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Pachtvertrag – Mindestentschädigung nach § 584b Satz 1 BGB

Trotz Corona-Krise und Hotel-Lockdown: Ein Hotelbetreiber muss für die widerrechtliche Nutzung eines Gebäudes die volle Nutzungsentschädigung zahlen, entschied das Oberlandesgericht Köln. Auch außergewöhnliche Umstände entbinden nicht von der Pflicht, nach Vertragsende ein Objekt herauszugeben. Ein teurer Fehler für den Betreiber, der auf eigenes Risiko handelte.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach der Beendigung eines Pachtvertrages im Hotelbetrieb.
  • Der Beklagte betrieb ein Hotel und wurde zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt, nachdem die Klägerin den Pachtvertrag außerordentlich gekündigt hatte.
  • Schwierigkeiten traten auf, da der Beklagte nach der Kündigung weiterhin Pacht zahlte und die geforderten Anpassungen der Nutzungsentschädigung nicht geltend machte.
  • Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, das den Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Nutzungsentschädigung verurteilte.
  • Die Entscheidung basierte unter anderem darauf, dass eine Anpassung der Nutzungsentschädigung aufgrund von COVID-19-Maßnahmen nicht geltend gemacht wurde.
  • Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.
  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde ohne Sicherheitsleistung angeordnet, jedoch mit der Möglichkeit zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung.
  • Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgesetzt, was die Einordnung des Falles ermöglicht.
  • Die Feststellungen zeigen die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Berechnung von Nutzungsentschädigungen in ähnlichen Situationen auf.
  • Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, Ansprüche im Prozess aktiv geltend zu machen, um sich gegen diese zur Wehr setzen zu können.

Pachtvertrag und Mindestentschädigung: Ein Fall mit rechtlichen Konsequenzen

Der Pachtvertrag ist ein zentrales Element im Pachtverhältnis, das die Nutzung von Grundstücken oder Betriebsmitteln regelt. Anders als beim Mietrecht, wo das Mietverhältnis häufig nur auf Wohnraum beschränkt ist, umfasst der Pachtvertrag auch landwirtschaftliche Flächen und die damit verbundenen Einkünfte. Ein wesentlicher Aspekt im Pachtvertragsrecht ist die Regelung des Pachtzinses, der den Wert der Nutzung widerspiegelt. Hierbei spielt die Mindestentschädigung, die in § 584b BGB festgelegt ist, eine entscheidende Rolle, um fairen Ausgleich zwischen den Parteien zu gewährleisten.

Die Vorschrift zur Mindestentschädigung soll sicherstellen, dass die wirtschaftlichen Interessen des Pächters ausreichend geschützt sind, insbesondere wenn es um die Anpassung von Pachtverträgen und deren Vertragsbedingungen geht. Im Rahmen dieser Regelung wird auch der Entschädigungsanspruch bei Beendigung des Pachtverhältnisses thematisiert. So wird beispielsweise nach der Nutzung oder Auflösung des Pachtvertrags eine Nutzungsentschädigung relevant, die die Pachtfolgen und finanziellen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt.

Um die Thematik des Pachtvertrags und die Auswirkungen der Mindestentschädigung näher zu betrachten, wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der auf diese rechtlichen Aspekte eingeht.

Der Fall vor Gericht


Hotelbetreiber muss volle Nutzungsentschädigung trotz Corona-Beschränkungen zahlen

Nutzungsentschädigung im Pachtverhältnis trotz Corona
Das OLG Köln verurteilte einen Hotelbetreiber zur Zahlung der vollen Nutzungsentschädigung gemäß § 584 Satz 1 BGB trotz Corona-bedingter Einschränkungen, da die Vertragsanpassung nach § 313 BGB aufgrund widerrechtlichen Besitzverhaltens nach Kündigung ausgeschlossen ist. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass ein Hotelbetreiber die volle Nutzungsentschädigung für die Monate April und Mai 2020 zahlen muss, obwohl in diesem Zeitraum Corona-bedingte Beschränkungen für das Hotelgewerbe galten.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Klägerin hatte im Oktober 2018 einen Pachtvertrag für ein Hotelgebäude außerordentlich gekündigt. Der beklagte Hotelbetreiber gab das Objekt jedoch nicht heraus, woraufhin die Klägerin eine Räumungsklage einreichte. Das Landgericht Köln gab dieser im Januar 2020 statt. Der Beklagte räumte das Grundstück erst Ende Juli 2020, nachdem er seine Berufung gegen das Räumungsurteil zurückgenommen hatte.

