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Provision vom Immobilien-Makler zurückfordern – BGH-Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Maklervertrag dazu führen kann, dass Kunden die Provision vom Immobilien-Makler zurückfordern können. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Immobilien-Makler und Kunden, da es die Rechte der Kunden stärkt und die Makler dazu zwingt, ihre Verträge genauer zu prüfen. In diesem Artikel werden wir uns genauer mit dem Urteil und seinen Auswirkungen auf den Immobilienmarkt beschäftigen und beleuchten, was Kunden und Makler nun beachten müssen, um sich vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen.

BGH-Urteil bestätigt: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Maklervertrag kann teuer werden

BGH Entscheidung zu Maklerprovisionen und der Widerrufsbelehrung
(Symbolfoto: Chris Redan/Shutterstock.com)

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Maklervertrag kann für Immobilienkäufer teure Konsequenzen haben. Das wurde nun auch in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt. Im Falle einer Tochtergesellschaft der bayerischen Sparkassen bezeichneten die obersten Richter die Widerrufsbelehrung als „widersprüchlich“ und „unklar“.

Das bedeutet, dass Kunden die Beauftragung des Immobilienmaklers länger als 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen und ihre Provision zurückfordern können – selbst wenn sie die vermittelte Immobilie bereits gekauft haben. Betroffene sollten daher unbedingt ihre Widerrufsbelehrung prüfen, um mögliche Ansprüche geltend zu machen. Das Urteil des BGH könnte auch außerhalb Bayerns Folgen haben und dazu führen, dass weitere Maklerverträge auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Immobilienkäufer sollten daher gut informiert sein und ihre Rechte kennen, um im Zweifelsfall ihr Geld zurückzufordern.

Verlängerung der Widerrufsfrist durch mehrfache Adressaten

Die Zusammenarbeit von Sparkassen mit spezialisierten Tochtergesellschaften bei der Vermittlung von Immobilien ist ein bewährtes Modell in Deutschland. In Bayern ist die Sparkassen-Immobilien-Vermittlungs-GmbH, kurz Sparkassen-Immo, für diesen Bereich zuständig. Allerdings hat das Urteil des Bundesgerichtshofs gegen die Sparkassen-Immo für Aufregung gesorgt und wirft Fragen auf. In anderen Bundesländern gibt es ähnliche Töchter, teilweise übernimmt auch die LBS diese Rolle.

Der vorliegende Fall betrifft ein Paar, das bei der Sparkasse Erlangen Interesse an einer Eigentumswohnung bekundete. Die Sparkasse schickte ihnen per E-Mail ein Angebot und ein Exposé, das sie herunterladen konnten. Zusammen mit dem Exposé erhielten sie auch eine Widerrufsbelehrung. In dieser waren für den Fall des Widerrufs zwei mögliche Adressaten angegeben: sowohl die Sparkasse als auch die Tochter Sparkassen-Immo.

Die Kritik des BGH setzt hier an: Durch die Angabe unterschiedlicher Adressaten erhält der Verbraucher keine eindeutige und klare Information darüber, wie er bei einem Widerruf vorzugehen hat und wann die Widerrufsfrist beginnt. Das Urteil des BGH besagt, dass die Widerrufsbelehrung in diesem Fall unwirksam ist. Dies hat gravierende Folgen, da Kunden dadurch nicht ausreichend informiert werden und ihr Widerrufsrecht möglicherweise nicht korrekt ausüben können.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Zusammenarbeit von Sparkassen mit Tochtergesellschaften bei der Vermittlung von Immobilien nach wie vor eine wichtige Rolle spielt. Allerdings müssen die Kunden in jedem Fall klar darüber informiert werden, wer im Falle eines Widerrufs der richtige Ansprechpartner ist. Das Urteil des BGH zeigt, dass hier noch Klärungsbedarf besteht und dass die Widerrufsbelehrungen eindeutig und verständlich formuliert sein müssen. Es bleibt abzuwarten, wie die Sparkassen auf das Urteil reagieren werden und welche Konsequenzen es für die Zusammenarbeit mit ihren Tochtergesellschaften haben wird. Möglicherweise werden die Sparkassen ihre Organisationsstruktur überdenken und Änderungen vornehmen, um sicherzustellen, dass ihre Kunden in Zukunft klar und eindeutig informiert werden.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass das Urteil des BGH nicht nur Auswirkungen auf die Zusammenarbeit von Sparkassen und ihren Tochtergesellschaften haben wird, sondern auch auf andere Branchen, in denen ähnliche Konstellationen vorliegen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Kunden in jedem Fall ausreichend informiert werden, um ihr Widerrufsrecht korrekt ausüben zu können.

