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Rückzahlung der Mietkaution: Wann Abzüge für Reinigung und Schäden zulässig sind

1.800 Euro Kaution, zurück kamen 400 Euro. Grund: professionelle Reinigung von Bad und Küche, obwohl die Mieterin nur durchgefegt hatte. Sie zieht vor Gericht und schaltet sofort einen Anwalt ein, ohne den Vermieter vorher zur Zahlung aufzufordern. Die Frage: Wer trägt die Anwaltskosten, wenn die Mahnung fehlt?
Kalk am Waschbecken und Fett auf dem Herd in einer leeren Wohnung, daneben ein einsamer Besen und ein Umzugskarton.
Eine besenreine Übergabe reicht für Küche und Bad oft nicht aus, wenn hygienische Mängel eine professionelle Reinigung erfordern. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 C 78/24

Das Wichtigste im Überblick

Mieter müssen Wohnungen bei Auszug gründlich reinigen, sonst darf der Vermieter Reinigungskosten von der Kaution abziehen.
  • Mieterin bekommt nur einen Teil ihrer Kaution zurück, da die Wohnung stark verschmutzt war.
  • Grobe Verschmutzungen in Bad und Küche verpflichten Mieter zu mehr als nur einfachem Fegen.
  • Vermieter dürfen Eigenleistungen und gewerbliche Reinigungskosten sowie nachgewiesene Schäden mit der Kaution verrechnen.
  • Schäden durch normalen Gebrauch oder bloße Abnutzung darf der Vermieter dem Mieter nicht berechnen.
  • Vermieter müssen die Anlage der Kaution nachweisen und angefallene Zinsen an den Mieter auszahlen.

  • Gericht: Amtsgericht Rheine
  • Datum: 12.06.2025
  • Aktenzeichen: 10 C 78/24
  • Verfahren: Zivilverfahren (Einzelrichter)
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Streitwert: 1.500,00 Euro
  • Relevant für: Vermieter, Mieter bei Wohnungsrückgabe

Warum die Mieterin nur 304 Euro Kaution erhielt

Nach der Beendigung eines Mietverhältnisses ergibt sich der Anspruch auf eine Rückzahlung der Mietkaution aus § 551 BGB. Der Vermieter muss in diesem Zuge eine Kautionsabrechnung erstellen und nachweisen, wie er das Geld angelegt hat. Zudem besteht gemäß § 551 Abs. 3 BGB ein Zinsanspruch auf die einbehaltene Summe.

Mit den rechtlichen Vorgaben zur Kautionsrückgabe musste sich das Amtsgericht Rheine befassen, nachdem eine Mieterin zum Ende ihres Mietverhältnisses am 31. August 2023 die Auszahlung ihrer hinterlegten 1.350,00 Euro forderte. Der Vermieter verweigerte trotz einer gesetzten Frist bis zum 26. Februar 2024 zunächst die Abrechnung und die Auszahlung. Das Gericht verurteilte den Wohnungseigentümer im Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 C 78/24 schließlich zu einer teilweisen Rückzahlung von 304,82 Euro sowie zur Auskunft über die angefallenen Zinsen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Mietkaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses verzinst zurückzuzahlen; der Vermieter ist verpflichtet, die gesetzeskonforme Anlage der Kaution gemäß § 551 Abs. 2 BGB nachzuweisen und den darauf entfallenden Zinsbetrag anzugeben.
  2. Die Pflicht zur besenreinen Rückgabe einer Wohnung genügt für Sanitärräume und Küchen nicht; diese müssen in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand übergeben werden, und die Kosten einer erforderlichen Professionelreinigung können vom Vermieter vom Kautionsguthaben abgezogen werden.
  3. Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind nur dann als Verzugsschaden erstattungsfähig, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung bereits durch eine konkrete Mahnung in Verzug gesetzt worden war; der bloße Ablauf der üblichen Kautionsabrechnungsfrist begründet keinen automatischen Verzug.
Infografik: Wohnungsrückgabe – Vergleich der Reinigungsstandards. Während für normale Räume besenrein genügt, müssen Bad und Küche hygienisch gebrauchsfähig sein, um Kautionsabzüge zu vermeiden.
Kaution sichern: Reinigungsstandard richtig kennen

Wann müssen Vermieter die Kaution verzinst auszahlen?

