Skip to content

Rechtliches Gehör bei Kündigung: BGH zur Prüfung von Lärm-Beweisen

Polternde Kinder, trampelnde Schritte, schreiende Stimmen – das Lärmprotokoll dokumentiert tägliche Störungen. Das Amtsgericht Köln hält das für sozialadäquat und weist die Räumungsklage ab, ohne die angebotenen Zeugen zu hören.
Vibrierende Deckenlampe in einer Wohnung, von der Decke rieselt feiner Staub neben einem schief hängenden Wandbild.
Der BGH stärkt Vermieter: Detaillierte Lärmprotokolle und Zeugenbeweise dürfen in Kündigungsprozessen nicht einfach ignoriert werden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 134/20

Das Wichtigste im Überblick

Gerichte dürfen Beweisanträge zu Lärmstörungen in Mietwohnungen nicht ohne Prüfung der angebotenen Zeugen einfach ablehnen.
  • Das Landgericht Köln wies eine Räumungsklage wegen angeblicher Lärmbelästigung zu Unrecht ab.
  • Das Gericht ignorierte konkreten Vortrag zu Schreien, Stampfen, Poltern und Möbelrücken der Mieter.
  • Vermieter müssen nicht erklären, was genau in der fremden Wohnung die Geräusche verursacht.
  • Das Gericht verletzte den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör durch fehlende Zeugenvernehmung.
  • Die Sache geht zur neuen Verhandlung und Beweisaufnahme zurück an das Landgericht.

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 22.06.2021
  • Aktenzeichen: VIII ZR 134/20
  • Verfahren: Nichtzulassungsbeschwerde im Räumungsrechtsstreit
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 7.212 €
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen

BGH: Lärmprotokoll darf nicht einfach ignoriert werden

Eine Vermieterin aus Köln kündigte ihren Mietern fristlos wegen massiven Lärms, doch das Landgericht wies die Räumungsklage ab. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 22.06.2021, Az. VIII ZR 134/20) hob dieses Urteil teilweise auf und verwies den Fall zurück. Das bedeutet konkret: Der BGH entscheidet nicht selbst über den Lärm, sondern gibt den Fall an das Landgericht zurück, damit dieses die Beweise nun ordnungsgemäß prüft, da das Berufungsgericht zuvor den Anspruch der Eigentümerin auf rechtliches Gehör verletzt hatte. Dieser Anspruch gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, wesentlichen Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Erhebliche Beweisanträge dürfen nicht ohne prozessrechtliche Grundlage übergangen werden, da eine Verletzung dieses Anspruchs gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zu einer Aufhebung führen kann.

Wie sich das Übergehen von Beweisen auswirkt, zeigte sich im weiteren Verlauf des Kölner Verfahrens. Das Landgericht Köln hatte zuvor wesentlichen Vortrag der Vermieterin zu Art, Intensität und Dauer der Lärmstörungen schlichtweg übergangen. In der fristlosen Kündigung vom 20. September 2017 schilderte die Eigentümerin konkrete Vorfälle wie lautes Schreien, Stampfen und Poltern. Das Berufungsgericht berücksichtigte in seiner Entscheidung im Kern jedoch nur ein „lautes Trampeln“, das es aus einem vorgelegten Lärmprotokoll entnahm.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Vermieter, der Lärmstörungen aus einer fremden Wohnung geltend macht, genügt seiner Darlegungslast, wenn er Art, Zeit, Intensität und Dauer der Störungen aus eigener Wahrnehmung beschreibt; er ist nicht verpflichtet vorzutragen, was genau in den Räumen des Mieters vorging, da ihm mangels Einblicks in die Wohnung entsprechender Vortrag nicht möglich ist.
  2. Angebotene Zeugenbeweise zu erheblichen Tatsachenbehauptungen dürfen von Gerichten nicht übergangen werden; die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet, und kann nach § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Urteils führen.
  3. Geräusche, die ihren Ursprung in altersgerecht üblichem kindlichen Verhalten haben, sind zwar grundsätzlich hinzunehmen; eine pauschale Einordnung als sozialadäquater Kinderlärm ohne Prüfung von Art, Qualität, Dauer und Zeit der Geräuschemissionen im Einzelfall ist jedoch unzulässig.
Infografik: Darstellung der Anforderungen an die Darlegungslast von Vermietern bei Lärmbelästigung, unterteilt in notwendige Angaben wie Art, Zeit und Intensität sowie nicht erforderliche Details wie Einblicke in die fremde Wohnung.
Lärmkündigung: So viel Beweis reicht wirklich

Wann sind Anforderungen an Lärmprotokolle überspannt?

Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags überspannt. Die prozessführende Partei muss Tatsachen so genau angeben, dass das Gericht darüber Beweis erheben kann. Es darf jedoch kein Vortrag zu Details verlangt werden, die der Partei mangels Einblicks in fremde Abläufe gar nicht möglich sind.

Grenzen der Darlegungslast für Vermieter

Diese unzulässige Überspannung der Anforderungen zeigte sich bei der Beurteilung der Kölner Hausgemeinschaft deutlich. Das Landgericht verlangte von der Vermieterin detaillierten Vortrag dazu, was genau in der Wohnung der Mieter passiert sei. Die Eigentümerin konnte mangels Einblicks in die fremden Räumlichkeiten jedoch keine näheren Angaben zu den internen Vorgängen machen. Der Bundesgerichtshof entschied daraufhin, dass die Vermieterin ihrer Substantiierungspflicht durch das detaillierte Lärmprotokoll bereits vollumfänglich genügt hatte.

Zur genauen Ursache des beanstandeten Lärms sowie zur Person der Verursacher […] konnte die Klägerin mangels Einblicks in die Wohnung nicht detailliert vortragen. Anders als das Berufungsgericht meint, war sie daher nicht gehalten, Ausführungen dazu zu machen, ‚was genau‘ in der Wohnung der Beklagten passiert sei. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Die Grenze der Detailpflicht

Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Entlastung des Vermieters: Sie müssen nicht wissen oder beweisen, was genau in der Wohnung des Mieters die Geräusche verursacht. Ein detailliertes Lärmprotokoll, das Art, Zeit und Dauer der Störungen aus Ihrer Wahrnehmung beschreibt, genügt. Wenn Sie solche Protokolle vorlegen, haben Sie Ihre Pflicht zur Substantiierung erfüllt, auch ohne Einblick in die fremden Wohnabläufe.

Muss das Gericht angebotene Zeugen bei Lärm hören?

Gerichte müssen angebotene Zeugenbeweise zwingend erheben, wenn es um erhebliche Tatsachenbehauptungen geht. Die Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten bei einem gleichzeitigen Vorwurf mangelnder Substantiierung ist prozessual unzulässig. Die Entscheidungserheblichkeit eines solchen Fehlers ist gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil bei einer ordnungsgemäßen Beweiserhebung anders ausgefallen wäre. Das bedeutet konkret: Der Fehler des Gerichts muss so gewichtig sein, dass er das Endergebnis des Prozesses tatsächlich beeinflusst hat.

Die Nichtberücksichtigung eines solchen erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. – so der Bundesgerichtshof

Folgen ignorierter Beweisangebote

Die weitreichenden Folgen übergangener Beweise zeigten sich bei der Beurteilung der konkreten Ruhestörungen am 2. und 3. September 2017, für die die Vermieterin Zeugenbeweis angeboten hatte. Das Berufungsgericht hatte diese benannten Zeugen nicht vernommen, sondern die Klage wegen vermeintlich unzureichenden Vortrags abgewiesen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Zeugenvernehmung durchaus zu einer Bestätigung der nachhaltigen Hausfriedensstörung hätte führen können.

Wenn das Gericht Ihre Zeugen nicht hört, liegt ein Revisionsgrund vor. Fordern Sie Ihren Anwalt auf, in einem solchen Fall eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zu prüfen. Dies ist ein Rechtsbehelf, mit dem man sich dagegen wehrt, dass ein Gericht die Revision zum nächsthöheren Gericht gar nicht erst erlaubt hat, um das Verfahren aufgrund der Gehörsverletzung vor den BGH zu bringen.

Wann führt eine Gehörsverletzung zur Urteilsaufhebung?

Eine fristlose Kündigung erfordert stets einen wichtigen Grund nach § 543 Abs. 1 BGB. Ergänzend ist bei einer behaupteten Störung des Hausfriedens § 569 Abs. 2 BGB heranzuziehen. Die prozessuale Absicherung dieser materiellen Rechte erfolgt maßgeblich über die strikte Einhaltung des rechtlichen Gehörs im Verfahren. Materielle Rechte sind dabei die eigentlichen gesetzlichen Ansprüche – wie hier der Kündigungsgrund –, während das Prozessrecht die Spielregeln für deren Durchsetzung festlegt.

