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Rechtswidrige Diskriminierung eines Mieters durch Vermieter – AGG-Haftung Vermieter

Ein Berliner Mieter im Rollstuhl hat nach jahrelangem Kampf vor Gericht einen Erfolg errungen. Weil ihm seine Vermieterin den Bau einer Rampe für einen barrierefreien Zugang verweigerte, sprach ihm das Landgericht Berlin eine Entschädigung von 11.000 Euro zu. Die Richter sahen darin eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es geht um eine Schadensersatzforderung des Klägers gegen seine Vermieterin wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
  • Der Kläger beantragte eine Rampe für barrierefreien Zugang, was die Vermieterin verweigerte. Diese Verweigerung wurde als Benachteiligung eingestuft.
  • Die Vermieterin hielt diese Weigerung über zwei Jahre während eines vorausgegangenen Berufungsverfahrens aufrecht.
  • Das Amtsgericht lehnte die Klage zunächst ab und äußerte, es liege keine Benachteiligung gemäß § 3 AGG vor.
  • Das Landgericht Berlin revidierte das Urteil und entschied zugunsten des Klägers.
  • Der Kläger wird eine Entschädigung erhalten, da die Verweigerung der Rampe als Benachteiligung aufgrund Behinderung nach dem AGG gesehen wird.
  • Es wurden keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung durch die Vermieterin festgestellt.
  • Die Entscheidung hat eine Signalwirkung für den Zugang zu barrierefreiem Wohnraum und verstärkt den Schutz vor Diskriminierung.
  • Diese klaren Feststellungen erleichtern Mieter:innen mit Behinderungen die Ausübung ihrer Rechte bei Zugangsbeschränkungen.
  • Die Vermieterin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

AGG-Haftung von Vermietern: Schutz vor Diskriminierung im Mietrecht

In Deutschland sind Mieter durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor rechtswidriger Diskriminierung geschützt. Dieses Gesetz hat das Ziel, Benachteiligungen im Mietverhältnis aufgrund von Kriterien wie Herkunft, Geschlecht oder Religion zu verhindern. Vermieter haben demnach eine besondere Verantwortung, die Rechte von Mietern zu respektieren und Diskriminierungsschutz zu gewährleisten. Verletzungen dieser Pflichten können zu einer Klage gegen den Vermieter führen, bei der Mieter unter Umständen Schmerzensgeld verlangen können. Angesichts der Bedeutung der Gleichbehandlung im Mietrecht ist es essentiell, die Vermieterpflichten und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die AGG-Haftung von Vermietern beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Mieter mit Behinderung erstreitet Entschädigung für verweigerten barrierefreien Zugang

Diskriminierungsschutz für Mieter mit Behinderung
Ein Mieter mit Behinderung erhielt 11.000 Euro Entschädigung, da eine Vermieterin einen barrierefreien Zugang verweigerte und somit gegen das AGG verstieß. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Berlin hat einem Mieter mit Behinderung in einem Berufungsverfahren eine Entschädigung von 11.000 Euro zugesprochen. Die beklagte Vermieterin hatte sich über zwei Jahre geweigert, dem Bau einer Rampe für einen barrierefreien Zugang zum Wohnhaus zuzustimmen.

Gericht sieht unmittelbare Benachteiligung nach AGG

Das Gericht sah darin eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Die Vermieterin habe ihre gesetzliche Pflicht verletzt, eine bisher benachteiligte Gruppe gezielt zu fördern. Durch die Verweigerung des barrierefreien Zugangs sei dem Mieter ein gesetzlich eingeräumter Vorteil vorenthalten worden.

Massengeschäftsähnliches Mietverhältnis unterliegt AGG

Das Mietverhältnis wurde als massengeschäftsähnliches Rechtsgeschäft eingestuft, da die Vermieterin über 50 Wohnungen vermietet. Damit fällt es in den Anwendungsbereich des AGG. Eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung ist in solchen Fällen unzulässig, sofern keine sachlichen Gründe vorliegen.

