Skip to content
Menü

Räumungsschutzantrag wegen Suizidgefahr

Inmitten eines erschütternden juristischen Dramas musste ein schwerbehinderter Mieter nach 16 Jahren seine Wohnung verlassen, trotz gravierender gesundheitlicher Einschränkungen und Suizidandrohungen. Der Gerichtshof entschied, dass sein Versäumnis, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und aktiv nach einem neuen Zuhause zu suchen, den Schutzanspruch auf Räumung entkräftete. Diese Entscheidung wirft ein kühles Licht auf die Abwägung zwischen Mieterrechten und dem Eigentumsschutz, insbesondere wenn ein Menschenleben auf dem Spiel zu stehen scheint.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Heilbronn
  • Datum: 22.01.2024
  • Aktenzeichen: I 3 T 10/23
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Zusammenhang mit einem Räumungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Räumungsschutz, Zwangsvollstreckung
  • Beteiligte Parteien:
    • Schuldner: Hatte einen Räumungsschutzantrag gestellt und legte daraufhin eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein, mit dem sein Antrag zurückgewiesen wurde.
    • Gläubiger: Setzte sich für die Ablehnung des Räumungsschutzantrags ein und verfolgte die Zwangsvollstreckung.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Schuldner wurde bereits durch ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Heilbronn zur Räumung und Herausgabe seiner Mietwohnung verurteilt. Nachdem ein erster Räumungsschutzantrag abgewiesen worden war, stellte er am 3. Februar 2023 einen erneuten Antrag. Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück, woraufhin der Schuldner durch seine sofortige Beschwerde reagierte.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum zu klären, ob die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den zurückgewiesenen Räumungsschutzantrag Erfolg haben kann, obwohl bereits ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliegt.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde des Schuldners wurde zurückgewiesen.
    • Folgen: Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Mietrecht und Suizidgefahr: Räumungsschutz bei psychischen Krisen sichern

Im Spannungsfeld von Mietrecht und psychischen Krisen kommt dem Räumungsschutzantrag bei drohender Suizidgefahr besondere Bedeutung zu. Staatliche Institutionen bieten mit Notfallberatung, Krisenintervention und Unterstützung bei Mietschulden sowie im Kautionsrecht wichtige rechtliche Optionen zum Schutz vor Wohnungsverlust.

Mit Rechtsberatung bei Suizidleiden und psychosozialer Unterstützung wird die Aussetzung der Zwangsräumung angestrebt. Ein konkreter Fall veranschaulicht diese Maßnahmen.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Räumungsschutzantrag trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen zurück

Mieter mit Behinderung hält bedrückt Kündigungsschreiben in einer einfachen, lichtdurchfluteten Wohnung.
Räumungsschutzantrag bei Suizidgefahr | Symbolbild: Imagen3 gen.

Das Landgericht Heilbronn hat die Beschwerde eines Mieters gegen die Ablehnung seines Räumungsschutzantrags zurückgewiesen. Der schwerbehinderte und an mehreren Krankheiten leidende Mieter muss seine Zweizimmerwohnung verlassen, in der er seit 16 Jahren lebt.

Medizinische und psychische Situation des Mieters

Der Mieter leidet unter verschiedenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist Diabetiker, hat einen Grad der Behinderung von 90 und ist auf ein Pflegebett angewiesen. Zudem wurde bei ihm eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Der Mieter hatte wiederholt angekündigt, sich im Falle einer Räumung das Leben zu nehmen.

Sachverständigengutachten zur psychischen Verfassung

Ein psychiatrischer Sachverständiger stellte in seinem Gutachten fest, dass beim Mieter eine leichte bis mittelgradige depressive Episode vorliegt. Zwar konnte keine akute Suizidalität festgestellt werden, der Gutachter stufte die Suizidankündigung des Mieters für den Fall einer Räumung jedoch als ernst gemeint ein. Eine psychiatrische Behandlung und die Gabe von Antidepressiva wurden als sinnvoll erachtet.