Streit um Nutzungsentschädigung

Für die Zeit nach der Kündigung verlangte die Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe des bisherigen Pachtzinses von 4.522 Euro. Der Beklagte zahlte diese durchgängig, mit Ausnahme der Monate April und Mai 2020. Das Landgericht verurteilte ihn zur Zahlung auch für diese Monate.

Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln wies die Berufung des Beklagten zurück. Es bestätigte, dass der Klägerin die volle Nutzungsentschädigung zusteht. Der Anspruch ergebe sich aus § 584 Satz 1 BGB, der speziell für Pachtverhältnisse gilt.

Keine Anpassung wegen Corona-Beschränkungen

Das Gericht lehnte eine Anpassung der Nutzungsentschädigung nach § 313 Abs. 1 BGB wegen der Corona-bedingten Einschränkungen für Hotels ab. Es begründete dies damit, dass:

  1. § 313 BGB auf Nutzungsentschädigungsansprüche nach Vertragsende grundsätzlich nicht anwendbar sei.
  2. Eine Anpassung der Klägerin nicht zumutbar wäre, da der Beklagte das Objekt widerrechtlich vorenthielt.
  3. Der Beklagte die Entscheidung, das Objekt nicht zurückzugeben, auf eigenes Risiko getroffen habe.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil verdeutlicht, dass Pächter auch bei außergewöhnlichen Umständen wie der Corona-Pandemie zur vollen Nutzungsentschädigung verpflichtet bleiben können, wenn sie ein Objekt nach Vertragsende nicht zurückgeben. Die Möglichkeit einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB besteht in solchen Fällen nicht.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht, dass § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) auf Nutzungsentschädigungsansprüche nach Vertragsende nicht anwendbar ist, selbst bei außergewöhnlichen Umständen wie der Corona-Pandemie. Pächter, die ein Objekt widerrechtlich zurückhalten, tragen das volle wirtschaftliche Risiko und können sich nicht auf eine Vertragsanpassung berufen. Dies stärkt die Position von Verpächtern und unterstreicht die Bedeutung der fristgerechten Rückgabe von Pachtobjekten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Hotelbetreiber oder Pächter eines gewerblichen Objekts hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen für Sie. Es unterstreicht, dass Sie nach Beendigung eines Pachtvertrages zur vollen Nutzungsentschädigung verpflichtet sind, selbst wenn außergewöhnliche Umstände wie die Corona-Pandemie Ihre Geschäftstätigkeit einschränken. Eine Anpassung der Zahlungspflicht nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) ist in solchen Fällen nicht möglich. Besonders kritisch ist die Situation, wenn Sie das Pachtobjekt nach einer Kündigung nicht rechtzeitig zurückgeben. Sie tragen dann das volle wirtschaftliche Risiko, unabhängig von externen Faktoren. Es ist daher dringend ratsam, Pachtobjekte nach Vertragsende umgehend zurückzugeben und Streitigkeiten über Nutzungsentschädigungen möglichst zu vermeiden.


Weiterführende Informationen

Vielen Dank, dass Sie sich für unsere FAQ-Rubrik interessieren. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu verschiedenen rechtlichen Themen, darunter auch die Nutzungsentschädigung im Pachtverhältnis trotz Corona. Unsere Informationen sind prägnant und verständlich aufbereitet, um Ihnen einen klaren Überblick über Ihre Rechte und Pflichten zu bieten. Tauchen Sie ein in die Inhalte und gewinnen Sie wertvolle Einblicke.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Wie wird die Höhe der Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Pachtvertrages berechnet?

Die Höhe der Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Pachtvertrages wird gemäß § 584b Satz 1 BGB berechnet. Dieser Paragraph legt fest, dass der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen kann, in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen.

