Skip to content
Menü

Parabolantennenbeseitigung – Gleichwertigkeit von Internet und Fernsehen als Informationsquellen

AG Frankfurt – Az.: 33 C 2232/14 (76) – Urteil vom 26.09.2014

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die auf dem Balkon der Wohnung … 2. Obergeschoss links installierte Parabolantenne samt Zubehör zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Parabolantennenbeseitigung - Gleichwertigkeit von Internet und Fernsehen als Informationsquellen
Symbolfoto: Von Daniel Jedzura /Shutterstock.com

Die Beklagten sind Mieter, die Klägerin ist Vermieterin einer im 2. Obergeschoss des Hauses … gelegenen Wohnung. Auf den Vertrag vom 02.01.2007 (Bl. 5 ff. d.A.) wird verwiesen. Die Wohnung verfügt über einen Breitbandkabelanschluss. Über diesen sind Sender in italienischer Sprache zu empfangen. Die Beklagten haben auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon eine Parabolantenne angebracht. Mit Schreiben vom 09.04.2014 (Bl. 18 d.A.) mahnte die Klägerin u.a. unter Hinweis auf das Programmangebot im Kabelfernsehen sowie das Internet die Beklagten wegen des ungenehmigten Betriebs dieser Antenne ab. Die Beklagten ließen bereits mit Schreiben vom 16.04.2014 (Bl. 19 d.A.) darauf hinweisen, dass sie Antenne auf dem Balkon lediglich aufgestellt hätten. Zudem rage sie nicht mehr über den Balkon hinaus. Mit Schreiben vom 07.05.2014 (Bl. 20 d.A.) bzw. 05.06.2014 (Bl. 22 d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagten letztmals ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten keinen Anspruch auf Genehmigung zur Aufstellung der Antenne. Es stünden zusätzliche Sender im Kabelnetz sowie das Internet zur Verfügung. Ihrem Informationsbedürfnis sei dadurch in ausreichender Weise Genüge getan. Eine mögliche Genehmigung sei mit Schreiben vom 09.04.2014 zumindest konkludent widerrufen worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die auf dem Balkon der Wohnung … 2. Obergeschoss links installierte Parabolantenne samt Zubehör zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, sie hätten die Antenne bereits bei Einzug angebracht. Sie sind der Auffassung, den Interessen der Klägerin sei dadurch Genüge getan, dass die Antenne lediglich so aufgestellt worden sei, dass sie nicht übermäßig herausrage. Über Satellit seien zudem 30 Programme zu empfangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die ausgedruckten Lichtbilder (Bl. 17, 23 und 32 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Entfernung auf Entfernung der im Tenor näher bezeichneten Parabolantenne gemäß § 541 BGB zu. Die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner folgt aufgrund der gemeinsamen vertraglichen Verpflichtung aus § 427 BGB. Die Beklagten haben trotz Abmahnung der Klägerin den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortgesetzt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten die Parabolantenne bereits bei Einzug im Jahr 2007 angebracht hatten. Auch ist es unerheblich, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine Genehmigung ausdrücklich oder konkludent erteilt hat. Zwar wurde der Empfang über Breitbandkabel bereits zu Beginn des Mietverhältnisses zur Verfügung gestellt. Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) kann der Klägerin wegen dieses Umstandes jedoch nicht vorgehalten werden. So wurde in § 1 (5) Abs. 3 des Mietvertrages der Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anbringung einer Parabolantenne der Erlaubnis der Klägerin bedarf. Im Hinblick auf die durch die Montage einer solchen Anlage verursachten Beeinträchtigungen des Eigentums ist es grundsätzlich zulässig die Genehmigung von Auflagen (Kautionshinterlegung für Rückbaukosten) abhängig zu machen. Ob eine konkludente Genehmigung allein auf Grundlage des Anbringens der Anlage durch die beklagten Mieter und die zunächst widerspruchslose Hinnahme über einen längeren Zeitraum zustande gekommen ist, ist nicht von Bedeutung. Die Klägerin hat jedenfalls mit der Aufforderung im Schreiben vom 09.04.2014 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie künftig. das Anbringen der Antenne nicht dulde und damit eine etwaige Genehmigung konkludent widerrufen.

Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass sie über Satellit mehr Fernsehprogramme empfangen können als über den Breitbandkabelanschluss. Ihr Informationsbedürfnis kann durch das Internet allgemein in ausreichender Form befriedigt werden. Das Informationsinteresse der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG überwiegt nicht das Eigentumsinteresse der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Mit Beschluss vom 31.03.2013 (NZM 2013, 376 unter Bezugnahme auf NJW 1994, 1147) hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass ein Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne grundsätzlich dann nicht dulden muss, wenn er dem Mieter einen Kabelanschluss bereitstellt. Dies trage dem besonderen Informationsinteresse dauerhaft in Deutschland lebender ausländischer Staatsangehöriger jedoch nicht in allen Fällen ausreichend Rechnung. Wird mit diesem Kabelanschluss keine angemessene Zahl von Sendern, sondern nur über eine Parabolantenne empfangen, so ist das Interesse der ausländischen Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen ihres Heimatlandes bei der Abwägung der Eigentümerinteressen zu berücksichtigen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der erstgenannten Entscheidung nochmals deutlich gemacht, dass der Verweis auf die Möglichkeit der Nutzung anderer Informationsquellen wie Zeitungen zu unterbleiben hat. Es wurde aber ausdrücklich als zulässig angesehen, den Umfang des Empfangs von Programmen aus dem Heimatland, die der Mieter ohne Parabolantenne empfangen kann, zu berücksichtigen.

Auf dieser Grundlage können weitere Informationsquellen im Rahmen der Interessenabwägung herangezogen werden, unabhängig davon, ob dem Mieter hierdurch weitere Kesten entstehen (BGH, NZM 2013, 647). Mittlerweile sind Informationssendungen über das Internet allgemein zugänglich. Die technische Entwicklung ist dabei bei der Frage, ob allein das Fernsehen als Grundlage für eine angemessene und ausreichende Versorgung mit Bild und Ton herangezogen werden kann, zu berücksichtigen. Ebenso hat sich das Nutzerverhalten verändert. Das Internet ist inzwischen als umfassendes Medium der Vermittlung von Informationen ein vollständig anerkannter Teil nicht nur des Informationsverhaltens, sondern auch der gesellschaftlichen Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Zehelein, WuM 2013, 460 ff.). Ob es das Fernsehen vollständig ersetzt hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls steht es gleichwertig daneben. Neben den Informationen in Bild und Ton schafft es zudem die Möglichkeit, umfassend auf Artikel und Literatur zurückzugreifen.

Aus den genannten Gründen ist die Klägerin auch nicht zur Genehmigung der Anbringung einer solchen Antenne verpflichtet.

Die erforderliche Abmahnung ist in den Schreiben der Klägerin vom 09.04.2014, 07.05.2014 und 05.06.2014 zu sehen.

Die Beklagten haben den Anspruch auch nicht erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Wie aus den zu den Akten gereichten Lichtbildern erkennbar ist, befindet sich die Parabolantenne immer noch auf dem Balkon und ragt über das Balkongeländer hinaus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!