Gerichtliche Bewertung und Begründung

Das Gericht erkannte die schwierige gesundheitliche Situation des Mieters an, sah jedoch die Voraussetzungen für einen Räumungsschutz nicht als erfüllt an. Entscheidend war, dass der Mieter über Jahre eine psychiatrische Behandlung seiner Depression abgelehnt hatte. Das Gericht wertete dies als mangelnde Bereitschaft, zur Minderung der von ihm selbst vorgetragenen Gefahren beizutragen.

Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Mieter keine ausreichenden Bemühungen nachweisen konnte, Ersatzwohnraum zu finden. Eine einmalige Kontaktaufnahme mit der städtischen Wohnungslosenhilfe und die Registrierung bei der Städtischen Wohnungsgesellschaft wurden als unzureichend angesehen.

Bei der Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters und der Situation des Mieters kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Interessen des Mieters trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht eindeutig und wesentlich schwerer wiegen als die berechtigten Interessen des Vermieters an der Durchsetzung des rechtskräftigen Räumungsurteils.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Gericht hat entschieden, dass auch bei psychischen Erkrankungen und Suizidandrohungen eine Räumung grundsätzlich durchgeführt werden kann, wenn keine akute Suizidgefahr durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. Die bloße Androhung von Selbstmord reicht nicht aus, um einen Räumungsschutz nach § 765a ZPO zu erwirken. Das Urteil zeigt, dass die Interessen des Vermieters an der Durchsetzung eines rechtskräftigen Räumungsurteils nur dann zurücktreten müssen, wenn eine konkrete, durch Gutachten belegte Gefahr für Leib und Leben des Mieters besteht.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie von einer Zwangsräumung betroffen sind und unter psychischen Belastungen leiden, sollten Sie sich frühzeitig professionelle Hilfe suchen. Eine Suizidandrohung allein wird die Räumung nicht verhindern. Stattdessen ist es wichtig, dass Sie sich in ärztliche oder therapeutische Behandlung begeben und Ihre gesundheitliche Situation durch Fachärzte dokumentieren lassen. Das Gericht kann eine temporäre Aussetzung der Räumung gewähren, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen wird. Nutzen Sie die verfügbare Zeit, um mit Unterstützung von Sozialberatungsstellen eine neue Wohnperspektive zu entwickeln.

Benötigen Sie Hilfe?

Ihre rechtliche Perspektive bei komplexen Räumungsschutzsituationen?

In Fällen, in denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen und psychosoziale Belastungen Berücksichtigung finden müssen, ist die Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten oft komplex. Die Herausforderungen in solchen Konstellationen erfordern eine präzise Bewertung der rechtlichen Rahmenbedingungen und eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände.

Wir unterstützen Sie bei einer fundierten Analyse Ihrer Situation und helfen Ihnen dabei, die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten zu erkennen. Mit klarer, sachlicher Beratung und einem Verständnis für Ihre spezifischen Anliegen begleiten wir Sie durch den rechtlichen Prozess. Kontaktieren Sie uns, um mehr über die möglichen Wege in Ihrem Fall zu erfahren.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für einen erfolgreichen Räumungsschutzantrag bei Suizidgefahr erfüllt sein?

Ein Räumungsschutzantrag bei Suizidgefahr erfordert ein rechtskräftiges Räumungsurteil und eine Räumungsankündigung durch den Gerichtsvollzieher.

Formelle Anforderungen

Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingereicht werden. Bei unverschuldeter Verzögerung ist eine Antragstellung bis zum Räumungstermin möglich.

Dem Antrag sind folgende Pflichtunterlagen beizufügen:

  • Räumungsurteil oder Räumungsvergleich
  • Räumungsmitteilung des Gerichtsvollziehers
  • Personalausweis oder Reisepass

Nachweis der Suizidgefahr

Die Suizidgefahr muss durch aktuelle fachärztliche Gutachten konkret nachgewiesen werden. Ein einfaches ärztliches Attest reicht nicht aus. Das Gutachten muss detailliert darlegen:

  • Art und Schweregrad der psychischen Erkrankung
  • Konkrete gesundheitliche Folgen einer Zwangsräumung
  • Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Folgen

Materielle Voraussetzungen

Das Gericht prüft besonders sorgfältig die Gefährdung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Gerichte berücksichtigen dabei die Bereitschaft zur psychiatrischen Behandlung als wichtiges Kriterium.