Entschädigung trotz fehlender Benachteiligungsabsicht

Das Gericht betonte, dass für eine Benachteiligung keine Absicht erforderlich sei. Entscheidend sei, dass der Mieter aufgrund seiner Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfahren habe als andere Personen in vergleichbarer Situation. Die Benachteiligung könne auch in einem Unterlassen liegen.

Revision nicht zugelassen

Das Landgericht änderte mit seinem Urteil die Entscheidung des Amtsgerichts ab, das die Klage zunächst abgewiesen hatte. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beklagte muss neben der Entschädigung auch die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Dieser Fall verdeutlicht die Pflichten von Vermietern bezüglich der Barrierefreiheit und die Rechte von Mietern mit Behinderungen nach dem AGG. Er zeigt, dass die Verweigerung angemessener baulicher Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit erhebliche finanzielle Folgen für Vermieter haben kann.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Rechte von Mietern mit Behinderungen und verdeutlicht die Pflicht von Vermietern zur Herstellung von Barrierefreiheit. Es zeigt, dass die Verweigerung angemessener baulicher Maßnahmen als unmittelbare Benachteiligung nach dem AGG gewertet werden kann, auch ohne Benachteiligungsabsicht. Bei massengeschäftsähnlichen Mietverhältnissen können Verstöße zu erheblichen Entschädigungszahlungen führen. Dies unterstreicht die Bedeutung der proaktiven Umsetzung von Barrierefreiheit im Wohnungsbestand.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Mieter mit Behinderung erheblich. Wenn Sie bauliche Veränderungen für einen barrierefreien Zugang zu Ihrer Mietwohnung benötigen, wie z.B. eine Rampe, muss Ihr Vermieter dem in der Regel zustimmen. Eine Verweigerung oder das Anbieten unzureichender Alternativen (wie hier eines Treppenlifts statt einer Rampe) kann als Diskriminierung gewertet werden. Sie haben dann Anspruch auf Schadensersatz, auch wenn Sie nicht selbst Vertragspartner sind, sondern z.B. als Angehöriger in der Wohnung leben. Wichtig ist: Der Vermieter muss nicht absichtlich diskriminiert haben – entscheidend ist, dass Ihnen der gesetzlich vorgesehene Vorteil vorenthalten wurde. Bei Streitigkeiten lohnt es sich also, Ihre Rechte einzufordern und notfalls gerichtlich durchzusetzen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte haben Mieter mit Behinderung auf barrierefreien Wohnraum?

Mieter mit Behinderung haben in Deutschland besondere Rechte auf barrierefreien Wohnraum. Diese Rechte sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und sollen Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Wohnen ermöglichen.

Recht auf bauliche Veränderungen

Als Mieter mit Behinderung haben Sie das Recht, vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen zu verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind. Dieses Recht ist in § 554a BGB festgeschrieben. Es umfasst beispielsweise den Einbau eines Treppenlifts, die Verbreiterung von Türen oder die Installation von Haltegriffen im Badezimmer.

Wenn Sie solche Veränderungen vornehmen möchten, müssen Sie Ihrem Vermieter Ihr Vorhaben mitteilen und seine Zustimmung einholen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung überwiegt.

Kostentragung und Rückbaupflicht

Als Mieter müssen Sie die Kosten für die baulichen Veränderungen selbst tragen. Der Vermieter kann von Ihnen eine zusätzliche Sicherheitsleistung für die spätere Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Wenn Sie ausziehen, sind Sie verpflichtet, die Wohnung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, es sei denn, der Vermieter verzichtet darauf.

Barrierefreiheit in Gemeinschaftsräumen

Wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus wohnen und Veränderungen in Gemeinschaftsräumen oder am Gebäude vornehmen möchten, beispielsweise den Einbau einer Rampe am Hauseingang, ist die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Hier gelten die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Diskriminierungsschutz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Sie als Mieter mit Behinderung vor Diskriminierung. Vermieter dürfen Sie nicht aufgrund Ihrer Behinderung benachteiligen, weder bei der Wohnungsvergabe noch während des Mietverhältnisses. Wenn ein Vermieter Ihnen eine Wohnung verweigert oder das Mietverhältnis kündigt, weil Sie eine Behinderung haben, können Sie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen.

