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Rückbaupflicht nach Mietvertragsende – schlechter Übergabezustand kein Mangel

Mieter verlieren Prozess um 1.000 Euro Kaution nach eigenmächtigen Elektroarbeiten in Hanauer Wohnung. Obwohl der Vermieter zwischenzeitlich den Umbauten zugestimmt hatte, urteilte das Landgericht, die Wohnung müsse im ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden. Die Mieter müssen nun für die Rückbaukosten aufkommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hanau
  • Datum: 11.09.2023
  • Aktenzeichen: 2 S 94/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger (ehemalige Mieter): Sie fordern die Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 1.004,47 € sowie Zinsen und vorgerichtliche Kosten. Die Kläger argumentieren, dass Veränderungen an der Mietsache mit dem Vermieter besprochen waren und dass eine Verrechnung der Kaution nicht gerechtfertigt sei.
  • Beklagter (ehemaliger Vermieter): Er wehrt sich gegen die Rückzahlung der Kaution, indem er mit den Kosten für die Beseitigung der Veränderungen an der Mietsache aufrechnet. Der Beklagte argumentiert, dass die Kläger die Mietsache beschädigt haben und diese Kosten zu tragen sind.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die ehemaligen Mieter (Kläger) fordern die Rückzahlung einer Mietkaution, die sie im Jahr 2012 geleistet hatten. Während der Mietzeit nahmen die Mieter Veränderungen an der Mietsache vor. Nach Rückgabe der Mietsache stellte der Vermieter fest, dass diese Veränderungen zu Schäden geführt haben, und ließ diese auf eigene Kosten beseitigen.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Streit drehte sich um die Frage, ob der Beklagte die geforderten Arbeiten zur Rücksetzung der Mietsache tatsächlich basierend auf Schäden, verursacht durch die Mieter, bei Auszugsrückgabe vorher abgestimmt und vertraglich vereinbart, gegen die Mietkaution aufrechnen darf.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Kläger wurde abgewiesen. Der Beklagte durfte die Kaution mit den ihm entstandenen Kosten für die Schadensbehebung verrechnen.
  • Begründung: Der Beklagte hat rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist von seinem Ersatzanspruch Gebrauch gemacht. Keine Anhaltspunkte für ein Anerkenntnis der Rückzahlungsverpflichtung durch den Beklagten. Berechnete Kosten des Schadensersatzes wurden nicht substantiiert bestritten.
  • Folgen: Die Kläger erhalten die Kaution nicht zurück, da der Beklagte wirksam aufgerechnet hat. Das Urteil weist darauf hin, dass Mieter für Schäden durch eigenmächtige Änderungen verantwortlich sind und Vermieter berechtigt sind, solche Kosten mit der Kaution zu verrechnen. Die Kläger trugen die Berufungskosten.

Gerichtsurteil klärt Rechte und Pflichten bei Rückgabe von Mietwohnungen

Die Rückbaupflicht nach Mietvertragsende ist ein zentraler Aspekt des Mietrechts, der häufig verheißt, dass Mieter ihre Wohnung in einem bestimmten Zustand zurückgeben müssen. Dabei spielt die Frage des Übergabezustands eine entscheidende Rolle: Ist dieser mangelhaft oder schlechter als bei Vertragsbeginn, können sich komplexe Rechtsfragen ergeben. Mieter und Vermieter sollten die Regelungen zu Instandhaltungspflichten und Renovierungspflichten genau kennen, um mögliche Mängelansprüche oder Schadensersatzforderungen zu klären.

Ein wichtiges Element in diesem Zusammenhang ist das Übergabeprotokoll, das den Zustand der Wohnung festhält und spätere Streitigkeiten vermeiden soll. Ein Gerichtsurteil zu diesem Thema kann wertvolle Einblicke geben, wie rechtliche Ansprüche im Falle eines schlechten Übergabezustands interpretiert werden. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der Licht auf diese Thematik wirft.

Der Fall vor Gericht


Kautionsrückzahlung nach Veränderungen an Elektroinstallationen

Neu installierte Steckdosen und Kabelkanäle an Wohnzimmerwand einer Mietwohnung
Rückbaupflicht und Kautionsrückzahlung im Mietrecht (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Mieterpaar scheiterte vor dem Landgericht Hanau mit der Klage auf Rückzahlung ihrer Mietkaution in Höhe von 1.000 Euro. Die Mieter hatten 2012 eine Wohnung angemietet und die Kaution auf ein Sparkonto des damaligen Vermieters eingezahlt. Nach dem Tod des ursprünglichen Vermieters erwarb dessen Sohn 2018 die Immobilie, woraufhin ein neuer Mietvertrag geschlossen wurde.