Grundlage der Berechnung

Die Berechnung basiert auf der vereinbarten Pacht und dem Verhältnis der gezogenen oder möglichen Nutzungen. Wenn Sie als Pächter beispielsweise ein Hotel betreiben, wird die Nutzungsentschädigung anhand der tatsächlichen oder möglichen Einnahmen während der Vorenthaltungszeit im Verhältnis zu den üblichen Jahreseinnahmen ermittelt.

Einflussfaktoren auf die Berechnung

Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung spielen mehrere Faktoren eine Rolle:

  • Dauer der Vorenthaltung: Je länger Sie als Pächter das Objekt nach Vertragsende nutzen, desto höher fällt die Entschädigung aus.
  • Saisonale Schwankungen: In der Hotelbranche können saisonale Unterschiede bei den Einnahmen berücksichtigt werden. Wenn Sie das Hotel in der Hochsaison vorenthalten, kann die Entschädigung höher ausfallen als in der Nebensaison.
  • Tatsächliche Nutzung: Es wird berücksichtigt, ob und wie intensiv Sie das Hotel während der Vorenthaltungszeit tatsächlich genutzt haben.
  • Potenzielle Nutzung: Selbst wenn Sie das Hotel nicht aktiv betreiben, kann der Verpächter eine Entschädigung für die potenziell mögliche Nutzung verlangen.

Praktische Berechnung

In der Praxis wird die Nutzungsentschädigung oft wie folgt berechnet:

  1. Ermittlung der Jahrespacht
  2. Berechnung der täglichen Pacht (Jahrespacht geteilt durch 365 Tage)
  3. Multiplikation der täglichen Pacht mit der Anzahl der Tage der Vorenthaltung
  4. Anpassung des Ergebnisses an das Verhältnis der tatsächlichen oder möglichen Nutzungen

Wenn Sie beispielsweise eine Jahrespacht von 120.000 Euro zahlen und das Hotel 30 Tage nach Vertragsende weiter nutzen, könnte die Berechnung so aussehen:

  • Tägliche Pacht: 120.000 € / 365 = 328,77 €
  • Basisentschädigung für 30 Tage: 30 x 328,77 € = 9.863,10 €

Dieser Betrag kann dann je nach tatsächlicher oder möglicher Nutzung angepasst werden. Wenn Sie in dieser Zeit überdurchschnittliche Einnahmen erzielt haben, kann die Entschädigung entsprechend höher ausfallen.

Besondere Umstände

Beachten Sie, dass besondere Umstände die Berechnung beeinflussen können. Wenn Sie beispielsweise Renovierungsarbeiten durchführen oder das Hotel aus anderen Gründen nicht voll nutzen können, kann dies bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung berücksichtigt werden.


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Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Pächter, eine Reduzierung der Nutzungsentschädigung zu erwirken?

Pächter haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um eine Reduzierung der Nutzungsentschädigung zu erwirken:

Verhandlung mit dem Verpächter

Die erste und oft effektivste Option ist die direkte Verhandlung mit dem Verpächter. Wenn Sie als Pächter in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können Sie versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Erklären Sie Ihre Situation und schlagen Sie eine temporäre Reduzierung der Nutzungsentschädigung vor. Viele Verpächter sind bereit, Kompromisse einzugehen, um einen zuverlässigen Pächter zu behalten.

Anwendung des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage)

In bestimmten Situationen können Sie sich auf § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) berufen. Dies ist besonders relevant, wenn unvorhersehbare Ereignisse die Grundlage des Pachtvertrags erheblich verändert haben. Ein Beispiel hierfür wären behördlich angeordnete Schließungen aufgrund einer Pandemie. In solchen Fällen können Sie eine Anpassung des Vertrags, einschließlich einer Reduzierung der Nutzungsentschädigung, verlangen.

Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen

Überprüfen Sie sorgfältig Ihren Pachtvertrag auf Klauseln, die eine Anpassung der Nutzungsentschädigung in bestimmten Situationen vorsehen. Manche Verträge enthalten Regelungen für Fälle höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse, die eine Reduzierung der Zahlungen ermöglichen könnten.

