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Räumungsvollstreckung gegen erwachsene Kinder

AG Wiesbaden, Az.: 65 M 5414/15

Beschluss vom 27.07.2015

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 28.06.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18.09.2014, Aktenzeichen 3 S 18/14 wurde Frau G. W.-S. zur Räumung der Wohnung …-straße … Wiesbaden verurteilt. Der Dritte und Erinnerungsführer ist Sohn der Schuldnerin.

Der Dritte wohnt seit 01. November 2007 in der Wohnung der Schuldnerin. Zum Zeitpunkt seines Einzuges war der Dritte bereits volljährig. Gegen den Dritten existiert kein Räumungstitel.

Mit Antrag vom 20.04.2015 beantragten die Erinnerungsgegner im Rahmen einer einstweiligen Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO den Erinnerungsführer zu verpflichten, die streitgegenständliche Wohnung zu räumen und an die Erinnerungsgegner herauszugeben.

Mit Urteil vom 21.05.2015 wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Akte des Verfügungsrechtsstreites Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 92 C 1677/15 (30) wurde beigezogen und zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens gemacht.

Räumungsvollstreckung gegen erwachsene Kinder
Foto: fizkes/ Bigstock

Die Gerichtsvollzieherin hat einen Räumungstermin für den 13.07.2015, 9.00 Uhr angesetzt. Der Erinnerungsführer hat der Räumung mit Schreiben vom 25.06.2015 widersprochen. Die Gerichtsvollzieherin hat den Termin nicht aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Dritte, mit seiner Erinnerung vom 28.06.2015.

Wegen der Begründung der Erinnerung wird auf das Erinnerungsschreiben vom 28.06.2015 sowie die weiteren Schriftsätze des Erinnerungsführers Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig.

Ein Dritter, der sich gegenüber der Räumung auf einen schuldnerfremden Besitz an der zu räumenden Wohnung und fehlende Herausgabebereitschaft beruft, ist nach § 766 ZPO erinnerungsbefugt.

Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.

Das Gericht ist. nicht der Auffassung, dass die Gläubiger und Erinnerungsgegner aus dem vollstreckbaren Räumungsurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18.09.2014 die Zwangsvollstreckung auf Räumung der von der Schuldnerin gemieteten Wohnung nicht auch gegen den Dritten und Erinnerungsführer betreiben können. Vielmehr ist das Gericht der Auffassung, dass die Gläubiger aus diesem Titel auch gegen den Dritten und Beschwerdeführer die Zwangsräumung aus § 885 ZPO betreiben können.

Nach dem Sachvortrag des Erinnerungsführers nutzt dieser in der streitgegenständlichen Wohnung alleine den im Dachgeschoss gelegenen Teil der Wohnung (Mansarde und mit der Schuldnerin gemeinsam die im ersten Obergeschoss links gelegene Wohnung). In diesem Fall ändert sich bei dem Zusammenwohnen von Eltern und Kindern trotz der Volljährigkeit der Kinder an den Besitzverhältnissen nichts.

Es liegt kein zwingender Grund für die Annahme vor, dass Kinder, die erwachsen sind, nicht Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, sondern Mit- oder Teilbesitzer mit voller Sachherrschaft an der Wohnung sind.

Erwachsene Kinder bewohnen die elterliche Wohnung aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses zu den Eltern. Sie haben nach sozialer Anschauung keine volle tatsächliche Sachherrschaft bezüglich der elterlichen Wohnung. Auch wenn sie unter Umständen nicht von elterlichen Weisungen abhängig sind.

Allein aus der Zahlung eines Geldbetrages für die Gewährung von Logis kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Dritte und Erinnerungsführer Besitz erlangt hat. Hieran ändert auch der im Laufe des Erinnerungsverfahrens vorgelegte Untermietvertrag vom 10. Juli 2014 nichts.

Es kann dahingestellt bleiben, ob insofern eine arglistige Besitzübertragung auf den Erinnerungsführer und Dritten zwecks einer Räumungsverhinderung vorliegt, die unbeachtlich ist (vgl. AG/LG Hamburg DGVZ 2005, S. 164).

Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob das Untermietverhältnis entsprechend dem Wortlaut des Untermietvertrages erst am 01.08 2015 begann oder ob es sich hierbei um einen Schreibfehler handelte.

Der Untermietvertrag vom 10. Juli 2014 war jedenfalls nicht geeignet, Mitbesitz oder Teilbesitz des Dritten und Erinnerungsführers zu begründen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Untermietvertrag am 1O. Juli 2014 abgeschlossen wurde, war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietverhältnisses zwischen der Schuldnerin und dem Dritten das Mietverhältnis zwischen den Gläubigern und der Schuldnerin durch die am 28.12.2012 ausgesprochene Kündigung bereits beendet. Hierdurch hatte die Schuldnerin ihr Recht zum Besitz zu diesem Zeitpunkt verloren, so dass trotz des Abschlusses des Untermietvertrages eine Änderung der Besitzverhältnisse des volljährigen Dritten an der elterlichen Wohnung nicht eingetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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