Streit um bauliche Veränderungen in der Wohnung

Während der Mietzeit nahmen die Mieter mehrere Änderungen an den elektrischen Installationen vor. Sie durchbohrten eine Schalterdose im Flur für den Anschluss einer Steckdose in der Abstellkammer, veränderten eine Aufputzdoppelsteckdose im Bad sowie einen Installationskanal und installierten eine neue Wandlampe. Bei der Wohnungsübergabe dokumentierte der Vermieter zusammen mit einem Elektrotechnikmeister diese Veränderungen in einem Rückgabeprotokoll.

Aufrechnung der Kaution mit Rückbaukosten

Für den fachgerechten Rückbau der vorgenommenen Änderungen beauftragte der Vermieter eine Elektrofirma. Die Kosten in Höhe von 1.075,94 Euro rechnete er mit der Mietkaution auf. Die Mieter bestritten, Beschädigungen verursacht zu haben und argumentierten, die Arbeiten seien teilweise mit dem Vermieter abgesprochen gewesen. Zudem seien die Reparaturkosten unangemessen hoch.

Urteil bestätigt rechtmäßige Kautionseinbehaltung

Das Landgericht Hanau bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts. Nach Auffassung der Richter muss eine Mietwohnung in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie übernommen wurde – auch wenn der Vermieter zwischenzeitlich Veränderungen zugestimmt hatte. Der bei Mietbeginn vorgefundene Zustand sei mangels anderer Vereinbarungen als vertragsgemäß anzusehen. Die Mieter hätten keine Mangelbeseitigung vorgenommen, sondern eigenmächtig oder mit Erlaubnis Veränderungen durchgeführt.

Rückbaukosten nicht erfolgreich bestritten

Die Angemessenheit der Rückbaukosten wurde nach Ansicht des Gerichts von den Mietern nicht ausreichend bestritten. Der bloße Einwand, die aufgeführten Arbeitszeiten seien nicht erforderlich gewesen, reiche nicht aus. Da der Vermieter eine bezahlte Rechnung eines Fachbetriebs vorlegte, sei die Aufrechnung mit der Kaution in voller Höhe rechtmäßig.


Die Schlüsselerkenntnisse


Der Mieter muss eine Wohnung grundsätzlich in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie übernommen hat – selbst wenn zwischenzeitlich Veränderungen mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen wurden. Der bei Mietbeginn vorgefundene Zustand gilt automatisch als vertragsgemäß, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Dies gilt auch für objektiv schlechte oder mangelhafte Zustände, die der Mieter bei Einzug akzeptiert hat. Der Vermieter kann die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands mit der Kaution verrechnen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Veränderungen an Ihrer Mietwohnung vornehmen möchten, sollten Sie vorab schriftlich mit dem Vermieter vereinbaren, ob diese bei Auszug bestehen bleiben dürfen. Ohne eine solche Vereinbarung müssen Sie damit rechnen, dass Sie die Kosten für den Rückbau tragen müssen – auch wenn die Änderungen eine Verbesserung darstellen oder der Vermieter ihnen zunächst zugestimmt hat. Mängel, die bereits bei Einzug bestanden und die Sie akzeptiert haben, können später nicht als Rechtfertigung für eigenmächtige Veränderungen herangezogen werden. Der Vermieter kann die Rückbaukosten mit Ihrer Kaution verrechnen, wenn er eine bezahlte Handwerkerrechnung vorlegt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Fristen gelten für die Rückzahlung der Mietkaution nach Auszug?

Im deutschen Mietrecht existiert keine gesetzlich festgelegte Frist für die Rückzahlung der Mietkaution. Die Rechtsprechung hat jedoch eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist von drei bis sechs Monaten etabliert.

Standardfall der Kautionsrückzahlung

Der Vermieter muss die Kaution zeitnah nach Ende des Mietverhältnisses zurückzahlen, wenn keine Ansprüche gegen den Mieter vorliegen. Die übliche Prüfungsfrist von sechs Monaten dient dem Vermieter zur Feststellung möglicher Schäden oder offener Forderungen.

