Skip to content
Menü

Parabolantenne Aufstellung auf einem Balkon einer Wohnungseigentumsanlage

AG Köln, Az.: 202 C 175/16, Urteil vom 22.05.2017

Der Beklagte wird verurteilt, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, dass die auf der rechten Balkonseite auf dem Balkon der Wohnung Nr. … des Beklagten im 4. Obergeschoss links, Gebäude H.-Str. .., … Köln montierte Parabolantenne entfernt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Parabolantenne Aufstellung auf einem Balkon einer Wohnungseigentumsanlage
Foto: : emelphoto/Bigstock

Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist Sondereigentümer der Wohnung Nr. …, gelegen im 4. Obergeschoss links, in der sein Sohn wohnt. Auf dem Balkon dieser Wohnung ist eine Parabolantenne installiert. Auch bei anderen Einheiten sind auf den Balkonen Parabolantennen montiert. Mit Beschluss vom 6. Mai 2013 beschloss die Gemeinschaft, dass auf dem Dach befindliche Antennen so lange Bestandsschutz behalten sollten, bis sie defekt seien. Die Gemeinschaft verfügt über einen Breitbandkabelanschluss. In der Eigentümerversammlung vom 6. Mai 2013 beschloss die Gemeinschaft bestandskräftig, dass Parabolantennen an Balkonen, Fassade, Hauswand unzulässig und zu entfernen seien. Zugleich ermächtigte die Gemeinschaft die Verwaltung zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen. Der Beklagte selbst bewohnt eine Wohnung im Erdgeschoss. Die Klägerin forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 6. Mai 2016 dazu auf, die Parabolantenne zu entfernen. Die Klägerin entrichtete außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € an ihre Prozessbevollmächtigten.

Die Klägerin behauptet, über den Kabelanschluss könne eine Vielzahl von, insbesondere auch griechischen Fernseh- und Rundfunkprogrammen empfangen werden. Durch ein Zusatzentgelt von 9,99 € monatlich könnten weitere griechische Sender eingespeist werden. Noch weitere Sender könnten durch das Internet empfangen werden. Die Parabolantenne sei an einer Stange auf dem Balkon montiert. Sie beeinträchtige das ästhetische Gesamtbild der Anlage nachteilig. Sie sei für jedermann weithin sichtbar. Die Beseitigung anderer Parabolantennen werde betrieben. Ein Beseitigungsanspruch habe bereits im Jahr 2016 erfolgreich durchgesetzt werden können.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die auf der rechten Balkonseite auf dem Balkon der Wohnung Nr. … des Beklagten im 4. Obergeschoss links, , montierte Parabolantenne zu entfernen zzgl. außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € an sie zu zahlen; hilfsweise,

a) den Beklagten zu verurteilen, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, dass die auf der rechten Balkonseite auf dem Balkon der Wohnung Nr. … des Beklagten im 4. Obergeschoss links, Gebäude H.-Str. X, … Köln montierte Parabolantenne entfernt wird;

b) dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Parabolantenne sei nicht an der gemeinschaftlichen Hauswand installiert. Sie stehe auf dem Balkon auf einer entsprechenden Vorrichtung. Es könne lediglich ein griechischer Sender mit äußerst schlechter Bildqualität empfangen werden über den Kabelanschluss, während sich über die Parabolantenne ca. 10 griechische Sender empfangen ließen. Die Antenne beeinträchtige nicht das äußere Erscheinungsbild der Fassade und Hauswand. Nicht er, sondern sein Sohn bewohne die Einheit. Er selbst bewohne eine andere Einheit. Er und sein Sohn stammten aus Griechenland. Er beruft sich auf Art. 5 des Grundgesetzes. Er ist der Ansicht, auch die streitgegenständliche Parabolantenne genieße Bestandsschutz, da diese bereits seit zehn Jahren vorhanden sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags zu Buchstabe a) begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass dieser die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Parabolantenne unternimmt, aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 14 Ziffer 1 WEG. Bei dem Aufstellen einer Parabolantenne handelt es sich um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG. Als Vermieter und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Beklagte gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet, Beeinträchtigungen, die von seinem Mieter herrühren, zu unterbinden.