Gerichtliche Durchsetzung

Wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, bleibt als letzter Ausweg die gerichtliche Durchsetzung einer Vertragsanpassung. Hierbei würden Sie auf Basis des § 313 BGB argumentieren, dass die Umstände eine Anpassung des Vertrags erforderlich machen. Beachten Sie jedoch, dass Gerichte bei der Anwendung des § 313 BGB zurückhaltend sind und eine hohe Hürde für die Unzumutbarkeit der unveränderten Vertragserfüllung setzen.

Berücksichtigung staatlicher Hilfen

Bei der Beurteilung, ob eine Reduzierung der Nutzungsentschädigung gerechtfertigt ist, werden auch staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen berücksichtigt, die Sie als Pächter erhalten haben. Diese können die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung beeinflussen.

Beachten Sie, dass die Möglichkeiten zur Reduzierung der Nutzungsentschädigung stark von den individuellen Umständen abhängen. Eine sorgfältige Prüfung Ihrer spezifischen Situation ist unerlässlich, um die besten Optionen zu identifizieren und umzusetzen.


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Welche Konsequenzen hat die Nichtzahlung der Nutzungsentschädigung für Pächter?

Die Nichtzahlung der Nutzungsentschädigung kann für Pächter schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Wenn Sie als Pächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses den gepachteten Gegenstand nicht zurückgeben und die vom Verpächter geforderte Nutzungsentschädigung nicht zahlen, setzen Sie sich erheblichen Risiken aus.

Rechtliche Grundlage der Nutzungsentschädigung

Gemäß § 584b Satz 1 BGB kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, in welchem Verhältnis die tatsächlich gezogenen oder ziehbaren Nutzungen zu denen des gesamten Pachtjahres stehen. Der Verpächter hat also Anspruch auf die volle vereinbarte Pacht als Mindestentschädigung.

Mögliche Konsequenzen bei Nichtzahlung

Bei Nichtzahlung der Nutzungsentschädigung drohen Ihnen als Pächter folgende Konsequenzen:

  1. Gerichtliche Durchsetzung: Der Verpächter kann den Anspruch auf Nutzungsentschädigung gerichtlich geltend machen. Dies führt zu einem Gerichtsverfahren, das zusätzliche Kosten verursacht.
  2. Zwangsvollstreckung: Nach Erwirkung eines Titels kann der Verpächter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dies kann die Pfändung von Vermögenswerten oder Einkommen zur Folge haben.
  3. Schadensersatzansprüche: Der Verpächter kann gemäß § 584b Satz 2 BGB zusätzlich zur Nutzungsentschädigung weitere Schadensersatzansprüche geltend machen, etwa für entgangene Gewinne durch die verspätete Rückgabe.
  4. Negative Auswirkungen auf die Bonität: Gerichtliche Mahnverfahren oder Zwangsvollstreckungen können sich negativ auf Ihre Kreditwürdigkeit auswirken und zukünftige Geschäftsbeziehungen erschweren.

Handlungsmöglichkeiten für Pächter

Wenn Sie Schwierigkeiten haben, die Nutzungsentschädigung zu zahlen, sollten Sie folgende Schritte in Betracht ziehen:

  1. Kommunikation mit dem Verpächter: Suchen Sie das Gespräch mit dem Verpächter und erklären Sie Ihre Situation. Möglicherweise lässt sich eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen.
  2. Zügige Rückgabe des Pachtgegenstands: Je schneller Sie den Pachtgegenstand zurückgeben, desto geringer fällt die Nutzungsentschädigung aus.
  3. Prüfung der Rechtmäßigkeit: Stellen Sie sicher, dass die geforderte Nutzungsentschädigung der gesetzlichen Regelung entspricht und nicht überhöht ist.

Bedenken Sie, dass die Nichtzahlung der Nutzungsentschädigung nicht nur rechtliche, sondern auch langfristige wirtschaftliche Folgen haben kann. Eine proaktive Herangehensweise und offene Kommunikation mit dem Verpächter können oft helfen, die Situation zu entschärfen und negative Konsequenzen zu vermeiden.


