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Räumungsklage – Kostentragung für Räumungsanspruch bei Teilzahlung vor Kündigungszugang

AG Pankow-Weißensee –  Az.: 9 C 381/13 – Beschluss vom 14.04.2014

In dem Rechtsstreit ……….hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 3, 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 zurückgenommen hat, hat die Klägerin die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu tragen. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigen Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Das ist auch dann möglich, wenn die Erledigung schon vor Einreichung der Klage eingetreten ist, wobei der Kläger eine ihm günstige Kostenentscheidung aber nur erwarten kann, wenn ihm das erledigende Ereignis nicht bekannt sein musste (Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage, § 269 Rn. 18 d m. w. N.). So liegt vorliegend der Fall. Die Klage stammt vom 16. Oktober 2013, die Zahlung der Beklagten vom 15. Oktober 2013. Der Behauptung der Klägerin, dass die Zahlung der Beklagten auf ihrem Konto erst nach Abschicken der Klage erkannt werden konnte, widerspricht die Beklagte nicht. Dafür spricht auch, dass es sich bei der Klägerin gerichtsbekannterweise um einen Großvermieter mit mehreren 1000 Wohneinheiten handelt, der täglich eine Vielzahl von Zahlungseingängen verbuchen kann und muss.

Im Übrigen, also hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs der Klägerin, waren die Kosten nach Maßgabe des § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO zu verteilen, da die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Maßgeblich für eine Kostenverteilung nach der genannten Vorschrift ist der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, d. h. es wird in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären. Das ist vorliegend die Beklagte. Ihre Einwendungen gegen den Herausgabe und Räumungsanspruch der Klägerin verfangen nicht. Die Klage ist insoweit erst mit dem vollständigen Ausgleich der Mietrückstände durch Zahlung vom 26. November 2013 unbegründet geworden, worauf hin die Klägerin die Klage insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Der Räumungsantrag war aus § 546 BGB begründet. Die unter dem Datum des 8. Oktober 2013 erklärte Kündigung war sowohl als fristlose wie auch als ordentliche begründet. Dass diese Kündigung der Beklagten zugegangen ist, davon ist nach dem Parteivortrag auszugehen. Die Beklagte bestreitet den Zugang allein mit Nichtwissen. Das kann sie nach Maßgabe des § 138 Abs. 4 ZPO nicht, da es sich um ein Geschehen in ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich handelt. Die Beklagte war nach Ablauf des 3. Werktags des Oktobers 2013 mit 2 Monatsmieten im Rückstand. Es kann insoweit sogar dahinstehen, ob noch bei Zugang des Kündigungsschreibens dieser Rückstand bestand. Denn ein einmal entstandenes Kündigungsrecht bleibt auch dann erhalten, wenn sich der Rückstand in der Folgezeit reduziert; es ist also nicht erforderlich, dass noch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein den Anforderungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB oder § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsprechender Rückstand gegeben ist (Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 543 Rn. 125 m. w. N.).

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