LG Berlin – Az.: 64 S 51/19 – Urteil vom 11.03.2020
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 239 C 189/17 – vom 17. Januar 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet ist.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision der Kläger wird zugelassen.
Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf bis zu 40.000,00 € (37.643,09 € Zahlung; 2.000,00 € Feststellung) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagten im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses mit der Begründung auf Schadenersatz in Anspruch, sie hätten Wasserschäden verursacht, indem sie das Badezimmer zu Beginn des Mietverhältnisses eigenmächtig sowie unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik modernisiert und mit Bodenfliesen samt Bodenabfluss versehen hätten, ohne die erforderliche Dichtung einzubauen. Ferner habe die Beklagte zu 2. während der letzten 20 Jahre regelmäßig außerhalb der Badewanne geduscht, sodass Wasser durch den unzureichend abgedichteten Fliesenboden in die darunter liegende Holzkonstruktion eingedrungen sei.
Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter, die Beklagte zu 2. ist und ihr im Verlaufe des Rechtsstreits verstorbener Ehemann (ehemaliger Beklagter zu 1.) war auf Grund Vertrages vom … 1981 Mieter einer Wohnung im vierten Obergeschoss. Die Beklagten zu 3. und zu 4. sind neben der Beklagten zu 2. die Erben des ehemaligen Beklagten zu 1.
Zu Beginn des Mietverhältnisses ließen die Beklagten einen Fliesenfußboden mit einem Bodenabfluss in das ursprünglich mit Holzdielen ausgestattete Badezimmer einbauen; die Einzelheiten des Einbaus, insbesondere ob schon vorher ein Bodenabfluss existierte, ob die damaligen Vermieter die Umgestaltung genehmigt oder sogar selbst beauftragt hatten und ob ein Unternehmen des Ehemanns der Beklagten zu 2. oder ein anderes Fachunternehmen mit dem Umbau befasst wurde, ist streitig.
Am 8. Juli 2016 floss über mehrere Minuten schwallartig Wasser aus der Decke eines Badezimmers im dritten Obergeschoss, das unter dem Bad der von den Beklagten gemieteten Wohnung liegt. Im Zuge der Schadensaufnahme stellte sich heraus, dass mehrere Deckenbalken über Jahre durch Feuchtigkeit beschädigt worden waren; ein Balken war sogar gebrochen. Die Kläger haben bereits im ersten Rechtszug eine Gesamtforderung über 37.643,09 € geltend gemacht und vorgetragen, diesen Betrag für die Schadensanalyse und die Reparatur der Schäden aufgewandt zu haben; bloß wegen eines Rechenfehlers haben sie einen um rund 1.500,00 € geringeren Zahlungsklageantrag formuliert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands, einschließlich der zur Entscheidung gestellten Anträge, wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Die Feststellungsklage hat es bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für unzulässig gehalten. Die Zahlungsklage sei unbegründet, da auch aus einem schon vor dem Badumbau von Vermieterseite unfachmännisch eingebauten Heizungs-Überdruckventil Wasser in die Holzkonstruktion eingedrungen sei und die Kläger nicht dargelegt hätten, welcher Anteil des Schadens durch von den Beklagten gesetzte Ursachen entstanden sei.