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Wie unterscheidet sich die rechtliche Situation bei Nutzungsentschädigung von der bei laufenden Pachtzahlungen?

Die rechtliche Situation bei Nutzungsentschädigung unterscheidet sich grundlegend von der bei laufenden Pachtzahlungen. Bei laufenden Pachtzahlungen besteht ein gültiger Pachtvertrag, während die Nutzungsentschädigung erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses relevant wird.

Laufende Pachtzahlungen

Während eines bestehenden Pachtverhältnisses gelten die vertraglich vereinbarten Konditionen. Der Pächter hat das Recht zur Nutzung des Pachtgegenstands und zur Fruchtziehung. Im Gegenzug ist er zur Zahlung des vereinbarten Pachtzinses verpflichtet. Schutzvorschriften wie Kündigungsfristen und Formvorschriften kommen dem Pächter zugute. Bei Zahlungsverzug kann der Verpächter unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.

Nutzungsentschädigung

Die Nutzungsentschädigung greift, wenn der Pächter den Pachtgegenstand nach Vertragsende nicht zurückgibt. Sie basiert auf § 584b BGB und stellt eine gesetzliche Mindestentschädigung für den Verpächter dar. Die Höhe bemisst sich nach der vereinbarten Pacht, kann aber die ortsübliche Marktmiete erreichen. Der ehemalige Pächter genießt nun nicht mehr den vollen Schutz des Pachtrechts.

Wesentliche Unterschiede

  1. Rechtsgrundlage: Laufende Pachtzahlungen basieren auf dem Vertrag, Nutzungsentschädigung auf gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Höhe: Die Nutzungsentschädigung kann höher ausfallen als die bisherige Pacht, da sie sich an der Marktmiete orientieren kann.
  3. Anpassungsmöglichkeiten: Während der Pachtzeit können Anpassungen nur nach vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen erfolgen. Bei der Nutzungsentschädigung hat der Verpächter mehr Spielraum zur Anpassung.
  4. Schutzvorschriften: Pachtrechtliche Schutzvorschriften gelten bei der Nutzungsentschädigung nicht mehr. Der ehemalige Pächter kann sich nicht mehr auf Kündigungsschutz oder ähnliche Regelungen berufen.

Praktische Auswirkungen

Wenn Sie als Pächter nach Vertragsende in der Immobilie verbleiben, müssen Sie mit höheren Kosten rechnen. Die Nutzungsentschädigung kann deutlich über Ihrer bisherigen Pacht liegen. Zudem verlieren Sie wichtige rechtliche Schutzrechte. Der Verpächter kann nun einfacher die Herausgabe des Pachtgegenstands durchsetzen.

Für Verpächter bietet die Nutzungsentschädigung die Möglichkeit, nach Vertragsende eine angemessene Vergütung für die weitere Nutzung zu erhalten. Sie können flexibler auf Marktveränderungen reagieren und haben bessere Durchsetzungsmöglichkeiten für die Räumung.


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Welche präventiven Maßnahmen können Pächter ergreifen, um Streitigkeiten über Nutzungsentschädigung zu vermeiden?

Als Pächter können Sie mehrere vorbeugende Schritte unternehmen, um Konflikte bezüglich der Nutzungsentschädigung zu vermeiden:

Sorgfältige Vertragsgestaltung

Achten Sie auf klare Regelungen zur Vertragsbeendigung und Rückgabe des Pachtobjekts. Definieren Sie präzise, in welchem Zustand das Objekt zurückgegeben werden muss. Vereinbaren Sie auch, wie mit Einbauten oder Verbesserungen umzugehen ist, die Sie während der Pachtzeit vorgenommen haben.

Frühzeitige Kommunikation

Nehmen Sie rechtzeitig vor Vertragsende Kontakt mit dem Verpächter auf. Besprechen Sie die geplante Rückgabe und klären Sie offene Fragen. Wenn Sie Änderungen am Pachtobjekt vorgenommen haben, informieren Sie den Verpächter darüber und vereinbaren Sie, ob diese bei der Rückgabe entfernt oder belassen werden sollen.