Um diese prozessuale Absicherung zu gewährleisten, griff der Bundesgerichtshof ein und hob das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 2020 teilweise auf. Die Karlsruher Richter sahen es als erwiesen an, dass die Gehörsverletzung die Entscheidung über die fristlose Kündigung maßgeblich beeinflusste. Die Sache wurde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren setzten die Richter auf 7.212 Euro fest. Dieser Wert ist die finanzielle Grundlage, nach der sich die Gerichts- und Anwaltskosten des Verfahrens berechnen.

Wann Kinderlärm nicht mehr sozialadäquat ist

Im Mietrecht muss sorgfältig zwischen sozialadäquat hinzunehmendem Kinderlärm und einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens unterschieden werden. Sozialadäquat bedeutet: Ein Verhalten ist im normalen Zusammenleben üblich und muss daher von Mitmenschen ohne rechtliche Gegenwehr hingenommen werden. Die Einordnung als sozialadäquat darf jedoch nicht pauschal und ohne Prüfung der konkreten Lärmerscheinungen erfolgen. Der Verhaltensmaßstab für die Rücksichtnahme ergibt sich dabei unter anderem aus § 241 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift verpflichtet Vertragspartner dazu, auf die Rechte und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen.

Pauschale Einordnung als Kinderlärm unzulässig

Die fehlerhafte Pauschalisierung zeigte sich im Kölner Verfahren deutlich, da das Berufungsgericht die Geräusche schlicht als Kinderlärm einordnete, ohne die Zeugen zu den behaupteten Störungen überhaupt zu hören. Die Vermieterin trug jedoch massive Störungen wie Möbelrücken, Trompetespielen und eine heftige Auseinandersetzung mit einem Nachbarn vor, der sogar Strafanzeige erstattet hatte. Der Bundesgerichtshof rügte abschließend, dass das Gericht nicht allein von sozialadäquatem Lärm hätte ausgehen dürfen, ohne die angebotenen Beweise umfassend zu prüfen.

Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben […] sind zwar grundsätzlich hinzunehmen, auf der anderen Seite hat jedoch die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz auch Grenzen. Diese sind jeweils im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen. – so der Bundesgerichtshof

So setzen Vermieter Beweise bei Lärmklagen durch

Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs ist für alle deutschen Instanzgerichte bindend und stärkt die Position von Vermietern erheblich: Sie müssen nicht mehr beweisen, was genau in der fremden Wohnung passiert, sondern nur Ihre eigene Wahrnehmung schildern. Sollte ein Gericht Ihre Klage dennoch wegen „mangelnder Substantiierung“ abweisen, ohne Ihre Zeugen zu hören, ist dieses Urteil rechtswidrig. Handeln Sie in diesem Fall sofort und legen Sie Rechtsmittel ein, um eine ordnungsgemäße Beweisaufnahme zu erzwingen.

Achtung Falle: Pauschale Einordnung als Kinderlärm

Dieses Urteil zieht eine klare Grenze für die Privilegierung von Kinderlärm. Wenn die Störungen über das übliche Maß hinausgehen – etwa durch Instrumente, Möbelrücken oder massive Konflikte mit Dritten – darf das Gericht dies nicht ungeprüft als sozialadäquat abtun. Liegen bei Ihnen solche übersteigernden Faktoren vor, muss das Gericht die angebotenen Beweise zwingend prüfen und darf die Klage nicht pauschal abweisen.


Lärmbelästigung im Mietverhältnis? Jetzt rechtssicher vorgehen

Ein lückenloses Lärmprotokoll ist Ihre wichtigste Grundlage gegen unzumutbare Ruhestörungen, doch formale Fehler können den Prozesserfolg gefährden. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Beweismittel auf Konformität mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir stellen sicher, dass Ihre Beweisanträge vor Gericht Gehör finden und Ihre Interessen als Vermieter effektiv gewahrt bleiben.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Die größte Hürde in Lärmprozessen sind oft nicht die Gerichte, sondern die eigenen Zeugen. Wenn es hart auf hart kommt, leiden genervte Nachbarn im Zeugenstand plötzlich an akutem Gedächtnisschwund, weil sie den täglichen Konflikt im Treppenhaus fürchten. Ein noch so detailliertes Protokoll nützt wenig, wenn die Unterzeichner vor dem Richter einknicken.