Das am 17. Januar 2019 verkündete Urteil ist den Klägern am 22. Januar 2019 zugestellt worden. Sie haben am 14. Februar 2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17. April 2019 mit an diesem Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter und legen ergänzend dar, dass der Rohrkasten, in dem sich das Heizungs-Sicherheitsventil ohne Anschluss an die Abwasserentsorgung befand, im Zuge der Verfliesung des Badezimmers von den Beklagten errichtet und dabei auch die Heizungsleitung mit dem Sicherheitsventil gekürzt worden sei; der Vortrag in der Klageschrift, wonach die Beklagten für eine fehlende Ableitung austretenden Heizungswasser verantwortlich seien, treffe mithin weiterhin zu. Im Übrigen habe das Amtsgericht zu Unrecht aus dem Hinweis des Zeugen R…, im Falle eines Auslösens des Heizungs-Sicherungsventils könnten 20 l bis 30 l Wasser austreten, den Schluss gezogen, dass es tatsächlich – noch dazu wiederholt – zu solchen Vorfällen gekommen sei; keine der Parteien, habe dergleichen behauptet. Schließlich habe das Amtsgericht auch nicht darauf hingewiesen, dass es eine maßgebliche Mitverursachung der Schäden durch die den Klägern zuzurechnende Heizungskonstruktion für denkbar halte; die Kläger hätten sonst darauf hingewiesen, dass es sich allenfalls um einen gänzlich untergeordneten Verursachungsbeitrag gehandelt haben könne. Die Kläger halten im Übrigen an dem Vortrag aus ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag (vgl. Bl. III/127-134 d. A.) fest, soweit das Amtsgericht diesem nicht stattgegeben hat.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 239 C 189/17 – vom 17. Januar 2019 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 37.643,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. September 2017 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagten alle weiteren Kosten für eine etwaige Schadensbeseitigung auf Grund des Eindringens von Wasser auf Grund von nicht sach- und fachgerechter Ausführung von Umbaumaßnahmen durch die Beklagten im Badezimmer zu tragen haben.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor, das zu der Fußbodenentwässerung führende Abwasserrohr, welches vermittels einer entsprechenden Bohrung durch einen der beschädigten tragenden Balken verlief, sei bereits zu Beginn des Mietverhältnisses in dieser Form vorhanden gewesen; von der damals vorhandenen auf Füßen stehenden Badewanne habe ein Rohr zu dem vorhandenen Abfluss geführt. An der Wand hätten sich von der Tür aus gesehen zunächst ein Ausguss, ein Badeofen und dann eine schmale Badewanne befunden; die Entwässerung habe sich nicht unter dem Badeofen, sondern unter der Badewanne befunden – so wie sich auch jetzt unter der von den Beklagten eingebauten Badewanne ein Abwasseranschluss befinde.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.
2.
Die Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Klage allerdings auch insoweit zulässig, als die Kläger die Feststellung einer weiter gehenden Schadenersatzpflicht der Beklagten begehren. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ihnen nicht abzusprechen, da nach ihrem Vortrag die ernsthafte Möglichkeit der zukünftigen Entstehung eines weiteren Schadens besteht. Gerade angesichts des Umfangs der vom Amtsgericht gewürdigten „umfassenden Sanierung“ ist die von den Klägern aufgezeigte Gefahr, die ergriffenen Maßnahmen könnten sich zukünftig als unzureichend erweisen, sodass weitere „Sowiesokosten“ für zusätzliche Sanierungsmaßnahmen aufzuwenden wären, nicht von vorne herein von der Hand zu weisen.
Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Die von dem Amtsgericht gegebene Begründung vermag zwar die Abweisung der Klage nicht zu tragen. So stellt sich schon die Feststellung, das Heizungs-Sicherungsventil sei in der vorgefundenen Form bereits vor der Anbringung der Fliesen von Vermieterseite eingebaut worden, als überraschend und – wie inzwischen unstreitig ist – auch objektiv falsch dar. Der Schluss, dass regelmäßige erhebliche Wassermengen aus dem Überdruckventil ausgetretenen seien, stellt sich auf Grundlage der dafür allein herangezogenen Zeugenangabe, im Falle einer Auslösung des Ventils könnten zwischen 20 l und 30 l Wasser austreten, ebenfalls als unzulässig dar. Und schließlich hätte etwa den Klägern zuzurechnendes, aus dem Ventil austretendes Wasser für sich allein den Schaden an der den Boden tragenden Holzkonstruktion nicht verursachen können. Wäre nämlich der Fliesenboden ordnungsgemäß eingebaut und nach unten abgedichtet gewesen, und hätte ferner der Bodenabfluss einwandfrei funktioniert, wäre aus dem Ventil auf den Boden fließendes Wasser problemlos in die Kanalisation abgeleitet worden, ohne Holzbalken zu beschädigen.