Entscheidend ist, ob den übrigen Wohnungseigentümern durch die Parabolantenne ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Nachteilig im Sinne von § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Ziffer 1 WEG ist im Grundsatz jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Diese muss zwar konkret und objektiv sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist aber nicht erforderlich; nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2017 – V ZR 96/16 -). Der in der Aufstellung der Parabolantenne auf dem Balkon liegende Gebrauch des Sondereigentums führt zu einem Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinausgeht (Landgericht Hamburg, Urteil vom 9. April 2014 – 318 S 111/13 -, ZMR 2014, 743 f.).

Ob die Antenne an der Hauswand installiert ist oder auf „einer entsprechenden Vorrichtung“ steht, ist unerheblich. Sie befindet sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sichtbar auf dem Balkon. Gemäß TOP 7 der Versammlung vom 6. Mai 2013 ist die Montage von SAT-Schüsseln an der Fassade / Balkone unzulässig.

Hierbei ist zu berücksichtigen, würde man dem Beklagten bzw. seinem Sohn das Recht zuerkennen, eine Parabolantenne auf dem Balkon aufzustellen, das gleiche Recht jedem anderen Miteigentümer oder dessen Mieter zuerkannt werden müsste, der gleichfalls ein Interesse am Empfang ausländischer Sender hat. Dies wäre geeignet, das äußere Bild des Objekts nachhaltig zu beeinträchtigen. Ob dem Beklagten möglicherweise ein Anspruch zusteht, eine Parabolantenne an nicht sichtbarer Stelle zu installieren, braucht nicht entschieden werden.

Die Klägerin hat durch Vorlage einer Bestätigung und Senderübersicht nachgewiesen, dass weitere griechische Sender eingespeist werden können. Demgegenüber hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, welche Sender sein Sohn explizit verfügbar haben möchte. Allein die Behauptung, es könnten über die Parabolantenne ca. 10 weitere Sender empfangen werden, ist unzureichend, solange das Bedürfnis, diese Sender auch konkret nutzen zu wollen, nicht vorgetragen ist. Ob dem Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin auf Einspeisung weiterer Sender in das Breitbandkabelnetz zusteht, ist ebenfalls nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Informationsbedürfnisse durch das Internet zu stillen.

Soweit der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 31. März 2017 rügt, es seien weitere Parabolantennen vorhanden, so dass das Vorgehen gegen ihn schikanös sei, ist dieser Vortrag verspätet. Denn der Beklagte wohnt selbst in dem Objekt, so dass es nicht erst der Einsichtnahme in die Lichtbilder bedurft hätte, um diese Erkenntnis vorzutragen. Die Klägerin hat daher in erheblicher Weise vorgetragen, dass auch andere Miteigentümer in Anspruch genommen wurden bzw. werden.

Unerheblich ist auch, ob die Parabolantenne bereits seit zehn Jahren oder erst seit Anfang 2016 installiert ist, da die Verjährungseinrede beklagtenseits nicht erhoben worden ist, so dass es einer Beweisaufnahme hierzu nicht bedarf. Dass sich der Bestandsschutz nur auf die auf dem Dach montierten Antennen und nicht diejenigen, die an der Fassade oder sichtbar auf den Balkonen angebracht sind, ergibt sich explizit aus dem im Jahr 2013 gefassten Beschluss.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Hauptantrag ist unbegründet, da zwischenzeitlich unstreitig ist, dass der Beklagte die Wohnung selbst nicht bewohnt.

Der Antrag betreffend die Androhung von Ordnungsmitteln ist unbegründet, da die titulierte Handlung eine nicht vertretbare ist, die gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken ist, wobei gemäß § 888 Abs. 2 ZPO eine Androhung der Zwangsmittel nicht stattfindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11 ZPO.

Streitwert: 2000,- €; bei der Streitwertbemessung war neben den Kosten des Rückbaus das von dem Beklagten geltend gemachte Interesse am Empfang weiterer Fernsehsender zu berücksichtigen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!