Deshalb verlasse ich mich ungern auf bloße Unterschriftenlisten aus der Hausgemeinschaft. Wer eine Räumungsklage vorbereitet, tut gut daran, externe Beweise zu sichern – etwa durch wiederholte Polizeieinsätze oder Lärmmessungen durch unabhängige Dritte. Das schafft objektive Fakten, die sich später nicht einfach aus Angst relativieren lassen.


Informationsgrafik zu FAQ Mietrecht mit Waage, Buch und dem Schriftzug "Häufig gestellte Fragen".

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Genügt ein Lärmprotokoll aus meiner eigenen Wahrnehmung, wenn ich keinen Einblick in die Wohnung habe?

JA. Ein Lärmprotokoll aus Ihrer eigenen Wahrnehmung genügt vollkommen, da Sie rechtlich nicht verpflichtet sind, Details über die internen Vorgänge in der Wohnung des Mieters zu kennen. Es reicht für die rechtliche Einordnung aus, wenn Sie die Störungen so beschreiben, wie sie in Ihrem eigenen Wohnbereich akustisch wahrnehmbar sind.

Die rechtliche Darlegungslast beschränkt sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Schilderung von Art, Zeit, Intensität sowie Dauer der wahrgenommenen Geräusche. Da Sie keinen Einblick in fremde Wohnräume haben, müssen Sie nicht vortragen, welche konkreten Handlungen den Lärm verursacht haben oder welche Person genau verantwortlich war. Ein detailliertes Protokoll erfüllt die sogenannte Substantiierungspflicht (Pflicht zur genauen Sachverhaltsdarstellung) bereits vollumfänglich, sofern die Angaben eine spätere Beweiserhebung durch das Gericht ermöglichen. Sie sollten sich daher konsequent auf akustische Beschreibungen wie rhythmisches Klopfen konzentrieren, statt unsichere Vermutungen über die tatsächliche Ursache hinter der Wand anzustellen.

Eine Grenze der Beweiskraft besteht jedoch bei Geräuschen, die als sozialadäquat (gesellschaftlich üblich) gelten, wie etwa normaler Kinderlärm während der üblichen Tageszeiten. In diesen Fällen muss das Protokoll besonders detailliert belegen, warum die Störungen das zumutbare Maß überschreiten und den Hausfrieden gemäß § 569 Abs. 2 BGB nachhaltig stören.


zurück zur FAQ Übersicht

Ab wann gilt Kinderlärm nicht mehr als sozialadäquat und rechtfertigt eine fristlose Kündigung?

Kinderlärm gilt nicht mehr als sozialadäquat, wenn er das altersgerecht übliche Maß überschreitet und die mietvertragliche Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB durch extreme Intensität oder Dauer verletzt. Eine fristlose Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn die Störungen den Hausfrieden nachhaltig zerrütten und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für die anderen Bewohner unzumutbar machen.

Die rechtliche Privilegierung von Kindergeräuschen findet ihre Grenze dort, wo die Belastung für Mitmieter durch vermeidbare und untypische Faktoren wie nächtliches Trampeln, Musizieren oder Möbelrücken unerträglich wird. Gerichte prüfen hierbei im Einzelfall die Art, Qualität und Zeit der Emissionen, wobei insbesondere die Missachtung der allgemeinen Ruhezeiten ein gewichtiges Indiz für eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. Eine wirksame Kündigung setzt zudem voraus, dass der Vermieter die Störungen konkret nachweist und eine vorherige Abmahnung aufgrund der Schwere der Verfehlungen ausnahmsweise entbehrlich oder bereits erfolglos geblieben ist. Die bloße Existenz von Kindern im Haushalt entbindet die Erziehungsberechtigten nicht von der Pflicht, auf die berechtigten Ruhebedürfnisse der Nachbarschaft in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

Wichtig ist dabei die Erkenntnis, dass Gerichte eine pauschale Ablehnung von Lärmbeschwerden unter Verweis auf die Sozialadäquanz nicht vornehmen dürfen, sofern substantiierte Beweise für eine übermäßige und nicht mehr altersgerechte Belastung vorliegen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie sichere ich Beweise für Lärmstörungen, wenn die Nachbarn Angst vor einer Zeugenaussage haben?

