Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht ein Rechtsschutzbedürfnis bei Mietpreisbremse?
- Redaktionelle Leitsätze
- Muss Vermieter Vormiete ohne konkreten Anlass nennen?
- Wann muss der Vermieter Inkasso-Gebühren zahlen?
- Dürfen Mieter Ansprüche an Inkasso-Dienste abtreten?
- Gilt die RVG-Gebühr nur bei einer Mahnung durch Inkasso?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf mein Vermieter die Auskunft verweigern, wenn er sich nur auf den Mietspiegel bezieht?
- Muss ich die Inkassokosten selbst zahlen, wenn der Dienstleister keine Mahnung verschickt hat?
- Habe ich Anspruch auf Belege wie den alten Mietvertrag zur Prüfung der Vormiete?
- Kann mein Vermieter die Auskunft zur Vormiete mit Verweis auf den Datenschutz verweigern?
- Gilt mein Anspruch auf Auskunft zur Vormiete auch bei einer möbliert gemieteten Wohnung?
- Bleibt die Abtretung meiner Ansprüche wirksam, wenn mein Inkassodienst gegen gesetzliche Regeln verstößt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 133/20
Das Wichtigste im Überblick
Vermieter müssen Mietern Auskunft zur Mietpreisbremse geben, auch wenn sie keine Ausnahmen geltend machen.
- Gericht bejaht Auskunftsanspruch des Mieters bei Streitigkeiten über die zulässige Miethöhe.
- Anspruch auf Auskunft besteht unabhängig von der Verteidigungsstrategie des Vermieters im Prozess.
- Mieter können Auskünfte über Vormiete und Modernisierungen zur Prüfung der Preisbremse verlangen.
- Vermieter zahlen Inkassogebühren nur bei wirksamer Mahnung gemäß den Dienstleister-Bedingungen.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 23.03.2022
- Aktenzeichen: VIII ZR 133/20
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Inkassodienstleister bei Mietpreisbremse
Wann besteht ein Rechtsschutzbedürfnis bei Mietpreisbremse?
Das Rechtsschutzbedürfnis dient im Zivilprozess als Grenze des Justizgewährleistungsanspruchs – also des Rechts jedes Bürgers, seine Ansprüche vor staatlichen Gerichten durchzusetzen – und soll verhindern, dass Gerichte unnütz oder zweckwidrig bemüht werden. Bei Leistungsklagen ergibt sich dieses Bedürfnis regelmäßig bereits aus der bloßen Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs durch die Gegenseite. Das bedeutet konkret: Eine Leistungsklage ist darauf gerichtet, den Gegner zu einem bestimmten Handeln, meist der Zahlung von Geld, zu verpflichten. Weitere Hürden für die Zulässigkeit einer solchen Klage bestehen in der Regel nicht.
Bei Leistungsklagen – wie hier – ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. – so der Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in einem Urteil vom 23. März 2022 (Az. VIII ZR 133/20) mit der Frage befassen, ob ein solches Bedürfnis vorliegt, wenn ein Inkassodienstleister aus abgetretenem Recht einen Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB geltend macht. Eine Abtretung bedeutet, dass der Mieter seinen Anspruch auf den Dienstleister übertragen hat, damit dieser ihn im eigenen Namen rechtlich durchsetzt. Zuvor hatte das Landgericht Berlin (Az. 64 S 95/19 vom 29. April 2020) die Klage des Dienstleisters abgewiesen, weil die beklagte Vermieterin keine Sondertatbestände zur Rechtfertigung der Miete angeführt hatte und die Auskunft daher vermeintlich nicht nötig sei. Die Karlsruher Richter stellten jedoch klar, dass die Erforderlichkeit der Auskunft lediglich die inhaltliche Begründetheit der Klage betrifft, nicht aber deren grundsätzliche Zulässigkeit. Die Revision war insoweit erfolgreich, das Urteil des Landgerichts wurde in diesem Punkt aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei Leistungsklagen ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig bereits aus der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs; ob die begehrte Auskunft im konkreten Fall materiell-rechtlich erforderlich ist, betrifft allein die Begründetheit der Klage, nicht deren Zulässigkeit.
