LG Darmstadt – Az.: 6 S 65/17 – Beschluss vom 28.04.2017
In dem Rechtsstreit wird der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30.04.2018 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verlängerungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000,00 EUR.
Gründe
I.
Der Antrag der Beklagten ist zulässig; er ist zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist gestellt worden (§ 721 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Eine Verlängerung der Räumungsfrist über den 30.04.2017 hinaus ist in der Sache nicht geboten.
Das Räumungsbegehren der Klägerin ist den Beklagten – sofern man auf die Kündigung vom 21.07.2016 abstellt – nunmehr bereits seit mehr als 8 Monaten bekannt; das angefochtene Urteil datiert vom 16.02.2017.
Dass sie sich seit dem hinreichend um eine neue Wohnung bemüht hätten, wird von ihnen jedoch nicht vorgetragen.
Die Benennung von 4 (!) Wohnungsanzeigen eines einzigen Online-Marktplatzes für Immobilien … ist bei weitem nicht ausreichend, um darzulegen, dass man sich um eine Wohnung bemüht hat.
Soweit die Beklagten überdies pauschal angeben, diese ausdrücklich beschriebenen Nachweise würden nur „exemplarisch“ aufgezählt, tatsächlich hätten sie nach mehreren Besichtigungsterminen und Anrufen bei potenziellen Vermietern vergleichbarer Wohnungen nur Absagen erhalten, so ist dieses Vorbringen gänzlich substanzlos.
Vielmehr wäre im Einzelnen darzulegen, auf welche Wohnungen sich die Beklagten wann genau wie (mündlich, schriftlich, persönlich) beworben und aus welchem Grund jeweils ein Mietvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.
Eine Beauftragung von Maklern ist nicht dargetan.
Schließlich ist auch ein Vorsprechen bei dem Wohnungsamt der Stadt … zum Nachweis einer bemühten Suche nach einer Ersatzwohnung nicht ausreichend, zumal es die Beklagten bis heute nicht für notwendig gehalten haben, über den Verlauf des bereits am 19.04.2017 stattgefundenen Beratungsgespräches eine Unterrichtung an die Kammer zu halten.
Dass ihnen die Beschaffung von Ersatzwohnraum innerhalb der bislang gewährten Räumungsfrist trotz hinreichend intensiver Suche nicht möglich war, steht zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer aufgrund der Darlegungen der Beklagten deshalb auch nicht fest.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten wegen Zahlungsverzuges zu räumen haben und ihnen deshalb Vertragsverletzungen vorzuwerfen sind.
Überdies stehen einer Verlängerung der Räumungsfrist auch schon deshalb überwiegende Interessen der Klägerin entgegen, da vollständige und pünktliche Zahlungen der Beklagten nach § 535 Abs. 2 BGB bzw. § 546 a Abs. 1 Alt. 1 BGB zum jetzigen Zeitpunkt zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen wurden.
Die mit Schriftsatz vom 13.04.2017 angekündigte umgehende Übersendung der Nachweise über die monatliche Zahlung des Differenzbetrages von 45,00 EUR ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat bestritten, dass der Differenzbetrag gezahlt wird; sie hat vorgetragen, die Beklagten würden nur 40,00 EUR zahlen.
Eine Verlängerung der seitens des Amtsgerichts gewährten Räumungsfrist ist daher unter Abwägung des Räumungsinteresses der Klägerin nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 721 Rz. 15 m. w. N.); die Wertfestsetzung, der die Kammer den Mietzins für die gewöhnliche Restdauer der von ihr geführten Berufungsverfahren in Räumungssachen zu Grunde gelegt hat, auf § 3 ZPO.