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Räumungs- und Herausgabeverlangen nach Eigenbedarfskündigung

In einem ungewöhnlichen Mietrechtsstreit in Heidelberg konnte ein langjähriger Mieter seine Wohnung trotz Eigenbedarfskündigung zunächst behalten, doch jetzt müssen zwei der drei Vermieter den 73-Jährigen zum Auszug bewegen. Obwohl der Sohn der Eigentümer bereits 2015 vor Gericht scheiterte, haben seine Eltern als Nießbrauchsberechtigte nun erfolgreich Räumungsklage eingereicht. Das Landgericht Heidelberg gewährte dem Mieter eine Frist bis Ende 2020, um eine neue Bleibe zu finden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Heidelberg
  • Datum: 27.02.2020
  • Aktenzeichen: 5 S 36/19
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger Ziff. 1: Eigentümer des Anwesens. Verlangte die Räumung des Beklagten wegen Eigenbedarfs. Argumentierte, dass die Dachgeschossräumlichkeiten als Kinderzimmer, Arbeitszimmer und Gästezimmer/Hobbyraum/Spielzimmer benötigt werden.
  • Kläger Ziff. 2 und 3: Nießbrauchberechtigte am Anwesen. Unterstützten die Räumungsklage und begründeten sie ebenfalls mit Eigenbedarf.
  • Beklagter: Mieter der Wohnung seit 1976. Lehnte die Kündigung ab und argumentierte, dass keine wesentliche Änderung der Umstände vorliegt, die eine erneute Kündigung rechtfertigen würde. Führte Härtegründe an, die eine Räumung unzumutbar machen würden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger forderten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung im 2. OG eines Anwesens, die vom Beklagten seit Jahrzehnten gemietet wird. Die ursprüngliche Kündigung durch den Kläger Ziff. 1 war wegen Formfehlern unwirksam. Eine erneute Kündigung erfolgte mit Beteiligung aller Kläger unter Berufung auf Eigenbedarf.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der geltend gemachte Eigenbedarf die Räumung rechtfertigt und ob die Härtegründe des Beklagten weiterhin bestehen, um die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu begründen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Heidelberg entschied, dass die Berufung der Kläger Ziff. 2 und 3 erfolgreich ist und der Beklagte die Wohnung räumen muss. Die Berufung des Klägers Ziff. 1 wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gültig. Die Härtegründe wurden für die Kläger Ziff. 2 und 3 nicht anerkannt, da sie am Vorverfahren nicht beteiligt waren. Der Kläger Ziff. 1 war an das Vorverfahren gebunden, in dem Härtegründe für den Beklagten festgestellt wurden.
  • Folgen: Der Beklagte muss die Wohnung bis zum 31.12.2020 räumen. Die Kläger Ziff. 1 trägt 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität bei Kündigungen wegen Eigenbedarfs und die Herausforderungen bei der Geltendmachung von Härtegründen in Mietverhältnissen mit mehreren Vermietern. Die Revision wurde zugelassen aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung bezüglich der Rechtskraft von Gestaltungsurteilen bei notwendiger Streitgenossenschaft.

Eigenbedarfskündigung: Rechte, Pflichten und aktuelle Gerichtsurteile im Mietrecht

Im Mietrecht sind Kündigungen aufgrund von Eigenbedarf ein häufiges und oft strittiges Thema. Vermieter haben unter bestimmten Umständen das Recht, einen Mietvertrag zu kündigen, um die Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige zu nutzen. Diese Form der Kündigung erfordert jedoch eindeutige Nachweise und muss strengen gesetzlichen Vorgaben genügen, um den Kündigungsschutz der Mieter nicht zu verletzen. Im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung entstehen häufig Fragen zu Räumungsfristen und Herausgabeverlangen, die für beide Parteien von großer Bedeutung sind.