Gleichwohl ist die Klageabweisung im Ergebnis zu bestätigen.
a)
Ausgehend davon, dass der im Jahre 2016 entdeckte Schaden nur deswegen entstehen konnte, weil die vor 1984 in das Badezimmer eingebauten Fußbodenfliesen unter Verstoß gegen die Regeln der Technik, mithin mangelhaft verlegt wurden, ist der auf § 280 Abs. 1 BGB gestützte Schadenersatzanspruch der Kläger gemäß Art. 229 §§ 5, 6 Abs. 3 und Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit §§ 852 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB a. F., 199 Abs. 3 Nr. 2, 548 BGB verjährt. Sowohl nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften des BGB als auch nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Normen verjährt ein Schadenersatzanspruch spätestens 30 Jahre nach der (letzten) schädigenden Handlung, und zwar selbst dann, wenn der Schaden erst nach Ablauf der Frist entsteht oder entdeckt wird. Nach den Überleitungsvorschriften zum Schuldrechtsänderungsgesetzt wäre die Verjährung vorliegend allerdings auch dann vollendet, wenn nur entweder die nach altem oder die nach neuem Recht ermittelte Verjährungsfrist vollständig abgelaufen wäre. Die den Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung ereignete sich über 30 Jahre vor Klageerhebung, denn sie lag in den fachlich fehlerhaften Fliesenarbeiten, die die Beklagten nach Vortrag der Kläger entweder selbst oder durch Dritte vornahmen, deren Verschulden den Beklagten entsprechend § 278 BGB zuzurechnen wäre.
Die nach aktuellem Recht einschlägige Norm des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist entgegen der Ansicht der Kläger vorliegend nicht deswegen unanwendbar, weil Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen einer Beschädigung der Mietsache gemäß § 548 BGB nicht der regelmäßigen, sondern einer besonderen Verjährungsfrist unterliegen und der Beginn der Verjährungsfrist sich daher gemäß § 200 BGB nicht nach § 199 Abs. 1 BGB, sondern nach der besonderen gesetzlichen Regelung des § 548 Abs. 1 BGB bestimmt. Wie der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beratungen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts durch Ergänzung der Überschrift des § 199 BGB hervorgehoben hat (vgl. Drucksache 14/7052, 180), regelt die Norm nicht nur den „Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist“ (vgl. Gesetzesentwurf, Drucksache 14/4553, 3), sondern darüber hinaus besondere „Verjährungshöchstfristen“, die gerade unabhängig von dem Beginn der regelmäßigen Verjährung Geltung beanspruchen. Da § 200 BGB seiner Überschrift und seinem Wortlaut nach aber nur den „Beginn“ anderer Verjährungsfristen regelt, ist ihm nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass § 199 BGB auch im Hinblick auf die in seinen Absätzen 2 bis 4 geregelten „Verjährungshöchstfristen“ außer Anwendung zu bleiben hat. Nach Auffassung der Kammer folgt dies auch nicht aus Sinn und Zweck des § 548 BGB, der nach der Entwurfsbegründung des „Mietrechtsreformgesetzes“ von 2001 – weiterhin – dafür sorgen sollte, „zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstellung über bestehende Ansprüche mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen“ (vgl. Drucksache 14/4553, 45). Die Entwurfsverfasser sahen § 548 BGB als „lex specialis zu § 198 BGB“ an; auch diese Norm regelte in ihrer bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung allein den Beginn der Verjährung. Genau in diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof im Jahre 2005 festgestellt, dass § 548 Abs. 1 BGB im Sinne des § 200 BGB einen „anderen Verjährungsbeginn“ bestimme (vgl. BGHZ 162, 30 ff.).
