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Räumungsverurteilung unzulässig bei Klage auf Feststellung einer Minderungsquote

LG Berlin, Az.: 63 S 507/12, Urteil vom 14.05.2013

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 1. Oktober 2012 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 7 C 241/10 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an das Amtsgericht Lichtenberg zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

II.

Die Berufung ist in dem aus dem Urteil ersichtlichen Umfang begründet.

Räumungsverurteilung unzulässig bei Klage auf Feststellung einer Minderungsquote
Foto: : ilixe48/Bigstock

Das angefochtene Urteil war gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und an das Amtsgericht zurück zu verweisen, da es sich um ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil handelt.

Das mit einem Zahlungsverzug der Klägerinnen begründete Teilurteil des Amtsgerichts über die Verurteilung der Klägerinnen zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts ist unzulässig. Es birgt die Gefahr widersprechender Entscheidungen in sich, weil das Amtsgericht bei der späteren Entscheidung über die noch rechtshängige Mängelbeseitigungsklage der Kläger und der auf Feststellung einer Minderungsquote gerichteten Klage an sein Teilurteil über den Räumungsanspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen zum Zahlungsverzug der Beklagten nicht gebunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2007 – VIII ZR 269/06, NZM 2008, 280 Tz. 8). Deshalb könnte das weitere Verfahren über den Instandsetzungs- und Feststellungsantrag, wenn das Teilurteil inzwischen rechtskräftig geworden ist, zu dem Ergebnis führen, dass die von den Klägerinnen geltend gemachte Mietminderung und das Zurückbehaltungsrecht in solcher Höhe begründet sind, dass Mietrückstände, die eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB gerechtfertigt hätten, nicht bestanden; das aber widerspräche dem auf Mietrückstände gestützten Teilurteil über die Räumung (BGH, a.a.O.).

Ebenso könnte im Rechtsmittelverfahren über das vom Amtsgericht erlassene Teilurteil ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Zahlungsverzug der Kläger mit Mietrückständen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts verneint und die Räumungsklage dementsprechend abgewiesen werden; auch daran wäre das Amtsgericht bei seiner späteren Entscheidung über das Zahlungsbegehren der Kläger nicht gebunden, so dass es das Vorliegen von Mietrückständen, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten, wiederum bejahen könnte; dies widerspräche einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Abweisung der Räumungsklage (BGH, a.a.O.).

An der Unzulässigkeit des vom Amtsgericht erlassenen Teilurteils ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagten den Ausspruch der fristlosen und ordentlichen Kündigung nicht ausschließlich auf einen Zahlungsverzug der Kläger mit Mietrückständen, sondern auf einen andere wichtige Gründe im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB gestützt haben. Selbst wenn die Kammer diese Kündigung für wirksam erachten würde, beseitigt dies nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Hätte nämlich eine entsprechende Entscheidung der Kammer keinen Bestand, so käme es darauf an, ob die Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs begründet ist. Auch an diese Entscheidung wären jedoch das Amtsgericht und auch die Kammer im nachfolgenden Prozess über die noch anhängige Instandsetzungs- und Feststellungsklage nicht gebunden (BGH, a.a.O. Tz. 10). Es könnte damit hinsichtlich der noch nicht entschiedenen Streitgegenstände zu einem Urteil kommen, das dem bereits ergangenen Urteil über die Räumungsklage widersprechen würde. Das aber soll vermieden werden (BGH, a.a.O.). Dies hat das Amtsgericht, das eine Entscheidung im Wege des Teilurteils „wegen einer Auswirkung der Entscheidung auf ein Urteil über die Klage“ für geboten erachtet hat verkannt.

Die Kammer hat das ihr gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer eigenen Sachentscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 – II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365 Tz. 7) mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ausgeübt, da die nur ausnahmsweise vorliegenden Voraussetzungen, den in erster Instanz anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits in die zweite Instanz zu ziehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12. Januar 1994 – XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379), hier nicht gegeben waren.

Die auch im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung zu treffende Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Heßler, in: Zöller, ZPO,. 29. Aufl. 2012, § 538 Rz. 59) beruht auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.

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