Eine bloße Behauptung oder latente Gefährdung reicht nicht aus. Das Gutachten muss eine eindeutige Diagnose einer akuten Suizidgefahr enthalten. Das Gericht prüft auch, ob der Gefahr durch andere Maßnahmen als die Aussetzung der Räumung begegnet werden kann.


zurück

Welche Rolle spielen ärztliche Gutachten bei der Beurteilung einer Suizidgefahr im Räumungsverfahren?

Ärztliche Gutachten sind bei der Beurteilung einer Suizidgefahr im Räumungsverfahren von zentraler rechtlicher Bedeutung. Ein einfaches ärztliches Attest reicht für den Nachweis nicht aus.

Anforderungen an das Gutachten

Sie benötigen ein qualifiziertes fachärztliches Gutachten, das folgende Aspekte detailliert darstellt:

  • Art und Schweregrad der psychischen Erkrankung
  • Konkrete gesundheitliche Folgen eines erzwungenen Umzugs
  • Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Folgen

Beurteilung durch das Gericht

Das Gericht darf die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht aus eigener Sachkunde beurteilen, sondern muss einen Sachverständigen beauftragen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer wegweisenden Entscheidung vom 13.12.2022 klargestellt.

Zeitliche Vorgaben

Wenn Sie einen Vollstreckungsschutzantrag stellen möchten, müssen Sie diesen spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin beim Vollstreckungsgericht einreichen. Bei der Antragstellung sollten bereits alle erforderlichen Gutachten vorliegen.

Sofortmaßnahmen und Alternativen

Bei akuter Gefährdung kann die psychiatrische Institutsambulanz oder ein Facharzt eine fachärztliche Stellungnahme zur Suizidgefährdung erstellen. Das Gericht prüft dann, ob der Gefahr auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann, etwa durch:

  • Eine stationäre Aufnahme bei akuter Gefährdung
  • Eine ambulante Krisenintervention
  • Psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung

Die Suizidgefahr muss in einem direkten Zusammenhang mit der Zwangsräumung stehen. Ein bloßes Vorbringen oder eine einfache Androhung des Suizids reicht nicht aus.


zurück

Wie bewertet das Gericht die Eigeninitiative des Mieters bei der Suche nach Ersatzwohnraum?

Gerichte stellen sehr hohe Anforderungen an die Eigeninitiative des Mieters bei der Suche nach Ersatzwohnraum. Die Bemühungen müssen ernsthaft und nachhaltig sein, wobei ein pauschaler Verweis auf einen angespannten Wohnungsmarkt nicht ausreicht.

Zeitpunkt der Suchpflicht

Die Verpflichtung zur Wohnungssuche beginnt, sobald Sie als Mieter von der Berechtigung der Vermieterkündigung ausgehen müssen. Spätestens wenn die Wirksamkeit der Kündigung offensichtlich ist, müssen Sie aktiv werden.

Anforderungen an die Dokumentation

Bei der Dokumentation Ihrer Suchbemühungen müssen Sie konkret darlegen:

  • Welche Wohnung Sie wann besichtigt haben
  • Mit welchem Ergebnis die Besichtigung stattfand
  • Woran die Anmietung im Einzelfall gescheitert ist

Umfang der erwarteten Bemühungen

Das Gericht erwartet von Ihnen als Mieter:

  • Intensive und kontinuierliche Suche in verschiedenen Medien wie Internet und Zeitungen
  • Nutzung der Hilfe von Verwandten und Bekannten
  • Kontaktaufnahme mit Wohnungsunternehmen und Maklern
  • Anfragen beim Wohnungsamt

Gelegentliche oder oberflächliche Suchversuche werden als nicht ausreichend bewertet. Die Intensität der erwarteten Bemühungen richtet sich dabei nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Bedeutung für Räumungsschutz

Wenn Sie einen Räumungsschutzantrag stellen, prüft das Gericht Ihre Suchbemühungen besonders genau. Unzureichende Bemühungen können zur Ablehnung des Antrags führen, selbst wenn besondere Härtefälle wie eine kinderreiche Familie vorliegen. Die Beweislast für ausreichende Suchbemühungen liegt vollständig bei Ihnen als Mieter.


zurück

Welche Bedeutung hat die Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen für den Räumungsschutzantrag?

