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Räumungsschutzantrag – Mitwirkungspflicht des suizidgefährdeten Räumungsschuldners

 AG Frankfurt, Az.: 33 M 52/15, Beschluss vom 09.11.2015

In der Zwangsvollstreckungssache werden der Antrag des Schuldners vom … auf Bewilligung von Räumungsschutz zurückgewiesen und die Beschlüsse vom … und … aufgehoben.

Dem Schuldner werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gründe

Mit Antrag vom … hatte der Schuldner Räumungsschutzantrag gestellt.

Die Zwangsvollstreckung wurde daraufhin auf Grund der vorgetragenen Suizidgefährdung in Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom … (Az.: V ZB 124/10) durch Beschluss vom … einstweilen eingestellt.

Am … wurde ein Beweisbeschluss erlassen und durch Beschluss vom … ein Gutachter zur Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bewertung der Suizidgefährdung bestellt. Durch die Beschlüsse wurde dem Beweisangebot des Schuldners Rechnung getragen.

Durch Schreiben vom … teilte der Sachverständige … mit, … dass sich der Schuldner den Schuldner bisher nicht mit ihm in Verbindung gesetzt habe. … habe den Schuldner am … und … angeschrieben und um Terminvereinbarung gebeten.

Daraufhin wurde dem Schuldner durch das Gericht mit Schreiben vom … letztmalig eine Frist zur Vereinbarung eines Termins mit dem Sachverständigen gesetzt. Gleichzeitig mit dem Schreiben erfolgte die Androhung der Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und des Beweisbeschlusses. Die gesetzte Frist ist fruchtlos verstrichen.

„Eine Glaubhaftmachung ist im Verfahren nach § 765a ZPO nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dürfen keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungslast des Schuldners gestellt werden. Insbesondere ist der Schuldner weder verpflichtet, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon zu überzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr besteht, noch muss er diese Gefahr durch Beibringung von Attesten nachweisen. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Suizidgefahr, ist das Gericht – da es die Ernsthaftigkeit dieser Gefahr mangels eigener medizinischer Sachkunde ohne sachverständige Hilfe in aller Regel nicht beurteilen kann – gehalten, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entsprechen“ (Beschluss des BGH vom 02.12.2010, Az. V ZB 124/10, zitiert nach Juris).

In Hinblick auf die zitierte Entscheidung wurde der Beweisbeschluss erfassen. Der Schuldner hat den Beweis jedoch nicht nur anzubieten, sondern ist dann auch verpflichtet bei der Erbringung des Beweises mitzuwirken.

Der Schuldner hat sowohl von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, als auch vom Gericht selbst hinreichend Zeit erhalten, sich mit dem Sachverständigen in Verbindung zu setzen, einen Termin zu vereinbaren und die notwendige Untersuchung durchführen zu lassen.

Eine weitere Verzögerung des Verfahrens ist nicht hinnehmbar.

Zumal erhebliche Mietrückstände bestehen und die laufende Nutzungsentschädigung nicht konsequent gezahlt wird.

Allein die Erkrankungen des Schuldners (Alkoholismus, schwere Depression) bieten keine Möglichkeit der Einstellung der Räumungsvollstreckung nach § 765 a ZPO. Eine Erkrankung kann nur als besondere Härte im Sinne des § 765 a ZPO gewertet werden, wenn die bevorstehende Räumung kausal ist für diesen Zustand oder die Räumung zu einer erheblichen Verschlechterung des Krankheitsbildes führen würde (vgl. „Lammel“, „Wohnraummietrecht“, 3. Auflage, Rdnr. 21 f. zu § 765 a ZPO). Dies wurde durch den Schuldner weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich lediglich, dass sich der Schuldner auf Grund seiner Erkrankungen in Behandlung befindet.

Eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO kann hierdurch nicht glaubhaft gemacht werden.

Der Räumungsschutzantrag des Schuldners war daher nunmehr zurückzuweisen und die gefassten Beschlüsse aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 Abs. 1 ZPO.

 

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