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Räumungsschutz im Berufungsverfahren nach § 712 ZPO und § 719 ZPO

Ein Ehepaar aus Ehrenkirchen kämpft gegen die Zwangsräumung ihres Einfamilienhauses und zieht dafür alle Register: Mit einem Attest über den kritischen Gesundheitszustand des Mannes erwirkten sie einen Aufschub. Doch der Streit mit der Vermieterin, die Eigenbedarf für ihren Sohn geltend macht, geht weiter – denn die Mieter werfen ihr vor, den wahren Grund für die Kündigung zu verschleiern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Freiburg
  • Datum: 15.12.2023
  • Aktenzeichen: 9 S 32/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Vermieterin, die die Räumung des von den Beklagten gemieteten Hauses aufgrund einer Eigenbedarfskündigung anstrebt. Die Klägerin argumentiert, dass der Bedarf berechtigt sei, da ihr Sohn das Haus nutzen wolle.
  • Beklagte: Mieter eines Einfamilienhauses, die gegen die Räumung klagen. Sie argumentieren, die Eigenbedarfskündigung sei vorgeschoben und rechtsmissbräuchlich, zudem wäre der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht räumungsfähig.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin kündigte den Mietern das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für ihren Sohn. Das Amtsgericht Staufen bestätigte die Kündigung und ordnete die Räumung an. Die Beklagten beantragten die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Berufung auf gesundheitliche und finanzielle Gründe.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten ausgesetzt werden kann, insbesondere ob der geltend gemachte Eigenbedarf ausreichend hinterfragt wurde und ob die Beklagten aufgrund gesundheitlicher Gründe weiteren Vollstreckungsschutz erhalten sollten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Zwangsvollstreckung wird einstweilen gegen Sicherheitsleistung von 500 Euro eingestellt. Der Antrag der Beklagten auf Einstellung ohne Sicherheitsleistung wird abgelehnt.
  • Begründung: Die Kammer entschied aufgrund der Eilbedürftigkeit und sah bei summarischer Prüfung mögliche Erfolgsaussichten für die Berufung, da der Eigenbedarf besonders kritisch zu prüfen ist. Der Gesundheitszustand des Beklagten stellte zudem ein relevantes Räumungshindernis dar. Finanzielle Mittel der Beklagten erlaubten nur eine Sicherheitsleistung in begrenzter Höhe.
  • Folgen: Die Beklagten dürfen bis auf weiteres in der Immobilie verbleiben, müssen jedoch eine Sicherheitsleistung erbringen. Das Gericht hat damit dem Vollstreckungschutz teilweise entsprochen, was den Beklagten vorläufigen Aufschub gewährt.

Räumungsschutz im Mietrecht: Rechte von Mietern und Vermietern im Fokus

Hausarzt untersucht älteren Patienten für Attest zum Räumungsschutz

Im deutschen Mietrecht spielt der Räumungsschutz eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um die Rechte von Mietern und Vermietern geht. Bei einer Mietkündigung kann es zu Räumungsklagen kommen, die oft in einem Gerichtsverfahren enden. Hier kommen die Paragraphen § 712 ZPO und § 719 ZPO ins Spiel, die den provisorischen Rechtsschutz und die Fristen im Berufungsverfahren regeln, wenn ein Mieter gegen eine Zwangsräumung vorgehen möchte. Dieser Schutz zielt darauf ab, die Rechte der Mieter während eines laufenden Verfahrens zu wahren und eine drohende Vollstreckung zu verhindern.

Ebenso wichtig ist die anwaltliche Vertretung, die oft unabdingbar ist, um die komplexen juristischen Aspekte effektiv zu navigieren. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der verdeutlicht, wie sich die genannten Vorschriften in der Praxis auswirken.

Der Fall vor Gericht


Zwangsvollstreckung bei Eigenbedarfskündigung vorläufig gestoppt

Das Landgericht Freiburg hat die Zwangsvollstreckung eines Räumungsurteils gegen ein Ehepaar unter Auflagen ausgesetzt. Die Mieter eines Einfamilienhauses in Ehrenkirchen waren zuvor vom Amtsgericht Staufen zur Räumung verurteilt worden, nachdem die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs ihres Sohnes gekündigt hatte.