Wenn der Mieter der Kündigung nicht nachkommt, kann der Vermieter rechtliche Schritte einleiten, um die Wohnung zu räumen. Dies führt unter Umständen zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Ansprüche und Rechte von Mieter und Vermieter überprüft werden. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf den Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Eigenbedarfskündigung und den mietrechtlichen Ansprüchen, die sich daraus ergeben. In der folgenden Analyse werden wir einen konkreten Fall betrachten, der aufschlussreiche Einblicke in diese komplexe Materie bietet.

Der Fall vor Gericht


Erfolgreicher Räumungsprozess für zwei von drei Vermietern in Heidelberg

Älterer Mieter erhält Eigenbedarfskündigung von Vermietern an Wohnungstür
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Heidelberg hat in einem komplexen Mietrechtsstreit über die Räumung einer Wohnung im Heidelberger Stadtteil Handschuhsheim entschieden. Zwei der drei Vermieter können nach jahrzehntelanger Mietdauer die Herausgabe ihrer Wohnung verlangen, während der dritte Vermieter an einem früheren Urteil gebunden bleibt.

Langjähriger Mieter muss nach Eigenbedarfskündigung ausziehen

Der 73-jährige Beklagte bewohnt seit 1976 eine 60 Quadratmeter große Dachgeschosswohnung. Im März 2018 kündigten alle drei Vermieter – die Eltern als Nießbrauchsberechtigte und ihr Sohn als Eigentümer – das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum Februar 2019. Der Sohn möchte mit seiner vierköpfigen Familie, die bereits im gleichen Haus wohnt, die Wohnung als zusätzlichen Wohnraum nutzen. Geplant sind ein Arbeitszimmer, ein weiteres Kinderzimmer und ein Speisezimmer.

Vorprozess bindet nur einen der drei Vermieter

Bereits 2015 hatte der Sohn als alleiniger Kläger erfolglos die Räumung verlangt. Das Amtsgericht Heidelberg wies die Klage damals wegen Härtegründen ab. An dieses Urteil ist nach Auffassung des Landgerichts aber nur der Sohn gebunden. Die beiden anderen Vermieter waren am damaligen Prozess nicht beteiligt und können daher unabhängig davon ihre Vermieterrechte geltend machen.

Keine unzumutbare Härte für den Mieter

Das hohe Alter des Mieters und die lange Wohndauer von 43 Jahren reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine unzumutbare Härte zu begründen. Der Beklagte erfreue sich guter Gesundheit und sei nicht derart in der Nachbarschaft verwurzelt, dass ein Umzug unzumutbar wäre. Auch habe er sich bislang nicht nachweislich um Ersatzwohnraum bemüht.

Räumungsfrist bis Ende 2020 gewährt

Das Gericht räumte dem Mieter eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2020 ein. Bei der Fristbemessung wurden sein Alter, die lange Wohndauer und seine finanziellen Verhältnisse berücksichtigt. Da die Vermieter die Wohnung zur Vergrößerung der bestehenden Wohnfläche nutzen möchten, sah das Gericht keine besondere Dringlichkeit für eine schnellere Räumung.

Grundsätzliche Bedeutung des Falls

Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Rechtswirkung von Gestaltungsurteilen bei notwendiger Streitgenossenschaft höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die Frage betrifft insbesondere die Bindungswirkung solcher Urteile, wenn nicht alle notwendigen Streitgenossen am Verfahren beteiligt waren.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil zeigt, dass bei mehreren Vermietern alle gemeinsam eine Eigenbedarfskündigung aussprechen müssen – die Kündigung nur eines Vermieters ist unwirksam. Zudem verdeutlicht das Urteil, dass ein früheres Gerichtsurteil, das nur einen von mehreren Vermietern betrifft, die anderen Vermieter nicht bindet. Höheres Alter und lange Mietdauer allein stellen noch keine besonderen Härtegründe dar, die einen Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen würden.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Vermieter bedeutet dies, dass bei Miteigentum oder Nießbrauchsrechten unbedingt alle Berechtigten eine Eigenbedarfskündigung gemeinsam aussprechen müssen. Mieter müssen wissen, dass sie sich bei einer Eigenbedarfskündigung nicht allein auf ihr Alter oder die Wohndauer berufen können – es müssen konkrete Härtegründe wie gesundheitliche Probleme oder die nachgewiesene Unmöglichkeit, eine Ersatzwohnung zu finden, vorliegen. Bei der Suche nach Ersatzwohnraum müssen Mieter aktiv werden und ihre Bemühungen dokumentieren. Außerdem müssen sie auch Wohnungen akzeptieren, die nicht exakt der bisherigen Wohnung entsprechen.


