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Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen das Land aus einem Polizeieinsatz gegen den Mieter

LG Magdeburg – Urteil vom 21.12.2011 – Az.: 10 O 988/11-223-

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 802,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.08.2011 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Beschluss

Der Gegenstandswert wird bis zum 10.11.2001 wird auf die Stufe bis 1.200,00 €, für den Zeitraum danach auf die Stufe bis 900,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Polizeieinsatz, teilweise aus abgetretenem Recht, geltend. Der Kläger und sein Vater, dessen Ansprüche an den Kläger abgetreten wurden (Anlage K 4, Bl. 53 d.A.), sind Eigentümer der in B in der W Str. 43, Erdgeschoss rechts, gelegenen Wohnung, die an Olaf H vermietet ist.

Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen das Land aus einem Polizeieinsatz gegen den Mieter
Symbolfoto: Von Dolantin/Shutterstock.com

Am 17.11.2010 drangen Polizeibeamte in die an Herrn H vermietete Wohnung gewaltsam durch ein Fenster ein. Das Fenster wurde dabei beschädigt. Der Reparaturaufwand beträgt 724,00 € netto. Weiterhin wurde der Teppichboden durch Glassplitter verunreinigt, wodurch Reinigungskosten in Höhe von 78,00 € netto entstanden sind.

Das Eindringen in die Wohnung durch die Polizeibeamten erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts M vom 08.11.2010 (6 Gs 253 Js 35888/10, B 1, Bl. 29 d.A.). Danach war der Mieter verdächtigt, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Land Sachsen-Anhalt für seine Beamten als unmittelbarer Verursacher für die Schäden unabhängig davon hafte, ob der Einsatz rechtsmäßig war oder nicht. Der Kläger selbst habe jedenfalls keinerlei Ursache für die in seiner Wohnung stattgefundenen Beschädigungen gesetzt müsse auch nicht darauf verwiesen werden, von dem Mieter Ersatz zu verlangen.

Nachdem der Kläger zunächst in der Klageschrift Schadensersatz in Höhe von 979,38 € geltend gemacht hat, hat er auf entsprechenden Hinweis des beklagten Landes (Rechenfehler) und des Gerichts im Rahmen der Güteverhandlung am 10.11.2011 beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 802,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2011 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Betrages hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

Das beklagte Land beantragt, Klageabweisung.

Es vertritt die Auffassung, dass der Polizeieinsatz rechtmäßig gewesen ist und schon von daher Ansprüche aus Verletzung der Amtspflicht ausscheidet. Ansprüche aus enteignenden Eingriff kämen nicht in Betracht, weil die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren durch den Polizeieinsatz für den Kläger nicht überschritten wurde und im übrigen ein Entschädigungsanspruch nur dann gegeben sei, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz verlangen können. Hier hätte der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Mieter, den er hätte durchsetzen können. Hinsichtlich der insoweit ausführlichen rechtlichen Bewertung des beklagten Landes wird auf den Schriftsatz des Landes vom 22.08.2011(Bl. 25 ff d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

Dahinstehen kann zunächst, ob dem Kläger aus abgetretenem Recht ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zusteht. Jedenfalls kann der Kläger die verlangte Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs verlangen.

Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Frage, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu – meist atypischen und unvorhergesehenen – Nachteilen führen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich zumutbaren übersteigen (BGH NJW 2005, 1363).

Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff ist nicht dadurch ausgeschlossen und wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Gesetzgeber Entschädigungen für Drittbetroffene im Strafrechtsentschädigungsgesetz bewusst nicht geregelt hat. Umgekehrt gilt vielmehr wegen der Subsidiarität des Enteignungsanspruchs, dass für ihn dann kein Raum ist, wenn das Sonderopfer bereits durch anderweitige Regelungen bestimmungsgemäß aufgefangen und ausgeglichen wird. Ist ein solcher notwendiger Ausgleich wie hier gesetzlich nicht geregelt, und zwar auch nicht durch das Strafrechtsentschädigungsgesetz, macht dies den Weg frei für die Anwendung der Grundsätze über den enteigneten Eingriff (OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.10.2008, 3 U 80/08).

Die insoweit – möglicherweise – anders lautende Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt vom 07.12.2005 (6 U 73/05, zitiert nach Juris, insbesondere Rz. 18 u. 19) überzeugt dagegen nicht. Für die Kammer ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschuldigte selbst keinen Entschädigungsanspruch haben kann, da insoweit das StrEG Sonderregelung enthält. Nicht nachvollziehbar und in der Entscheidung auch nicht näher begründet ist jedoch, warum es der gesetzgeberischen Wertung entsprechen soll, dass damit auch gleichzeitig ein Entschädigungsanspruch von Dritten ausgeschlossen sein soll.

Die Kammer folgt der zitierten Entscheidung des OLG Braunschweig, die mit Beschluss vom 12.11.2008 (gleiches Az.) auch insoweit, als dass dem Kläger mit der Beschädigung des Fensters ein Sonderopfer abverlangt wurde. Das OLG Braunschweig führt insoweit aus:

„Der Einsatz der Polizei diente der Strafverfolgung und damit den Interessen der Allgemeinheit. Wenn im Zuge dieser Maßnahmen die Tür (hier das Fenster) des Klägers beschädigt worden ist, ist ihm ein Sonderopfer abverlangt worden, denn sie allein sind in einem geschützten Rechtsgrund (Nießbrauchrecht) getroffen, und zwar unmittelbar, denn die Beschädigung der Tür beruht auf der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme.