Sonderfall Betriebskostenabrechnung

Bei noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen darf der Vermieter einen Teil der Kaution länger als sechs Monate einbehalten. Der zurückbehaltene Betrag sollte dabei nicht höher sein als drei bis vier monatliche Betriebskostenvorauszahlungen.

Verjährungsfristen beachten

Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution verjährt nach drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Rückzahlungsanspruch entstanden ist. Wenn die Prüfungsfrist beispielsweise im Oktober 2024 endet, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027.

Für Vermieter gilt: Ihre Ansprüche wegen Schäden an der Mietsache verjähren bereits nach sechs Monaten gemäß § 548 BGB. Nach dieser Frist können sie die Kaution nicht mehr für Schadenersatzansprüche einbehalten, es sei denn, sie haben diese bereits vorher geltend gemacht.


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Was muss im Übergabeprotokoll dokumentiert werden?

Ein rechtssicheres Wohnungsübergabeprotokoll muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten:

Grundlegende Informationen

Namen und Anschriften beider Vertragsparteien sowie die genaue Bezeichnung der Mietwohnung müssen vollständig aufgeführt werden. Das Datum der Übergabe ist ebenfalls zwingend zu dokumentieren.

Zustandsbeschreibung

Der tatsächliche Zustand der Wohnung muss detailliert erfasst werden. Dazu gehören vorhandene Mängel, Schäden oder auffällige Gebrauchsspuren. Diese Dokumentation ist besonders wichtig, da sie als Beweismittel für den Zustand der Wohnung dient.

Technische Details

Zählerstände für Strom, Gas, Wasser und Heizung müssen präzise notiert werden. Die Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel ist ebenfalls zu protokollieren.

Besondere Vereinbarungen

Wenn bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, müssen diese im Protokoll vermerkt werden. Bei wertsteigernden Ein- und Umbauten ist zu dokumentieren, ob eine Rückbaupflicht besteht. Die Rückbaupflicht entfällt in der Regel bei dauerhaften Wertverbesserungen, die nur mit erheblichem Aufwand zu entfernen wären.

Formelle Anforderungen

Das Protokoll muss von beiden Parteien unterschrieben werden. Jede Partei erhält ein identisches Exemplar. Bei Verweigerung der Unterschrift einer Partei kann das Protokoll in Anwesenheit eines neutralen Zeugen erstellt werden.

Wenn Sie Mängel feststellen, sollten diese präzise beschrieben werden. Formulierungen wie „leichte Gebrauchsspuren“ sind zu vermeiden, da sie später zu Interpretationsproblemen führen können. Stattdessen sollten Sie konkret dokumentieren: „Kratzer im Parkettboden im Wohnzimmer, 30 cm lang, vor dem Fenster“.


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Wann darf der Vermieter Reparaturkosten von der Kaution abziehen?

Der Vermieter darf Reparaturkosten von der Kaution abziehen, wenn nachweisbare Schäden über die normale Abnutzung hinaus vorliegen. Dabei muss er die entstandenen Kosten durch Rechnungen oder Kostenvoranschläge belegen können.

Zulässige Abzüge für Reparaturen

Ein Kautionseinbehalt ist bei folgenden Schäden gerechtfertigt:

  • Grobe Beschädigungen an Wänden oder Türen
  • Zerstörte Fliesen
  • Nicht sachgemäß verschlossene Dübellöcher
  • Beschädigte Einrichtungsgegenstände

Voraussetzungen für den Kostenabzug

Der Vermieter muss innerhalb von sechs Monaten nach Mietende seine Ansprüche geltend machen. Für die Durchsetzung der Reparaturkosten gelten strenge Anforderungen:

Der ursprüngliche Zustand der Wohnung muss durch ein Übergabeprotokoll dokumentiert sein. Nur so lässt sich nachweisen, dass die Schäden während der Mietzeit entstanden sind.

Grenzen des Kautionseinbehalts

Ein Einbehalt ist nicht zulässig bei:

  • Normaler Abnutzung der Wohnung
  • Bereits bei Einzug vorhandenen Mängeln
  • Fehlender Dokumentation der Schäden

Wenn Sie die Wohnung in einem objektiv schlechten Zustand übernommen haben, kann dieser Zustand nicht als Mangel gewertet werden, für den Sie später aufkommen müssen. Der Vermieter muss die tatsächlichen Reparaturkosten durch konkrete Belege nachweisen – pauschale Abzüge sind nicht erlaubt.


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Welche Rechte haben Mieter bei Streit um die Angemessenheit von Reparaturkosten?