Benötigen Sie Hilfe?

Die korrekte Durchführung einer Eigenbedarfskündigung erfordert präzise rechtliche Kenntnisse – sowohl für Vermieter als auch Mieter. Komplexe Eigentumsverhältnisse und die individuelle Bewertung von Härtegründen können weitreichende Konsequenzen haben. Unsere Experten analysieren Ihre spezifische Situation und entwickeln mit Ihnen eine rechtssichere Strategie für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Interessen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche formalen Voraussetzungen muss eine Eigenbedarfskündigung erfüllen?

Eine Eigenbedarfskündigung ist nur dann wirksam, wenn sie bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt.

Schriftform und Unterschrift

Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Sind mehrere Personen Vermieter, müssen alle Vermieter das Kündigungsschreiben unterschreiben. Eine mündliche oder elektronische Kündigung ist unwirksam.

Adressierung und Zustellung

Das Kündigungsschreiben muss an alle im Mietvertrag genannten Mieter gerichtet sein. Die Zustellung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats erfolgen, wenn die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam werden soll.

Begründung des Eigenbedarfs

Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter konkret und nachvollziehbar darlegen:

  • Die Person, für die die Wohnung benötigt wird
  • Das Verwandtschaftsverhältnis oder die Zugehörigkeit zum Haushalt
  • Die vernünftigen und nachvollziehbaren Gründe für den Eigenbedarf
  • Warum der Eigenbedarf gerade zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist staffelt sich nach der Mietdauer:

  • Bis 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate Kündigungsfrist
  • 5 bis 8 Jahre Mietdauer: 6 Monate Kündigungsfrist
  • Über 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate Kündigungsfrist

Widerspruchsbelehrung

Der Vermieter muss den Mieter im Kündigungsschreiben auf sein gesetzliches Widerspruchsrecht hinweisen. Der Mieter kann dann bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich Widerspruch einlegen.

Besondere Einschränkungen

Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht wirksam, wenn:

  • Der Eigenbedarf bereits bei Vertragsabschluss absehbar war
  • Die Wohnung nur vorübergehend genutzt werden soll
  • Der Vermieter über weitere geeignete Wohnungen im selben Haus verfügt

Bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen gilt eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren, in Gebieten mit Wohnraumknappheit sogar bis zu zehn Jahre.


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Wie läuft ein Räumungsprozess nach einer Eigenbedarfskündigung typischerweise ab?

Voraussetzungen für den Räumungsprozess

Der Räumungsprozess beginnt mit einer ordnungsgemäßen Eigenbedarfskündigung, die auf § 573 BGB basiert. Der Vermieter muss den Eigenbedarf ausführlich und nachvollziehbar im Kündigungsschreiben begründen. Nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist und einer angemessenen Nachfrist kann der Vermieter den Räumungsprozess einleiten, wenn der Mieter die Wohnung nicht verlässt.

Einreichung der Räumungsklage

Die Räumungsklage wird beim zuständigen Amtsgericht am Ort der Immobilie eingereicht. Der Vermieter muss einen Gerichtskostenvorschuss zahlen, bevor das Verfahren beginnt. Das Gericht stellt dem Mieter die Klageschrift zu, woraufhin dieser die Möglichkeit hat, Widerspruch einzulegen.

