Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 8 W 55/11 – Beschluss vom 05.09.2011
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 33 – vom 4.8.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf die Summe der in erster Instanz entstandenen Kosten.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten zu 2. ist gemäß den §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch erfolglos. Die Entscheidung des Landgerichts, nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten zu 2. neben den Beklagten zu 1. und 3. die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden.
Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung ein Räumungsanspruch der Klägerin gemäß § 546 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Beklagten zu 2. bestand. Denn der Beklagte zu 2. war zumindest Mitbesitzer der an die Beklagte zu 1. vermieteten Räumlichkeiten und damit ebenfalls passivlegitimiert (Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 10. Aufl., § 546 Rn. 98).
Es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 2. sich in den von der Klägerin an die Beklagte zu 1. vermieteten Räumen aufgehalten hat und ein gesondertes Namensschild mit dem Namen des Beklagten zu 2.– ohne Hinweis auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 3. – unterhalb des Namensschildes der Beklagten zu 3. auf dem vor der Eingangstür der gemieteten Räumlichkeiten befindlichen Briefkasten angebracht war (Anlage K 13). Auf dem Namensschild der Beklagten zu 3. war hingegen nur deren Firma, nicht der Name ihres Geschäftsführers genannt.
Damit hat der Beklagte zu 2. nach außen dokumentiert, dass er neben der Beklagten zu 3. als eigenständiger Mitbesitzer der Räumlichkeiten anzusehen ist. Hieran muss er sich mit Rücksicht auf den sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatz und das allgemeine Verkehrsschutzbedürfnis nach dem Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB festhalten lassen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.12.99, Aktz. 11 U 23/99, Rn. 5, zitiert nach juris).
Entgegen der Beschwerde versteht der Verkehr die Anbringung eines Namens auf einem zu einer Wohnung oder Geschäftsraum gehörenden Briefkasten nicht nur dahin, dass in den Briefkasten eingeworfene Post den Namensträger erreicht, sondern dahin, dass der Namensträger auch den (Mit)besitz an der zu dem Briefkasten gehörenden Wohnung oder Geschäftsraum innehat. An diese Verkehrsanschauung knüpft z. B. die Möglichkeit der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO an, wonach ein zuzustellendes Schriftstück in einen zu einer Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden kann. Diese Form der Zustellung setzt voraus, dass die Wohnung oder der Geschäftsraum von dem Zustellungsempfänger nicht aufgegeben worden ist. Das muss jedoch nach außen erkennbar sein (BGH, Beschluss v. 22.10.2009, Aktz. IX ZB 248/08, Rn. 18 und 21, zitiert nach juris). Ansonsten ist von dem Fortbestehen der Nutzung auszugehen. Entsprechendes gilt vorliegend für den Mitbesitz des Beklagten zu 2.
Da die Beschwerde erfolglos bleibt, kann dem Beklagten zu 2. hierfür auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert der Beschwerde umfasst die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – nicht nur 1/3, wie die Beschwerde meint –, da der Beklagte zu 2. die Kosten neben den Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu tragen hat. Auch insoweit ist der angefochtene Beschluss korrekt, denn Mieter und Dritte im Sinne des § 546 Abs. 2 BGB haften gemäß § 431 BGB als Gesamtschuldner auf Rückgabe der Mietsache (Palandt-Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 546 Rn. 21). Dementsprechend haften sie nach § 100 Abs. 4 S. 1 ZPO auch für die Kosten als Gesamtschuldner.