Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wies die Klage eines Wohnungseigentümers auf Ergänzung des Protokolls einer Eigentümerversammlung ab, da die Aufnahme von Einzelerklärungen keine Auswirkungen auf die Auslegung oder Gültigkeit von Beschlüssen hat und die Rechtsposition des Klägers sich dadurch nicht verbessern oder erheblich verändern würde.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 980b C 21/23 WEG
Übersicht
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Protokollberichtigung in Wohnungseigentümergemeinschaften: Welche Rechte haben Eigentümer?
- Der Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg im Detail
- ✔ FAQ zum Thema: Rechtsschutzbedürfnis auf Änderung des WEG-Versammlungsprotokolls
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ➜ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Der Kläger hatte kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Ergänzung des Protokolls, da sich seine Rechtsposition dadurch nicht verbessern oder erheblich verändern würde.
- Das Protokoll dient lediglich der Dokumentation von Beschlussfassungen gemäß § 24 Abs. 6 S. 1 WEG, nicht der Aufnahme von Einzelerklärungen.
- Die beantragten Erklärungen der Zeugen zu angeblichen Nicht-Ruhestörungen hatten keine Auswirkung auf die Auslegung von Beschlüssen.
- Eine Protokollergänzung ist nur erforderlich, wenn sie Einfluss auf die Auslegung von Beschlüssen hat.
- Das Protokoll vom 06.07.2023 war in Bezug auf die behaupteten Zeugenaussagen nicht unvollständig.
- Die Verwaltung muss nicht jede von einem Wohnungseigentümer gewünschte Erklärung ins Protokoll aufnehmen.
- Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die beantragte Ergänzung des Protokolls.
- Die Klage war unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis und im Übrigen unbegründet.
Protokollberichtigung in Wohnungseigentümergemeinschaften: Welche Rechte haben Eigentümer?
Wohnungseigentümergemeinschaften sind ein fester Bestandteil des modernen Immobilienmarktes. Sie bieten Eigentumsbesitzern die Möglichkeit, gemeinschaftlich Rechte und Pflichten zu verwalten. Dabei spielen die regelmäßigen Eigentümerversammlungen eine zentrale Rolle. Hier treffen sich die Wohnungseigentümer, um wichtige Entscheidungen zu treffen und den Zustand der Immobilie zu erörtern.
Die Protokolle dieser Versammlungen dienen als rechtlich relevante Dokumentation der gefassten Beschlüsse. Sie stellen somit ein wichtiges Instrument für die Verwaltung und den Rechtsverkehr dar. Allerdings gibt es immer wieder Situationen, in denen Wohnungseigentümer Änderungen an den Protokollen fordern – etwa wenn sie der Meinung sind, dass ihre Sichtweise nicht angemessen berücksichtigt wurde. Wann ein solcher Änderungsanspruch besteht und welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist oftmals nicht leicht zu beantworten.
Im Folgenden werden wir uns daher genauer mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses auf Änderung eines Wohnungseigentümerversammlungsprotokolls auseinandersetzen und anhand eines konkreten Urteils prüfen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch bestehen kann.
Der Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg im Detail
Streit um Protokollberichtigung in Wohnungseigentümergemeinschaft
Der vorliegende Fall befasst sich mit der Frage, ob ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Ergänzung des Protokolls einer Eigentümerversammlung hat. Konkret ging es um einen Streit zwischen einem Wohnungseigentümer (Kläger) und der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beklagte) über die Aufnahme von Aussagen in das Protokoll, die den Kläger entlasten sollten.
Im Protokoll der Versammlung vom 06.07.2023 wurde unter „Verschiedenes“ festgehalten, dass der Kläger etwaige Ruhestörungen zurückwies. Dies geschah im Zusammenhang mit Beschwerden einer Miteigentümerin, die den Kläger zuvor mehrfach wegen Lärmbelästigung abgemahnt hatte. Der Kläger behauptete nun, dass in der Versammlung zwei weitere Eigentümer bestätigt hätten, dass es zu keinem Zeitpunkt Ruhestörungen gegeben habe. Er forderte daher, diese Aussagen im Protokoll zu ergänzen, um den Vorwürfen der Ruhestörung entgegenzutreten. Die Verwaltung lehnte dies ab, mit der Begründung, dass das Protokoll bereits unterzeichnet und versandt worden sei und außerdem nur die Dokumentation von Beschlüssen dienen sollte, nicht aber der Aufnahme von Einzelerklärungen.
Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg. Er argumentierte, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Ergänzung des Protokolls bestehe, da seine Rechtsposition durch die Aufnahme der Zeugenaussagen verbessert oder zumindest rechtlich erheblich verändert würde. Ihm und seiner Familie werde unterstellt, den Hausfrieden zu stören, was durch die Ergänzung widerlegt werden könne.
Gericht weist Klage auf Protokollergänzung ab
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wies die Klage des Wohnungseigentümers ab. Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Ergänzung des Protokolls zusteht.
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Änderung Auswirkungen auf Beschlussergebnisse hat.
Im vorliegenden Fall wurden unter dem betreffenden Tagesordnungspunkt („Verschiedenes“) jedoch keine Beschlüsse gefasst. Die Aufnahme der behaupteten Zeugenaussagen hätte daher keine Auswirkungen auf die Auslegung oder Gültigkeit von Beschlüssen und somit keine rechtliche Relevanz für den Kläger.
Zweck des Eigentümerversammlungsprotokolls
Das Gericht betonte zudem den Zweck und die Funktion von Protokollen der Eigentümerversammlung. Diese dienen gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG der Dokumentation der Beschlussfassungen, nicht aber der Aufnahme von Einzelerklärungen von Wohnungseigentümern, die möglicherweise Beweiswert für diese haben könnten.
Die Verwaltung habe daher zu Recht darauf hingewiesen, dass das Protokoll den Charakter eines Ergebnisprotokolls habe und die Ergänzung um die gewünschten Aussagen keine Änderung der Beschlusslage herbeiführen würde.
Kein Ermessensfehler der Verwaltung
Schließlich stellte das Gericht fest, dass auch kein Ermessensfehler der Verwaltung vorliegt. Die Verwaltung durfte die beantragten Ergänzungen ablehnen, da das Protokoll in Bezug auf die behaupteten Zeugenaussagen nicht unvollständig war.
Es bleibt festzuhalten, dass das Urteil die Bedeutung von Eigentümerversammlungsprotokollen als Dokumentationsinstrument für Beschlussfassungen hervorhebt. Einzelerklärungen von Wohnungseigentümern müssen nicht aufgenommen werden, wenn sie keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder Auslegung von Beschlüssen haben.
✔ FAQ zum Thema: Rechtsschutzbedürfnis auf Änderung des WEG-Versammlungsprotokolls
Was ist ein WEG-Versammlungsprotokoll und wozu dient es?
Ein WEG-Versammlungsprotokoll, auch als Niederschrift bezeichnet, ist ein schriftliches Dokument, das den gesamten Ablauf und alle Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung festhält. Es dient mehreren wichtigen Zwecken:
Es dokumentiert die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnisse rechtssicher und nachvollziehbar. Somit stellt es die Beweiskraft und Rechtssicherheit der Beschlüsse sicher. Eigentümer, die einer Entscheidung widersprechen möchten, können anhand des Protokolls prüfen, ob formale Fehler vorlagen und ggf. die Beschlüsse anfechten.
Das Protokoll dient auch der Transparenz gegenüber nicht anwesenden Eigentümern, die sich so über die Inhalte und Ergebnisse der Versammlung informieren können. Zudem kann es bei Streitigkeiten als Nachweis und Beweismittel über den genauen Hergang der Versammlung dienen.
Die Erstellung des Protokolls ist gemäß § 24 Abs. 6 WEG verpflichtend. Es muss bestimmte Formalia wie Ort, Datum, Anwesende, Tagesordnung etc. enthalten und vom Versammlungsleiter sowie einem Eigentümer unterzeichnet werden. Bei Vorhandensein eines Verwaltungsbeirats ist auch dessen Unterschrift erforderlich.
Welche Rolle spielt die Verwaltung bei der Erstellung des Protokolls?