- Der mietrechtliche Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB besteht unabhängig davon, auf welchen Ausnahmetatbestand der §§ 556d ff. BGB sich der Vermieter zur Rechtfertigung der vereinbarten Miethöhe beruft; er kann nicht mit dem Hinweis verweigert werden, es werde lediglich die ortsübliche Vergleichsmiete geltend gemacht.
- Ein Freistellungsanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter wegen vorgerichtlicher Inkassokosten scheidet aus, wenn die vertraglich vereinbarte Voraussetzung für die Entstehung der Vergütungsforderung – etwa der Versand einer Mahnung – nicht erfüllt wurde und der Mieter der Vergütungsforderung des Dienstleisters deshalb nicht ausgesetzt ist.

Muss Vermieter Vormiete ohne konkreten Anlass nennen?
Der Auskunftsanspruch stützt sich auf § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB). Die Auskunftspflicht eines Vermieters hängt dabei nicht davon ab, auf welchen konkreten Ausnahmetatbestand er sich zur Rechtfertigung der geforderten Miethöhe beruft.
Fordern Sie Ihren Vermieter gezielt dazu auf, Angaben zur Vormiete, zu Mieterhöhungen im letzten Jahr vor dem Ende des Vormietverhältnisses sowie zu Modernisierungsmaßnahmen der letzten drei Jahre zu machen. Lassen Sie sich nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die ortsübliche Vergleichsmiete abweisen – Sie haben laut BGH einen Anspruch auf diese spezifischen Daten, um die Zulässigkeit Ihrer Miete selbst prüfen zu können.
Umfangreiche Forderungen des Dienstleisters
In dem verhandelten Streitfall verlangte das klagende Rechtsdienstleistungsunternehmen umfassende Informationen über die Vormiete sowie über Mieterhöhungen im letzten Jahr vor dem Ende des Vormietverhältnisses. Zusätzlich forderte die Firma Daten zu Modernisierungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor Mietbeginn und zu den daraus resultierenden Mieterhöhungsbeträgen. Die Wohnungseigentümerin verweigerte diese Auskünfte mit dem Argument, sie berufe sich zur Rechtfertigung der Miete ohnehin lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete und mache keine speziellen Ausnahmen geltend. Der BGH entschied jedoch, dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, den Auskunftsanspruch von den Einwänden der Vermieterseite abhängig zu machen.
Nach der gesetzlichen Systematik ist die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs weder in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt noch davon abhängig, dass der Vermieter dem Mieter in irgendeiner Weise konkreten Anlass zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit der Miethöhe gegeben hätte. – BGH
Praxis-Hinweis: Unabhängigkeit des Auskunftsanspruchs
Der entscheidende Hebel für Mieter ist hier, dass der Vermieter die Auskunft nicht mit dem Argument verweigern darf, er nutze gar keine Ausnahmeregelungen (wie etwa eine Vormiete oder Modernisierung). Der Anspruch auf Auskunft besteht unabhängig von der Verteidigungsstrategie des Vermieters. Sie können diese Informationen also auch dann einfordern, wenn der Vermieter behauptet, sich lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu stützen.
Wann muss der Vermieter Inkasso-Gebühren zahlen?
Ein Anspruch auf die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten kann sich aus § 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB bei einem Verzug ergeben. Ein entsprechender Freistellungsanspruch setzt allerdings voraus, dass der Mieter einer wirksamen Vergütungsforderung seines Rechtsdienstleisters ausgesetzt ist. Das bedeutet konkret: Der Mieter verlangt vom Vermieter nicht Geld für sich selbst, sondern dass dieser die Rechnung des Dienstleisters direkt begleicht. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 RDGEG aF begrenzt lediglich die Erstattungsfähigkeit der Vergütung im Außenverhältnis zum Schuldner (dem Vermieter), begründet aber keinen eigenen Anspruch im Innenverhältnis zwischen Dienstleister und Auftraggeber (dem Mieter).
