 (Az. 2-08 O 418/14) abzuändern und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 51.889,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen aus je 2.576,- € seit dem XX.XX.2010, 4.2.2010, 4.3.2010, 6.4.2010, 6.5.2010, 4.6.2010, 5.7.2010, aus 680,- € seit dem 5.8.2010, aus je 380,- € seit dem 6.1.2011, 4.2.2011, aus 17.461,20 € seit dem 1.3.2015, aus je 400,- € seit dem 4.3.2011, 6.4.2011, 5.5.2011, 4.6.2011, 6.7.2011, 4.8.2011, 6.9.2011, 6.10.2011, 4.11.2011, 6.12.2011, 5.1.2012, 6.2.2012, 6.3.2012, 5.4.2012, 4.5.2012, 6.6.2012, 5.7.2012, 4.8.2012, 6.9.2012, 4.10.2012, 6.11.2012, 6.12.2012, 4.1.2013, 6.2.2013, 6.3.2013, 4.4.2013, 4.5.2013, 6.6.2013, 4.7.2013 und aus 1.836,13 € seit dem 6.8.2013.

Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.12.2018 (Az. 2-08 O 418/14) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen.

Die Beklagten berufen sich gegenüber der Berufung des Klägers auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Bei der Hinterlegung aus dem Prozessvergleich zur Freigabe der beiden Fahrzeuge habe der Beklagte zu 1) den Hinterlegungsgrund sogleich zutreffend angegeben. Die Hinterlegungssumme habe nach dem Wortlaut des Vergleichs nicht der Sicherung der vorliegenden Klageforderung dienen sollen, die nicht streitgegenständlich gewesen seien. Die Beklagten wiederholen ihre Einrede der Verjährung für Ansprüche des Klägers aus dem Jahre 2010. Die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung habe keine Zahlungsansprüche zum Gegenstand gehabt, sondern den Herausgabeanspruch an den Fahrzeugen, und habe daher keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist haben können. Auch im Übrigen habe kein Anerkenntnis der Zahlungsansprüche vorgelegen. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren habe der Beklagte zu 1) vielmehr etwaige Ansprüche ausdrücklich in Abrede gestellt. Von der Nutzungsentschädigung seien jedenfalls die Betriebskostenvorauszahlungen von 400,- € monatlich abzusetzen, da der Kläger die Kosten nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe. Sie hätten auch mit ihren Ansprüchen auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen für den Zeitraum von Januar 2008 bis August 2013 und somit 56 Monate zu je 400,- €, mithin 22.400,- €, wirksam aufrechnen können. Nutzungsentschädigungsansprüche stünden dem Kläger lediglich bis zum Zeitpunkt der Zwangsräumung am 17.8.2013 zu. Das von dem Kläger bereits erwirkte Zahlungsurteil wegen des Zustands der Mieträume sei für den Zeitraum nach der Räumung abschließend.

Hinsichtlich ihrer Berufung rügen die Beklagten die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Landgericht den Umfang der Rechtskraft des Zwischenurteils vom 7.10.2016 unrichtig gesehen habe. Das Landgericht habe mit diesem Urteil nicht über die Zulässigkeit der Klage insgesamt entschieden, so dass es ihren Einwand hätte berücksichtigen müssen, die Klägervertreterin sei von dem Kläger nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen. Soweit in dem Zwischenurteil hierüber entschieden sei, sei dieses Urteil unbeachtlich. Das Landgericht habe sich mit ihrem Vortrag hierzu nicht hinreichend befasst. Die Beklagten wiederholen ihre Einrede der Verjährung gegenüber den Ansprüchen aus dem Jahre 2011. Die Klägervertreterin sei bei Erhebung der Klage nicht wirksam bevollmächtigt gewesen, da sie insoweit keine Originalvollmacht vorgelegt habe. Das Landgericht habe dabei die Frage der Prozessvollmacht mit der Frage der Aktivlegitimation verwechselt. Sie verweisen auf die Abweichungen im Schriftbild der Unterschriften auf den vorgelegten Vollmachten, insbesondere der von ihnen als Anlage B10 (Blatt 220 der Akte) vorgelegten Vollmacht. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt a.M., Az. …/13, habe er die Bevollmächtigung der Klägervertreterin nur für das damalige Verfahren anerkannt. Der Kläger müsse in jedem Rechtsstreit eine neue Vollmacht vorlegen. Der Kläger habe seine Identität und seine Existenz beweisen müssen.