Bei einem Räumungsschutzantrag wird von Ihnen eine aktive Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen erwartet, wenn Sie gesundheitliche Gründe geltend machen. Die bloße Behauptung gesundheitlicher Probleme reicht für einen erfolgreichen Räumungsschutzantrag nicht aus.

Konkrete Anforderungen

Bei psychischen Erkrankungen oder Suizidgefahr müssen Sie nachweislich therapeutische Behandlungen wahrnehmen. Ein Nachweis über bereits begonnene oder geplante therapeutische Maßnahmen unterstreicht die Ernsthaftigkeit Ihrer Situation.

Dokumentation und Nachweise

Für den Räumungsschutzantrag benötigen Sie ausführliche fachärztliche Atteste, die folgende Aspekte detailliert darlegen:

  • Art und Schwere der Erkrankung
  • Konkrete gesundheitliche Einschränkungen
  • Zu erwartende Verschlechterung durch einen Umzug

Gerichtliche Bewertung

Das Gericht prüft bei der Entscheidung über den Räumungsschutzantrag Ihre aktive Mitarbeit an der Problemlösung. Bei gesundheitlichen Problemen bedeutet dies konkret die regelmäßige Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen. Die fehlende Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen kann zur Ablehnung des Räumungsschutzantrags führen.


zurück

Wie läuft die gerichtliche Interessenabwägung zwischen Vermieter- und Mieterrechten bei Suizidgefahr ab?

Bei einer Suizidgefahr des Mieters führt das Gericht eine mehrstufige Prüfung durch, um die Interessen beider Parteien sorgfältig abzuwägen. Die konkrete Gefahr eines Suizids wird als Härtefall im Sinne des § 574 BGB anerkannt.

Prüfung der Suizidgefahr

Das Gericht verlangt zunächst konkrete Nachweise für die Suizidgefahr. Hierfür werden in der Regel psychiatrische Gutachten oder fachärztliche Atteste eingeholt. Eine bloße Behauptung der Suizidgefahr reicht nicht aus.

Bewertung der Gesamtumstände

Bei der Interessenabwägung berücksichtigt das Gericht mehrere Faktoren:

  • Die Dauer des Mietverhältnisses und die persönliche Bindung an die Wohnung
  • Die Schwere und Ernsthaftigkeit der psychischen Erkrankung
  • Das Alter und der Gesundheitszustand des Mieters
  • Die Erfolgsaussichten einer möglichen Therapie

Berücksichtigung von Alternativen

Eine vom Vermieter angebotene Ersatzwohnung wird in die Abwägung einbezogen. Die Ablehnung einer Ersatzwohnung führt jedoch nicht automatisch zum Verlust des Härtefallschutzes, wenn die Ablehnung auf der psychischen Erkrankung basiert.

Die Therapieverweigerung des Mieters führt ebenfalls nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Härtefallschutzes. Das Gericht prüft, ob die Verweigerung auf einer krankheitsbedingten mangelnden Einsichtsfähigkeit beruht.

Entscheidungsfindung

Bei der finalen Abwägung steht der grundgesetzlich verankerte Schutz des Lebens dem Eigentumsrecht des Vermieters gegenüber. Wird eine ernsthafte Suizidgefahr festgestellt, überwiegen in der Regel die Interessen des Mieters. Das Gericht kann in diesem Fall eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit anordnen.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Räumungsschutzantrag

Ein spezieller Rechtsbehelf im Mietrecht, durch den ein Mieter eine vorübergehende Aussetzung der Zwangsräumung seiner Wohnung erwirken kann. Der Antrag muss beim zuständigen Gericht gestellt werden und schwerwiegende persönliche oder gesundheitliche Gründe nachweisen, die eine sofortige Räumung unzumutbar machen würden. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 765a ZPO (Vollstreckungsschutz).

Beispiel: Ein schwerkranker Mieter beantragt Räumungsschutz, weil er aufgrund einer anstehenden Operation nicht umziehen kann.


