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Provisionsverbot greift bei Doppelrolle: Verwalter muss zahlen zurück

Die monatliche Verwaltergebühr – plus Provision für jeden neuen Mieter. Doch genau das könnte verboten sein – auch dann, wenn der Eigentümer die Provision zahlt. Dürfen Verwalter diese Extrazahlung überhaupt verlangen?
Hausverwalter reicht Eigentümerin eine Rechnung am Schreibtisch; Schlüsselbund der Hausverwaltung liegt daneben.
Der BGH entschied, dass Hausverwalter für die Vermittlung verwalteter Wohnungen keine zusätzliche Provision verlangen dürfen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: I ZR 224/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH kippt Verwalterprovisionen für Neuvermietungen und verlangt Rückzahlung.
  • Die Beklagte verliert die Revision und muss 16.666,20 Euro plus Zinsen zahlen.
  • Der BGH sieht die Provisionsabrede als unwirksam an.
  • Ein Verwalter darf für solche Vermietungen keine Provision behalten.
  • Die Regel schützt Mieter vor zusätzlichen Kosten und sichert Markttransparenz.
  • Eine Zahlung des Vermieters ändert daran nichts.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 21.05.2026
  • Aktenzeichen: I ZR 224/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Wohnraummietrecht, Wohnungsvermittlung, Bereicherungsrecht
  • Relevant für: Vermieter, Verwalter, Wohnungsvermittler, Mieter

Warum ist Verwalterprovision unzulässig?

Ein Wohnungsvermittler, der zugleich Verwalter der vermittelten Wohnräume ist, hat nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG – dem Wohnungsvermittlungsgesetz, das regelt, wann und in welcher Höhe Maklerprovisionen überhaupt verlangt werden dürfen – keinen Anspruch auf ein Entgelt für die Vermittlung. Eine trotzdem getroffene Provisionsabrede ist gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermittG unwirksam. Der Ausschluss gilt für jede Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume, die der Vermittler selbst verwaltet. Genau diese Konstellation lag dem Streit zugrunde, den der Bundesgerichtshof (BGH) am 21. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen I ZR 224/25 entschied.

Eine Hausverwaltung war für 129 Wohneinheiten und 134 Garagen einer Immobilieneigentümerin in D. und E. zuständig. Für 13 während der Vertragslaufzeit vermittelte Neuvermietungen stellte sie Provisionen in Höhe von insgesamt 16.815,71 Euro in Rechnung, die die Eigentümerin bezahlte. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass wegen der Doppelfunktion als Verwalterin und Vermittlerin kein Anspruch auf dieses Entgelt bestand, und wies die Revision der Hausverwaltung zurück – die Rückzahlung der gesamten Summe nebst Zinsen bleibt damit bestehen. Die Revision ist dabei das letzte Rechtsmittel im Zivilprozess: Der BGH prüft nur noch, ob das Berufungsgericht Rechtsfehler gemacht hat, nicht aber die Tatsachen neu.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Wohnungsvermittler, der zugleich Verwalter der vermittelten Wohnräume ist, hat nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG keinen Anspruch auf ein Entgelt für die Vermittlung – und zwar unabhängig davon, ob die Provisionsabrede mit dem Mieter oder mit dem Vermieter getroffen wurde; eine solche Vereinbarung ist gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermittG unwirksam.
  2. Eine teleologische Reduktion des Provisionsverbots auf Vereinbarungen mit dem Mieter kommt nicht in Betracht, wenn keine planwidrige Regelungslücke erkennbar ist und der Schutzzweck der Norm – Vermeidung mittelbarer wirtschaftlicher Belastungen des Mieters über eine höhere Miete – auch bei Provisionsabreden mit dem Vermieter einschlägig ist.
  3. Der gesetzliche Ausschluss der Vermittlungsprovision bei Verwalteridentität greift nicht unangemessen in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ein, da dem Vermittler ausreichende Tätigkeitsfelder verbleiben und der Gesetzgeber bei der Verwirklichung sozialer Zielsetzungen auf dem Wohnungsmarkt über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt.
Infografik (Do's and Don'ts): Zeigt das absolute Provisionsverbot für Hausverwalter gemäß BGH-Urteil Az. I ZR 224/25.
Verwalter dürfen keine Vermittlungsprovision von Vermietern fordern

Gilt das Verbot auch für Vermieter?

