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Schadensersatz für Vermieter wegen Verletzung der Räumungs- und Rückgabepflicht

Ein Großbrand in einer Lagerhalle in Darmstadt hat einen Rechtsstreit um die Entsorgungskosten entfacht. Die Eigentümerin der Halle verlangte von der Mieterin knapp 160.000 Euro für die Entsorgung der verbrannten Waren, doch das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grauzonen bei der Entsorgung von Brandschutt nach Großbränden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Darmstadt
  • Datum: 16.12.2024
  • Aktenzeichen: 18 O 6/23
  • Verfahrensart: Zivilprozessverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eigentümerin eines Lagerhallenkomplexes, die Ansprüche auf Entsorgungskosten des verbrannten Lagerinhalts einer ihrer Hallen gegen die Beklagte geltend macht.
  • Beklagte: Unternehmen, das eine der Hallen gemietet hat und Waren dort lagerte. Die Beklagte weist Ansprüche der Klägerin zurück und erhebt die Einrede der Verjährung.
  • Streithelferin A GmbH: Unterstützendes Unternehmen auf Seite der Beklagten.
  • Streithelferin B GmbH: Unterstützendes Unternehmen auf Seite der Klägerin, das die Abbruch- und Entsorgungsarbeiten durchführte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin eines Lagerhallenkomplexes, in dem ein Großbrand ausbrach, der mehrere Lagerhallen zerstörte, einschließlich der Halle, die die Beklagte angemietet hatte. Die Klägerin forderte von der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Entsorgung des dort gelagerten, verbrannten Materials.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung der Entsorgungskosten hatte und ob ein Auftrag zur Entsorgung erteilt wurde bzw. ob solche Ansprüche verjährt sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass ein Auftrag der Beklagten an die Klägerin zur Entsorgung des verbrannten Materials bestand. Zudem waren mögliche Ansprüche auch verjährt, da die Rückgabe der Mietsache im Sinne des Gesetzes spätestens Ende April 2021 stattfand.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits vollständig, einschließlich der Kosten der Nebenintervention der Streithelferin A GmbH. Da das Gericht die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte als unbegründet ansah und die Einrede der Verjährung griff, bleibt die finanzielle Verantwortung für die Entsorgung bei der Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Räumungs- und Rückgabepflicht: Schadensersatzansprüche im Mietrecht erklärt

Das Mietrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das Mieter und Vermieter gleichermaßen betrifft. Besonders bei der Beendigung eines Mietverhältnisses entstehen häufig Konflikte rund um die Räumungs- und Rückgabepflicht. Vermieter haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Mietwohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird.

Dabei spielen Schadensersatzforderungen eine zentrale Rolle, wenn Mieter ihrer Rückgabeverpflichtung nicht nachkommen. Mögliche Ansprüche umfassen Kosten für Renovierungen, Reinigung oder Instandsetzungsarbeiten, die über das übliche Maß der Abnutzung hinausgehen. Die Durchsetzung solcher mietrechtlicher Ansprüche kann für Vermieter kompliziert sein und erfordert oft rechtliche Beratung.

Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet, das wichtige Aspekte der Schadensersatzansprüche bei Mietverhältnissen näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Vermieter scheitert mit Klage auf Entsorgungskosten nach Lagerhallenbrand

Gespräch zwischen zwei Personen vor einer abgebrannten Lagerhalle in einem Industriegebiet.
Schadensersatzansprüche nach Mietverhältnis | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein Brand in einem Lagerhallenkomplex in Darmstadt führte zu einem Rechtsstreit um die Entsorgungskosten für die verbrannten Waren. Das Landgericht Darmstadt wies die Klage der Eigentümerin gegen die Mieterin auf Zahlung von knapp 160.000 Euro ab.

Großbrand zerstört Lagerbestände vollständig

In der Nacht zum 3. Oktober 2020 brach in einer Lagerhalle ein Feuer aus, das sich auf zwei weitere Hallen ausbreitete. In der betroffenen Halle hatte die beklagte Logistikfirma diverse Lebensmittel und Zubehörartikel im Wert von mindestens 136.990 Euro eingelagert. Der gesamte Lagerinhalt wurde durch den Brand zerstört. Die Halle selbst erlitt schwere Schäden und galt als einsturzgefährdet.