Zurück

Zwangsräumung

Die zwangsweise Durchsetzung eines Räumungsurteils durch einen Gerichtsvollzieher, bei der der Mieter notfalls gegen seinen Willen aus der Wohnung entfernt wird. Sie erfolgt auf Antrag des Vermieters nach einem rechtskräftigen Räumungsurteil gemäß §§ 885, 885a ZPO. Der Gerichtsvollzieher ist dabei befugt, die Wohnung zu öffnen und das Eigentum des Mieters zu entfernen.

Beispiel: Nach mehrfacher Ankündigung erscheint der Gerichtsvollzieher mit Schlüsseldienst und Möbelspediteur, um die Wohnung zu räumen.


Zurück

Sachverständigengutachten

Eine fachliche Beurteilung durch einen gerichtlich bestellten Experten, der aufgrund seiner besonderen Sachkunde eine entscheidungsrelevante Frage klärt. Im Mietrecht häufig zur Bewertung gesundheitlicher oder psychischer Aspekte eingesetzt. Die Grundlage findet sich in §§ 402-414 ZPO. Das Gutachten ist für das Gericht eine wichtige Entscheidungsgrundlage.

Beispiel: Ein psychiatrischer Gutachter beurteilt die Ernsthaftigkeit einer Suizidandrohung im Rahmen eines Räumungsschutzverfahrens.


Zurück

Vollstreckungsschutz

Eine rechtliche Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung vorübergehend auszusetzen oder zu beschränken, wenn sie für den Schuldner eine besondere Härte darstellt. Geregelt in § 765a ZPO. Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufheben oder untersagen, wenn diese sittenwidrig wären.

Beispiel: Das Gericht gewährt einem todkranken Mieter drei Monate Aufschub für die Räumung, um eine Pflegeeinrichtung zu finden.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 765a Zivilprozessordnung (ZPO): Diese Vorschrift ermöglicht es Schuldnern, bei drohender Zwangsräumung einen Antrag auf Räumungsschutz zu stellen, wenn die Räumung eine konkrete, gegenwärtige Gefahr für Leben oder Gesundheit des Schuldners oder einer nahestehenden Person darstellt. Sie dient dem Schutz von Personen, die sich in einer akuten Lebenskrise befinden und durch die Räumung erhebliche gesundheitliche Risiken eingehen könnten. Im vorliegenden Fall beantragte der Schuldner gemäß § 765a ZPO Räumungsschutz aufgrund der drohenden Gefahr einer suizidalen Handlung infolge der möglichen Räumung.
  • Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG): Dieser Artikel garantiert das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Er bildet eine fundamentale Grundlage für den Schutz der persönlichen Freiheit und Sicherheit jedes Individuums. Im Kontext des Falls ist Art. 2 Abs. 1 GG relevant, da die Drohung des Schuldners, sich das Leben zu nehmen, eine unmittelbare Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit darstellt und somit einen möglichen Eingriff in seine Grundrechte rechtfertigen könnte.
  • § 765 Zivilprozessordnung (ZPO): Diese Vorschrift regelt die Einleitung von Räumungsklagen durch den Vermieter gegen den Mieter. Sie legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Zwangsräumung rechtlich durchgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner auf Basis einer Räumungsklage eingeleitet, und der Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Juni 2023 bezieht sich auf die Überprüfung und letztliche Ablehnung des Räumungsschutzantrags nach § 765a ZPO.
  • § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Bestimmung betrifft die Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften und Handlungen. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt und somit nichtig ist. Im Kontext des Falls könnte argumentiert werden, dass die Weigerung, Räumungsschutz zu gewähren, angesichts der psychischen Belastung und der konkreten Gefährdung der Gesundheit des Schuldners eine sittenwidrige Härte darstellen könnte.
  • Art. 38 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Artikel betrifft die Beteiligung von Parteien an Gerichtsverfahren und gewährleistet das rechtliche Gehör. Er stellt sicher, dass alle Parteien die Möglichkeit haben, ihre Argumente darzulegen und Beweise vorzubringen. Im vorliegenden Fall könnte das Fehlen der Möglichkeit für den Schuldner, zu dem Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 38 ZPO darstellen.

Das vorliegende Urteil


LG Heilbronn – Az.: I 3 T 10/23 – Beschluss vom 22.01.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!