Ein Vermieter ist gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 und 3 BGB gesetzlich verpflichtet, eine übergebene Kaution verzinst anzulegen. Mieter haben nach § 551 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB einen Anspruch darauf, dass ihnen diese gesetzeskonforme Anlage nachgewiesen wird. Kommt es zu einem Rechtsstreit, können ab der Rechtshängigkeit zusätzlich Verzugszinsen nach § 291 BGB geltend gemacht werden. Rechtshängigkeit bezeichnet dabei den Zeitpunkt, an dem die Klage dem Vermieter offiziell durch das Gericht zugestellt wurde.

Fordern Sie bereits während des laufenden Mietverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die insolvenzsichere und verzinst angelegte Kaution an. Das bedeutet konkret: Das Geld muss getrennt vom Privatvermögen des Vermieters liegen, damit es bei einer Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers geschützt bleibt. Falls Ihr Vermieter diesen Nachweis verweigert, steht Ihnen unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete zu, bis die gesetzeskonforme Anlage belegt ist. Sie dürfen dann einen Teil der monatlichen Zahlung vorerst einbehalten, um den Vermieter zur Herausgabe der Informationen zu bewegen.

Die fehlende Transparenz bei der Geldanlage führte im verhandelten Streitfall dazu, dass das Gericht den Vermieter verurteilte, die Anlage der Kaution formell nachzuweisen und den daraus resultierenden Zinsbetrag exakt anzugeben. Die Mieterin hatte die Verzinsung bereits im Mietvertrag vereinbart, jedoch während der gesamten Mietzeit keinen Nachweis über die tatsächliche Anlage erhalten. Neben der Auskunftspflicht sprach das Gericht der ehemaligen Bewohnerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2024 zu. Dies ist der gesetzliche Zinssatz für Geldforderungen, der sich aktuell auf insgesamt über acht Prozent pro Jahr beläuft.

Wann reicht ‚besenrein‘ für die Kautionsrückzahlung nicht?

Bei der Rückgabe muss eine Wohnung grundsätzlich „besenrein“ sein, was im Normalfall das einfache Ausfegen der Räume umfasst. Sanitärräume und Küchen erfordern jedoch einen höheren Standard und müssen hygienisch gebrauchsfähig übergeben werden. Haben sich über längere Zeit Kalkablagerungen, Spinnengewebe oder starker Schmutz an den Fenstern gebildet, kann eine professionelle Reinigung notwendig werden. Die dafür anfallenden Reinigungskosten darf ein Gericht nach § 287 ZPO schätzen. Das bedeutet: Der Richter darf einen realistischen Betrag festlegen, auch wenn keine minutengenaue Abrechnung der Putzstunden vorliegt.

Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass eine Wohnung lediglich besenrein zurückgegeben werden muss. […] Etwas anderes gilt aber, wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum die Wohnung nicht gereinigt hat. Besonderes Gewicht wird dabei auf die Reinigung der Küche sowie der Sanitärräume, wie Bad und WC, gelegt. Diese Räume müssen sich in einem – auch hygienisch – gebrauchsfähigen Zustand befinden. – so das Amtsgericht Rheine

Dass mangelnde Hygiene teuer werden kann, zeigte sich bei der Beweisaufnahme durch das Amtsgericht, als mehrere Zeugen und Lichtbilder eine starke Verschmutzung der Wohnung bestätigten. Die Mieterin hatte angegeben, die Räume lediglich gefegt zu haben. Das Gericht stellte jedoch fest, dass insbesondere die Sanitäranlagen, Fenster und Türen seit längerer Zeit nicht mehr gereinigt worden waren und der Schmutz tief saß. Der Vermieter konnte die Reinigungskosten einer Fachfirma in Höhe von 297,50 Euro erfolgreich nachweisen. Für zusätzliche Eigenleistungen der Familie des Vermieters bei der Innenreinigung sowie für das Entfernen von Unkraut und Glas aus einem Kiesbeet im Außenbereich schätzte das Gericht weitere 150,00 Euro, basierend auf zehn Arbeitsstunden zu je 15,00 Euro.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für den Abzug der Reinigungskosten war hier die Unterscheidung zwischen Wohnräumen und Funktionsbereichen wie Bad oder Küche. Während für Zimmer einfaches Fegen („besenrein“) genügt, müssen Sanitäranlagen und Fensterrahmen so sauber sein, dass kein festsitzender Schmutz oder Kalk die sofortige Nutzung behindert. Wenn Sie also Kalk im Bad oder Fettfilme in der Küche hinterlassen, riskieren Sie trotz Fegens den Abzug für eine professionelle Reinigung.