Streit um Kostenübernahme für Entsorgung

Nach dem Brand beauftragte die Eigentümerin ein Unternehmen mit den Abbruch- und Entsorgungsarbeiten. Die Kosten für die Entsorgung des Brandguts aus der vermieteten Halle in Höhe von 158.962,54 Euro stellte sie der Mieterin in Rechnung. Diese weigerte sich zu zahlen und verwies darauf, dass sie wiederholt erklärt habe, für die Entsorgungskosten nicht verantwortlich zu sein.

Gericht: Kein Auftrag zur kostenpflichtigen Entsorgung erteilt

Das Landgericht sah keinen Anspruch der Vermieterin auf Erstattung der Entsorgungskosten. Ein ausdrücklicher Auftrag der Mieterin zur kostenpflichtigen Entsorgung lag nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Auch aus dem Umstand, dass die Mieterin mit dem Beginn der Entsorgungsarbeiten einverstanden war, ergab sich keine Zahlungspflicht. Die bloße Zustimmung zur Entsorgung war erforderlich, da die Vermieterin nicht ohne Weiteres über das Eigentum der Mieterin verfügen durfte.

Fehlende Fristsetzung zur Räumung verhindert Schadensersatz

Zwar war die Mieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Räumung verpflichtet. Die Vermieterin hätte ihr jedoch eine Frist zur Räumung setzen müssen, bevor sie Schadensersatz verlangen konnte. Eine solche Fristsetzung erfolgte nicht. Das Gericht betonte, dass die Mieterin dadurch keine Gelegenheit erhielt, ihrer Räumungspflicht selbst nachzukommen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil befasst sich mit der Frage der Kostenverantwortung für Entsorgungsarbeiten nach einem Großbrand in einem Lagerhallenkomplex. Die zentrale Erkenntnis ist, dass die Kommunikation und Zustimmung zwischen Vermieter und Mieter bei der Beauftragung von Entsorgungsarbeiten eine entscheidende Rolle spielt. Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit klarer Absprachen bei der Beseitigung von Brandschäden und den damit verbundenen Kosten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter einer Gewerbeimmobilie sollten Sie bei Schadensfällen wie einem Brand sehr vorsichtig mit Zusagen zur Kostenübernahme für Entsorgungs- oder Aufräumarbeiten sein. Achten Sie darauf, dass alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden und stimmen Sie keinen Arbeiten zu, ohne deren genauen Umfang und die damit verbundenen Kosten zu kennen. Dokumentieren Sie den Zustand Ihres Mietobjekts und Ihrer eingelagerten Waren regelmäßig, um im Schadensfall Ihre Interessen besser vertreten zu können. Lassen Sie sich bei größeren Schadensfällen rechtlich beraten, bevor Sie Verpflichtungen eingehen.

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Ein Brand in Ihrem Mietobjekt kann schnell zu komplexen rechtlichen Fragen führen, insbesondere wenn es um die Kostenübernahme für Entsorgung und Wiederaufbau geht. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Mieter zu wahren und teure Fehlentscheidungen zu vermeiden. Unsere Anwälte helfen Ihnen, die Situation zu analysieren, Ihre Ansprüche zu sichern und die Kommunikation mit dem Vermieter und den Versicherungen souverän zu meistern.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Räumungspflichten hat ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses?

Nach Beendigung des Mietverhältnisses müssen Sie die Wohnung vollständig geräumt an den Vermieter zurückgeben. Die Rückgabe erfolgt durch zwei wesentliche Handlungen: die Räumung der Wohnung und die Übergabe sämtlicher Schlüssel.

Zeitpunkt der Rückgabe

Die Wohnung muss spätestens am Morgen des Tages zurückgegeben werden, der auf den Ablauf der Mietzeit folgt. Wenn das Mietverhältnis beispielsweise am 31. eines Monats endet, muss die Rückgabe bis zum Vormittag des 1. des Folgemonats erfolgen. Fällt der Rückgabetermin auf einen Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Umfang der Räumungspflicht

Die ordnungsgemäße Räumung umfasst folgende Pflichten:

  • Vollständige Entfernung aller vom Mieter eingebrachten Gegenstände, Möbel und persönlichen Besitztümer
  • Besenreine Übergabe der Wohnung
  • Entfernung von Einbauten, sofern nicht anders mit dem Vermieter vereinbart
  • Rückgabe aller Schlüssel der Wohnung

Rechtliche Konsequenzen bei Pflichtverletzung

Bei nicht ordnungsgemäßer oder verspäteter Räumung können folgende Konsequenzen eintreten:

Nutzungsentschädigung: Wenn Sie die Wohnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig räumen, schulden Sie dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete. Diese Zahlungspflicht besteht bis zur vollständigen Räumung.