Dokumentation des Zustands

Erstellen Sie bei Pachtbeginn und -ende ein detailliertes Übergabeprotokoll. Fotografieren Sie das Pachtobjekt, um den Zustand festzuhalten. Diese Dokumentation kann bei späteren Streitigkeiten über Veränderungen oder Beschädigungen als Beweismittel dienen.

Rechtzeitige Räumung und Rückgabe

Planen Sie die Räumung und Rückgabe des Pachtobjekts sorgfältig. Halten Sie sich strikt an die im Vertrag festgelegten Fristen. Eine verspätete Rückgabe kann gemäß § 584b BGB zu einer Nutzungsentschädigung führen, die sich an der vereinbarten Pacht orientiert.

Vorsicht bei Investitionen

Seien Sie zurückhaltend mit größeren Investitionen, besonders gegen Ende der Pachtzeit. Wenn Sie Verbesserungen vornehmen möchten, holen Sie vorher die schriftliche Zustimmung des Verpächters ein. Klären Sie dabei auch, ob und wie diese Investitionen bei Vertragsende vergütet werden.

Einvernehmliche Vertragsbeendigung anstreben

Versuchen Sie, eine einvernehmliche Lösung für die Vertragsbeendigung zu finden. Wenn beide Parteien mit den Bedingungen der Rückgabe einverstanden sind, lässt sich das Risiko späterer Streitigkeiten über Nutzungsentschädigungen erheblich reduzieren.