Abzug von der Kaution: Verschleiß oder Beschädigung?

Ein Vermieter ist berechtigt, berechtigte Schadensersatzansprüche gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen. Das bedeutet konkret: Er zieht die Kosten für Schäden direkt von der Kaution ab, statt den vollen Betrag auszuzahlen. Dabei muss rechtlich strikt zwischen einem normalen Mietverschleiß und tatsächlichen Beschädigungen durch den Mieter unterschieden werden. Um die genaue Schadenshöhe zu ermitteln, kann das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben und ergänzende Schätzungen nach § 287 ZPO vornehmen.

Erstellen Sie bei der Wohnungsübergabe zwingend ein detailliertes Protokoll und fotografieren Sie insbesondere Fliesen, Sanitärobjekte und Türzargen. Ohne diese Beweise können Sie kaum widerlegen, wenn der Vermieter behauptet, Schäden seien erst durch Sie entstanden oder gingen über die normale Abnutzung hinaus.

Anerkannte Beschädigungen durch die Mieterin

Bei der detaillierten Prüfung der Mängelliste erkannte das Amtsgericht Rheine mehrere Positionen als echte Beschädigungen an, die über eine normale Abnutzung hinausgingen. Für eine unstreitig beschädigte Steckdose im Kinderzimmer setzte das Gericht unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ 30,00 Euro an. Das bedeutet: Da die Steckdose bereits gebraucht war, muss die Mieterin nicht den Neupreis, sondern nur den aktuellen Zeitwert ersetzen. Eine Abplatzung an der Duschwand sowie ein etwa zehn Zentimeter langer Kratzer an der Duschtür wurden als unsachgemäßer Gebrauch gewertet und mit jeweils 50,00 Euro beziffert. Für eine defekte Küchenfliese schätzte der Richter den Schaden auf 120,00 Euro.

Abgewiesene Forderungen des Vermieters

Zahlreiche weitere Forderungen des Vermieters wies das Gericht nach der Anhörung eines Sachverständigen ab. Ein Anspruch wegen einer beschädigten Natursteinstufe scheiterte, da der Vermieter nicht beweisen konnte, dass die Mieterin den Schaden verursacht hatte, und die Stufe zudem bereits in Eigenarbeit repariert worden war. Auch bei einer abgeplatzten Bodenfliese im Badezimmer folgte das Gericht dem Gutachter, der dies als übliche Abnutzung einstufte. Forderungen für verkratzte Türen blieben erfolglos, da diese nach Angaben des Vermieters bereits vor dem Einzug Kratzer aufwiesen. Ebenso lehnte das Gericht Ersatz für eine defekte Toilettenspülung, einen verkalkten Whirlpool und angebliche Schäden an einem PVC-Gartenzaun ab, da hier kein unsachgemäßer Gebrauch oder Vorsatz der Mieterin nachweisbar war.

Ein Schadenersatzanspruch wegen der beschädigten Bodenfliese im Bad besteht ebenfalls nicht, da es sich nach den Angaben des Sachverständigen um eine Abplatzung der Glasurschicht handelt, die nach seiner Erfahrung durchaus im Zuge einer üblichen Nutzung des Fliesenbelages entstehen kann. – so das Amtsgericht Rheine

Kürzt die Nebenkostenabrechnung die Rückzahlung der Mietkaution?

Neben Schäden ist ein Vermieter berechtigt, mit fälligen Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen gegen den Kautionsanspruch aufzurechnen. Diese Verrechnungsmöglichkeit gilt sowohl für bereits abgeschlossene als auch für noch laufende Abrechnungsperioden, sofern die Forderungen berechtigt sind.

Die finanzielle Endabrechnung des Mietverhältnisses veränderte sich maßgeblich, da der Vermieter die Aufrechnung mit einer offenen Nebenkostennachforderung für das Jahr 2022 in Höhe von 214,64 Euro erklärte. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht eine weitere unstreitige Nachforderung für das Jahr 2023 über 133,04 Euro. Diese Beträge minderten zusammen mit den festgestellten Reinigungskosten und den Sachschäden den ursprünglich hinterlegten Betrag von 1.350,00 Euro erheblich. Nach Abzug aller berechtigten Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 1.045,18 Euro verblieb letztlich ein Auszahlungsbetrag von 304,82 Euro zugunsten der Mieterin.

