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Ordnungsgeldfestsetzung gegen Mieter wegen verwehrten Öffnens der Wohnungstür

AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980a C 19/21 WEG – Beschluss vom 04.11.2021

In dem Rechtsstreit beschließt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 980a – am 04.11.2021:

Gegen die Schuldnerin wird wegen eines Verstoßes gegen die Duldungspflicht aus dem Versäumnisurteil vom 07.07.2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen festgesetzt.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 4.000,00 Euro.

Gründe:

Der Antrag der Gläubigerin vom 22.09.2021, gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld sowie ersatz- oder wahlweise Ordnungshaft festzusetzen, ist nach § 890 ZPO statthaft und auch begründet. Mit – rechtskräftigem – Versäumnisurteil vom 07.07.2021 ist die Schuldnerin verurteilt worden, einem Mitarbeiter des von der Gläubigerin mit dem Eichaustausch der Kalt- und Warmwasserzähler sowie der Wärmezähler beauftragten Unternehmens, derzeit die ### nach vorheriger Ankündigung, welche mindestens eine Woche im Voraus zu erfolgen hat, an einem Werktag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr den Zutritt zu allen Räumen der Wohnung ### durch Öffnen der Wohnungstür und sämtlicher Innentüren zu gewähren und daneben bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatz- oder wahlweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten die Maßnahmen zu dulden, welche zum Austausch der Zähler erforderlich sind. Die Vollstreckung der hiermit titulierten Verpflichtung der Schuldnerin richtet sich (auch) nach § 890 ZPO, selbst wenn diese Elemente einer Handlungspflicht enthält (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 1146, Rn. 10 ff.). Der Schwerpunkt der in Rede stehenden Verpflichtung liegt auf der Duldung des Zutritts zu ihrer Wohnung und der Vornahme der für den Austausch der Zähler nötigen Arbeiten; das Öffnen der Wohnungstür und der Innentüren ist lediglich eine Hilfshandlung (s. BGH, a.a.O.).

Dass die Gläubigerin im Streitfall nicht nach § 892 ZPO vollstreckt, entspringt ihrem Wahlrecht.

Bei der Bemessung der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes hat das Gericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens sowohl das Interesse der Gläubigerin am Zutritt zur Wohnung (zwecks Austausch der Zähler) als auch die Beharrlichkeit der Schuldnerin, mit der diese sich diesem berechtigten Anliegen der Gläubigerin seit Juli 2020 widersetzt, berücksichtigt. Der Austausch der Kalt- und Warmwasser sowie der Wärmezähler ist – was unstreitig ist – erforderlich. Insoweit streitet für die Gläubigerin ihr Interesse an ordnungsgemäßer Verbrauchserfassung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 9.1 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG und richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (OLG Karlsruhe, B. v. 23.10.2015 – 14 W 85/15, BeckRS 2016, 7220; Schneider, NJW 2019, 24, 25).

 

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