Schadensersatz: Der Vermieter kann zusätzlich Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die verspätete Räumung weitere Schäden entstehen, etwa wenn der Nachmieter nicht pünktlich einziehen kann.

Besondere Situationen

Bei Verweigerung der Rücknahme: Verweigert der Vermieter die Rücknahme der Wohnung, können Sie die Schlüssel gegen Empfangsquittung persönlich übergeben. Im Extremfall ist auch ein Einwurf in den Briefkasten des Vermieters im Beisein eines Zeugen möglich.

Bei Einbauten: Bauliche Veränderungen müssen grundsätzlich vor der Rückgabe beseitigt werden. Der Vermieter ist nur dann zur Übernahme von Einbauten verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.


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Wie muss ein Vermieter die Räumungsaufforderung rechtssicher gestalten?

Formelle Anforderungen

Eine Räumungsaufforderung muss zwingend schriftlich erfolgen und dem Mieter nachweisbar zugestellt werden. Als Vermieter sollten Sie die Zustellung durch ein Einwurfeinschreiben oder einen Zeugen bei persönlicher Übergabe dokumentieren.

Die Räumungsaufforderung muss folgende Pflichtangaben enthalten:

  • Vollständige Namen und Anschriften von Vermieter und Mieter
  • Genaue Bezeichnung des Mietobjekts
  • Konkrete Aufforderung zur Räumung mit Fristsetzung
  • Datum und eigenhändige Unterschrift des Vermieters

Angemessene Fristen

Bei einer ordentlichen Kündigung richten sich die Fristen nach der Mietdauer:

  • Mindestens 3 Monate bei Mietverhältnissen bis 5 Jahre
  • 6 Monate bei Mietverhältnissen von 5-8 Jahren
  • 9 Monate bei Mietverhältnissen über 8 Jahre

Bei einer fristlosen Kündigung müssen Sie eine angemessene Räumungsfrist von in der Regel 1-2 Wochen gewähren. Diese Frist beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens.

Begründung und Dokumentation

Die Räumungsaufforderung muss konkrete und nachvollziehbare Gründe für die Kündigung enthalten. Dokumentieren Sie sorgfältig:

  • Den konkreten Kündigungsgrund (z.B. Zahlungsverzug)
  • Alle relevanten Verstöße gegen den Mietvertrag
  • Bisherige Abmahnungen oder Mahnungen
  • Die Zustellung der Kündigung und Räumungsaufforderung

Rechtliche Hinweise

In der Räumungsaufforderung müssen Sie den Mieter auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung hinweisen. Dazu gehört insbesondere der Hinweis, dass:

  • Bei Nichträumung eine Räumungsklage eingereicht wird
  • Die Kosten der Zwangsräumung vom Mieter zu tragen sind
  • Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Rückgabe entstehen können

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Wann entstehen Schadensersatzansprüche wegen nicht erfolgter Räumung?

Nach Ende des Mietverhältnisses ist der Mieter gesetzlich verpflichtet, die Mietsache unverzüglich zurückzugeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, entstehen Schadensersatzansprüche für den Vermieter.

Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche

Rechtliche Grundlage für Schadensersatzansprüche ist § 546 BGB in Verbindung mit § 280 BGB. Diese entstehen, wenn:

  • Das Mietverhältnis rechtswirksam beendet wurde
  • Der Mieter die Wohnung nicht fristgerecht räumt
  • Der Vermieter der weiteren Nutzung ausdrücklich widersprochen hat
  • Die verspätete Rückgabe gegen den Willen des Vermieters erfolgt

Typische Schadenspositionen

Bei nicht erfolgter Räumung kann der Vermieter folgende Schäden geltend machen:

  • Eine Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe der bisherigen Miete
  • Entgangene Mieteinnahmen durch einen verhinderten Nachmieter
  • Kosten für eine notwendige Zwischenunterbringung des Nachmieters
  • Zusätzliche Verwaltungskosten
  • Rechtsverfolgungskosten für ein Räumungsverfahren

Besonderheiten bei der Durchsetzung

Der Vermieter muss bei Schäden an der Mietsache keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung vornehmen. Er hat ein Wahlrecht zwischen:

  • Der Forderung nach Naturalrestitution (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands)
  • Der sofortigen Geltendmachung von Schadensersatz in Geld

Bei einer eigenmächtigen Räumung durch den Vermieter („kalte Räumung“) verliert dieser hingegen seine Schadensersatzansprüche und macht sich selbst schadensersatzpflichtig. Der Vermieter muss stattdessen den rechtlichen Weg über eine Räumungsklage beschreiten.


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Welche Kosten muss der Vermieter bei einer Ersatzvornahme selbst tragen?

Der Vermieter muss bei einer Ersatzvornahme grundsätzlich alle erforderlichen Aufwendungen tragen, die dem Mieter durch die Mängelbeseitigung entstanden sind. Dies umfasst:

Erstattungsfähige Kosten

Die Kostenerstattung erstreckt sich auf alle objektiv notwendigen Aufwendungen, die der Mieter nach sorgfältiger Prüfung für geeignet und erforderlich halten durfte. Hierzu gehören:

  • Die Handwerkerrechnung für die fachgerechte Reparatur
  • Materialkosten für die Mängelbeseitigung
  • Notwendige Zusatzkosten wie Anfahrtskosten

Voraussetzungen der Kostentragungspflicht

Die Kostentragungspflicht des Vermieters besteht nur unter bestimmten Bedingungen:

Der Mieter muss den Mangel ordnungsgemäß angezeigt haben. Eine schriftliche Mängelanzeige ist zu empfehlen, um später einen Nachweis zu haben.

Der Vermieter muss sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befinden. Dies bedeutet, dass er nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht tätig geworden ist.

Grenzen der Kostentragung

Die Kostentragungspflicht des Vermieters unterliegt bestimmten Einschränkungen:

Der Mieter muss bei der Beauftragung eines Handwerkers wirtschaftlich vernünftig vorgehen. Er ist nicht verpflichtet, das günstigste Angebot zu wählen, muss aber unnötig hohe Kosten vermeiden.

Bei unverhältnismäßig hohen Kosten kann der Vermieter die Übernahme verweigern. Dies gilt insbesondere, wenn die Kosten die „Opfergrenze“ übersteigen.

Bei Notfällen, wie einem Rohrbruch oder Heizungsausfall im Winter, muss der Vermieter auch ohne vorherige Fristsetzung die Kosten übernehmen.


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Welche Rechte hat der Mieter bei der Durchführung von Räumungsmaßnahmen durch den Vermieter?

Grundlegende Schutzrechte

Bei einer Räumungsklage haben Sie als Mieter umfassende Schutzrechte. Der Vermieter darf Sie niemals eigenmächtig aus der Wohnung entfernen oder die Schlösser austauschen. Eine Zwangsräumung ist nur mit einem rechtskräftigen Räumungstitel durch einen Gerichtsvollzieher zulässig.

Widerspruchsmöglichkeiten

Als Mieter können Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen die Räumungsklage einlegen. Bei einer ordentlichen Kündigung steht Ihnen zudem ein Widerspruchsrecht nach § 574 BGB zu, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine besondere Härte für Sie oder Ihre Familie bedeuten würde.

Räumungsfristen und Vollstreckungsschutz

Sie haben das Recht, eine angemessene Räumungsfrist zu beantragen. Diese beträgt in der Regel:

  • Bei Zahlungsverzug: mindestens zwei Monate nach Zustellung des Urteils
  • Maximale Gesamtdauer aller Räumungsfristen: ein Jahr

Der Antrag auf Räumungsfrist muss vor dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. Eine Verlängerung ist möglich, wenn der Antrag spätestens zwei Wochen vor Fristablauf eingereicht wird.