Die Beklagten behaupten, nach der Kündigung zum 31.5.2007 habe es an dem erforderlichen Rücknahmewillen des Klägers gefehlt, so dass ihm Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nicht zuständen. Dies sei ihm vielmehr gleichgültig gewesen. So lasse er auch seit der Zwangsräumung das Objekt leer stehen. Nutzungsentschädigungsansprüche für das Jahr 2011 seien jedenfalls verjährt. Die zunächst eingetretene Hemmung der Verjährung habe infolge der völligen Untätigkeit der Klägervertreterin spätestens Mitte 2015 geendet. Sie hätte innerhalb der ihr gesetzten dreiwöchigen Frist auf den ihr übersandten Schriftsatz erwidern müssen. Ein Fehler des Gerichts habe sie von dieser Pflicht nicht entlastet.

Schließlich habe das Landgericht die Höhe ihres Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung wegen des Vorenthaltens der Fahrzeuge unrichtig berechnet. Die Bildung eines Mittelwerts für mehrere Fahrzeuge sei unzulässig.

Die Beklagten beanstanden ferner die Tatsachenfeststellung des Landgerichts hinsichtlich des Zwecks der erheblichen Zahlungen an die Erblasserin. Die Erwartung des Beklagten zu 1), die Immobilie von der Erblasserin zu erwerben, und das Entgegennehmen der Zahlungen durch sie wegen ihres eigenen Interesses am Abschluss eines Kaufvertrages führten zu einem Rückzahlungsanspruch, wenn diese Umstände nicht einträten und die Erwartung des Beklagten zu 1) nicht erfüllt worden seien, was der Fall gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 1.4., 29.5. und 26.7.2019 (Blatt, 445 ff., 546 ff., 631 ff. der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger beruft sich gegenüber der Berufung der Beklagten auf die Begründung des Landgerichts. Er wiederholt seine Ansicht, das Landgericht habe mit dem Zwischenurteil vom 7.10.2016 rechtskräftig über die Zulässigkeit der Klage insgesamt entschieden. Die Schadenshöhe wegen des angeblichen Vorenthaltens der Pkw sei nicht zu gering bemessen. Für den D stehe dem Beklagten zu 1) keinerlei Entschädigung zu, da er ihn stets in Besitz behalten habe. Im Übrigen verweist er darauf, dass der Beklagte zu 1) über drei weitere Fahrzeuge verfügt habe. Der Kläger stellt weiterhin in Abrede, dass der Beklagte zu 1) überhaupt zusätzliche erhebliche Zahlungen an die Erblasserin geleistet habe. Der Vortrag in der Berufungsinstanz widerspreche auch dem früheren Vortrag, er habe Zahlungen für Renovierungen der Büroräume geleistet. Auch die Angaben der Zeugin von H seien widersprüchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 3.6.2019 (Blatt, 594 ff. der Akte) Bezug genommen.

II. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO:

Die Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten sind zulässig, insbesondere jeweils form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Zulässigkeit der Klage steht aufgrund der Rechtskraft des Zwischenurteils vom 7.10.2016, welches über die Zulässigkeit der Klage insgesamt entschieden hat, fest, wie das Landgericht insgesamt zutreffend ausgeführt hat (§§ 303, 322 Abs. 1 ZPO). Die Richtigkeit dieses Zwischenurteils, in dem über die Zulässigkeit der Klage insgesamt entschieden ist, kann aufgrund der Zurückweisung sämtlicher seitens der Beklagten gegen das Zwischenurteil eingelegten Rechtsmittel nicht mehr infrage gestellt werden. Dass aufgrund weiterer, nach der letzten mündlichen Verhandlung im Verfahren das Zwischenurteil betreffend eingetretener Umstände die Zulässigkeit der Klage wieder entfallen wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, sie wollen vielmehr die ursprünglichen, bereits in dem Zwischenurteil geklärten Fragen nochmals entschieden haben.