Die Verwaltung, in der Regel der Hausverwalter, spielt eine zentrale Rolle bei der Erstellung des Protokolls der Eigentümerversammlung:
Die Hauptaufgaben der Verwaltung sind:
- Die Erstellung des Protokolls gemäß § 24 Abs. 6 WEG. In der Praxis ist der Verwalter meist vertraglich zur Protokollführung verpflichtet.
- Das Protokoll muss bestimmte Formalia enthalten wie Ort, Datum, Anwesende, Tagesordnung, Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen etc.
- Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter (üblicherweise der Verwalter) und einem Wohnungseigentümer zu unterzeichnen. Bei Vorhandensein eines Verwaltungsbeirats ist auch dessen Unterschrift erforderlich.
- Die rechtzeitige Fertigstellung und Verteilung des Protokolls an die Eigentümer, damit diese vor Ablauf der Anfechtungsfrist Kenntnis von den Beschlüssen erlangen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis auf Änderung des Protokolls ist nur gegeben, wenn die Protokollberichtigung das Ziel hat, die Auslegung von Beschlüssen zu beeinflussen. Bagatellen oder irrelevante Fehler begründen keinen Anspruch auf Berichtigung.
Die Verwaltung hat somit die Schlüsselrolle bei der rechtssicheren Dokumentation der Eigentümerversammlung durch ein ordnungsgemäßes Protokoll. Dies dient der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und der Beweiskraft der Beschlüsse.
Wie wird mit Einsprüchen gegen Protokolle umgegangen?
Bei Einsprüchen gegen Protokolle von Wohnungseigentümerversammlungen ist Folgendes zu beachten:
Das Rechtsschutzbedürfnis ist die zentrale Voraussetzung für einen Anspruch auf Protokollberichtigung. Es ist nur dann gegeben, wenn sich durch die begehrte Änderung die Rechtsposition des Wohnungseigentümers verbessern oder rechtlich erheblich verändern würde.
Reine Formfehler oder unwesentliche Unstimmigkeiten begründen kein Rechtsschutzbedürfnis. Beispiel: Die Stimmauszählung ist falsch protokolliert, hat sich aber nicht auf das Beschlussergebnis ausgewirkt. Hier fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berichtigung.
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die Protokollierung das Ziel hat, die Auslegung von Beschlüssen zu beeinflussen. Beispiel: Ein Eigentümer-Redebeitrag vor der Beschlussfassung wurde nicht protokolliert, obwohl er für die Auslegung des Beschlusses relevant ist.
Bloßstellende oder diskriminierende Äußerungen über Eigentümer müssen auf Verlangen entfernt werden, da sie das Persönlichkeitsrecht verletzen.
Die Berichtigung muss beim zuständigen Gericht beantragt werden. Dabei ist die Frist zur Beschlussanfechtung zu beachten.
Zusammengefasst: Das Rechtsschutzbedürfnis ist die entscheidende Hürde. Lediglich formale Korrekturen ohne rechtliche Relevanz reichen nicht aus. Wesentliche Fehler, die Beschlüsse berühren oder Persönlichkeitsrechte verletzen, können hingegen eine Berichtigung rechtfertigen.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 23 Abs. 4 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Regelung der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. In diesem Fall ist relevant, weil das Protokoll der Versammlung die gefassten Beschlüsse dokumentieren muss und Änderungen des Protokolls daher die Rechtsposition der Beteiligten beeinflussen könnten.
- § 24 WEG: Bestimmt, dass über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ein Protokoll zu führen ist. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls sind hier strittig, was die rechtliche Grundlage des Falles bildet.
- Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere §§ 91 ff.: Diese Paragraphen regeln die Kosten des Rechtsstreits. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was auf diesen gesetzlichen Regelungen basiert.
- ZPO § 708 Nr. 11, 711: Diese Vorschriften regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen und die Sicherheitsleistung, die hier zur Anwendung kommt, da das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.
- Grundbuchordnung (GBO): Obwohl nicht direkt im Text genannt, könnte das Grundbuch im weiteren Verlauf bei der Durchsetzung von Eigentumsrechten eine Rolle spielen, wenn es um die Übertragung oder Belastung von Wohnungseigentum geht. Es ist wichtig, die mit dem Protokoll verbundenen Rechte korrekt zu dokumentieren.