Gesundheitliche Gründe geben Ausschlag für Vollstreckungsschutz

Ein ärztliches Attest vom 21. November 2023 bescheinigt einem der Beklagten einen unkontrollierten Bluthochdruck sowie den Verdacht auf eine Aortenstenose. Zudem befindet sich der Mieter in einem psychischen Ausnahmezustand. Das Gericht bewertete diese gesundheitliche Situation als gravierend, zumal eine Stabilisierung des Zustands bis zum ursprünglich geplanten Räumungstermin am 19. Dezember 2023 nicht zu erwarten war. Eine separate Räumung nur der Ehefrau wurde vom Gericht als nicht zumutbar eingestuft.

Streit um Rechtmäßigkeit der Eigenbedarfskündigung

Die Mieter fechten die Eigenbedarfskündigung vom 1. Dezember 2022 an und zielen mit ihrer Berufung auf eine vollständige Abweisung der Räumungsklage ab. Sie argumentieren, der Eigenbedarf sei nur vorgeschoben und rechtsmissbräuchlich. Als Beleg führen sie eine Äußerung des Sohnes der Vermieterin an, der gesagt haben soll: „Wenn Sie so sensibel sind, dann passen wir nicht zueinander. Dann kündigen wir Ihnen“. Zudem verweisen die Beklagten auf vorherige Rechtsstreitigkeiten wegen Nebenkosten und Mängelrügen.

Gerichtliche Abwägung der Erfolgsaussichten

Das Landgericht stufte die Berufung als nicht von vorneherein aussichtslos ein. Besonders verwies es darauf, dass die zitierte Äußerung des Sohnes im bisherigen Verfahren nicht ausdrücklich bestritten wurde. Auch betonte das Gericht, dass bei vorausgegangenen Rechtsstreitigkeiten ein geltend gemachter Eigenbedarf besonders kritisch zu prüfen sei. Trotz der sorgfältigen Beweisaufnahme durch das Amtsgericht hält das Landgericht einen Erfolg der Berufung nach ergänzender Beweisaufnahme für möglich.

Vorläufige Einstellung gegen Sicherheitsleistung

Die Zwangsvollstreckung wurde gegen eine Sicherheitsleistung von 500 Euro vorläufig eingestellt. Diese vergleichsweise niedrige Summe berücksichtigt die beengten finanziellen Verhältnisse der Mieter, die durch Kontoauszüge und eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen wurden. Den weitergehenden Antrag der Beklagten auf eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung lehnte das Gericht ab.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil zeigt, dass bei Eigenbedarfskündigungen gesundheitliche und persönliche Umstände der Mieter eine entscheidende Rolle für den Vollstreckungsschutz spielen können. Besonders bedeutsam ist die Erkenntnis, dass bei vorausgegangenen Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter ein geltend gemachter Eigenbedarf besonders kritisch zu prüfen ist. Die Quintessenz liegt darin, dass auch nach einem Räumungsurteil die Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen noch abgewendet werden kann, wenn gewichtige Gründe vorliegen und eine Berufung nicht aussichtslos erscheint.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie von einer Eigenbedarfskündigung betroffen sind und sich in einem Räumungsverfahren befinden, können Sie auch nach einem erstinstanzlichen Räumungsurteil noch Vollstreckungsschutz beantragen – besonders wenn gesundheitliche Probleme vorliegen oder die Kündigung möglicherweise rechtsmissbräuchlich war. Dabei müssen Sie nicht zwingend hohe Sicherheitsleistungen erbringen, wenn Sie nachweisen können, dass Ihre finanziellen Mittel begrenzt sind. Bei Ehepaaren oder Familien wird das Gericht in der Regel keine Teilräumung einzelner Personen anordnen, sondern die Situation der Haushaltsgemeinschaft als Ganzes betrachten.


Benötigen Sie Hilfe?

Jeder Fall einer Eigenbedarfskündigung ist individuell und erfordert eine sorgfältige Prüfung der persönlichen Umstände – von gesundheitlichen Aspekten bis hin zur finanziellen Situation. Als erfahrene Rechtsanwälte analysieren wir Ihre spezifische Situation und zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie Ihre Rechte auch nach einem Räumungsurteil noch wahrnehmen können. Lassen Sie uns gemeinsam die für Sie beste rechtliche Strategie entwickeln. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für einen erfolgreichen Räumungsschutzantrag erfüllt sein?

Ein Räumungsschutzantrag erfordert zunächst ein rechtskräftiges Räumungsurteil und eine Räumungsankündigung durch den Gerichtsvollzieher.

Formelle Voraussetzungen

Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Bei unverschuldeter Verzögerung ist eine Antragstellung bis zum Räumungstermin möglich.