Schutz bei Härtefällen

In besonderen Härtefällen können Sie einen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragen. Als Härtefälle gelten beispielsweise:

  • Schwangerschaft
  • Schwere Krankheit
  • Pflegebedürftigkeit
  • Drohende Obdachlosigkeit

Rechte während der Räumung

Während der Zwangsräumung haben Sie das Recht auf:

  • Mindestens drei Wochen Zeit nach Ankündigung des Räumungstermins
  • Herausgabe unpfändbarer Sachen wie persönliche Dokumente, Kleidung und beruflich notwendige Gegenstände
  • Sachgerechte Behandlung Ihres Eigentums – bei unsachgemäßer Behandlung können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Räumungs- und Rückgabepflicht

Die gesetzliche Pflicht des Mieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache vollständig zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Dies ist in § 546 BGB geregelt. Der Mieter muss alle eingebrachten Gegenstände entfernen und die Räume besenrein übergeben. Beispiel: Ein Mieter muss nach Auszug aus einer Wohnung nicht nur seine Möbel entfernen, sondern auch selbst angebrachte Einbauten beseitigen und Schäden beheben, die über die normale Abnutzung hinausgehen.


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Schadensersatzforderungen

Rechtliche Ansprüche auf finanziellen Ausgleich für entstandene Schäden aufgrund einer Pflichtverletzung, geregelt in §§ 249 ff. BGB. Im Mietrecht entstehen diese oft bei Verletzung vertraglicher Pflichten oder bei Beschädigungen der Mietsache. Der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Beispiel: Wenn ein Mieter Brandschäden an der Wohnung verursacht, kann der Vermieter die Reparaturkosten als Schadensersatz fordern.


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Mietrechtliche Ansprüche

Gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen zwischen Mieter und Vermieter, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben (§§ 535 ff. BGB). Diese umfassen unter anderem Ansprüche auf Mietzahlung, Instandhaltung, Schadenersatz oder Kaution. Die Durchsetzung erfolgt meist auf dem Rechtsweg. Beispiel: Ein Vermieter hat einen Anspruch auf pünktliche Mietzahlung, der Mieter einen Anspruch auf Beseitigung von Mängeln.


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Frist zur Räumung

Eine vom Vermieter gesetzte angemessene Zeitspanne, innerhalb derer der Mieter die Mietsache zu räumen hat. Die Fristsetzung ist nach § 281 BGB Voraussetzung für weitergehende Ansprüche wie Schadensersatz. Die Angemessenheit richtet sich nach Art und Umfang der Räumung. Beispiel: Bei einer Lagerhalle mit umfangreichem Inventar muss die Frist mehrere Wochen betragen, bei einer möblierten Wohnung können wenige Tage ausreichen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph legt die grundlegenden Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter fest. Der Vermieter muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Im vorliegenden Fall betrifft dies die Verpflichtung der Klägerin, die Lagerhalle sicher und nutzbar bereitzustellen, sowie die Instandhaltung nach dem Brand.
  • § 536 BGB: Diese Vorschrift regelt die Mietminderung bei Mängeln der Mietsache. Wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der den Gebrauch beeinträchtigt, kann der Mieter die Miete mindern. Durch den Brand und die daraus resultierenden Schäden an der Lagerhalle könnte die Beklagte einen Anspruch auf Mietminderung geltend machen, da die Nutzung der Halle beeinträchtigt wurde.
  • § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph behandelt den Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Wenn eine Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten verletzt, kann die andere Partei Schadensersatz verlangen. Im vorliegenden Fall könnten Ansprüche hinsichtlich der entstandenen Schäden durch den Brand entstehen, je nachdem, ob eine Pflichtverletzung durch die Beklagte oder eine andere Partei nachgewiesen werden kann.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Das VVG regelt die Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen. Nach dem Brand trat die Klägerin in ihre Gebäudeversicherung ein, um die entstandenen Schäden zu decken. Die Bestimmungen des VVG sind daher relevant für die Abwicklung der Versicherungsansprüche und die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien.
  • § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift betrifft die unerlaubte Handlung und den daraus resultierenden Schadensersatz. Sollte der Brand auf eine nachweisbare Pflichtverletzung oder Fahrlässigkeit der Beklagten oder einer anderen beteiligten Partei zurückzuführen sein, könnten hieraus Schadensersatzansprüche entstehen, die im konkreten Fall relevant sind.

Das vorliegende Urteil


LG Darmstadt – Az.: 18 O 6/23 – Urteil vom 16.12.2024


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