Wie sich diese Vorgaben in der Praxis auswirken, zeigt die Forderung des Inkassounternehmens über 534,31 Euro für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten als sogenannte RVG-Gebühr nebst Zinsen. Diese Gebühr richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das die gesetzliche Bezahlung für juristische Arbeit festlegt. Nach Ziffer 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma war diese Gebühr erst dann geschuldet, sobald dem Vermieter eine Mahnung geschickt wurde. Das Berufungsgericht hatte jedoch festgestellt, dass nach dem anfänglichen Rügeschreiben gar keine Mahnung an die Vermieterin versandt worden war. Da die Firma keinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO gestellt hatte, war diese Feststellung für das Revisionsverfahren bindend.
Dürfen Mieter Ansprüche an Inkasso-Dienste abtreten?
Mieter können ihre Ansprüche auf Auskunft, auf die Rückzahlung überhöhter Miete und auf Kautionsfreigabe an registrierte Inkassodienstleister abtreten. Die Tätigkeit muss dabei als Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG qualifiziert sein. Ein möglicher Verstoß gegen § 3 RDG führt aufgrund von Vertrauensschutz nicht zwingend zur Nichtigkeit der Abtretung.
Streit um Aktivlegitimation des Inkasso-Dienstleisters
Die rechtliche Stellung des Dienstleisters und die Wirksamkeit der Abtretung waren in den Vorinstanzen zunächst umstritten. Das klagende Unternehmen ist eine im Rechtsdienstleistungsregister eingetragene GmbH, die online einen Mietpreisrechner betreibt und Mietern anbietet, sie außergerichtlich gegen Vermieter zu vertreten. Ein Mieter hatte die Firma beauftragt und ihr seine Ansprüche im Zusammenhang mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 abgetreten. Das Amtsgericht hatte die Klage anfangs noch abgewiesen, da es die Aktivlegitimation des Unternehmens verneinte. Aktivlegitimation bedeutet die rechtliche Befugnis, einen Anspruch im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen. Das Landgericht Berlin sah dies später anders und verurteilte die Eigentümerin zur Zahlung von 144,68 Euro für zu viel gezahlte Miete im April 2018.
Gilt die RVG-Gebühr nur bei einer Mahnung durch Inkasso?
Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt maßgeblich, unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung im Innenverhältnis geschuldet ist. Fehlt eine vertraglich vereinbarte Voraussetzung wie etwa eine Mahnung, entsteht kein Zahlungs- oder Freistellungsanspruch gegen die Gegenseite. Feststellungen der Vorinstanz zum Nichtversand einer Mahnung sind für das Revisionsgericht bindend, wenn kein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt wurde.
Fehlende Mahnung kostet Erstattung
Für die Kostenerstattung des Rechtsdienstleisters in diesem Verfahren bedeutete die fehlende Mahnung das endgültige Aus. Das Unternehmen hatte am 22. Februar 2018 zwar einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt, danach aber laut den gerichtlichen Feststellungen keine weitere Mahnung verschickt. Der Bundesgerichtshof wies die Revision hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten daher zurück. Weil die vertraglich vereinbarte Mahnung fehlte, war der Mieter gegenüber dem Dienstleister keiner wirksamen Vergütungsforderung ausgesetzt. Folglich konnte das Unternehmen auch keinen in einen Zahlungsanspruch umgewandelten Freistellungsanspruch gegen die Vermieterin geltend machen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten […] scheidet jedoch hier bereits deshalb aus, weil sich der Mieter der geltend gemachten Vergütungsforderung der Klägerin nicht ausgesetzt sieht und deshalb von der Beklagten eine diesbezügliche Freistellung nicht verlangen kann. – so der BGH
Checkliste: So sichern Sie die Kostenerstattung
Wenn Sie die Mietpreisbremse ziehen wollen, fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich zur Auskunft über die Vormiete und Modernisierungen auf und setzen Sie eine Frist von 14 Tagen. Falls Sie ein Inkasso-Portal beauftragen, lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass nach der ersten Rüge auch eine förmliche Mahnung an den Vermieter versandt wurde. Ohne diesen Nachweis riskieren Sie, trotz eines Erfolgs in der Sache auf den Gebühren des Dienstleisters sitzen zu bleiben.