Folgende Unterlagen sind zwingend erforderlich:

  • Gerichtliches Räumungsurteil
  • Räumungsmitteilung des Gerichtsvollziehers
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweise über die geltend gemachten Härtegründe

Materielle Voraussetzungen

Es müssen besondere Härtegründe vorliegen, die eine Räumung zum angekündigten Termin unzumutbar machen. Als anerkannte Härtegründe gelten:

  • Eine kurz bevorstehende alternative Wohnmöglichkeit nach dem Räumungstermin
  • Schwangerschaft während der gesetzlichen Mutterschutzfrist
  • Eine schwere, vorübergehende Erkrankung
  • Nachgewiesene Suizidgefahr
  • Altersbedingte Gebrechlichkeit

Ausschlussgründe

Ein Räumungsschutz wird in der Regel nicht gewährt bei:

  • Sehr hohen Mietrückständen
  • Längerer Zeitspanne seit der Räumungsverurteilung
  • Wenn keine besondere Härte nachgewiesen werden kann

Der Antrag muss substantiiert begründet werden. Bei gesundheitlichen Gründen ist ein ausführliches ärztliches Attest erforderlich, bei einer neuen Wohnung der originale Mietvertrag. Die bloße Schwierigkeit, eine neue Wohnung zu finden, stellt für sich genommen noch keinen Härtegrund dar.


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Wie hoch ist die übliche Sicherheitsleistung bei Räumungsschutz und wovon hängt sie ab?

Die Höhe der Sicherheitsleistung bei Räumungsschutz nach § 712 ZPO orientiert sich in der Regel an den zu erwartenden Miet- bzw. Nutzungsentschädigungsansprüchen für den Zeitraum des gewährten Vollstreckungsschutzes.

Berechnungsgrundlagen

Die Sicherheitsleistung setzt sich typischerweise aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Die monatliche Bruttomiete bzw. Nutzungsentschädigung
  • Die voraussichtliche Dauer des Vollstreckungsschutzes
  • Mögliche Schäden oder Wertverluste an der Immobilie
  • Potenzielle Vollstreckungskosten

Formen der Sicherheitsleistung

Die Sicherheitsleistung kann durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung bei Gericht erbracht werden. Bei nachgewiesener Vermögenslosigkeit und Kreditunfähigkeit kann das Gericht ausnahmsweise auf die Sicherheitsleistung verzichten.

Besondere Regelungen

Bei einem Versäumnisurteil erfolgt die Einstellung der Vollstreckung grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung. Eine Ausnahme besteht, wenn das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder der Schuldner seine unverschuldete Säumnis glaubhaft macht.

Das Gericht kann in besonderen Härtefällen die vorläufige Vollstreckbarkeit auch gänzlich ausschließen oder auf eine Sicherungsvollstreckung beschränken. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Vollstreckung für den Schuldner zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führen würde.


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Welche gesundheitlichen Gründe werden von Gerichten als Härtefall anerkannt?

Gerichte erkennen gesundheitliche Härtegründe an, wenn eine ernsthafte Gefahr der erheblichen Verschlechterung einer schweren Erkrankung durch einen erzwungenen Wohnungswechsel besteht.

Anerkannte Krankheitsbilder

Bei schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen muss ein Gericht besonders sorgfältig prüfen, ob ein Umzug zumutbar ist. Dies gilt insbesondere bei:

  • Schweren psychischen Erkrankungen wie Depressionen mit eingeschränkter Anpassungsfähigkeit
  • Neurologischen Erkrankungen wie Multiple Sklerose, bei denen sich der Gesundheitszustand durch einen Umzug verschlechtern könnte
  • Altersbedingten Erkrankungen in Kombination mit langjähriger Verwurzelung im Wohnumfeld

Erforderliche Nachweise

Die bloße Behauptung gesundheitlicher Einschränkungen reicht nicht aus. Sie müssen folgende Nachweise erbringen:

Aussagekräftige fachärztliche Atteste, die detailliert darlegen:

  • Art und Schwere der Erkrankung
  • Konkrete gesundheitliche Einschränkungen
  • Zu erwartende Verschlechterung durch einen Umzug

Gerichtliche Prüfung

Die Gerichte müssen bei der Bewertung von Härtegründen zwingend ein Sachverständigengutachten einholen. Der Sachverständige muss dabei:

  • Die Art und das Ausmaß der Erkrankungen feststellen
  • Eine konkrete Prognose über die Folgen eines Umzugs erstellen
  • Den Schweregrad möglicher gesundheitlicher Verschlechterungen bewerten
  • Die Wahrscheinlichkeit negativer Gesundheitsfolgen einschätzen

Bereits die ernsthafte Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung kann als Härtegrund ausreichen – es müssen keine sicheren Folgen nachgewiesen werden.