Gerichtliches Verfahren

Räumungssachen werden nach dem Beschleunigungsgrundsatz gemäß § 272 Abs. 4 ZPO vorrangig und beschleunigt durchgeführt. Wenn der Mieter keinen Widerspruch einlegt, erlässt das Gericht in der Regel ein Räumungsurteil. Bei Widerspruch kommt es zur mündlichen Verhandlung, deren Dauer von verschiedenen Faktoren abhängt.

Räumungsfrist und Vollstreckung

Nach einem rechtskräftigen Urteil wird der Räumungstitel vier Wochen nach der Urteilsverkündung wirksam. Der Mieter kann einen Antrag auf Räumungsfrist nach § 721 ZPO stellen, wobei das Gericht eine Frist von maximal einem Jahr gewähren kann. Nach Ablauf aller Fristen beauftragt der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung.

Zeitlicher Rahmen

Die durchschnittliche Dauer eines Räumungsprozesses beträgt zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Durch Räumungsfristen und mögliche Verzögerungen kann sich der Prozess auf bis zu zwei Jahre erstrecken. Der genaue Zeitrahmen hängt von Faktoren wie der Arbeitsweise der Gerichte und der Reaktion des Mieters ab.


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Welche Härtegründe können gegen eine Räumung vorgebracht werden?

Ein Härtefall liegt vor, wenn die Kündigung und der damit verbundene Umzug für den Mieter oder seine Familie eine nicht zu rechtfertigende Belastung darstellen. Die Bewertung erfolgt dabei stets als Einzelfallentscheidung.

Gesundheitliche Härtegründe

Schwerwiegende Erkrankungen können einen Härtefall begründen, insbesondere wenn durch einen Umzug eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu befürchten ist. Bei einer bestehenden Demenzerkrankung oder drohender demenzieller Orientierungslosigkeit kann ein Umzug unzumutbar sein. Auch eine bestehende Suizidgefahr kann als Härtegrund anerkannt werden.

Persönliche und soziale Härtegründe

Eine lange Mietdauer in Verbindung mit starker sozialer Verwurzelung im Wohnumfeld stellt einen wichtigen Härtegrund dar. Dies gilt besonders bei älteren Mietern, wie ein Fall des Landgerichts Berlin zeigt, bei dem einer 89-jährigen Mieterin nach 24 Jahren Mietdauer Recht gegeben wurde.

Wirtschaftliche Härtegründe

Ein weiterer bedeutender Härtegrund ist das Fehlen von bezahlbarem Ersatzwohnraum zu vergleichbaren Bedingungen. Die finanzielle Situation des Mieters und die Situation auf dem lokalen Wohnungsmarkt werden dabei berücksichtigt.

Zeitlich bedingte Härtegründe

Eine Schwangerschaft kann einen temporären Härtefall darstellen, insbesondere kurz vor und nach der Geburt. Auch eine berufliche Beeinträchtigung, etwa durch drohenden Kundenverlust, kann als Härtegrund anerkannt werden.

Prüfung und Nachweis von Härtegründen

Die Beweislast für das Vorliegen von Härtegründen liegt beim Mieter. Härtegründe müssen im Widerspruch detailliert dargelegt und begründet werden. Bei der Prüfung erfolgt stets eine Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter, da auf beiden Seiten grundrechtlich geschützte Positionen betroffen sind.

Wirkung anerkannter Härtegründe

Werden Härtegründe anerkannt, kann dies die Eigenbedarfskündigung unwirksam machen. Während der Prüfung des Widerspruchs muss das Mietverhältnis fortgesetzt werden. Die Gerichte sind verpflichtet, eine besonders sorgfältige Abwägung vorzunehmen und den Einzelfall umfassend zu prüfen.