Bei Streitigkeiten über die Angemessenheit von Reparaturkosten haben Mieter das Recht, die vorgelegten Kosten genau zu prüfen und gegebenenfalls zu widersprechen.

Prüfung der Kostenübernahme

Grundsätzlich muss der Vermieter alle Reparaturkosten tragen, sofern im Mietvertrag keine wirksame Kleinreparaturklausel vereinbart wurde. Eine solche Klausel ist nur dann gültig, wenn sie eine konkrete Obergrenze für Einzelreparaturen (maximal 120 Euro) sowie eine jährliche Gesamtobergrenze (maximal 6-8% der Jahresbruttokaltmiete) enthält.

Beweislast und Dokumentation

Die Beweislast für die Schadensursache liegt beim Vermieter. Er muss nachweisen, dass der Schaden durch unsachgemäße Nutzung des Mieters entstanden ist und nicht durch normalen Verschleiß oder Materialermüdung. Wenn der Vermieter diesen Beweis nicht erbringen kann, muss er die Reparaturkosten vollständig übernehmen.

Kostennachweis und Einspruchsrecht

Die genaue Schadenshöhe muss durch den Vermieter nachgewiesen werden. Als Mieter können Sie:

  • Einen Kostenvoranschlag eines anderen Handwerkers einholen
  • Ein Gegengutachten erstellen lassen
  • Die Richtigkeit der Berechnung fundiert anzweifeln

Rechtliche Grenzen

Bei Kleinreparaturen gilt das Prinzip „ganz oder gar nicht“. Wenn die Reparaturkosten die vereinbarte Obergrenze überschreiten, muss der Vermieter die gesamten Kosten tragen. Eine anteilige Kostenbeteiligung des Mieters ist nicht zulässig.

Spezielle Schutzrechte

Mieter müssen nur für Reparaturen aufkommen, die durch den normalen Gebrauch der Mietsache entstehen. Bei Gemeinschaftseigentum oder wenn die Kleinreparaturklausel fehlt oder unwirksam ist, trägt der Vermieter die vollen Kosten.


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Wie wirkt sich ein Eigentümerwechsel auf bestehende Vereinbarungen zu baulichen Veränderungen aus?

Beim Eigentümerwechsel bleiben bestehende Vereinbarungen zu baulichen Veränderungen grundsätzlich bestehen, da der neue Eigentümer gemäß § 566 BGB in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters eintritt.

Fortbestand von Genehmigungen

Die vom vorherigen Eigentümer erteilten Genehmigungen für bauliche Veränderungen bleiben wirksam. Allerdings bedeutet die bloße Einwilligung des früheren Vermieters zu baulichen Maßnahmen nicht automatisch, dass diese dauerhaft bestehen bleiben dürfen.

Rückbaupflichten

Bei Beendigung des Mietverhältnisses besteht grundsätzlich eine Rückbaupflicht für vom Mieter vorgenommene Einrichtungen, Einbauten und Umbauten. Diese Pflicht entfällt in folgenden Fällen:

  • Wenn die baulichen Maßnahmen eine dauerhafte Wertverbesserung darstellen, die nur mit erheblichem Kostenaufwand zu entfernen wäre
  • Wenn die Beseitigung die Mietsache in einen schlechteren Zustand versetzen würde als zuvor
  • Wenn die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über den Verbleib getroffen haben

Besonderheiten bei Modernisierungen

Wenn Sie als Mieter Modernisierungen vorgenommen haben, die der Instandsetzung dienten, entfällt die Rückbaupflicht. Dies gilt besonders dann, wenn der Rückbau zu einem verschlechterten Zustand der Mietsache führen würde. Ein typisches Beispiel ist die Erneuerung der Elektroinstallation, die eigentlich in der Pflicht des Vermieters gelegen hätte.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kaution

Eine Geldsumme, die der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses als Sicherheit an den Vermieter zahlt. Sie dient zur Absicherung möglicher Ansprüche des Vermieters, etwa bei Schäden an der Wohnung oder ausstehenden Mietzahlungen. Gesetzlich ist die Kaution auf maximal drei Monatsmieten begrenzt (§ 551 BGB). Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen. Nach Ende des Mietverhältnisses und Klärung aller Ansprüche muss die Kaution plus Zinsen zurückgezahlt werden.


