LG Hamburg – Az.: 307 T 2/13
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 10. Dezember 2012 – Geschäfts-Nr. 531 C 310/12 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die von der Klägerin beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorliegende Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 26. August 2010 zurückgewiesen.
Denn die Klägerin hat keine Einwendungen dargelegt, die die von der Beklagten initiierte Räumungs-Vollstreckung als unzulässig erscheinen lassen.
Vergeblich beruft sich die Klägerin auch mit der Beschwerdebegründung darauf, dass trotz der rechtskräftigen Räumungsverurteilung und der wirksamen Beendigung des ursprünglichen Wohnungsmietvertrages konkludent ein neuer Mietvertrag begründet worden sei. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden, da die Beklagte mit Schreiben vom 7. September 2010 (Anl. B 6) ausdrücklich ihren entgegenstehenden Willen erklärt hat. Bereits vor diesem eindeutigen Hintergrund ist die Annahme der Neubegründung eines Mietverhältnisses abwegig.
Die eingeleitete Räumungsvollstreckung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insoweit hat die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin keinen Verwirkungstatbestand gemäß § 242 BGB dargetan. Für die Annahme der Verwirkung ist sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment erforderlich. Vergeblich beruft sich die Klägerin insoweit auf den Rechtsstandpunkt, grundsätzlich trete die Verwirkung bereits nach 2-jähriger geduldeter weiterer Nutzung der Wohnung durch den Mieter ein. Dies lässt sich indes nicht allgemein beurteilen, sondern nur nach den jeweils zu würdigendem Umständen des Einzelfalles (siehe dazu nur den grundlegenden Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 1. Oktober 1981, NJW 1982, 341 = ZMR 1981, 342).
Im Übrigen dürfte für die Annahme des Zeitmoments als unterste Grenze eher eine Dauer von 5 Jahren als Orientierung dienen (Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., XIV. Rdn. 158).
Jedenfalls liegt aber auch das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht vor. Auch in diesem Zusammenhang ist auf das vorstehend bereits erörterte Schreiben der Beklagten vom 7. September 2010 (Anl. B 6) zu verweisen, in dem sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die einstweilige Unterlassung der Räumungsvollstreckung und die dadurch ermöglichte weitere Gebrauchsüberlassung der Wohnung nicht bedeutet, dass damit ein neues Mietverhältnis begründet bzw. auf Rechte aus dem Räumungsurteil verzichtet werde.