Keine Anwaltskosten-Erstattung ohne vorherige Mahnung

Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind vor Gericht nur dann erstattungsfähig, wenn sich der Schuldner zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung bereits in Verzug befand. Ein automatischer Verzug tritt bei Mietkautionen nicht allein durch den Ablauf der üblichen sechsmonatigen Abrechnungsfrist ein, sondern erfordert in der Regel eine konkrete Mahnung.

Die Mieterin forderte im Verfahren zusätzlich 220,27 Euro für ihre vorprozessualen Anwaltskosten. Das Gericht wies diesen Antrag jedoch ab, da die Frau nicht ausreichend dargelegt hatte, dass sich der Vermieter bei der Beauftragung ihres Rechtsbeistands bereits in Verzug befand. Ein unmittelbarer Anspruch auf die Bezahlung des Anwalts bestand somit nicht. Da die Klage nur zu einem kleinen Teil erfolgreich war, verteilte das Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend dem Ausgang: Die Mieterin muss 70 Prozent der Verfahrenskosten tragen, der Vermieter übernimmt die restlichen 30 Prozent. Diese Verteilung ergibt sich daraus, dass die Mieterin mit ihrer ursprünglichen Forderung von 1.350 Euro nur zu etwa einem Viertel recht bekommen hat.

Was jetzt zu tun ist: Reinigen Sie Bad und Küche vor der Rückgabe intensiv von Kalk und Fett, da einfaches Fegen hier nicht ausreicht. Wenn Sie nach Ablauf der sechsmonatigen Prüffrist sofort einen Anwalt einschalten, ohne vorher selbst eine zweiwöchige Mahnfrist gesetzt zu haben, bleiben Sie auf Ihren Anwaltskosten sitzen, selbst wenn Sie den Prozess gewinnen.

Urteil des AG Rheine: Konsequenzen für die Kautionsabrechnung

Die Entscheidung des Amtsgerichts Rheine verdeutlicht, dass Mieter bei der Rückgabe von Bad und Küche hohe Sauberkeitsstandards erfüllen müssen und Verzugszinsen sowie Anwaltskosten nur bei korrekter Mahnung erstattet werden. Da es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt, ist die Bindungswirkung zwar auf den Einzelfall begrenzt, doch die Maßstäbe zur Schätzung von Reinigungskosten und zur Beweislast bei Schäden sind auf die meisten Mietverhältnisse übertragbar. Mieter sollten daher konsequent auf Übergabeprotokollen bestehen und bei Verzögerungen sofort schriftlich mahnen, um ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen.

Achtung Falle:

Die Mieterin blieb auf ihren Anwaltskosten sitzen, weil sie den Vermieter nicht vorab wirksam in Verzug gesetzt hatte. Damit Sie diese Kosten erstattet bekommen, müssen Sie nach Ablauf der üblichen sechsmonatigen Prüffrist zunächst selbst eine Mahnung mit einer eindeutigen Frist zur Rückzahlung verschicken. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, ohne dass der Vermieter gezahlt oder abgerechnet hat, können Sie die Kosten für einen danach beauftragten Rechtsbeistand als Verzugsschaden geltend machen.


Kaution einbehalten? Jetzt Ihre Ansprüche prüfen

Vermieter dürfen die Kaution nicht grundlos einbehalten oder überzogene Reinigungskosten für normale Abnutzung abziehen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Kautionsabrechnung auf Rechtmäßigkeit und unterstützen Sie dabei, unberechtigte Forderungen abzuwehren. Wir helfen Ihnen, die Rückzahlung inklusive der gesetzlichen Zinsen rechtssicher durchzusetzen.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Oft versuchen Vermieter, die fällige Renovierung ihrer in die Jahre gekommenen Wohnungen über die Kaution zu finanzieren. Da werden für einen Kratzer im Waschbecken plötzlich volle Neupreise abgerechnet. Vor Gericht fallen solche Forderungen wegen des zwingenden Abzugs „neu für alt“ sofort in sich zusammen, doch außergerichtlich knicken viele Mieter ein.