BGH-Urteil: Transparenz bei Miete, Risiko bei Inkasso
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzliche Bedeutung für alle Mieter in Gebieten mit Mietpreisbremse. Sie stellt klar, dass Vermieter Details zur Vormiete und zu Modernisierungen immer offenlegen müssen, sobald der Mieter dies verlangt – eine Verweigerung mit Verweis auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist unzulässig. Damit wird die Durchsetzung der Mietpreisbremse deutlich erleichtert, da Mieter nun leichter an die notwendigen Daten für eine Rückforderung gelangen.
In eigener Sache müssen Sie jedoch das Kostenrisiko im Blick behalten: Wenn Sie ein Inkasso-Portal nutzen, kontrollieren Sie, ob dieses nach der Rüge auch tatsächlich eine Mahnung versendet hat. Versäumt der Dienstleister diesen Schritt, den er in seinen eigenen AGB oft vorschreibt, verlieren Sie den Anspruch darauf, dass der Vermieter diese Rechtsverfolgungskosten erstattet.
Achtung Falle: Kleingedrucktes bei Inkasso-Dienstleistern
In diesem Fall scheiterte die Kostenerstattung an einer spezifischen Klausel in den AGB des Dienstleisters. Wenn der Vertrag vorsieht, dass Gebühren erst durch eine Mahnung ausgelöst werden, diese Mahnung aber nicht verschickt wird, entsteht kein erstattungsfähiger Schaden. Wer solche Dienste nutzt, sollte sicherstellen, dass alle im Kleingedruckten genannten Prozessschritte tatsächlich dokumentiert durchgeführt wurden, um nicht auf den Gebühren sitzen zu bleiben.
Mietpreisbremse durchsetzen? Jetzt Auskunftsanspruch prüfen
Die Durchsetzung der Mietpreisbremse scheitert oft an fehlenden Informationen über Vormiete oder Modernisierungen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob Ihr Vermieter zur Auskunft verpflichtet ist und wie Sie überzahlte Miete rechtssicher zurückfordern können. Wir unterstützen Sie dabei, formelle Fehler zu vermeiden und Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen.
Experten Kommentar
Vermieter rücken die Daten zur Vormiete fast nie freiwillig und vollständig heraus, selbst wenn die Rechtslage glasklar ist. Oft wird stattdessen nur ein nackter Betrag in den Raum geworfen, ohne den alten Mietvertrag als Beleg vorzuzeigen. Das ist eine bewusste Verzögerungstaktik, um die Gegenseite mürbe zu machen.
Wer hier einknickt und sich mit unvollständigen Zahlen abspeisen lässt, verliert am Ende bares Geld. Ich rate dazu, hartnäckig zu bleiben und konsequent schriftliche Nachweise wie den geschwärzten Vormietvertrag einzufordern. Nur mit diesen harten Fakten lässt sich die überhöhte Miete später auch wirklich erfolgreich kappen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf mein Vermieter die Auskunft verweigern, wenn er sich nur auf den Mietspiegel bezieht?
NEIN. Ihr Vermieter darf die Auskunft über die Vormiete oder Modernisierungen nicht verweigern, nur weil er sich zur Rechtfertigung der Miethöhe ausschließlich auf die ortsübliche Vergleichsmiete beruft. Dieser gesetzliche Anspruch auf Transparenz besteht grundsätzlich unabhängig von der gewählten Verteidigungsstrategie des Vermieters oder dessen persönlicher Einschätzung zur Relevanz der Daten.
Gemäß § 556g Abs. 3 BGB müssen Vermieter auf Verlangen alle Tatsachen offenlegen, die für die Zulässigkeit der Miete im Rahmen der Mietpreisbremse von Bedeutung sind. Der Bundesgerichtshof entschied hierzu, dass dieser Anspruch unabhängig davon besteht, ob der Vermieter selbst eine Ausnahme wie die Vormiete oder Modernisierungen geltend machen will. Mieter benötigen diese Informationen zwingend, um eigenständig prüfen zu können, ob die geforderte Miete rechtmäßig ist oder ob Ausnahmetatbestände vorliegen. Ein pauschaler Verweis auf den Mietspiegel reicht daher nicht aus, um die Herausgabe spezifischer Daten zur Historie des Mietobjekts zu verweigern.