Soweit der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung formuliert, in § 199 Abs. 2 und Abs. 3 BGB seien „jeweils Höchstfristen der regelmäßigen Verjährung bestimmt“ (vgl. BGH – VIII ZR 114/04 -, Urt. v. 19.01.2005, a. a. O., Rn. 22, zitiert nach juris), handelt es sich insofern um ein obiter dictum, als er sich mit der Frage, ob die in § 199 BGB geregelten Verjährungshöchstfristen ausschließlich solche Ansprüche betreffen, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen, nicht zu befassen hatte. Der Bundesgerichtshof hat die Frage auch nicht mit der im Schriftsatz vom 3. Juni 2019 in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 220, 323 ff. im Sinne der Kläger entschieden; dort ging es um einen Anspruch aus § 541 BGB auf Unterlassung vertragswidriger Nutzung, der einerseits der regelmäßigen Verjährung unterlag, andererseits mit jedem Tag der vertragswidrigen Nutzung neu entstand, sodass eine von der Kenntnis und der Entstehung des Anspruchs unabhängige Verjährungshöchstfrist von vorne herein keine Rolle spielen konnte.
Materiell entspricht die Regelung des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB der früher in § 852 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB a. F. geregelten absoluten Verjährung; danach verjährte ein Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens spätestens „in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an“, selbst wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen bis zum Ablauf der 30 Jahre keine Kenntnis erlangt hatte. Es war und ist zwar allgemein anerkannt, dass im Falle der Beschädigung einer Mietsache durch den Mieter die in aller Regel früher endende vertragliche Verjährungsfrist des § 548 BGB auch für den konkurrierenden Anspruch aus § 823 BGB galt und gilt (vgl. nur Lützenkirchen in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 548 BGB, Rn. 5, zitiert nach juris), insoweit mithin § 852 Abs. 1 BGB a. F. vorging. Die umgekehrte Frage, ob die in § 852 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB a. F. geregelte absolute Verjährung des deliktischen Anspruchs auch den konkurrierenden vertraglichen Anspruch erfasste, ist, vermutlich ob der Seltenheit einer solchen Fallgestaltung, hingegen ungeklärt; die Kammer hat jedenfalls kein einschlägiges Judikat ausfindig machen können.
Die – durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags eigens korrigierte – Überschrift des § 199 BGB sowie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sprechen nach Auffassung der Kammer entscheidend dafür, die heute in § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB geregelte Verjährungshöchstfrist auch auf die in § 548 Abs. 1 BGB bezeichneten Ansprüche anzuwenden. Dagegen spricht zwar der Umstand, dass es der Vermieter im Vergleich zu einem typischen Gläubiger eines deliktischen Anspruchs bis zum Zeitpunkt der Rückerlangung der Mietsache schwerer hat, Kenntnis von der Verletzung seines Eigentums und dem Eintritt eines Schadens zu erlangen. Das ist jedoch nicht entscheidend, denn die absolute Verjährung greift auch dann, wenn ein Schaden bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfrist noch gar nicht entstanden ist. Diesem Verjährungsrisiko sind Geschädigte unabhängig davon in gleicher Weise ausgesetzt, ob sie die beschädigte Sache untersuchen können oder nicht.
Ist § 852 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB a. F. und § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB n. F. mithin der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, dass jedenfalls eine nicht unter § 826 BGB fallende mögliche Pflichtverletzung, die erst mehr als 30 Jahre später zu einem erkennbaren Schaden führt und dann in aller Regel nicht mehr verlässlich festgestellt werden kann, keinen durchsetzbaren Schadenersatzanspruch nach sich ziehen soll, muss dies auch für die vertragliche Haftung gelten.
Ein anderer, späterer Anknüpfungspunkt als die fachlich fehlerhafte Badmodernisierung vor mehr als 30 Jahren kommt für eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht.