Wenn Sie als Mieter mit Behinderung Ihre Rechte auf barrierefreien Wohnraum durchsetzen möchten, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen. Erklären Sie Ihre Situation und die notwendigen Anpassungen. Oft lassen sich so einvernehmliche Lösungen finden, die beiden Seiten gerecht werden.


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Wie können sich Mieter gegen Diskriminierung aufgrund einer Behinderung wehren?

Mieter mit Behinderungen können sich auf verschiedene Weise gegen Diskriminierung zur Wehr setzen:

Dokumentation und Beweissicherung

Dokumentieren Sie jede diskriminierende Handlung oder Äußerung sorgfältig. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und den genauen Vorfall. Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen wie E-Mails, Briefe oder Mietverträge auf. Diese Dokumentation kann als Beweismittel dienen, falls rechtliche Schritte notwendig werden.

Direkte Ansprache des Vermieters

Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Vermieter über die Situation. Erklären Sie ruhig und sachlich, warum Sie sich diskriminiert fühlen. Oft lassen sich Missverständnisse durch ein klärendes Gespräch ausräumen. Bitten Sie um eine schriftliche Stellungnahme zu Ihren Bedenken.

Beschwerde bei einer Antidiskriminierungsstelle

Wenn das direkte Gespräch nicht zum Erfolg führt, können Sie sich an eine Antidiskriminierungsstelle wenden. Diese bieten kostenlose Beratung und Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Sie können Ihnen auch bei der Einschätzung helfen, ob tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt.

Rechtliche Schritte

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung aufgrund von Behinderungen. Sie haben das Recht, Beseitigung der Benachteiligung, Unterlassung und unter Umständen Schadensersatz zu fordern. Beachten Sie die Frist von zwei Monaten zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche nach § 21 Abs. 5 AGG.

Anpassung der Wohnung

Wenn Sie eine behindertengerechte Anpassung Ihrer Wohnung benötigen, haben Sie nach § 554a BGB das Recht, vom Vermieter die Zustimmung zu notwendigen baulichen Veränderungen zu verlangen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache das Interesse des Mieters an der Nutzung deutlich überwiegt.

Unterstützung durch Interessenverbände

Behindertenverbände und Mietervereine können wertvolle Unterstützung bieten. Sie verfügen oft über Erfahrung mit ähnlichen Fällen und können Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Durch konsequentes und besonnenes Vorgehen können Sie Ihre Rechte als Mieter mit Behinderung effektiv durchsetzen und sich gegen Diskriminierung wehren.


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Welche Entschädigungen können Mieter bei Diskriminierung erhalten?

Bei Diskriminierung im Mietrecht können Betroffene gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verschiedene Entschädigungen erhalten. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und soll eine abschreckende Wirkung entfalten.

Materielle Entschädigung

Wenn Ihnen durch die Diskriminierung ein finanzieller Schaden entstanden ist, können Sie diesen als Schadensersatz geltend machen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Sie aufgrund der Diskriminierung eine teurere Wohnung anmieten mussten.

Immaterielle Entschädigung

Zusätzlich zum materiellen Schaden sieht das AGG eine Entschädigung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Diese Entschädigung soll den erlittenen Schaden ausgleichen und gleichzeitig präventiv wirken. Die Höhe kann je nach Einzelfall stark variieren:

  • In einfachen Fällen können Entschädigungen von 1.000 bis 3.000 Euro angemessen sein.
  • Bei schwerwiegenden Verstößen wurden auch schon Entschädigungen von 10.000 Euro und mehr zugesprochen.

Faktoren für die Bemessung der Entschädigung

Die Gerichte berücksichtigen bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe verschiedene Faktoren:

  • Schwere der Diskriminierung: Offene, direkte Diskriminierungen werden in der Regel höher entschädigt als indirekte Benachteiligungen.
  • Dauer und Häufigkeit: Wiederholte oder lang andauernde Diskriminierungen führen zu höheren Entschädigungen.
  • Folgen für den Betroffenen: Besonders gravierende Auswirkungen auf die Lebenssituation des Mieters können die Entschädigung erhöhen.
  • Verhalten des Vermieters: Uneinsichtigkeit oder besonders rücksichtsloses Verhalten des Vermieters kann zu höheren Entschädigungen führen.