Die Klage ist über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus in Höhe von 29.995,39 € nebst Zinsen bezüglich der geforderten Nebenkostenvorauszahlungen, des entsprechenden Aufrechnungsbetrages von 9.640,- € sowie hinsichtlich des Betrages von 7.821,20 € begründet, da dem Beklagten zu 1) eine entsprechende aufrechenbare Gegenforderung aus dem angeblichen Vorenthalten seiner Fahrzeuge nicht zusteht.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Durchgreifende Zweifel an der Identität des Klägers bestehen nicht. Es steht vielmehr hinreichend fest, dass der Kläger mit der Person mit dem Namen F, die als Erbe der vormaligen Vermieterin C festgestellt wurde, identisch ist, wie das Landgericht mit eingehender und überzeugender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, ausgeführt hat. Dass eine Person namens F Erbe der Frau C ist, wie es sich aus dem Grundbuchauszug ergibt, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Dies ergibt sich aus der bei der Akte befindlichen Kopie des amtlichen Ausdrucks aus dem Grundbuch vom 2.9.2015 (nach Blatt 135 der Akte). Das Amtsgericht hatte die Grundbucheintragung am 16.9.2010 „auf Grund Erbfolge (Amtsgericht Stadt1, …)“ dahingehend berichtigt, dass Eigentümer nunmehr „F, geboren am XX.XX.1967“ sei. Der von den Beklagten vorgetragene Umstand, als Rechtsnachfolger der vormaligen Vermieterin sei bisher ein Herr F mit der Wohnadresse X, bekannt, stellt die Identität der als Kläger aufgetretenen Person mit dem eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft nicht infrage. Die Identität einer Person wird nicht durch ihre Wohnanschrift bestimmt. Gerade die unterzeichneten Prozessvollmachten belegen vielmehr die Existenz des Klägers. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass jedenfalls bis auf die als Anlage B 10 vorgelegte Prozessvollmacht sämtliche auf ihnen befindlichen Unterschriften von demselben Aussteller herzurühren scheinen. Die Beklagten haben nicht plausibel dargelegt, dass es sich bei der als Kläger aufgetretenen Person um eine bestimmte andere Person handeln könnte. Die von ihnen herangezogenen weiteren Personen gleichen Namens in der Stadt X unterscheiden sich jedenfalls durch den zweiten Vornamen oder ihr Alter, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die lediglich mit der Angabe eines Postfachs angeführte Person stellt keine hinreichend konkret benannte Alternative zu der Person des Klägers dar. Diese genannten Umstände reichen zur hinreichend sicheren Feststellung der Identität des Klägers aus. Die Beklagten haben keinerlei konkrete Umstände vorgetragen, die Zweifel an der Existenz oder der Identität des Klägers begründen würden. Insbesondere hat sich bei ihnen niemals eine andere Person mit dem Namen des Klägers oder ein vorgeblicher anderer Erbe der vormaligen Vermieterin gemeldet und Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend gemacht. Im Übrigen ist bereits nicht erkennbar, warum gerade eine unbeteiligte Person mit demselben Namen wie der Kläger die Vollmachten unterzeichnet haben soll. Eine etwaige Fälschung durch die Prozessbevollmächtigte selbst oder durch einen Dritten haben die Beklagten nicht behauptet. Aus diesen Gründen ist das Einholen eines Schriftsachverständigengutachtens nicht erforderlich. Ebenso musste auch das persönliche Erscheinen des Klägers zu dem Verhandlungstermin bei Gericht nicht angeordnet werden.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Weiternutzung der Mieträume über das Ende des Mietverhältnisses mit Ablauf des 31.5.2007 hinaus für den Zeitraum von Januar 2011 bis zum 17.8.2013 in Höhe der offenen Beträge gemäß den Angaben in der Klageschrift von insgesamt 103.798,06 € abzüglich des anzurechnenden Kautionsbetrages von 6.000,- € und somit in Höhe von insgesamt 97.798,06 € zu, von denen 67.802,67 € erstinstanzlich ausgeurteilt sind, so dass noch ein weiterer Betrag von 29.995,39 € verbleibt (§ 546 a Abs. 1, § 421 BGB).