Das gesetzliche Verbot einer Provisionsvereinbarung bei Verwalteridentität beschränkt sich nicht auf das Verhältnis zum Mieter. Nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte erfasst § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG auch Abreden mit dem Vermieter. Eine teleologische Reduktion – also eine einschränkende Auslegung gegen den Wortlaut – kommt nach den Ausführungen des Gerichts nur in Betracht, wenn dieser zu weit gefasst ist und der Gesetzgeber die Konsequenzen seiner Regelung nicht bedacht hat. Eine solche planwidrige Regelungslücke – das bedeutet: eine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz, die der Gesetzgeber selbst so nicht gewollt hätte – sah der Bundesgerichtshof hier nicht.

Die wirtschaftliche Position des Mieters kann auch dann ungerechtfertigt geschwächt sein, wenn nicht er, sondern der Vermieter dem Wohnungsvermittler und -verwalter eine Provision schuldet. In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass der Vermieter die angefallene Vergütung über eine höhere Miete auf den Mieter umlegt und ihn dadurch mittelbar mit Zusatzkosten belastet, die dieser bei eigener Beauftragung des – im „Lager“ des Vermieters stehenden – Wohnungsvermittlers und -verwalters nicht tragen müsste. – so der Bundesgerichtshof

Die Hausverwaltung argumentierte, der Provisionsausschluss dürfe nur für Vereinbarungen mit Mietern gelten, um deren wirtschaftliche Belastung zu verhindern. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Sichtweise und stellte klar, dass auch die im Verwaltervertrag mit der Eigentümerin vereinbarte Provision unwirksam ist. Das Gericht betonte dabei, dass durch das Verbot auch mittelbare Belastungen des Mieters über höhere Mieten vermieden werden sollen.

Praxis-Hinweis: Prüfpunkt Verwaltervertrag

Das Verbot der Vermittlungsprovision bei Identität von Verwalter und Vermittler schützt nicht nur Mieter, sondern auch Eigentümer. Wenn in Ihrem Verwaltervertrag eine Provision für die Neuvermietung von Einheiten vereinbart ist, die der Verwalter ohnehin betreut, ist diese Klausel unwirksam. Der entscheidende Faktor ist die Doppelfunktion: Wer die Immobilie bereits verwaltet, darf für die Vermittlung derselben Räume kein separates Entgelt verlangen – weder vom Mieter noch vom Eigentümer.

Wie bekommen Eigentümer Provision zurück?

Wurde eine unzulässige Provision trotz des gesetzlichen Verbots gezahlt, kann sie zurückgefordert werden. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 WoVermittG in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, der Vorschrift über die ungerechtfertigte Bereicherung: Wer eine Leistung ohne rechtlichen Grund erhalten hat, muss sie herausgeben. Zusätzlich lassen sich Zinsen wegen Verzugs nach § 288 Abs. 1 und § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Das bedeutet konkret: Verzugszinsen gibt es erst, wenn der Schuldner trotz fälliger Forderung und einer klaren Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung nicht zahlt – ab diesem Zeitpunkt schuldet er automatisch Zinsen auf den offenen Betrag.

Verjährung beachten: Der Rückforderungsanspruch verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem die Provision gezahlt wurde und Sie von der Unwirksamkeit Kenntnis erlangten – spätestens jedoch zehn Jahre nach Zahlung. Wer in den letzten Jahren Vermittlungsprovisionen an seinen Verwalter gezahlt hat, sollte die Verjährung prüfen und gegebenenfalls noch vor Jahresende eine schriftliche Forderung mit konkreter Zahlungsfrist stellen, um den Anspruch zu sichern und zugleich Verzugszinsen zu begründen.