➜ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg
AG Hamburg-St. Georg – Az.. 980b C 21/23 WEG – Urteil vom 12.01.2024
In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 980b – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2023 für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Änderung eines Versammlungsprotokolls.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und des Verwaltungsbeirats. Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 06.07.2023 (Anlage K1) heißt es unter TOP 6 („Verschiedenes“), lit f):
„Frau B. bittet die Verwaltung um Information, ob die Hausordnungen von allen Eigentümern unterzeichnet sind. Daraufhin weist Herr S. [der Kläger] ausdrücklich etwaige Ruhestörungen zurück. Herr Sp. bittet die Parteien, sich zu überlegen, ob ggf. ein Mediator eingeschaltet werden soll.“
Mit Schreiben vom 22.07.2023 (Anlage K2) forderte der Kläger die Verwaltung der Beklagten auf, im Protokoll zu TOP 6. f) hinzuzufügen, „dass sowohl Herr H. als auch Herr Y. ausdrücklich bestätigt und bezeugt haben, dass es zu keinem Zeitpunkt Ruhestörungen im Haus gegeben hat. Es wäre sehr wichtig, dass wir dies im Protokoll ergänzen um eine wahrheitsgemäße Wiederspieglung der Versammlung festzuhalten.“
Mit E-Mail vom 26.07.2023 (Anlage K3) teilte die Verwaltung dem Kläger mit, dass eine Ergänzung bzw. Änderung des Protokolls schon deshalb nicht mehr möglich sei, weil es bereits von allen Beteiligten unterzeichnet und an die Wohnungseigentümer versandt worden sei. Ferner habe das Protokoll den Charakter eines Ergebnisprotokolls hat; die gewünschten Ergänzungen stellen keine Änderungen in der Beschlusslage dar.
Im Juni 2021 hatte die Verwaltung der Beklagten dem Kläger schriftlich mitgeteilt (Anlage K4), dass an sie in letzter Zeit häufiger Beschwerden bzgl. der erheblichen Lärmemission während der allgemein üblichen Ruhezeiten herangetragen worden seien und dass sie deshalb darum bitte, sich an die allgemein gültigen Ruhezeiten zu halten. Dem trat der Kläger mit seiner E-Mail vom 06.07.2023 (Anlage K5) entgegen und bezog sich dabei auf Beschwerden von Frau B. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2021 (Anlage K6) wandte sich diese Miteigentümerin an den Kläger und forderte von ihm die Einhaltung insbesondere der nächtlichen Ruhezeiten ein.
Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 26.09.2022 (Anlage K8) heißt es unter TOP 8 („Verschiedenes“):
„(…) Der Verwalter weist noch einmal ausdrücklich auf die Einhaltung der Hausordnung insbesondere der dort beschriebenen Ruhezeiten ein. Die Hausordnung wird dem Protokoll zur Kenntnisnahme und mit der ausdrücklichen bitte um Einhaltung beifügt. (…).“
Der Kläger macht geltend, dass das Protokoll vom 06.07.2023 berichtigt werden müsse. Er habe ein rechtliches Interesse an der Ergänzung des Protokolls, weil ihm sowohl von der Verwalterin als auch von der Wohnungseigentümerin Frau B. unterstellt werde, er würde den Hausfrieden stören. Dies sei jedoch nach den Aussagen der Eigentümer H. und Y. in der Versammlung nicht der Fall. Er verursache auch keinen Lärm in seiner Wohnung. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liege vor, weil sich seine Rechtsposition durch die Berichtigung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. Es geht nicht um eine Bagatelle inhaltlicher oder formeller Art; denn die Erklärungen der Eigentümer H. und Y. seien rechtlich erheblich, damit er, der Kläger, und seine Familie nicht weiterhin durch Hinweise der Verwalterin im Protokoll über die Einhaltung der Hausordnung oder durch Schreiben der Verwalterin der Lärmbeeinträchtigung bezichtigt würden. Da er nun seine Ruhe haben wolle, komme es darauf an, dass die Aussagen der unabhängigen Zeugen bzw. deren Erklärungen protokolliert werden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Niederschrift bzw. das Protokoll zu der ordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer … in … Hamburg vom 06.07.23 zu TOP 6: Verschiedenes f) dahingehend zu ergänzen, dass die Wohnungseigentümer Herr H. und Herr Y. in der Eigentümerversammlung am 06.07.2023 zu TOP 6 f), also zu dem Punkt Verschiedenes, ausdrücklich bestätigt und bezeugt haben, dass es zu keinem Zeitpunkt Ruhestörungen im Haus gegeben hat.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Änderung habe. Ein allgemeiner Anspruch darauf, dass jeder Wohnungseigentümer vorgeben könnte, was nach seiner Auffassung in Prosa in ein Versammlungsprotokoll gehöre („die Elbe fließt zur Nordsee hin“), bestehe nicht; das Protokoll beschäftige sich nicht mit wechselseitigen Rechtsstandpunkten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist schon unzulässig.