Die Beklagten haben die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben. Sie haben die Mietsache dem Kläger dadurch auch vorenthalten, wie das Landgericht insgesamt zutreffend begründet hat. Der Senat macht sich diese insgesamt zutreffende Begründung des Vorenthaltens der Mietsache gegenüber dem Kläger zu eigen. Der Kläger hatte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Mieträume aufgefordert und diesen Anspruch gerichtlich und zuletzt im Wege der Zwangsräumung durchgesetzt. Woraus sich ergeben soll, dass dennoch ein Rücknahmewille des Klägers nicht bestanden haben soll, ist nicht erkennbar. Das Verzögern der tatsächlichen Rückgabe reicht dafür nicht aus. Ob und wann der Kläger die Räume nach der Herausgabe an ihn weiternutzt oder anderweitig vermietet, ist für die Frage des Vorenthaltens völlig unerheblich; jedenfalls sollten die Beklagten sie nicht mehr nutzen.

Der Zeitraum des Vorenthaltens dauerte nicht bis Ende August 2013 fort, sondern nur bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Räumung und Herausgabe am 17.8.2013, wie das Landgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat. Zwar konnte der Kläger aufgrund des Zustandes der zurückgegebenen Räume noch nicht frei über diese verfügen, da die Mieträume unstreitig Schäden aufwiesen, die zunächst beseitigt werden mussten. Dies führt aber nicht dazu, dass ihm die Räume weiter vorenthalten würden. Sofern er aufgrund dieses Umstandes zeitweise an einer Weitervermietung oder sonstigen entgeltlichen Nutzung gehindert wäre, könnte er von den Beklagten Ersatz eines entsprechenden Schadens verlangen. Ein solcher Schaden ergibt sich aber aus seinem Vorbringen nicht. Demzufolge schulden die Beklagten für den Monat August 2013 lediglich einen Anteil von 17/31 der gesamten Monatsmiete und somit nach Zahlung von 100,- € anstelle von weiteren 3.580,- € nur 1.918,06 € (17/31 von 3.680,- € = 2.018,06 € ./. 100,- €).

Für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 17.8.2013 ergibt sich ein Gesamtbetrag einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 103.798,06 €. Hiervon abzusetzen ist der Kautionsbetrag von 6.000,- €, welchen der Kläger gemäß Schriftsatz vom 27.9.2018 (Blatt 321a f. der Akte) auf die Nutzungsersatzansprüche vom 1.7.2013 bis zum 17.8.2013 sowie anteilig für den Monat Juni 2013 verrechnet hat. Mithin verbleibt eine Forderung in Höhe eines Betrages von 97.798,06 €. Weitere Zahlungen als von dem Kläger angegeben haben die Beklagten nicht bewiesen.

Der Kläger kann von den Beklagten Zahlung auch der Nebenkosten für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 17.8.2013 in Höhe der geforderten Nebenkostenvorauszahlungen von insgesamt 12.579,34 € verlangen; diese Beträge sind in dem oben genannten Betrag von 103.798,06 € bereits enthalten. Der Betrag von 12.579,34 € setzt sich zusammen aus je 380,- € für die Monate Januar und Februar 2011, also insgesamt 760,- €, sowie je 400,- € für den Zeitraum von März 2011 bis Juli 2013, also 29 Monate, sowie dem anteiligen Betrag für den Monat August bis zum 17.8.2013, also 219,34 €, insgesamt also für 29 Monate und 17 Tage 12.579.34 €. Ferner ist der Betrag von 9.640,- € wegen angeblich rückforderbarer und zur Aufrechnung gestellter Nebenkostenvorauszahlungen nicht abzusetzen. Zwar kann der Kläger nach Ablauf der Abrechnungsfristen nicht mehr Zahlung der Nebenkostenvorauszahlungen verlangen, sondern nur noch einen positiven Saldo aus erfolgten Nebenkostenabrechnungen (vgl. BGH, NJW 2013, 41 ff.; 2010, 1065 ff.; OLG Frankfurt a.M., NZM 2000, 186 ff.). Dies gilt auch für die Zahlung von Nebenkostenvorauszahlungen als Teil der nach Vertragsende gemäß § 546 a Abs. 1 BGB geschuldeten Nutzungsentschädigung, da auch in diesem Fall nur die tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu erstatten sind. Diese werden durch die Höhe der zu leistenden Nebenkostenvorauszahlungen nicht notwendig korrekt wiedergegeben. Unabhängig von den Nebenkostenvorauszahlungen müsste ein Schaden gemäß § 546 a Abs. 2 BGB nachgewiesen werden, den der Kläger nicht konkret vorgetragen hat.