Beweislast und typische Fallkonstellationen

Wenn Sie eine Diskriminierung geltend machen, müssen Sie zunächst Indizien vorbringen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Der Vermieter muss dann beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Typische Fallkonstellationen sind:

  • Verweigerung einer Wohnungsbesichtigung aufgrund der ethnischen Herkunft
  • Ablehnung von Mietinteressenten wegen ihrer sexuellen Identität
  • Verweigerung baulicher Veränderungen für Mieter mit Behinderungen

In einem aktuellen Fall sprach das Landgericht Berlin II einem Rollstuhlfahrer eine Entschädigung von 11.000 Euro zu, weil die Vermieterin zwei Jahre lang die Zustimmung zum Bau einer Rampe verweigert hatte. Dies verdeutlicht, dass Gerichte bei gravierenden Verstößen durchaus bereit sind, hohe Entschädigungen zuzusprechen.

Wenn Sie den Verdacht haben, diskriminiert worden zu sein, sollten Sie alle Beweise sorgfältig dokumentieren. Dazu gehören Inserate, E-Mails, Gesprächsnotizen und Zeugenaussagen. Je mehr Indizien Sie vorlegen können, desto höher sind Ihre Chancen auf eine angemessene Entschädigung.


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Wann liegt eine Diskriminierung nach dem AGG im Mietrecht vor?

Eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Mietrecht liegt vor, wenn Sie als Mieter oder Wohnungssuchender aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale benachteiligt werden. Das AGG schützt Sie vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Formen der Diskriminierung

Es gibt zwei Hauptformen der Diskriminierung:

  1. Direkte Diskriminierung: Wenn Sie aufgrund eines der genannten Merkmale unmittelbar schlechter behandelt werden als andere Personen in einer vergleichbaren Situation. Beispiel: Ein Vermieter verweigert Ihnen die Wohnung mit der Begründung „Wir vermieten nicht an Ausländer“.
  2. Indirekte Diskriminierung: Wenn scheinbar neutrale Vorschriften oder Kriterien Sie aufgrund eines der geschützten Merkmale besonders benachteiligen. Beispiel: Ein Vermieter verlangt von allen Mietinteressenten einen deutschen Pass, was Personen mit Migrationshintergrund indirekt benachteiligt.

Anwendungsbereich im Mietrecht

Das AGG gilt für Sie als Mieter oder Wohnungssuchender in folgenden Situationen:

  • Bei der Wohnungssuche und Anmietung
  • Während des laufenden Mietverhältnisses
  • Bei der Beendigung des Mietverhältnisses

Wichtig: Das Diskriminierungsverbot gilt grundsätzlich für alle Vermieter. Bei Vermietern mit weniger als 50 Wohnungen gibt es jedoch Ausnahmen, außer bei Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft.

Beispiele für Diskriminierung im Mietrecht

  • Wenn ein Vermieter Ihre Bewerbung aufgrund Ihres fremd klingenden Namens ablehnt
  • Wenn Ihnen als alleinerziehender Mutter die Wohnung verweigert wird
  • Wenn der Vermieter sich weigert, bauliche Veränderungen für einen Mieter mit Behinderung zuzulassen
  • Wenn ältere Mieter bei Modernisierungen benachteiligt werden

Wenn Sie eine solche Situation erleben, haben Sie möglicherweise Ansprüche auf Beseitigung der Benachteiligung, Unterlassung oder sogar Schadensersatz. Diese Ansprüche müssen Sie innerhalb von zwei Monaten geltend machen.


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Welche Pflichten haben Vermieter bezüglich der Barrierefreiheit?

Vermieter haben grundsätzlich die Pflicht, die Zustimmung zu baulichen Veränderungen für eine behindertengerechte Nutzung der Mietwohnung zu erteilen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 554a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Zustimmungspflicht des Vermieters

Wenn Sie als Mieter eine Behinderung haben oder von Behinderung bedroht sind, können Sie vom Vermieter die Zustimmung zu notwendigen baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen. Dies gilt sowohl für Maßnahmen innerhalb der Wohnung als auch für den Zugang zur Wohnung. Stellen Sie sich vor, Sie benötigen einen Treppenlift im Treppenhaus oder eine Rampe am Hauseingang – in solchen Fällen greift diese Regelung.

