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Rauchwarnmelderpflicht im Mietrecht

Pflicht für Rauchwarnmelder in Deutschland

Inzwischen herrscht in allen Bundesländern für Neu- und Umbauten eine Rauchmelderpflicht. Als letztes Bundesland hat nun auch Berlin zum 01.01.2017 eine Rauchwarnmelderpflicht eingeführt. Vielerorts gibt es nicht nur eine Umbaupflicht in Neubauten; mittlerweile müssen darüber hinaus in den meisten Bundesländern auch Bestandswohnungen mit den lebensrettenden und günstigen Geräten nachgerüstet werden. Ob Neubauten bzw. umfangreiche Umbauten mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen und bis wann bestehende Wohnungen nachzurüsten sind, wird in Deutschland in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt.

Die Regelungen der einzelnen Länder

In fast allen Bundesländern gilt bereits jetzt eine Rauchmelder-Pflicht. Wer bis wann nachrüsten muss ist in der Bauordnung der Bundesländer geregelt.
In fast allen Bundesländern gilt bereits jetzt eine Rauchmelder-Pflicht. Wer bis wann nachrüsten muss ist in der Bauordnung der Bundesländer geregelt.

Wie bereits erwähnt sind Rauchwarnmelder mittlerweile in allen Bundesländern Pflicht, lediglich in Berlin lässt die Einführung noch bis zum 01.01.2017 auf sich warten. Für die Nachrüstung von Bestandsbauten läuft hingegen noch in einigen Bundesländern eine Übergangsfrist. Im Saarland und in Nordrhein-Westfalen läuft diese Übergangsfrist Ende 2016 aus. Die Bewohner Bayerns haben zur Nachrüstung noch bis Ende 2017, die Thüringer gar bis Ende 2018 Zeit. Da Berlin und Brandenburg die Rauchwarnmelderpflicht erst vor kurzem verabschiedet haben, gewähren diese Bundesländer eine Übergangsfrist für die Nachrüstung von Bestandsbauten bis Ende 2020. Sachsen verzichtet bisher gänzlich auf eine Nachrüstungspflicht für Bestandsbauten. In den neun anderen Bundesländern wurde die Rauchwarnmelderpflicht für bestehende Bauten bereits eingeführt. Da es sich bei einem Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann, sollten Vermieter genau prüfen, ob in ihrem Bundesland Rauchmelderpflicht herrscht oder nicht.

Der Einbau und die Wartung der Rauchmelder

Neben der generellen Rauchmelderpflicht wurde in den Bauordnungen der Bundesländer auch festgelegt, wer für den Einbau und die Wartung der Geräte zuständig ist. Während für den Einbau der Geräte außer in Mecklenburg-Vorpommern überall der Vermieter zuständig ist, wird für die Wartung in den meisten Landesbauordnungen der Mieter verantwortlich gemacht.

Vermieter oder Mieter? Wer ist für die Installation, wer für die Wartung der Rauchmelder zuständig? Vermieter kann Kosten für Rauchmelder auf Mieter umlegen.
Vermieter oder Mieter? Wer ist für die Installation, wer für die Wartung der Rauchmelder zuständig? Vermieter kann Kosten für Rauchmelder auf Mieter im Rahmen von Modernisierungskosten umlegen.

Im Rahmen der Wartung des Rauchmelders muss dieser einmal im Jahr auf seine Funktion überprüft werden. Hierzu muss überprüft werden, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind und ob der akustische Signalgeber funktioniert. In der Regel reicht es aus, wenn der Probealarm, über den alle Rauchmelder verfügen, ausgelöst wird. Des Weiteren zählt der Wechsel der Batterie und die Kontrolle, ob die nähere Umgebung frei von Hindernissen ist zu einer ordnungsgemäßen Wartung.

Die Kostenfrage

Die Anschaffungskosten der Rauchwarnmelder müssen außer in Mecklenburg-Vorpommern die Vermieter tragen. Sie sind dazu verpflichtet, mindestens einen Rauchmelder in jedem Schlaf- und Kinderzimmer sowie auf Fluren, die als Fluchtweg dienen, anzubringen. Trägt der Vermieter die Kosten der Rauchmelder ist er dazu berechtigt, 11 % der Anschaffungskosten jährlich im Rahmen einer Modernisierungserhöhung als Modernisierungskosten umlegen. Kommt der Vermieter seiner Einbaupflicht nicht nach, kann der Mieter nach einer zweimaligen Fristsetzung die Rauchwarnmelder selbst installieren und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen. Auf der Gegenseite muss der Mieter den Einbau der Geräte dulden und dem Vermieter bzw. einem beauftragten Handwerker Zutritt zur Wohnung gewähren. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) selbst dann, wenn der Mieter bereits Rauchwarnmelder installiert hat (BGH, Urteil v. 17.6.2015, VIII ZR 216/14).

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