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Ab welchem Zeitpunkt muss ein Räumungsschutzantrag gestellt werden?

Die Antragsfrist für einen Räumungsschutzantrag richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensstadium und der Art des beantragten Schutzes.

Räumungsschutz im laufenden Gerichtsverfahren

Bei einem Räumungsrechtsstreit können Sie den Antrag nach § 721 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellen. Eine Begründung oder die Nennung einer bestimmten Frist ist dabei nicht erforderlich.

Räumungsschutz nach Ankündigung der Zwangsräumung

Wenn Sie bereits eine Räumungsbenachrichtigung vom Gerichtsvollzieher erhalten haben, müssen Sie den Antrag nach § 765a ZPO spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin einreichen.

Besondere Situationen

Bei Urteilen auf künftige Räumung nach § 259 ZPO gelten folgende Besonderheiten:

  • Der Antrag kann noch nach Erlass des Räumungsurteils gestellt werden.
  • Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss beim Prozessgericht der ersten Instanz.

Verlängerung einer bereits gewährten Räumungsfrist

Wenn Sie eine Verlängerung einer bereits gewährten Räumungsfrist beantragen möchten, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vor Ablauf der bestehenden Räumungsfrist tun. Hierfür müssen allerdings neue Umstände eingetreten sein, die in der ursprünglichen Entscheidung noch nicht berücksichtigt wurden.

Eine spätere Antragstellung ist nur möglich, wenn der Grund für den Räumungsschutzantrag erst nach dieser Frist entstanden ist oder wenn Sie ohne eigenes Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert waren. Dies müssen Sie mit entsprechenden Belegen nachweisen.


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Wie lange kann Räumungsschutz maximal gewährt werden?

Die maximale Dauer des Räumungsschutzes beträgt ein Jahr gemäß § 721 Abs. 5 ZPO. Diese Höchstfrist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und darf auch bei mehrfachen Verlängerungen nicht überschritten werden.

Grundlegende Schutzfristen

Bei einem Zahlungsrückstand wird in der Regel zunächst eine Räumungsfrist von mindestens sechs Wochen gewährt, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. In einem normalen Räumungsprozess wegen Zahlungsverzugs ist eine Räumungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils üblich.

Verlängerungsmöglichkeiten

Eine bereits gewährte Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss spätestens zwei Wochen vor Ablauf der bestehenden Räumungsfrist beim zuständigen Gericht eingehen. Für eine erfolgreiche Verlängerung müssen neue Umstände eingetreten sein, die in der ursprünglichen Entscheidung noch nicht berücksichtigt wurden.

Besondere Härtefälle

In bestimmten Situationen kann eine längere Räumungsfrist gewährt werden, beispielsweise:

  • Bei einer nach dem Räumungsurteil eingetretenen Risikoschwangerschaft
  • Wenn eine Ersatzwohnung in naher Zukunft (etwa 3 Monate) konkret in Aussicht steht

Die Verlängerung wird jedoch nicht gewährt, wenn der Mieter räumungsunwillig ist oder wenn von ihm eine Gefahr durch massive Störungen des Hausfriedens ausgeht. Auch die bereits erfolgte Weitervermietung der Wohnung durch den Vermieter steht einer Räumungsfristverlängerung nicht entgegen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Eigenbedarf

Eine gesetzlich anerkannte Kündigungsgrund des Vermieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Vermieter kann das Mietverhältnis kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige zu Wohnzwecken benötigt. Die Nutzungsabsicht muss vernünftig und nachvollziehbar sein. Ein vorgetäuschter (vorgeschobener) Eigenbedarf ist rechtsmissbräuchlich und macht die Kündigung unwirksam. Beispiel: Eine Vermieterin kündigt, weil ihr Sohn die Wohnung nutzen möchte – plant aber tatsächlich eine lukrativere Neuvermietung.