Wie lief der Prozess bis zum BGH?

Nach Kündigung des Verwaltervertrags forderte die Eigentümerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Oktober 2023 die Rückzahlung der gesamten Summe bis zum 3. November 2023 – ohne Erfolg. Die Provisionen beruhten auf einer Klausel im Verwaltervertrag vom 13. Juli 2020, die wegen des gesetzlichen Ausschlusses unwirksam war. Das Landgericht hatte die Hausverwaltung zunächst lediglich aufgrund eines Anerkenntnisses zur Zahlung von 149,51 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ein Anerkenntnis bedeutet: Die Beklagte erklärte vor Gericht, einen kleinen Teilbetrag freiwillig zu akzeptieren, ohne den Rest der Forderung anzuerkennen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte sie am 24. Oktober 2025 hingegen zur Zahlung weiterer 16.666,20 Euro nebst Zinsen. Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück, sodass die Hausverwaltung die vollständige Rückzahlung nebst Zinsen schuldet.

Praxis-Hinweis: Rückforderung gezahlter Provisionen

Haben Sie als Eigentümer in der Vergangenheit Vermittlungsprovisionen an Ihren Verwalter gezahlt, können Sie diese grundsätzlich als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Der Anspruch entsteht, weil die zugrundeliegende Vertragsklausel von Anfang an unwirksam war. Erfahrungsgemäß setzen Verwaltungen solche Forderungen nicht freiwillig um, sodass eine klare, dokumentierte Aufforderung mit Fristsetzung – wie im vorliegenden Fall – erforderlich ist, um auch Verzugszinsen geltend machen zu können.

Ist die Provisionsregel verfassungsgemäß?

Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch den Provisionsausschluss ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Der Gesetzgeber verfügt bei der Verwirklichung sozialer Zielsetzungen und der Herstellung von Markttransparenz über einen weiten Gestaltungsraum, der sich auch aus Art. 20 Abs. 1 GG ergibt. Eine verfassungskonforme Auslegung zugunsten des Vermittlers ist nach den Ausführungen des Gerichts nicht geboten, wenn die Beschränkung angesichts des Schutzzwecks nicht unangemessen ist.

Die Hausverwaltung rügte eine Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit und verwies darauf, dass ihre Tätigkeitsfelder durch das Bestellerprinzip bereits beschränkt seien; eine weitere Beschneidung sei unverhältnismäßig. Das Bestellerprinzip bedeutet: Wer den Makler beauftragt – in der Regel der Vermieter – muss ihn auch bezahlen; der Mieter darf nicht mehr mit Provisionen belastet werden, wenn er den Makler nicht selbst bestellt hat. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Berufsfreiheit nicht unangemessen beeinträchtigt sei, weil dem Vermittler weiterhin ausreichende Tätigkeitsfelder verbleiben. Das Gericht gewichtete das Ziel, Missstände auf dem Wohnungsmarkt zu beseitigen, höher als die finanziellen Interessen der Verwalterin.

Der Gesetzgeber darf die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. Dabei verfügt er über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. – so der Bundesgerichtshof

Was müssen Eigentümer jetzt prüfen?

Der Bundesgerichtshof hat als höchste zivilrechtliche Instanz entschieden – das Urteil (Az. I ZR 224/25) ist bindend für alle nachgeordneten Gerichte und gilt nicht nur für Großverwaltungen mit über 100 Einheiten, sondern für jeden Eigentümer, dessen Verwalter in Doppelfunktion als Vermittler auftritt und dafür ein separates Entgelt verlangt.

Prüfen Sie jetzt Ihren Verwaltervertrag auf Provisionen für die Neuvermietung verwalteter Einheiten. Solche Klauseln sind unwirksam – unabhängig davon, ob sie gegenüber Mieter oder Eigentümer vereinbart wurden. Bereits gezahlte Provisionen können Sie innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB, beginnend zum Jahresende der Zahlung) zurückfordern. Stellen Sie die Forderung schriftlich mit konkreter Zahlungsfrist (z. B. zwei Wochen), um Verzugszinsen zu sichern. Reagiert der Verwalter nicht, bleibt nur der Klageweg – das vorliegende Urteil stärkt Ihre Position dabei erheblich.