Sichern Sie Beweise, indem Sie die betroffenen Nachbarn namentlich als Zeugen in Ihrer Klageschrift benennen. Das Gericht ist gesetzlich verpflichtet, angebotene Zeugenbeweise zu erheben, sofern die behaupteten Lärmstörungen für den Prozess erheblich sind. Die Benennung reicht für einen wirksamen Beweisantrag aus.

Die Angst der Nachbarn entbindet Sie nicht von der Pflicht, Beweise substantiiert (ausreichend detailliert) anzubieten. Sobald Sie einen Zeugen namentlich benennen, muss das Gericht diesen gemäß dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG laden. Zeugen unterliegen einer gesetzlichen Zeugnispflicht und müssen vor Gericht wahrheitsgemäß aussagen, was den Druck von der persönlichen Beziehung zum störenden Nachbarn nimmt. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Gerichte solche Beweisangebote nicht mit dem Vorwand mangelnder Substantiierung ablehnen dürfen, wenn der Kläger Art, Zeit und Dauer des Lärms beschreibt. Eine Nichtberücksichtigung der Zeugen stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Urteils führen kann.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Zeugenbeweise völlig ungeeignet oder für die Entscheidung unerheblich sind. In Fällen von sozialadäquatem (gesellschaftlich üblichem) Kinderlärm muss das Gericht dennoch prüfen, ob die Grenze zur unzumutbaren Störung im Einzelfall überschritten wurde.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie wehre ich mich, wenn das Gericht die Revision trotz klarer Beweisfehler nicht zulässt?

Gegen die Nichtzulassung der Revision bei Beweisfehlern wehren Sie sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 9 ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Beschwerde ermöglicht es dem Bundesgerichtshof, das Urteil aufzuheben und den Fall zur erneuten Beweisaufnahme an das Vorgericht zurückzuverweisen. Damit wird die prozessuale Blockade der nächsten Instanz durch das Gericht effektiv durchbrochen.

Das Übergehen erheblicher Beweisanträge stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dar, sofern das Gericht keine prozessrechtliche Grundlage für die Ablehnung hat. Wenn ein Gericht beispielsweise angebotene Zeugen zu entscheidenden Tatsachen nicht hört und die Klage stattdessen wegen mangelnder Substantiierung abweist, überspannt es die Anforderungen an den Parteivortrag unzulässig. In einem solchen Fall dient die Nichtzulassungsbeschwerde als spezifisches Korrekturinstrument, um eine willkürliche Verweigerung der Beweisaufnahme durch die Instanzgerichte zu verhindern. Der Bundesgerichtshof prüft hierbei nicht den gesamten Fall neu, sondern konzentriert sich primär auf den schwerwiegenden Verfahrensfehler der Gehörsverletzung. Ein Erfolg führt dazu, dass das fehlerhafte Urteil aufgehoben wird und die Beweise in einer neuen Verhandlung zwingend berücksichtigt werden müssen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die Summe von 20.000 Euro übersteigt. Unterhalb dieser Grenze bleibt bei einer Gehörsverletzung lediglich die Gehörsrüge zum selben Gericht oder die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf möglich.


zurück zur FAQ Übersicht

Gilt mein Lärmprotokoll auch dann als Beweis, wenn ich keine Dezibel-Messungen durchgeführt habe?

JA, Ihr Lärmprotokoll ist auch ohne technische Dezibel-Messungen ein gültiges Beweismittel, sofern es die Störungen detailliert dokumentiert. Entscheidend für die Beweiskraft ist die präzise Beschreibung von Art, Zeit, Intensität und Dauer der Lärmbelästigung aus Ihrer eigenen Wahrnehmung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Betroffene keine wissenschaftlichen Messreihen vorlegen, da technische Geräte für Laien oft unzugänglich oder in der Handhabung zu komplex sind. Es genügt stattdessen eine substantiierte Schilderung der Geräusche, die es dem Gericht ermöglicht, die Erheblichkeit der Ruhestörung rechtlich zu bewerten. Sie sollten die Intensität daher durch anschauliche Vergleiche beschreiben, wie etwa das Vibrieren von Einrichtungsgegenständen oder die Unmöglichkeit, bei geschlossenem Fenster ein Gespräch zu führen. Sobald diese Anforderungen erfüllt sind, ist das Gericht prozessual dazu verpflichtet, die angebotenen Zeugenbeweise zu hören und darf den Vortrag nicht als unzureichend zurückweisen.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 134/20 – Beschluss vom 22.06.2021




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.