Der Kläger hat aber mit Schreiben vom 5.11.2018 (Blatt 348 a ff. der Akte) nachträglich die Nebenkostenabrechnungen für die Zeiträume vom 26.9.2009 bis zum 31.8.2013 erstellt, die sämtlich unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen Nachzahlungsbeträge von 3.997,68 €, 4.261,27 €, 4.783,92 € sowie 3.685,06 € aufweisen, so dass der Kläger jedenfalls die Beträge der Nebenkostenvorauszahlungen verlangen kann. Die erst nachträgliche Erstellung der Abrechnungen schadet nicht, da die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 2, 3 BGB nur im Wohnraummietrecht Anwendung findet, nicht im Geschäftsraummietrecht. Die Nebenkostenabrechnungen sind formell ordnungsgemäß. Sie weisen jeweils die Gesamtkosten unter Angabe der einzelnen Kostenpositionen aus, sodann den Verteilungsschlüssel von 204 qm von insgesamt 600 qm und eine zulässige Schätzung der Heizkosten anhand früherer Abrechnungen. Konkrete inhaltliche Einwände gegen die Abrechnungen haben die Beklagten nicht erhoben. Dies hätte erfordert, dass sie konkret zu einzelnen Kostenpositionen vortragen und hierbei die zunächst einzusehenden Belege über die Kostenpositionen berücksichtigen. Dass sie dies getan hätten, haben sie nicht dargelegt.

Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Nutzungsentschädigung für das Jahr 2010 sind verjährt, so dass die Beklagten berechtigt sind, weitere Leistungen zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit Ablauf des 31.12.2010 zu laufen und endete daher mit Ablauf des 31.12.2013 (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Eine Hemmung der Verjährung ist insoweit nicht erfolgt. Verhandlungen über die Forderungen selbst haben die Parteien nicht geführt (§ 203 BGB), wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagten haben die Forderungen auch nicht anerkannt mit der Folge, dass die Verjährung neu begonnen hätte (§ 212 Abs. 1 BGB). Die Beklagten haben weder eine Abschlags- oder Zinszahlung geleistet noch eine Sicherheit für die Forderungen gestellt, worin ein Anerkenntnis der Forderungen hätte gesehen werden können. Die Sicherung der Ansprüche des Klägers durch den gerichtlichen Vergleich vom 22.11.2013 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M., Az. …/13, und die Einzahlung der vereinbarten Sicherheitsleistung durch den Beklagten zu 1) am 4.12.2013 hatten nicht die Bedeutung eines Anerkenntnisses der letztlich zu sichernden Forderungen auf „Mietforderungen/Nutzungsentschädigung/Nebenkosten/Zinsen“. Der Beklagte zu 1) kam lediglich seiner bestehenden Pflicht, das Vermieterpfandrecht des Klägers nicht zu beeinträchtigen, nach. Lediglich diesen Zweck sowie das Ziel, die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Fahrzeuge freizubekommen, verfolgte der Beklagte zu 1) mit der Leistung der vereinbarten Sicherheit. Die Ausübung des Vermieterpfandrechts durch den Kläger ist nicht mit einer gerichtlichen Vollstreckungshandlung gleichzusetzen. Die Vollstreckung durch Sicherstellung der Fahrzeuge diente wiederum allein der Ausübung des Vermieterpfandrechts des Klägers, nicht der Durchsetzung der zu sichernden Zahlungsansprüche selbst.