Lassen Sie sich von hohen Schadenssummen auf der Abrechnung deshalb nicht sofort einschüchtern. Mein Rat: Fordern Sie für jeden angeblich beschädigten Gegenstand konsequent das genaue Anschaffungsjahr und die Originalrechnung an. Kann der Eigentümer das Alter nicht belegen, schrumpft sein vermeintlicher Ersatzanspruch meist auf einen Bruchteil zusammen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich Bad und Küche professionell reinigen, wenn im Mietvertrag nur ‚besenrein‘ vereinbart wurde?

ES KOMMT DARAUF AN, ob die Räume trotz der Vereinbarung „besenrein“ einen hygienisch bedenklichen Zustand aufweisen oder die sofortige Nutzung durch festsitzenden Schmutz behindert wird. Zwar genügt für Wohnräume meist einfaches Fegen, doch für Funktionsräume wie Bad und Küche gilt rechtlich der höhere Standard der hygienischen Gebrauchsfähigkeit.

Die rechtliche Verpflichtung zur besenreinen Rückgabe entbindet Mieter nicht davon, Sanitäranlagen und Kochbereiche in einem Zustand zu hinterlassen, der eine sofortige hygienische Nutzung ermöglicht. Wenn sich über einen längeren Zeitraum Kalk im Badezimmer, Fettfilme in der Küche oder tiefsitzender Schmutz an Fenstern angesammelt haben, reicht bloßes Ausfegen nach der Rechtsprechung nicht mehr aus. In solchen Fällen darf der Vermieter die Kosten für eine professionelle Reinigung durch eine Fachfirma gemäß § 287 ZPO schätzen lassen und direkt von der Mietkaution abziehen. Mieter sollten daher gezielt Putzmittel gegen Kalk und Fett einsetzen, um teure Nachforderungen oder Abzüge wegen mangelnder Hygiene bei der Wohnungsübergabe zu vermeiden.

Eine professionelle Reinigung durch einen Fachbetrieb ist jedoch nur dann geschuldet, wenn der Verschmutzungsgrad die Grenze der normalen Abnutzung deutlich überschreitet und eine einfache Reinigung durch den Mieter nicht mehr zumutbar oder erfolgreich wäre.


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Verliere ich den Anspruch auf Anwaltskosten, wenn ich den Vermieter vorab nicht schriftlich gemahnt habe?

JA, ohne eine vorherige Mahnung mit eindeutiger Fristsetzung verlieren Sie in der Regel Ihren Anspruch auf die Erstattung der Anwaltskosten durch den Vermieter. Erst durch diese Mahnung gerät der Vermieter rechtlich in Verzug, was die zwingende Voraussetzung für einen späteren Schadensersatzanspruch darstellt.

Anwaltskosten sind rechtlich als Verzugsschaden gemäß den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB nur dann erstattungsfähig, wenn die Pflichtverletzung des Vermieters bereits vor der Beauftragung des Anwalts feststand. Da das Gesetz für die Kautionsrückzahlung keine kalendermäßig bestimmte Frist vorsieht, führt der bloße Ablauf der üblichen Prüfungsfrist von sechs Monaten noch nicht automatisch zum Verzug. Sie müssen den Vermieter daher zunächst selbst schriftlich auffordern, den Betrag innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen zu zahlen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf können Sie die Kosten für eine anschließende rechtliche Beratung als notwendigen Schaden geltend machen.

Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn der Vermieter die Rückzahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Gründe einen sofortigen Verzug rechtfertigen. Da dieser Nachweis in der Praxis oft schwierig ist, bleibt die schriftliche Mahnung per Einschreiben der sicherste Weg.


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Darf ich einen Teil der Miete einbehalten, wenn der Vermieter die Kautionsanlage nicht nachweist?

JA, Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der laufenden Miete einbehalten, sofern der Vermieter Ihnen trotz Aufforderung keinen Nachweis über die insolvenzsichere Anlage Ihrer Mietkaution erbringt. Dieses gesetzliche Zurückbehaltungsrecht dient als legitimes Druckmittel, um den Vermieter zur Erfüllung seiner gesetzlichen Nachweispflichten aus dem Mietverhältnis zu bewegen.