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In welcher Höhe können Prozesskosten bei einer Räumungsklage entstehen?

Die Prozesskosten einer Räumungsklage richten sich nach dem Streitwert, der sich aus der Jahresnettokaltmiete (12-fache monatliche Kaltmiete) berechnet. Bei einer Kaltmiete von 600 Euro monatlich beträgt der Streitwert beispielsweise 7.200 Euro.

Gerichtskosten

Der Vermieter muss zunächst einen dreifachen Gerichtskostenvorschuss entrichten. Bei einem Streitwert von 7.200 Euro beläuft sich dieser auf 672 Euro (224 Euro × 3).

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Verfahrensgebühr: 652,60 Euro
  • Terminsgebühr: 602,40 Euro
  • Auslagenpauschale: 20 Euro
  • Mehrwertsteuer: 242,25 Euro

Die Gesamtkosten für den Anwalt betragen in diesem Beispiel 1.517,25 Euro. Falls sich der Mieter ebenfalls anwaltlich vertreten lässt, fallen Anwaltskosten in gleicher Höhe an.

Zwangsräumungskosten

Nach erfolgreichem Räumungsurteil können weitere Kosten für die Zwangsräumung entstehen. Diese belaufen sich auf etwa 3.000 Euro für einen Gerichtsvollzieher, Schlüsseldienst und Spedition.

Gesamtkostenrisiko

Bei einer durchschnittlichen Zwei-Zimmer-Wohnung muss der Vermieter mit Gesamtkosten zwischen 1.500 und 2.500 Euro rechnen. Diese Summe kann sich bei zusätzlichen Komplikationen, wie notwendigen Reparaturen nach der Räumung, auf 10.000 bis 30.000 Euro erhöhen.

Die unterlegene Partei trägt grundsätzlich sämtliche Prozesskosten. Wenn der Vermieter die Klage zu früh einreicht, etwa wenn der Mieter bereits Gesprächsbereitschaft signalisiert hat, muss er die Kosten selbst tragen.


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Welche Rechtsfolgen hat eine erfolgreiche Räumungsklage?

Nach einer erfolgreichen Räumungsklage erhält der Vermieter einen Räumungstitel, der die rechtliche Grundlage für die Zwangsräumung der Wohnung bildet. Dieser Räumungstitel verjährt erst nach 30 Jahren.

Unmittelbare Folgen des Räumungsurteils

Der Räumungstitel ermöglicht dem Vermieter, einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung zu beauftragen. Der Gerichtsvollzieher setzt den Mieter aus dem Besitz und übergibt die Schlüssel an den Vermieter.

Räumungsfristen und Vollstreckung

Zwischen der Zustellung des Räumungstermins und der tatsächlichen Räumung müssen mindestens drei Wochen liegen. Sie können während des laufenden Räumungsprozesses eine Räumungsfrist beantragen, die maximal ein Jahr betragen kann.

Durchführung der Zwangsräumung

Bei der Zwangsräumung wird der Gerichtsvollzieher:

  • Die bewegliche Habe des Mieters entfernen
  • Falls nötig einen Spediteur hinzuziehen
  • Die fachgerechte Einlagerung des Mobiliars sicherstellen
  • Bei Bedarf die Schlösser austauschen

Rechtsmittel gegen das Urteil

Nach Zustellung des Urteils besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Berufung einzulegen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Streitwert über 600 Euro liegt. Die eingelegte Berufung verhindert zunächst die Zwangsräumung, da die gerichtliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig wird.

Besonderheiten bei der Vollstreckung

Der Räumungstitel muss sich auf alle Personen beziehen, die ein Besitzrecht an der Wohnung haben, wie etwa Ehepartner oder Untermieter. Kinder müssen im Räumungstitel nicht genannt werden, da sie lediglich als Besitzdiener gelten.