Verwalterprovision zurückfordern? Jetzt Ihre Chancen nutzen

Das BGH-Urteil bestätigt: Provisionsklauseln in Verwalterverträgen sind unwirksam, wenn Ihr Verwalter zugleich als Vermittler auftritt. Gezahlte Beträge können Sie als Eigentümer zurückverlangen – jedoch droht die Verjährung. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Verwaltervertrag, sichern Fristen und setzen Ihre Rückforderung durch.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
Experten-Kommentar

Viele Hausverwaltungen versuchen schlicht, dieses Verbot kreativ zu umgehen. Statt einer offiziellen Maklergebühr tauchen begrifflich dann im Verwaltervertrag plötzlich Pauschalen für „besondere Aufwendungen“ oder überhöhte Gebühren für die bloße Vertragserstellung auf. Solche verdeckten Provisionen fallen im laufenden Betrieb kaum auf, sind rechtlich aber ebenso haltlos.

Ich empfehle Eigentümern, bei Vertragsende oder einem Verwalterwechsel sämtliche Abrechnungen der letzten drei Jahre gezielt nach solchen Sonderhonoraren zu durchforsten. Wer hier unzulässige Buchungen entdeckt, sollte umgehend die Rückzahlung fordern, da Verwalter bei detaillierter Konfrontation oft schnell einlenken, um einen kostspieligen Prozess zu vermeiden.


Informationsgrafik zu FAQ Mietrecht mit Waage, Buch und dem Schriftzug "Häufig gestellte Fragen".

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, obwohl ich die Provisionsabrechnung bereits freiwillig beglichen habe?

Ja, Sie können die Provision zurückfordern, auch wenn Sie die Rechnung bereits freiwillig bezahlt haben. Die Zahlung war rechtlich ohne Grundlage, weil die Provisionsabrede nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermittG unwirksam ist und deshalb kein wirksamer Zahlungsanspruch bestand.

Der Rückforderungsanspruch folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, also aus ungerechtfertigter Bereicherung: Wer etwas ohne rechtlichen Grund erhält, muss es herausgeben. „Freiwillig“ gezahlt zu haben ändert daran nichts, weil nicht die Motivation der Zahlung entscheidend ist, sondern ob überhaupt ein gültiger Rechtsgrund existierte. Ist die Vertragsklausel von Anfang an unwirksam, fehlt dieser Rechtsgrund von Beginn an. Deshalb kann auch eine schon beglichene Provisionsabrechnung noch angegriffen werden.

Wichtig ist nur die Verjährung: Der Anspruch verjährt regelmäßig nach drei Jahren gemäß § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres der Zahlung und der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Sichern Sie daher die Zahlungsnachweise und prüfen Sie ältere Rechnungen besonders genau.


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Gilt das Provisionsverbot auch, wenn eine Tochtergesellschaft der Hausverwaltung die Vermittlung übernimmt?

Ja, das Provisionsverbot greift auch dann, wenn eine Tochtergesellschaft eingeschaltet wird, sofern sie nur die Vermittlung für die Hausverwaltung verdeckt übernimmt. Maßgeblich ist nicht der Firmenname, sondern die wirtschaftliche Identität und die tatsächliche Doppelfunktion im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG.

Das Wohnungsvermittlungsgesetz verbietet eine Provision, wenn der Vermittler die betreffenden Wohnräume bereits verwaltet, weil sonst der Schutz der Norm durch eine bloße Zwischenschaltung ausgehöhlt würde. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bleibt die Verbotswirkung bestehen, wenn die Tochtergesellschaft personell, organisatorisch oder wirtschaftlich so eng mit der Hausverwaltung verflochten ist, dass sie faktisch nur als Strohmann auftritt. Entscheidend ist also, ob die Vermittlung unabhängig erfolgt oder ob dieselben Personen, Interessen oder Strukturen hinter beiden Unternehmen stehen. Unwirksam ist die Provisionsabrede dann gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermittG.