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Zwangsräumung

Die zwangsweise Durchsetzung eines Räumungsurteils nach §§ 883, 885 ZPO. Ein Gerichtsvollzieher verschafft dem Vermieter den Besitz an der Wohnung, indem er den Mieter und dessen Besitz aus der Wohnung entfernt. Dies erfolgt nur nach einem rechtskräftigen Räumungsurteil oder einem vollstreckbaren Titel. Der Mieter kann durch Vollstreckungsschutz (§ 712 ZPO) einen zeitlichen Aufschub erreichen. Beispiel: Nach verlorenem Räumungsprozess müssen Mieter die Wohnung innerhalb einer Frist verlassen, sonst erfolgt die Zwangsräumung.


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Vollstreckungsschutz

Eine gerichtliche Schutzmaßnahme nach § 712 ZPO, die dem Mieter auf Antrag einen zeitlichen Aufschub der Zwangsräumung gewährt. Das Gericht kann die Vollstreckung ganz oder teilweise einstellen, wenn sie für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Gesundheitliche oder soziale Gründe können dabei berücksichtigt werden. Der Schutz wird meist nur befristet und gegen Sicherheitsleistung gewährt. Beispiel: Ein schwer kranker Mieter erhält mehr Zeit zum Auszug.


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Sicherheitsleistung

Ein Geldbetrag oder eine andere Sicherheit, die bei Gericht hinterlegt werden muss, um bestimmte Rechte wahrnehmen zu können (§ 232 BGB). Im Mietrecht wird sie häufig als Voraussetzung für den Vollstreckungsschutz verlangt. Sie soll mögliche Schäden oder Nachteile des Vermieters durch die verzögerte Räumung absichern. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Beispiel: Mieter müssen 500 Euro hinterlegen, um einen Räumungsaufschub zu erhalten.


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Provisorischer Rechtsschutz

Vorläufige gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung von Rechten während eines laufenden Verfahrens nach §§ 712, 719 ZPO. Er verhindert, dass durch die sofortige Vollstreckung vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor das Gericht endgültig entschieden hat. Dies ist besonders im Mietrecht wichtig, da eine durchgeführte Räumung später kaum rückgängig gemacht werden kann. Beispiel: Das Gericht stoppt eine Zwangsräumung bis zur Entscheidung über die Berufung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 719 Abs. 1 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, wenn die Forderung nicht offensichtlich besteht und ein Widerspruch anhängig ist. Hierbei prüft das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sowie das Interesse des Gläubigers und des Schuldners. Im vorliegenden Fall wurde die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil vorläufig eingestellt, was zeigt, dass die Beklagten die Erfolgsaussichten ihrer Berufung geltend machen konnten.
  • § 707 ZPO: Diese Norm befugt das Gericht, unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Zwangsvollstreckung bis zu einer Sicherheitsleistung auszusetzen. Die Sicherheitsleistung dient dem Schutz des Gläubigers vor möglichen Verlusten durch eine vorläufige Einstellung. In diesem Fall wurde die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 500 Euro eingestellt, was darauf hinweist, dass das Gericht die Interessen der Parteien gegeneinander abwogen hat.
  • § 712 ZPO: Diese Vorschrift behandelt die vorläufige Einstellung der Vollstreckung auf Antrag des Schuldners. Der Antrag muss in der Regel während der ersten Instanz gestellt werden, weshalb ein nachträglicher Antrag in der Berufungsinstanz in der Regel nicht zulässig ist. Hier scheiterten die Beklagten mit ihrem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, da sie diesen nicht rechtzeitig gestellt hatten.
  • § 714 Abs. 1 ZPO: Diese Regelung besagt, dass Anträge auf Zwangsvollstreckung vor Abschluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz gestellt werden müssen. Diese Norm stellt sicher, dass die Überprüfung der Vollstreckbarkeit und die dazugehörigen Anträge in der ersten Instanz behandelt werden. Im vorliegenden Fall führte die verspätete Antragstellung der Beklagten dazu, dass ihr Antrag auf Vollstreckungsschutz in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigt werden konnte.
  • § 718 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit, das Verfahren zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zu korrigieren und bezieht sich auf Entscheidungen in erster Instanz. Sie unterstreicht die Trennung der Verfahren zwischen erster Instanz und Berufungsinstanz. Im vorliegenden Fall wurde auf § 718 ZPO verwiesen, um zu verdeutlichen, dass der Antrag auf Vollstreckungsschutz in der Berufungsinstanz nicht zulässig war, da dieser nicht die Anforderungen der ersten Instanz erfüllte.

Das vorliegende Urteil

LG Freiburg – Az.: 9 S 32/23 – Beschluss vom 15.12.2023


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