Muss ich die Inkassokosten selbst zahlen, wenn der Dienstleister keine Mahnung verschickt hat?
ES KOMMT DARAUF AN. Sie müssen Inkassokosten eventuell selbst tragen, wenn vertraglich vereinbarte Schritte wie eine Mahnung durch den Dienstleister versäumt wurden. Ohne eine wirksame Zahlungsverpflichtung im Innenverhältnis zum Dienstleister entsteht kein rechtlicher Schaden, den der Vermieter im Wege der Freistellung ausgleichen müsste.
Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten setzt voraus, dass Sie als Mieter einer wirksamen Vergütungsforderung Ihres Dienstleisters im Innenverhältnis tatsächlich rechtlich ausgesetzt sind. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Inkassounternehmens die Entstehung der Gebühr an den Versand einer Mahnung knüpfen, entsteht ohne diesen Schritt keine bindende Zahlungsverpflichtung für Sie. Da Sie dem Dienstleister gegenüber rechtlich nicht zur Zahlung verpflichtet sind, entfällt der Freistellungsanspruch gegen den Vermieter, da kein ausgleichspflichtiger Schaden vorliegt. Der Bundesgerichtshof bestätigt hierbei, dass prozessuale Versäumnisse des Dienstleisters bei der Einhaltung eigener Vertragsbedingungen unmittelbar zu Lasten des Auftraggebers gehen können.
Prüfen Sie daher unbedingt das Kleingedruckte Ihres Vertrages und lassen Sie sich den Versand sämtlicher Mahnschreiben schriftlich bestätigen, um eine spätere Ablehnung der Kostenübernahme durch die Gegenseite zu verhindern.
Habe ich Anspruch auf Belege wie den alten Mietvertrag zur Prüfung der Vormiete?
ES KOMMT DARAUF AN, da Sie zwar Anspruch auf detaillierte Auskünfte zur Vormiete haben, jedoch nicht zwingend auf die Aushändigung einer physischen Kopie des alten Mietvertrags. Sie haben ein Recht auf alle spezifischen Daten, die für eine eigenständige Prüfung der Mietpreisbremse erforderlich sind.
Gemäß § 556g Abs. 3 BGB muss der Vermieter Ihnen die Tatsachen offenlegen, die für die Zulässigkeit der Miete maßgeblich sind, damit Sie diese selbstständig nachrechnen können. Dies umfasst präzise Angaben zur Vormiete sowie zu sämtlichen Mieterhöhungen innerhalb des letzten Jahres vor dem Ende des vorangegangenen Mietverhältnisses. Auch über Modernisierungsmaßnahmen der letzten drei Jahre und die daraus resultierenden Kostensteigerungen muss der Vermieter detailliert Auskunft geben, statt Sie mit pauschalen Gesamtsummen abzuspeisen. Der Bundesgerichtshof betont, dass dieser Auskunftsanspruch unabhängig davon besteht, ob der Vermieter sich auf Ausnahmetatbestände beruft oder lediglich die ortsübliche Vergleichsmiete anführt.
Ein direkter Anspruch auf die Vorlage des Originalvertrags besteht meist nur dann, wenn die bloße Auskunft nicht ausreicht, um die Angaben des Vermieters verlässlich zu verifizieren. In der Praxis genügt oft die schriftliche Bestätigung der relevanten Datenpunkte.
Kann mein Vermieter die Auskunft zur Vormiete mit Verweis auf den Datenschutz verweigern?