Dem Kläger steht ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Berichtigung bzw. Ergänzung des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 06.07.2023 – die er zutreffend von der Beklagten verlangt (vgl. nur Merle, in: Bärmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 24, Rn. 172 m.w.N.) – nicht zu. Es entspricht gefestigter – und vom erkennenden Gericht geteilter – Rechtsprechung, dass ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben sein kann, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde (vgl. LG Frankfurt/Main, ZWE 2018, 137, Rn. 3 m.w.N. = ZMR 2018, 354). Dies kann der Fall sein, wenn die fehlerhafte Wiedergabe im Protokoll Auswirkungen auf ein Beschlussergebnis hat, weil das Protokoll nicht über den Verlauf der Sitzung, sondern nach Maßgabe von § 24 Abs. 6 S. 1 WEG über die dortigen Beschlussfassung(en) zu erstellen ist (LG Frankfurt/Main, a.a.O.).
Die Protokollberichtigung muss also das Ziel haben, die Auslegung von Beschlüssen zu beeinflussen (s. LG Dresden, ZWE 2014, 54; Bartholome, in: BeckOK-WEG, 54. Ed. 2.10.2023, § 24 Rn. 163).
Gemessen an diesen Anforderungen steht dem Kläger für seinen Klageantrag kein Rechtsschutzbedürfnis zu.
Selbst wenn die Äußerungen der Zeugen H. und Y. in der Eigentümerversammlung am 06.07.2023 so wie beantragt getätigt worden sein sollten, dass es also zu keinem Zeitpunkt (vom Kläger ausgehende) Ruhestörungen im Haus gegeben habe, hätte eine entsprechende Aufnahme dieser – von der Beklagten ohnehin bestrittenen – Äußerungen im Protokoll keinerlei Auswirkung auf die Rechtsposition des Klägers im Zusammenhang mit der Auslegung von Beschlüssen. Unter dem TOP 6 sind ausweislich des Protokolls in seiner jetzigen Fassung keine Beschlüsse gefasst worden; dort ging es lediglich um „Verschiedenes“.
Soweit dabei Erklärungen zur Einhaltung der Hausordnung bzw. zu Ruhestörung der im Streit liegenden Wohnungseigentümer, also dem Kläger und der Miteigentümerin B., protokolliert worden sind, gehen diese selbst schon über das hinaus, was Gegenstand des Protokolls sein sollte (s.o.). Dieses dient nicht dazu, Erklärungen Einzelner, die für einen Wohnungseigentümer in eigener Sache Beweisrelevanz und/oder -wert haben könnten, zu dokumentieren. Die Verwaltung der Beklagten hatte dem Kläger schon zutreffend mitgeteilt, dass das Protokoll den Charakter eines Ergebnisprotokolls hat und die Ergänzungen keine Änderungen der Beschlusslage herbeiführen würden.
Aus den vorgenannten Gründen wäre die Klage – ihre Zulässigkeit unterstellt – aber auch unbegründet. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null (im Rahmen von § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG), dass also die begehrte Ergänzung des Protokolls zwingendermaßen erfolgen muss.
Das Protokoll vom 06.07.2023 ist in Bezug auf die behaupteten Äußerungen der Zeugen H. und Y. nicht unvollständig (s.o.), weshalb es keinen Ermessensfehler darstellt, die im Streit stehenden Erklärungen für den Kläger nicht aufzunehmen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.