Der Vermieter darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung überwiegt. Dabei müssen auch die berechtigten Interessen anderer Mieter im Gebäude berücksichtigt werden.

Grenzen der Verpflichtung

Die Pflicht des Vermieters zur Zustimmung hat jedoch Grenzen:

  1. Unverhältnismäßigkeit: Wenn die baulichen Veränderungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen oder die Substanz des Gebäudes erheblich beeinträchtigen würden, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern.
  2. Sicherheitsleistung: Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen.
  3. Rückbaupflicht: Als Mieter sind Sie verpflichtet, die Wohnung beim Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, es sei denn, Sie haben mit dem Vermieter etwas anderes vereinbart.

Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften

Wenn Sie eine Eigentumswohnung mieten, wird die Situation komplexer. Bauliche Veränderungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen (z.B. ein Treppenlift im Treppenhaus), erfordern in der Regel die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. In diesem Fall muss Ihr Vermieter sich für Ihre Interessen in der Eigentümerversammlung einsetzen.

Wichtig: Die Pflichten des Vermieters bezüglich der Barrierefreiheit erstrecken sich nicht auf die aktive Herstellung von Barrierefreiheit. Der Vermieter muss lediglich notwendige Umbaumaßnahmen dulden, sofern diese verhältnismäßig sind und Sie als Mieter die Kosten tragen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein deutsches Gesetz, das Diskriminierungen aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht, ethnischer Herkunft oder Behinderung verhindern und beseitigen soll. Es verpflichtet dazu, dass alle Menschen in vergleichbaren Situationen gleichbehandelt werden. In Bezug auf Mietverhältnisse schützt das AGG Mieter vor diskriminierenden Maßnahmen des Vermieters.

Beispiel: Ein Mieter mit Behinderung wird aufgrund seiner Mobilitätseinschränkungen schlechter behandelt als andere Mieter, etwa durch die Verweigerung eines barrierefreien Zugangs.

Das AGG ist maßgeblich, wenn es um die Rechte von Mietern mit Behinderung geht und bietet eine rechtliche Grundlage, um gegen Diskriminierung vorzugehen.

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Unmittelbare Benachteiligung

Unmittelbare Benachteiligung nach § 3 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsmerkmals wie Behinderung schlechter behandelt wird als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Dabei kommt es nicht auf eine Absicht an; die tatsächliche nachteilige Wirkung ist entscheidend.

Beispiel: Ein Vermieter stimmt dem Bau einer Rollstuhlrampe nicht zu, während andere Mieter ohne Einschränkungen Zugang zum Gebäude haben – das kann als unmittelbare Benachteiligung gewertet werden.

Dieses Konzept ist essentiell, um Fälle von Diskriminierung zu erfassen und Mieterrechte zu wahren und zu schützen.

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§ 19 AGG (Benachteiligung bei Massengeschäften)

§ 19 AGG bezieht sich auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen bei Massengeschäften, die vielfach und ohne individuelle Interessensabwägung vorgenommen werden, wie etwa bei Wohnraummietverträgen mit vielen Parteien. Diskriminierung aus Gründen wie Behinderung ist hier unzulässig.

Beispiel: Ein Vermieter, der dutzende Wohnungen vermietet, darf keinem Mieter aufgrund einer Behinderung bauliche Veränderungen verweigern, die anderen Personen ermöglicht würden.

Dieser Paragraph ist wichtig, um sicherzustellen, dass Mieter in einem größeren Wohnkontext gleich behandelt werden.

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§ 21 AGG (Entschädigungsansprüche)

§ 21 AGG regelt, dass bei einer Diskriminierung Entschädigungsansprüche bestehen können. Betroffene können Schadensersatz verlangen, wenn sie aufgrund eines geschützten Merkmals benachteiligt wurden. Diese Ansprüche müssen innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden.

Beispiel: Ein Mieter, dem wegen seiner Behinderung eine notwendige bauliche Anpassung verweigert wurde, kann Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche anmelden und durchsetzen.