NEIN. Der Vermieter kann die Auskunft zur Vormiete nicht unter Berufung auf den Datenschutz verweigern, da der gesetzliche Transparenzanspruch des Mieters hier Vorrang genießt. Dieser Anspruch ist in § 556g Abs. 3 BGB fest verankert und dient der effektiven Kontrolle der Mietpreisbremse.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Auskunftsanspruch des Mieters weder zeitlich eingeschränkt noch von einem konkreten Anlass oder speziellen Einwänden der Vermieterseite abhängig ist (Az. VIII ZR 133/20). Da die Mitteilung der Vormiete eine gesetzliche Pflicht darstellt, liegt ein berechtigtes Interesse vor, welches die datenschutzrechtlichen Belange des vorherigen Mieters im Regelfall rechtlich überwiegt. Vermieter dürfen sich daher nicht hinter der Datenschutz-Grundverordnung verstecken, um Informationen über das vorangegangene Mietverhältnis oder etwaige Modernisierungsmaßnahmen gegenüber dem neuen Vertragspartner zurückzuhalten. Die Transparenz über die Preisgestaltung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, damit Mieter die Zulässigkeit ihrer Miete ohne prozessuale Hürden selbstständig prüfen können.
Gilt mein Anspruch auf Auskunft zur Vormiete auch bei einer möbliert gemieteten Wohnung?
JA. Auch bei einer möblierten Wohnung haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft zur Vormiete, da die Regelungen der Mietpreisbremse grundsätzlich für möblierte Mietverhältnisse gelten. Dieser Anspruch nach § 556g Abs. 3 BGB ermöglicht es Ihnen, die Zulässigkeit der vereinbarten Miete trotz der zusätzlichen Möblierung effektiv zu kontrollieren.
Die gesetzliche Mietpreisbremse gemäß den §§ 556d fortfolgende BGB findet auf fast alle Wohnraummietverhältnisse Anwendung, wobei die Möblierung der Räume keinen generellen Ausschlussgrund für diesen Mieterschutz darstellt. Da der Vermieter bei möblierten Objekten zwar einen Zuschlag für die Ausstattung verlangen darf, muss die zugrunde liegende Nettokaltmiete dennoch den gesetzlichen Anforderungen der Preisbegrenzung entsprechen. Um diese Einhaltung prüfen zu können, benötigen Mieter zwingend die Information über die vom vorherigen Mieter gezahlte Miete sowie etwaige Modernisierungen. Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch in § 556g Abs. 3 BGB verankert, damit Mieter eine belastbare Berechnungsgrundlage zur Überprüfung ihrer monatlichen Belastung erhalten.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Wohnung nach dem ersten Oktober 2014 erstmals genutzt wurde oder eine erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung vorliegt. In diesen Fällen greift die Mietpreisbremse gemäß § 556f BGB nicht, wodurch der Anspruch auf Auskunft zur Vormiete entfällt.
Bleibt die Abtretung meiner Ansprüche wirksam, wenn mein Inkassodienst gegen gesetzliche Regeln verstößt?
JA, die Abtretung Ihrer Ansprüche bleibt im Regelfall wirksam, da Sie als Mieter gesetzlichen Vertrauensschutz genießen, selbst wenn der Dienstleister gegen Aufsichtsregeln verstößt. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der Übertragung Ihrer Forderungen auf das Inkassounternehmen.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Wirksamkeit einer Abtretung nicht zwingend entfällt, wenn der Dienstleister gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verstößt. Dieser Vertrauensschutz soll verhindern, dass Verbraucher ihre materiellen Ansprüche allein aufgrund formaler Fehler oder fehlender Zulassungen des beauftragten Unternehmens verlieren. Solange das Unternehmen grundsätzlich als Inkassodienstleister registriert ist, bleibt die sogenannte Aktivlegitimation (die Befugnis, den Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen) meist bestehen. Vermieter können sich daher in der Regel nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam sei. Dies sichert Ihre Rechtsposition dauerhaft ab und ermöglicht die weitere Verfolgung Ihrer Ansprüche auf Auskunft oder die Rückzahlung bereits geleisteter, überhöhter Mieten.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verstoß so schwerwiegend ist, dass die gesamte Geschäftstätigkeit des Anbieters als unzulässig eingestuft wird und kein schutzwürdiges Vertrauen mehr vorliegt. In solchen seltenen Grenzfällen könnte die Abtretung tatsächlich nichtig sein, was eine erneute Geltendmachung der Ansprüche durch den Mieter selbst erforderlich machen würde.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VIII ZR 133/20 – Urteil vom 23.03.2022
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