Alternative Vollstreckungsmöglichkeit

Seit 2013 existiert die Möglichkeit der beschränkten Vollstreckung nach § 885a ZPO. Dabei wird der Mieter aus der Wohnung gesetzt, während sein Eigentum unter Berufung auf das Vermieterpfandrecht in der Wohnung verbleiben kann.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Eigenbedarf

Eine gesetzlich anerkannte Kündigungsmöglichkeit des Vermieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Vermieter kann das Mietverhältnis kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige zu Wohnzwecken benötigt. Der Bedarf muss vernünftig und nachvollziehbar sein. Beispiel: Ein Vermieter kündigt, weil sein erwachsener Sohn mit Familie einziehen möchte. Die bloße Absicht einer wirtschaftlich vorteilhafteren Nutzung reicht nicht aus.


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Nießbrauchsberechtigte

Personen, denen das umfassende Nutzungsrecht an einer Immobilie zusteht, ohne deren Eigentümer zu sein (§ 1030 BGB). Sie dürfen die Immobilie nutzen und vermieten, tragen aber auch die Kosten. Der Nießbrauch wird oft Eltern an Immobilien eingeräumt, die sie bereits an ihre Kinder übertragen haben. Als Nießbraucher haben sie dieselben Rechte wie Vermieter, einschließlich der Möglichkeit zur Eigenbedarfskündigung.


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Räumungsklage

Ein gerichtliches Verfahren nach § 546 BGB, mit dem der Vermieter die Herausgabe der Mietwohnung durchsetzen kann, wenn der Mieter trotz wirksamer Kündigung nicht auszieht. Der Vermieter muss dabei die Voraussetzungen für die Kündigung nachweisen. Bei erfolgreicher Klage wird der Mieter zur Räumung verpflichtet. Beispiel: Nach einer Eigenbedarfskündigung weigert sich der Mieter auszuziehen, woraufhin der Vermieter Räumungsklage einreicht.


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Härtegrund

Ein gesetzlich geschützter Grund nach § 574 BGB, der es dem Mieter erlaubt, der Kündigung zu widersprechen. Härtegründe können hohes Alter, schwere Krankheit, lange Wohndauer oder fehlender Ersatzwohnraum sein. Das Gericht wägt dabei die Interessen von Mieter und Vermieter ab. Die Härte muss für den Mieter unzumutbar sein. Beispiel: Ein 90-jähriger, pflegebedürftiger Mieter kann sich auf einen Härtegrund berufen.


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Notwendige Streitgenossenschaft

Eine prozessrechtliche Konstellation, bei der mehrere Personen gemeinsam klagen oder verklagt werden müssen, weil der Streitgegenstand nur einheitlich entschieden werden kann (§ 62 ZPO). Bei mehreren Vermietern einer Wohnung müssen grundsätzlich alle gemeinsam die Räumungsklage erheben. Die Entscheidung wirkt für oder gegen alle Beteiligten gleichermaßen.