Die nichtunerhebliche Beschädigung der Tür wirkt sich entsprechend nachteilig auf die Vermögenslage des Klägers aus und liegt über dem, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsgemäße Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will. Den Vermögensnachteil dem Kläger statt der Allgemeinheit aufzuerlegen ist nicht hinnehmbar, wenn sie den Vermögensnachteile wirkende Maßnahme allein dem Interesse der Allgemeinheit dient.

Die Folgen des Polizeieinsatzes können auch nicht den Vermieter Risiko und damit dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet werden. Denn die Beschädigungen sind nicht durch die Mieterin in zurechenbarer Weise verursacht wurden, sondern allein durch die Polizei…. Das Schadensbild wird nicht durch die Eigenart der Benutzung der Mietsache, sondern die Eigenart des Polizeieinsatzes geprägt.“

Der vom OLG Braunschweig entschiedene Fall gleicht exakt dem von der Kammer zu entscheidenden Fall mit Ausnahme der Tatsache, dass in dem hier zu entscheidenden Fall die Polizei durch das Fenster und nicht die Tür eingedrungen ist.

Die Kammer möchte auch ergänzend auf den bereits erwähnten Beschluss des OLG Braunschweig vom 12.11.2008 hinweisen, dort 1.b, wonach gerade hier Beschädigung der Sache sich anders, als sich ein Risiko offenbart, dass den geschützten Rechtsgut innewohnt, sondern dass die Beschädigung unmittelbarer Ausdruck der Eigenart des hoheitlichen Handelns ist.

Aus Sicht der Kammer ist dieser Fall auch nicht mit denjenigen zu vergleichen, wo beispielsweise dadurch, dass eine Straße erneuert wird, diese deshalb vorübergehend gesperrt wird, ein an der Straße gelegenes Ladengeschäft Umsatzeinbußen erleidet. In diesen Fällen ist es regelmäßig so, dass nach Abschluss der Baumaßnahmen auch der Anlieger der Straße hiervon unmittelbar profitiert. Dem gegenüber profitiert der Vermieter einer Wohnung lediglich, wenn überhaupt mittelbar durch den Polizeieinsatz, dass es den Ermittlungsbehörden wieder einmal gelungen ist, einen Straftäter zu fassen.

Die Kammer folgt auch dem OLG Braunschweig insoweit, als dass der Kläger nicht auf einen Anspruch gegen seinen Mieter verwiesen werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anspruch überhaupt rechtlich denkbar und tatsächlich durchsetzbar ist. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB enthält mit dem Verweisungsprivileg jedenfalls eine auf Ansprüche aus Amtspflichtverletzung beschränkte Ausnahmevorschrift, die auf Ansprüche aus enteignenden Angriff keine Anwendung findet (BGHZ 13, 88; Staudinger/Wurm, BGH, 2007 839 Rz. 275). Die Entscheidung des OLG Rostock vom 03.09.2010, 5 U 139/09, zitiert nach Juris, steht dem unter Rz. 16 u. 17 nicht entgegen, da das OLG Rostock hier ausdrücklich das Verweisungsprivileg lediglich auf den Anspruch von nach § 839 BGB anwendet. Unter Rz. 27 meint das OLG zwar auch, dass bei der Frage der Zumutbarkeit beim enteignenden Eingriff berücksichtigt werden müsse, überzeugt die Kammer nicht, da die vom OLG Braunschweig zitierte Entscheidung des großen Senats für Zivilsachen selbst BGH vom 12.04.1954, dort Leitsatz 2 dem entgegenstehen dürfte.

Dem gegenüber hat die Kammer in ihrer am 14.07.2011 verkündeten und mittlerweile rechtkräftig gewordenen Entscheidung (10 O 787/11) entscheidend darauf abgestellt, dass in dem damals zu entscheidenden Fall es um eine Mutter/Sohn-Beziehung ging, bei der sich nicht ein allgemeines Lebensrisiko realisiert habe, sondern dasjenige, dass der Sohn seine Mutter getäuscht hat und damit ein Lebensrisiko, das nicht die Allgemeinheit, sondern die Familie zu tragen hat.

Soweit der Kläger Zinsen bereits ab dem 21.03.2011 begehrt, war die Klage abzuweisen, da nicht vorgetragen wurde, warum bereits ab diesem Zeitpunkt die Zinsen verlangt werden. Eines Hinweises bedurfte es hier nicht § 139 Abs. 2 ZPO. Zinsen sind daher erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen, § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung des Klägers den Streitwert lediglich von der Stufe von 900,00 auf 1.200,00 € erhöht hat und insoweit nur geringfügigere Kosten verursacht worden sind.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf dem § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO.

Die Gerichtskosten fallen aus einem Streitwert der Stufe bis 1.200,00 € an. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren fallen Verfahrensgebühren auch aus diesem Streitwert an, die Terminsgebühr jedoch nur aus dem Streitwert bis 900,00 €, da im Termin die Parteien nur entsprechend dem Antrag über 802,00 € streitig verhandelt haben und die Güteverhandlung wegen § 278 Abs. 2 noch kein Verhandlungsbeginn ist, ebenso wenig wie die Erörterung der Sach- und Rechtslage vor Antragstellung (Pukall, Der Zivilprozess in der Praxis, 6. Aufl., Rz. 285).

 

 

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