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Pflanzen auf Fensterbank der Mietwohnung – Entfernung

AG Lichtenberg, Az: 14 C 384/05, Urteil vom 15.11.2005

Blumen vor Fenster
Foto: bane.m / Bigstock

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Pflanzen und Pflanzentröge von den Fensteraußenbänken der Wohnung in dem Haus pp., Erdgeschoss rechts, und dem aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich um das genannte Haus zu entfernen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf den genannten Fensteraußenbänken und dem aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich Pflanzen und Pflanzentröge aufzustellen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück abgestellten Zaunwände zu entfernen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann gemäß § 541 BGB verlangen, dass die Beklagte die auf den Außenfensterbänken sowie auf dem aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich abgestellten Pflanzen und Pflanzentröge entfernt. Sie kann gemäß § 541 BGB weiter verlangen, dass die Beklagte es in Zukunft unterlässt, dort Pflanzen und Pflanzentröge aufzustellen. Außerhalb des angemieteten Bereichs dürfen Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufgestellt werden (vgl. Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 11. Oktober 2001, 13 C 367/05). Fensterbänke und Spritzschutzbereich sind nicht mitvermietet.

Offen bleiben kann, ob der Mieter dann die Zustimmung zum Aufstellen von Blumenkästen auf den Außenfensterbänken der gemieteten Wohnung verlangen kann, wenn diese in üblicher Weise aufgestellt werden und offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Fensterbänke darstellen. Dies ist hier nicht der Fall, da die von der Beklagten aufgestellten Pflanzentröge über die Fensterbänke hinausragen und in ihrer Größe deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise auf Fensterbänken gestellt wird.

Unerheblich ist, dass der Beklagten in Ziffer 13 der Anlage zum Mietvertrag vom 26. Mai 2005 gestattet wird, in einem noch näher festzulegenden Bereich vor der Gartenterrasse Anpflanzungen vorzunehmen. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass hiermit der Spritzschutzbereich gemeint war. Ohne Bedeutung ist, ob der Beklagten derzeit der noch festzulegende Bereich zum Einpflanzen zur Verfügung steht. Naturgemäß berechtigt sie dies nicht, Pflanzen in Bereichen abzustellen, die sie nicht mitgemietet hat.

Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin dass Mietverhältnis gekündigt hat. Keine der Parteien trägt die Voraussetzungen für eine Kündigung vor. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese anhand der Beiakte zu ermitteln. Im Übrigen hätte die Klägerin auch dann einen Anspruch auf Entfernung, wenn das Mietverhältnis beendet wäre, da sie in diesem Fall Räumung und damit auch die Entfernung von aufgestellten Pflanzen verlangen könnte.

Einen Anspruch auf Entfernung von weiteren, auf den Fensterbänken bzw. dem Spritzschutzbereich abgestellten Gegenständen hat die Klägerin nicht, da sie nicht hinreichend deutlich gemacht hat, welche konkreten Gegenstände dort zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt sind.

Es besteht kein Anspruch, den an der Hauswand gelehnten Baum dauerhaft zu entfernen, da dieser unstreitig nicht mehr an der Hauswand lehnt. Ebenfalls besteht kein Anspruch, nichts mehr an die Fassade zu lehnen. Ein derart weitgehender Anspruch besteht nicht, da zumindest dass kurzfristige Anlehnen von Gegenständen – etwa eines Besens – vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst wird. Eine Korrektur des Antrages erfolgte trotz Hinweis des Gerichts nicht.

Die Beklagte hat die auf dem Grundstück abgestellten Zaunwände zu entfernen. Dies haben die Parteien vereinbart. Ohne Bedeutung ist, dass die Parteien keine Frist zur Beseitigung vorgesehen haben. Ist – wie hier – für die Leistung eine Zeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann gemäß § 271 ZPO der Gläubiger die Leistung sofort verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf wie folgt festgesetzt:

Antrag Fensterbänke und Spritzschutz150,00 Euro Antrag Baum100,00 Euro Antrag Plakette1,00 Euro Antrag Zaunwände50,00 Euroinsgesamt301,00 Euro

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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