Anders liegt es nur, wenn die Tochtergesellschaft tatsächlich selbstständig tätig ist und keine Verwalteridentität besteht, also keine verdeckte Umgehung vorliegt. Dann kann das Verbot nicht allein wegen einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung greifen, sondern nur bei echter Doppelfunktion oder wirtschaftlicher Einheit. Für die Prüfung sind Handelsregister, Gesellschafterstruktur und Geschäftsführung besonders wichtig.


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Kann ich die gezahlte Provision auch bei gewerblichen Mietobjekten rechtssicher zurückfordern?

Nein, das im Artikel beschriebene Provisionsverbot nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz gilt ausschließlich für Wohnräume, nicht für reine Gewerbeimmobilien. Für Büro-, Laden- oder sonstige Gewerbeflächen lässt sich die gezahlte Provision deshalb nicht allein mit § 2 Abs. 2 WoVermittG rechtssicher zurückfordern.

Der Grund liegt im Anwendungsbereich des Gesetzes: Das WoVermittG schützt die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume und knüpft daran das Verbot an, wenn der Vermittler die Räume zugleich verwaltet. Bei reinen Gewerbemietverträgen fehlt diese spezielle gesetzliche Grundlage, sodass eine Rückforderung nur auf andere Anspruchsgrundlagen oder Vertragsfehler gestützt werden kann. Das BGH-Urteil hilft daher nur dort unmittelbar, wo tatsächlich Wohnraum vermittelt wurde und die Verwalter- und Vermittlerrolle zusammenfielen. Für gemischt genutzte Objekte muss der Wohnraumanteil getrennt betrachtet werden, weil das Verbot insoweit zumindest für den Wohnteil greifen kann.

Praktisch sollten Sie Ihre Unterlagen deshalb strikt nach Wohn- und Gewerbeeinheiten trennen, bevor Sie Forderungen stellen. Nur wenn eine Einheit ganz oder teilweise Wohnraum ist, kommt die Rückforderung nach dem WoVermittG in Betracht; bei reinen Gewerbeflächen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.


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Darf der Verwalter die Rückzahlung verweigern, indem er die Provision als Bearbeitungsgebühr deklariert?

Nein, der Verwalter darf eine unzulässige Provision nicht einfach als „Bearbeitungsgebühr“ bezeichnen, wenn damit in Wahrheit die Vermittlungsleistung vergütet werden soll. Maßgeblich ist nicht der Name der Position, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Funktion der Zahlung.

Das Wohnungsvermittlungsgesetz knüpft an die echte Leistung an, also daran, ob für die Vermittlung oder Neuvermietung ein Entgelt verlangt wird. Wird dieselbe Leistung nur umetikettiert, bleibt die Zahlung rechtlich eine Provision und die Abrede ist nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermittG unwirksam. Solche Umgehungen ändern am gesetzlichen Verbot nichts, weil der Schutzzweck gerade verhindert, dass die wirtschaftliche Belastung über künstliche Bezeichnungen verschleiert wird. Entscheidend ist deshalb, ob die „Bearbeitungsgebühr“ tatsächlich eine eigenständige, klar abgrenzbare Zusatzleistung vergütet oder nur die Vermittlungskosten verdeckt.

Anders kann es nur sein, wenn die Gebühr wirklich eine separate Tätigkeit betrifft, etwa eine gesonderte Verwaltungshandlung ohne Zusammenhang mit der Vermietung. Steht die Gebühr jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit der erfolgreichen Vermittlung derselben Wohnung, spricht rechtlich alles für ein Umgehungsgeschäft.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: I ZR 224/25 – Urteil vom 21.05.2026




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