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Gestaltungsurteil

Eine gerichtliche Entscheidung, die unmittelbar Rechtsverhältnisse ändert oder aufhebt. Im Mietrecht betrifft dies etwa die gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung. Die Besonderheit liegt darin, dass das Urteil direkt in bestehende Rechtsverhältnisse eingreift. Beispiel: Ein Urteil, das die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung bestätigt und damit das Mietverhältnis beendet.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 573 BGB (Kündigungsrechte des Vermieters): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Vermieter den Mietvertrag kündigen darf, insbesondere im Falle von Eigenbedarf. Eigenbedarf bedeutet, dass der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder seine Angehörigen benötigt. Im vorliegenden Fall wurde eine Kündigung auf Eigenbedarf gestützt, jedoch aufgrund von Härtegründen zunächst abgewiesen, was für die rechtliche Beurteilung von zentraler Bedeutung ist.
  • § 577 BGB (Kündigung bei vertraglichem Fortbestand): Dieser Paragraph befasst sich mit den Voraussetzungen und Folgen einer Kündigung des Mietverhältnisses und dem besonderen Schutz von Mietern. Er enthält Regelungen zur Fortsetzung des Mietverhältnisses und beschreibt, unter welchen Bedingungen der Vermieter die Wohnung zurückfordern kann. Die Abweisung der Klage des Klägers Ziff. 1 aufgrund von Härtegründen zeigt die Relevanz dieses Paragraphen.
  • § 241 BGB (Pflichten aus dem Schuldverhältnis): Hierbei handelt es sich um die allgemeinen Regelungen zu den Pflichten der Vertragsparteien, einschließlich der Mietvertragsparteien. Der Mietvertrag, aus dem die Ansprüche der Kläger resultieren, obliegt diesen grundlegenden Pflichten, insbesondere die der ordnungsgemäßen Nutzung und der Vermeidung von Störungen. Der Rückgriff auf diesen Paragraphen hilft zu verstehen, welche Erwartungen an die Vertragspartner im Rahmen des Mietverhältnisses bestehen.
  • § 347 BGB (Rückgabe der Mietsache): Dieser Paragraph regelt die Rückgabe der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses und die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Der Beklagte wurde zu einer Räumung verurteilt, was die Anwendung dieses Paragraphen impliziert, da es um die Herausgabe der Mieträume an die Kläger geht. Die rechtliche Notwendigkeit der Räumung wird hierdurch untermauert.
  • § 93 ZPO (Vorläufige Vollstreckbarkeit): Dieser Paragraph behandelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen und die Möglichkeit, Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen, wenn bestimmte Sicherheitsleistungen erbracht werden. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil ist von Bedeutung, da sie dem Beklagten die Möglichkeit gibt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und somit zu klären, unter welchen Bedingungen erst rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Urteils unternommen werden können.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Räumungsklage nach Eigenbedarfskündigung – Krebserkrankung des Mieters
    Das Landgericht Berlin entschied, dass trotz einer wirksamen Eigenbedarfskündigung das Mietverhältnis aufgrund der schweren Krebserkrankung des Mieters gemäß § 574 BGB fortzusetzen ist. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Mieters wurden als Härtegrund anerkannt. → → Härtegründe und Mieterschutz bei Eigenbedarfskündigungen
  • Räumungsklage – Vor Ablauf der Widerspruchsfrist des Mieters zulässig?
    Das Amtsgericht München stellte fest, dass eine Räumungsklage vor Ablauf der Widerspruchsfrist des Mieters unzulässig ist. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs muss dem Mieter ausreichend Zeit für einen Widerspruch einräumen. → → Rechtslage zur Widerspruchsfrist bei Kündigungen
  • Eigenbedarfskündigung: Räumung trotz Härtegründen?
    Das Amtsgericht München entschied, dass eine Eigenbedarfskündigung trotz vorgebrachter Härtegründe des Mieters wirksam sein kann, wenn diese zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr bestehen. → → Eigenbedarf bei aufgelösten Härtegründen
  • Eigenbedarfskündigung: Vorratskündigung rechtlich unzulässig
    Das Landgericht Berlin urteilte, dass eine Vorratskündigung wegen Eigenbedarfs unzulässig ist. Der Vermieter muss eine konkrete und ernsthafte Nutzungsabsicht nachweisen; vage oder zukünftige Planungen reichen nicht aus. → → Voraussetzungen für eine gültige Eigenbedarfskündigung
  • Bestandsschutzklausel sichert Mietverhältnis gegen Eigenbedarf
    Das Landgericht Berlin entschied, dass eine im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung den neuen Eigentümer bindet. Eine Räumungsklage wegen Eigenbedarfs wurde daher abgewiesen. → → Rechtswirkung von Bestandsschutzklauseln im Mietverhältnis

Das vorliegende Urteil

LG Heidelberg – Az.: 5 S 36/19 – Urteil vom 27.02.2020


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