Hingegen sind die Ansprüche des Klägers aus dem Jahre 2011 nicht verjährt. Die mit Ablauf des 31.12.2014 endende Verjährungsfrist wurde durch Einreichung der Klage bei Gericht am 30.12.2014 rechtzeitig gehemmt, da die Klage den Beklagten nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger bei Gericht eingehend am 12.1.2015 bereit am 23.1.2015 und damit alsbald zugestellt wurde (§ 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO), wie das Landgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat. Die Klägervertreterin war auch durch die vorgelegten Vollmachten des Klägers wirksam bevollmächtigt. Dass eine Originalvollmacht der Klage beigefügt gewesen wäre, war nicht erforderlich. Das Verfahren ist nach Zustellung der Klageerwiderung im Februar 2015 nicht dadurch in Stillstand geraten, dass die Parteien es bis zu der Anfrage des Gerichts im April 2015, bei den Parteien eingehend im Mai 2015, nicht betrieben hätten. Es wäre Sache des Gerichts gewesen, das Verfahren, das sich im Stadium des schriftlichen Vorverfahrens befand, weiterzubetreiben. Dies ist versehentlich nicht erfolgt. Insbesondere bestand auch keine Pflicht des Klägers, auf die Klageerwiderung zu reagieren. Ein „Betreiben“ des Verfahrens durch den Kläger war zu diesem Zeitpunkt prozessual nicht erforderlich. Auch insoweit wird auf die ausführlichen sowie zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, welche sich der Senat zu eigen macht.

Gegenüber den Forderungen des Klägers steht dem Beklagten zu 1) eine aufrechenbare Gegenforderung in Höhe von 7.821,20 € aus dem angeblichen Vorenthalten seiner Fahrzeuge nicht zu (§ 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 389 BGB). Von der Nutzung seines Fahrzeugs der Marke D war der Beklagte zu 1) bereits nicht ausgeschlossen, da er das Fahrzeug stets in Besitz hatte. Der Kläger hat dadurch, dass er die Freigabe der Fahrzeuge erst am 13.5.2014 erklärte, keine Pflichten dem Beklagten zu 1) gegenüber verletzt. Denn erst zu diesem Zeitpunkt war die Voraussetzung der Hinterlegung des Geldbetrages von 120.000,- € bei der Gerichtskasse gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 12.11.2013 ordnungsgemäß erfüllt. Der vorherige Antrag des Beklagten zu 1) vom 4.12.2013 auf Annahme einer Geldhinterlegung beim Amtsgericht (Blatt 491der Akte) und die nachfolgende Einzahlung des Hinterlegungsbetrages vom 31.12.2013 entsprachen noch nicht den in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Anforderungen. Hiernach sollte der Beklagte zu 1) den Hinterlegungsbetrag zur Absicherung „der streitgegenständlichen Forderungen gemäß Antragsschrift vom 12.9.2013“ einzahlen. Wenn auch als Empfangsberechtigter zusätzlich der Beklagte zu 1) als Hinterleger aufgeführt werden konnte, so entsprach doch die Angabe des Hinterlegungsgrundes nicht den in dem gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarungen. Der Beklagte zu 1) hatte als Hinterlegungsgrund „Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt“ angegeben. Dies entsprach nicht dem Vergleichstext, der als bei der Hinterlegung anzugebenden Sicherungszweck „das hiesige Aktenzeichen (…/13, Mietforderungen/Nutzungsentschädigung/Nebenkosten/Zinsen)“ nannte. Die Angabe des Beklagten zu 1) war demgegenüber missverständlich. Durch die Hinterlegung gesichert werden sollten ersichtlich die von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche, nicht der in dem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachte Anspruch aus dem Vermieterpfandrecht. Nur diese Forderungen, die nachfolgend nochmals dezidiert aufgeführt wurden, waren in dem Vergleich mit den „streitgegenständlichen Forderungen“ gemeint. Die Sicherheit des Vermieterpfandrechts wurde durch die Sicherheit des hinterlegten Betrages ersetzt. Eine Sicherung des Vermieterpfandrechts selbst, welche aufgrund der von dem Beklagten zu 1) gewählten Formulierung angenommen werden konnte, war nicht vereinbart. Demzufolge war erst die nachfolgende Formulierung in dem geänderten Antrag, welchen der Beklage zu 1) dem Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 8.5.2014 mitteilte (Blatt 492 f. der Akte) zutreffend. In diesem war als Hinterlegungsgrund nunmehr zutreffend angegeben: „Sicherheitsleistung zur Absicherung d. streitgegenständlichen Forderungen gem. d Antragsschrift vom 12.9.2013 in dem einstw. Verfügungsverfahren …“.