Gemäß § 551 Abs. 3 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsicherheit getrennt von seinem eigenen Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen üblichen Zinssatz anzulegen. Da Sie als Mieter ein erhebliches Interesse am Schutz Ihres Geldes vor einer Insolvenz des Vermieters haben, steht Ihnen ein einklagbarer Anspruch auf den Beleg dieser Anlage zu. Verweigert der Vermieter diesen Nachweis nach einer schriftlichen Mahnung, dürfen Sie einen angemessenen Teil der monatlichen Miete einbehalten, bis die erforderlichen Informationen und Belege vollständig bei Ihnen vorliegen. Sie sollten den einbehaltenen Betrag jedoch auf die Gesamthöhe der Kaution begrenzen, um nicht das Risiko einer Kündigung wegen eines zu hohen Mietrückstandes im Sinne des Gesetzes einzugehen.

Sobald der Vermieter den Nachweis durch eine Bankbestätigung erbringt, entfällt Ihr Zurückbehaltungsrecht sofort und Sie müssen die einbehaltenen Mietbeträge ohne schuldhaftes Zögern in einer Summe an den Vermieter nachzahlen. Dieses Recht zum Einbehalt besteht zudem nur während des laufenden Mietverhältnisses und kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Vertrag bereits beendet ist und die Abrechnung erfolgt.


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Muss ich für eine beschädigte Steckdose den vollen Neupreis zahlen oder gilt der Zeitwert?

NEIN, Sie müssen nicht den vollen Neupreis zahlen, da der Vermieter lediglich den Ersatz des aktuellen Zeitwerts verlangen kann. Durch den sogenannten Abzug neu für alt wird die bisherige Nutzungsdauer der Steckdose mindernd berücksichtigt, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Eigentümers zu verhindern.

Die rechtliche Grundlage bildet das Bereicherungsverbot im Schadensersatzrecht, wonach ein Geschädigter durch die Entschädigung nicht besser gestellt werden darf als er ohne den Schaden stünde. Da eine gebrauchte Steckdose bereits eine gewisse Abnutzung erfahren hat, würde der Erhalt eines fabrikneuen Ersatzteils ohne finanzielle Beteiligung des Vermieters dessen Vermögen unzulässig vermehren. Zur Ermittlung des Zahlbetrags wird die übliche Gesamtnutzungsdauer des Bauteils herangezogen und das tatsächliche Alter der beschädigten Steckdose davon abgezogen. Mieter sollten daher das ungefähre Installationsdatum in Erfahrung bringen, um einen angemessenen prozentualen Abzug von den Anschaffungskosten der Neuware sicher begründen zu können.

Der Abzug neu für alt bezieht sich primär auf die Materialkosten, während die notwendigen Handwerkerkosten für den Austausch oft in voller Höhe vom Mieter zu tragen sind. Zudem entfällt diese Minderung, wenn die beschädigte Steckdose zum Schadenszeitpunkt noch als absolut neuwertig galt.


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Darf der Vermieter die Kaution einbehalten, um damit Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung zu begleichen?

JA, der Vermieter ist rechtlich dazu berechtigt, fällige Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch der Mietkaution zu verrechnen. Diese Möglichkeit umfasst sowohl bereits festgestellte Nachzahlungen als auch begründete Erwartungen für die laufende Abrechnungsperiode.

Die Mietkaution fungiert gemäß § 551 BGB nach der gesetzlichen Konzeption als umfassendes Sicherungsmittel für sämtliche aus dem Mietvertrag resultierenden Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter. Da Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen vertragliche Forderungen darstellen, kann der Vermieter durch eine Aufrechnungserklärung den Kautionsrückzahlungsanspruch um diese Beträge rechtmäßig kürzen. Selbst wenn die endgültige Abrechnung für das laufende Jahr noch nicht vorliegt, darf ein angemessener Teil der Kaution als Sicherheitseinbehalt für zu erwartende Nachzahlungen vorübergehend zurückgehalten werden. Mieter sollten daher vor der Rückforderung genau prüfen, ob noch unbeglichene Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen bestehen, um den tatsächlich auszuzahlenden Restbetrag realistisch einschätzen zu können.

Ein vollständiger Einbehalt der gesamten Kautionssumme ist jedoch unzulässig, wenn die voraussichtliche Nachzahlung nur einen Bruchteil der Summe ausmacht und keine weiteren Schäden an der Wohnung vorliegen. Der Vermieter muss in diesem Fall den nicht benötigten Teil der Kaution nach einer angemessenen Prüffrist an den Mieter auszahlen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Rheine – Az.: 10 C 78/24 – Urteil vom 12.06.2025




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