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Aufrechnung

Ein rechtliches Instrument, bei dem zwei gegenseitige Forderungen verrechnet werden (§ 387 BGB). Im Mietrecht bedeutet dies häufig, dass der Vermieter eigene Ansprüche (z.B. Reparaturkosten) mit der Pflicht zur Kautionsrückzahlung verrechnet. Beispiel: Bei einer Kaution von 1.000 Euro und Reparaturkosten von 800 Euro muss der Vermieter nur noch 200 Euro zurückzahlen. Die Aufrechnung muss durch eine eindeutige Erklärung erfolgen.


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Übergabeprotokoll

Eine schriftliche Dokumentation des Zustands der Wohnung bei Ein- oder Auszug. Es dient als wichtiges Beweismittel bei späteren Streitigkeiten über Schäden oder Veränderungen. Im Protokoll werden alle relevanten Merkmale wie Zustand der Wände, Böden, Installationen etc. festgehalten. Fotos können ergänzend beigefügt werden. Ein sorgfältig erstelltes Übergabeprotokoll schützt sowohl Mieter als auch Vermieter vor unberechtigten Forderungen.


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Rückbaupflicht

Die rechtliche Verpflichtung des Mieters, eigenmächtig vorgenommene Veränderungen an der Mietwohnung beim Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen (§ 546 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter den Änderungen zunächst zugestimmt hatte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Beispiel: Eingebaute Einbauschränke müssen entfernt oder eine geänderte Elektroinstallation muss wieder hergestellt werden.


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Instandhaltungspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung zur Erhaltung der Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand. Während der Vermieter für die grundlegende Instandhaltung zuständig ist (§ 535 BGB), muss der Mieter die Wohnung pfleglich behandeln und Kleinreparaturen durchführen. Die genaue Abgrenzung der Pflichten wird oft im Mietvertrag geregelt. Beispiel: Der Vermieter muss eine defekte Heizung reparieren, der Mieter einen von ihm beschädigten Wasserhahn ersetzen.


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Mängelansprüche

Rechtliche Ansprüche bei Abweichungen vom vertragsgemäßen Zustand der Mietsache (§§ 536 ff. BGB). Diese können sich auf bauliche Mängel, Funktionseinschränkungen oder Beschädigungen beziehen. Der Vermieter kann Mängelansprüche geltend machen, wenn die Wohnung beim Auszug beschädigt oder verschlechtert zurückgegeben wird. Beispiel: Durchbohrte Wände, beschädigte Böden oder unsachgemäß veränderte Elektroinstallationen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 BGB (Mietvertrag): Diese Vorschrift regelt die grundlegenden Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter im Mietvertrag. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren und sie in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Im vorliegenden Fall betrifft dies insbesondere die Frage, in welchem Zustand die Mieter die Wohnung zurückgeben mussten und ob sie für Veränderungen verantwortlich gemacht werden können, die während der Mietzeit vorgenommen wurden.
  • § 546 BGB (Rückgabepflicht): Der Paragraph besagt, dass der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben hat. Diese Rückgabe hat in dem Zustand zu erfolgen, in dem der Mieter die Mietsache übernommen hat, abzüglich von vertragsgemäßen Abnutzungen. Im Fall der Kläger kann hier untersucht werden, ob die vorgenommenen Veränderungen, die sich auf die Elektroinstallation beziehen, als vertragsgemäße Abnutzung oder als übermäßige Beschädigung gelten.
  • § 249 BGB (Schadensersatz): Diese Bestimmung regelt, dass der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des zur Behebung des Schadens erforderlichen Aufwands hat. Hier ist relevant, inwiefern die durch die Beklagte geforderten Beträge für die Rückbauten als angemessen angesehen werden können. Es muss geklärt werden, ob die Kläger tatsächlich Schäden verursacht haben und ob die Rechnung für die Wiederherstellung der Mietsache angemessen ist.
  • § 812 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung): Dieser Paragraph behandelt die Rückforderung von Leistungen, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurden. Die Kläger könnten hier argumentieren, dass die Kaution nicht einbehalten werden darf, da sie keinen Schaden verursacht haben und daher auch keine Ansprüche des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen sollten.
  • § 199 BGB (Beginn der Verjährung): Die Vorschrift zur Verjährung regelt, wann Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Im vorliegenden Fall werfen die Kläger ein, dass die Ansprüche des Beklagten verjährt seien. Es ist somit notwendig, die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis zu prüfen, um festzustellen, ob der Beklagte rechtzeitig gehandelt hat.

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Das vorliegende Urteil

LG Hanau – Az.: 2 S 94/22 – Beschluss vom 11.09.2023


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