Infomationspflicht von Immobilienmaklern

In Deutschland haben Immobilienmakler bei Verträgen mit privaten Verbrauchern eine besondere Informationspflicht. Insbesondere wenn der Vertrag über das Internet oder per E-Mail abgeschlossen wird, muss der Makler den Kunden über sein Widerrufsrecht aufklären. Diese Informationspflicht unterliegt strikten Regelungen und wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.

Wenn der Immobilienmakler gegen eine dieser Regeln verstößt, kann sich die Widerrufsfrist des Kunden von den üblichen 14 Tagen auf zwölf Monate und 14 Tage verlängern. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Immobilie inzwischen erworben hat und die Maklerprovision bereits gezahlt wurde. In einem solchen Fall muss der Makler die Courtage an den Kunden zurückzahlen, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Es ist also von großer Bedeutung, dass Immobilienmakler ihre Informationspflichten gewissenhaft erfüllen, um sich vor unangenehmen Folgen zu schützen. Ein umfassendes Verständnis der rechtlichen Anforderungen und eine klare Kommunikation mit dem Kunden sind hierbei unabdingbar.

Widerruf der Provisionsvereinbarung – Wann möglich?

Das kürzlich ergangene BGH-Urteil wird vermutlich dazu führen, dass zahlreiche Provisionsvereinbarungen zwischen Kunden und bayerischen Sparkassen widerrufen werden können. Dies betrifft insbesondere Verträge, die in den vergangenen 12 Monaten und 14 Tagen abgeschlossen wurden und nicht in den Geschäftsräumen der Sparkassen zustande kamen. Kunden können demnach die Beauftragung widerrufen und bereits gezahlte Provisionen zurückverlangen.

Ob das Urteil auch auf Sparkassen in anderen Bundesländern anwendbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Interessengemeinschaft Widerruf fordert betroffene Kunden jedoch dazu auf, ihr Recht durchzusetzen und sich nicht von Appellen an den Anstand oder Verweisen auf eine langjährige Zusammenarbeit einschüchtern zu lassen. Die Entscheidung des BGH sei ein deutliches Signal, und wenn die Sparkassen den Widerruf nicht anerkennen, sollten sich Kunden an einen Fachmann wenden.

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Urteil in der Praxis auswirken wird und ob weitere rechtliche Schritte folgen werden. In jedem Fall sollten Kunden, die in den letzten Monaten eine Provisionsvereinbarung mit einer Sparkasse abgeschlossen haben, ihre Rechte und Ansprüche genau prüfen und gegebenenfalls umgehend handeln.

Fazit

Der aktuelle Fall verdeutlicht einmal mehr, dass viele Immobilienmakler auch Jahre nach Einführung des Widerrufsrechts immer noch Schwierigkeiten haben, ihre Kunden korrekt zu informieren. Insbesondere große Maklerunternehmen wie die Sparkassen kämpfen oft mit den komplexen Anforderungen, während kleinere Makler die Widerrufsbelehrung häufig vollständig vergessen.

Die Konsequenzen für Makler, die gegen ihre Informationspflichten verstoßen, können erheblich sein. Im schlimmsten Fall steht ihre gesamte Provision auf dem Spiel. Aus diesem Grund sollten Verbraucher immer sorgfältig prüfen, ob sie korrekt über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Immerhin geht es hierbei meist um erhebliche Summen, die sich im Falle eines Widerrufs zurückfordern lassen.

Letztendlich zeigt der Fall aber auch, dass es trotz aller rechtlichen Vorgaben und Anforderungen immer wieder zu Verstößen und Missverständnissen kommen kann. Makler sollten sich deshalb stets umfassend informieren und sich auf die Bedürfnisse und Fragen ihrer Kunden einstellen, um mögliche Probleme von vornherein zu vermeiden.

Hinweis

Seit dem 23. Dezember 2020 gibt es eine wichtige Änderung in Bezug auf die Maklerprovision: Käufer und Verkäufer teilen sich nun die anfallenden Kosten. Dies stellte einen signifikanten Wandel dar, denn in der Vergangenheit wurde die Provision häufig allein von der Käufer:in getragen.

Infolgedessen ist es für beide Parteien – Käufer und Verkäufer – von großer Bedeutung, dass die Widerrufsbelehrung korrekt und rechtssicher gestaltet ist. Eine unzureichende Widerrufsbelehrung kann dazu führen, dass die beteiligten Parteien Ansprüche auf Rückzahlung der bereits geleisteten Provision geltend machen können. Um solche finanziellen Risiken zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen dringend, Ihre Widerrufsbelehrung von Fachleuten überprüfen zu lassen.

Falls Sie in den letzten 12 Monaten und 14 Tagen eine Immobilie in Zusammenarbeit mit der Sparkasse in Bayern erworben haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall ein Widerruf mit Rückzahlung der Provision möglich ist und beraten Sie hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der neuen Regelung zur Maklerprovision. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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