Dem Beklagten zu 1) steht auch keine aufrechenbare Forderung gegen den Kläger auf Rückzahlung von ihm an die Erblasserin geleisteter 105.000,- € zu (§ 812 Abs. 1, § 389 BGB). Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beklagte zu 1) zwar die behaupteten Zahlungen geleistet, dies geschah aber nicht mit einer Zweckbestimmung, die ihn im Falle des Nichteintritts dieses Zwecks zur Rückforderung der Zahlungen berechtigt hätte. Es sei zwar möglicherweise die Erwartung des Beklagten zu 1) gewesen, dass er mit diesen Zahlungen einen Verkauf des Hausgrundstücks durch die Erblasserin an ihn fördern könnte, Diese Erwartung sei aber möglicherweise allein eine innere Überlegung des Beklagten zu 1) gewesen, welcher die Erblasserin nicht mit der Folge einer zumindest stillschweigenden Übereinkunft zugestimmt hätte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist umfassend und insoweit insgesamt plausibel und überzeugend. Das Ergebnis wird bestätigt durch das Vorbringen des Beklagten zu 1) nochmals in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2019, er habe die Zahlungen an die Erblasserin geleistet, damit diese erheblichen Renovierungsarbeiten an dem Haus hätte durchführen können. Dies spricht gerade gegen eine Rückzahlbarkeit, da die Erblasserin das Geld für Renovierungsarbeiten ausgegeben hätte, die dem Beklagten zu 1) grundsätzlich nicht zugutekamen, zumal Renovierungsmaßnahmen den Wert eines Hauses und damit regelmäßig auch seinen Kaufpreis erhöhen. Ohne eine dahingehende Absprache mit der Erblasserin durfte diese vielmehr davon ausgehen, das Geld endgültig für ihre Zwecke verwenden zu dürfen. Dass der Beklagte zu 1) irgendeine Absprache mit ihr getroffen hätte, dass diese Zahlungen auf einen Kaufpreis im Falle der Veräußerung des Anwesens an ihn anzurechnen gewesen wären oder dass dies bereits der Beginn einer möglichen Verkaufsabwicklung gewesen wäre, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Es handelte sich damit für die Erblasserin um eine Schenkung des Beklagten zu 1), welche grundsätzlich nicht zurückgefordert werden kann, allein wenn sich die Motivation des Schenkers ändert (§ 516 Abs. 1, §§ 519, 528, 530 BGB).

Der Zinsanspruch steht dem Kläger auf die zuerkannten Beträge aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu (§ 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB).

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien nach dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens von insgesamt 310.268,86 € setzt sich zusammen aus den Werten der Berufung des Klägers von 51.889,33 €, der Berufung der Beklagten von 67.802,67 € (§ 45 Abs. 1, 2 GKG) sowie den Werten der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen, soweit sie noch nicht in den Werten der Berufungen enthalten sind und soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht (§ 45 Abs. 3 GKG). Der Wert für die geltend gemachte Forderung auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Fahrzeuge beträgt 92.778,80 € (100.600,- € gemäß den erstinstanzlich erfolgten Angaben abzüglich der vom Landgericht berücksichtigten 7.821,20 €), der Wert des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs von 105.000,- € ist auf den Wert der begründeten Forderung von 97.798,06 € beschränkt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!