Der Paragraph ist zentral für die Durchsetzung von Rechten nach dem AGG.

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Barrierefreiheit

Barrierefreiheit bezeichnet die Anpassung von Gebäuden und Einrichtungen, sodass sie für Menschen mit Behinderungen ohne zusätzliche Hindernisse nutzbar sind. Im Mietrecht bedeutet dies, dass Vermieter verpflichtet sind, notwendige bauliche Veränderungen zuzulassen oder zu schaffen.

Beispiel: Ein Mieter im Rollstuhl benötigt eine Rampe, damit er sein Wohnhaus betreten kann.

Das Prinzip der Barrierefreiheit sorgt dafür, dass alle Menschen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können, eine essenzielle Vorgabe für Vermieter.

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Diskriminierung

Diskriminierung bedeutet die unterschiedliche und ungünstige Behandlung von Personen aufgrund persönlicher Merkmale wie Behinderung oder ethnische Herkunft, die durch das AGG untersagt ist. Sowohl aktive Handlungen als auch Unterlassungen können diskriminierend sein.

Beispiel: Ein Vermieter lehnt es ab, eine Mietwohnung an eine Person mit Behinderung zu vermieten, weil er zusätzliche Umbauten befürchtet.

Im Kontext des AGG ist das Erkennen und Beheben von Diskriminierung essentiell, um rechtliche Ansprüche geltend zu machen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Das AGG hat das Ziel, Diskriminierungen aus Gründen wie Geschlecht, ethnischer Herkunft, Behinderung und anderen bestimmten Merkmalen zu verhindern und zu beseitigen. Insbesondere regelt das Gesetz, dass Personen in vergleichbaren Situationen gleichbehandelt werden müssen. Im vorliegenden Fall ist die rechtliche Basis des Anspruchs des Klägers auf Schadensersatz aufgrund einer Diskriminierung wegen seiner Behinderung gemäß den Vorschriften des AGG zentrales Element des Urteils.
  • § 19 AGG (Benachteiligung bei Massengeschäften): Dieser Paragraph stellt klar, dass Benachteiligungen aufgrund der genannten Merkmale bei der Begründung, Durchführung und Beendigung von Schuldverhältnissen, die typischerweise gleichwertig sind, unzulässig sind. Der Kläger argumentiert, dass die Weigerung der Beklagten, den Bau einer Rampe zu genehmigen, eine solche Benachteiligung darstellt, da andere Mieter ohne Behinderung nicht mit einem ähnlichen Problem konfrontiert werden.
  • § 3 AGG (Unmittelbare Benachteiligung): Dieser Paragraph definiert, was unter unmittelbarer Benachteiligung zu verstehen ist. Er besagt, dass eine Person dann benachteiligt wird, wenn sie wegen eines Merkmals gemäß § 1 AGG eine weniger günstige Behandlung erfährt. Im Fall des Klägers wird festgestellt, dass die Weigerung der Vermieterin, den barrierefreien Zugang zu ermöglichen, eine Diskriminierung darstellt, wodurch die Voraussetzungen des § 3 AGG erfüllt sind.
  • § 21 AGG (Entschädigungsansprüche): In diesem Paragraphen sind die Rahmenbedingungen für Entschädigungsansprüche von Benachteiligten festgelegt, unter anderem in Bezug auf die Fristen zur Geltendmachung dieser Ansprüche. Das ursprüngliche Amtsgericht argumentierte, dass der Kläger seine Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht habe, was jedoch vom Berufungsgericht nicht anerkannt wurde, da der Kläger eindeutig benachteiligt wurde.
  • § 2 AGG (Anwendungsbereich): Dieser Paragraph erweitert den Anwendungsbereich des AGG auf verschiedene Lebensbereiche, einschließlich der Bereitstellung von Wohnraum. Der Kläger beruft sich auf diesen Artikel, um klarzustellen, dass seine Diskriminierung beim Zugang zu Wohnungen rechtswidrig war und dass das AGG in seinem spezifischen Fall sehr wohl zur Anwendung kommt.

Das vorliegende Urteil

LG Berlin II – Az.: 66 S 24/24 – Urteil vom 30.09.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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