Durch diese präventiven Maßnahmen können Sie als Pächter das Risiko von Auseinandersetzungen über Nutzungsentschädigungen deutlich minimieren und eine reibungslose Beendigung des Pachtverhältnisses fördern.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Pachtvertrag: Ein Pachtvertrag ist ein Vertrag, in dem der Verpächter dem Pächter ein Grundstück oder Betriebsmittel zur Nutzung überlässt. Im Gegenzug zahlt der Pächter dem Verpächter einen bestimmten Geldbetrag, den sogenannten Pachtzins. Im Unterschied zum Mietvertrag, der sich meist nur auf Wohnraum bezieht, kann ein Pachtvertrag auch landwirtschaftliche Flächen oder gewerbliche Objekte umfassen, und der Pächter darf die wirtschaftlichen Erträge aus dem Pachtobjekt nutzen.
  • Nutzungsentschädigung: Nutzungsentschädigung ist ein Betrag, den jemand zahlen muss, der ein Objekt weiterhin nutzt, obwohl der Vertrag, der ihm die Nutzung erlaubt hat, bereits beendet ist. Im vorliegenden Fall muss der Hotelbetreiber diese Entschädigung zahlen, weil er das Hotelgebäude nach Kündigung des Pachtvertrages nicht fristgerecht herausgegeben hat. Diese Entschädigung entspricht oft der Höhe des vereinbarten Pachtzinses und dient dazu, den finanziellen Ausgleich für die widerrechtliche Nutzung zu gewährleisten.
  • Räumungsklage: Eine Räumungsklage ist eine gerichtliche Maßnahme, mit der der Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes, das widerrechtlich genutzt wird, die Herausgabe dieses Objektes erreichen kann. Im Fall des Hotelbetreibers hat der Verpächter des Hotels eine Räumungsklage eingereicht, um das Gebäude zurückzubekommen, nachdem der Pachtvertrag gekündigt und das Objekt nicht fristgemäß zurückgeben wurde.
  • Außerordentliche Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung ist eine sofortige Beendigung eines Vertrages ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist. Diese Art der Kündigung ist meist nur unter bestimmten Umständen möglich, etwa bei schwerwiegenden Vertragsverstößen. Im Text wurde die außerordentliche Kündigung von Seiten der Verpächterin des Hotels vorgenommen, vermutlich aus wichtigem Grund.
  • Eigenes Risiko: Im juristischen Sinn bedeutet „eigenes Risiko“, dass jemand die Folgen bestimmter Handlungen oder Entscheidungen selbst tragen muss, unabhängig von äußeren Umständen. In diesem Fall zeigt der Begriff, dass der Hotelbetreiber selbst dafür verantwortlich ist, dass er das Hotelgebäude nicht fristgerecht zurückgegeben hat und deswegen die volle Nutzungsentschädigung zahlen muss, selbst unter den außergewöhnlichen Umständen der Corona-Pandemie.
  • § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage): Dieser Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt die Anpassung von Verträgen, wenn unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die die Geschäftsgrundlage des Vertrages erheblich verändern. Das Gericht entschied jedoch, dass § 313 BGB nicht auf Nutzungsentschädigungsansprüche nach Vertragsende anwendbar ist, sodass der Hotelbetreiber trotz der Corona-bedingten Einschränkungen die volle Entschädigung zahlen muss.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 584 BGB: Dieser Paragraph regelt die Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Pachtverhältnisses. Der Pächter ist danach verpflichtet, für die weitere Nutzung der Pachtsache die vereinbarte Pacht als Entschädigung zu zahlen, sofern er die Pachtsache nicht rechtzeitig zurückgibt. Hierdurch soll der Verpächter für den Ausfall seiner Nutzungsmöglichkeiten kompensiert werden.Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach der außerordentlichen Kündigung des Pachtvertrages und der fortgesetzten Nutzung des Hotels durch den Beklagten. Da der Beklagte die Pachtsache weiterhin genutzt hat, ist die Forderung nach § 584 BGB grundsätzlich zulässig.
  • § 313 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph erlaubt eine Vertragsanpassung bei schwerwiegender Veränderung der Geschäftsgrundlage, wenn die Umstände sich so verändert haben, dass den Vertragsparteien die ursprüngliche Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann beispielsweise bei staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung der Fall sein.Im vorliegenden Fall beruft sich der Beklagte auf § 313 Abs. 1 BGB und argumentiert, dass die Nutzungsentschädigung aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen des Hotelbetriebs unzumutbar hoch sei. Eine Anpassung der Nutzungsentschädigung wäre demnach möglich, wenn die Pandemie-Maßnahmen erheblichen Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeit des Pachtobjekts hatten.
  • Art. 240 § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB: Diese Regelung betrifft die Beschränkungen von Leistungsverweigerungsrechten im Kontext der COVID-19-Pandemie. Sie sieht vor, dass Zahlungspflichten unter bestimmten Umständen vorübergehend ausgesetzt werden können, um Schuldner in pandemiebedingten Notsituationen zu entlasten.Das Landgericht hat festgestellt, dass Art. 240 § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht entgegensteht, was bedeutet, dass die Leistungen trotz der Pandemie-Maßnahmen weiterhin fällig sind. Dies steht im direkten Zusammenhang mit der Frage, ob und wie der Beklagte während der Pandemie die volle Nutzungsentschädigung schuldet.
  • § 522 Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph ermöglicht es dem Berufungsgericht, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nicht erfordert.Das OLG Köln hat die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da es die Erfolgsaussichten der Berufung als gering einschätzte. Dies bedeutet, dass die beanstandeten Punkte des Beklagten, einschließlich der Frage der Nutzungsentschädigung, keine ausreichende Grundlage für eine erfolgreiche Berufung boten.
  • Hinweispflicht des Gerichts (§ 139 ZPO): Diese Pflicht verlangt vom Gericht, den Parteien rechtzeitig Hinweise zu geben, wenn es über entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsfragen eine andere Auffassung hat als die Parteien. Dies dient der Verfahrensfairness und der Wahrung des rechtlichen Gehörs.Der Beklagte rügt eine Verletzung der Hinweispflicht, da das Landgericht ihn erst im Urteil darauf hingewiesen habe, dass eine Anpassung der Nutzungsentschädigung mangels ausdrücklichen Verlangens nicht in Betracht komme. Somit hätte der Beklagte möglicherweise früher und anders auf die rechtlichen Anforderungen zur Geltendmachung seiner Ansprüche reagieren können.

Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: 22 U 191/21 – Beschluss vom 04.04.2022


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