aa)
Wäre die Verfliesung ordnungsgemäß, also insbesondere mit einer Dichtung zwischen Fliesen und Estrich sowie mit fachgerechter Dichtung zwischen Bodenabfluss und umgebenden Fliesen eingebaut worden, müssten die Beklagten nicht schon deswegen für die entstandenen Schäden einstehen, weil sie ohne Erlaubnis des Vermieters gehandelt haben mögen; ein Dauerverstoß in Form der Aufrechterhaltung eines vertragswidrigen Zustands der Mietsache läge nicht vor. Eine fachlich einwandfreie Badmodernisierung hätte sich objektiv als Verbesserung der Mietsache dargestellt, sodass nach § 242 BGB weder der ursprüngliche Vermieter noch die Kläger einen Rückbau hätten verlangen können. Dies gilt nicht nur für den Zeitraum des laufenden Mietverhältnisses; auch im Falle einer Beendung des Mietverhältnisses hätte sich das Verlangen, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, im Falle eines fachlich einwandfreien Einbaus der Fliesen als missbräuchlich dargestellt.
bb)
Eine unterlassene Wartung der von den Beklagten fachlich einwandfrei eingebauten Entwässerung wäre ihnen nicht vorzuwerfen. Da den Vermieter eine Pflicht zur anlasslosen Wartung von Elektroleitungen, Wasser- und Abwasserrohren oder Abflüssen nicht trifft, muss gleiches auch für Mieter gelten, die solche Einrichtungen fachgerecht einbauen oder einbauen lassen.
Der Umstand, dass sich im Bodenabfluss am 8. Juli 2016 nach Darstellung der Kläger Fliegen aufhielten, dieser mithin trocken war, lässt keinen Rückschluss auf seine Verstopfung oder eine andere für die Beklagten erkennbare Fehlfunktion des Abflusses zu. Vielmehr deutet ein trockener Zustand des Abflusses darauf hin, dass dort schon längere Zeit kein Wasser mehr hinein gelangt war, was wiederum gegen die These der Kläger spricht, der Wasserschaden sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte zu 2. sich unmittelbar über oder neben dem Abfluss geduscht habe.
cc)
Ohne weitere Beweisaufnahme zu Gunsten der Kläger unterstellt werden kann, dass die im Juli 2016 festgestellte Ausführung der Ableitung vom Heizungs-Sicherungsventils im Zuge der Verfliesung des Badezimmers durch die Beklagten hergestellt wurde. Zum einen läge in dem fehlenden Anschluss des Sicherungsventils an eine Abwasserleitung kein für den Schaden kausaler Fehler. Wäre der Bodenabfluss ordnungsgemäß hergestellt und unter den Fliesen eine Dichtung eingebaut worden, hätte ein gelegentlicher Wasseraustritt aus dem Sicherungsventil nicht zur Durchfeuchtung der Balken geführt, da das Wasser in den unmittelbar benachbarten Abfluss geströmt wäre. Zudem rügen die Kläger zu Recht, dass keine der Parteien behauptet hat, im Verlaufe der Mietzeit sei überhaupt jemals das Sicherungsventil ausgelöst worden; die Beklagten mussten mithin eine etwaige Fehlfunktion der vor mehr als 30 Jahren errichteten Konstruktion nicht erkennen.
dd)
Die Beklagten müssten im Falle einer mangelfreien Herstellung des Bades selbst dann nicht für den eingetretenen Schaden einstehen, wenn die Beklagte zu 2. sich, wie es die Kläger vortragen, tatsächlich über Jahrzehnte hinweg regelmäßig außerhalb der Badewanne unmittelbar über oder neben dem Bodenabfluss geduscht hätte. So lange der Abfluss augenscheinlich ordnungsgemäß funktionierte und die Wassermengen problemlos aufnehmen konnte, hätten die Beklagten nicht damit rechnen müssen, dass die Anschlüsse undicht wären und eine ordnungsgemäße Dichtung zwischen Fliesen und Estrich fehle, sodass immer wieder Wasser in den Zwischenboden gelangen könne. Auch wenn es sich objektiv um eine Überschreitung des bestimmungsgemäßen Mietgebrauchs gehandelt hätte, wäre den Beklagten in Bezug auf den eingetretenen Schaden nicht einmal ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, dieser ihnen mithin nicht zuzurechnen. Gerade wenn die Dusche über Jahrzehnte außerhalb der Badewanne benutzt wurde, es aber niemals nachbarliche Beschwerden über durch die Decke fließendes Wasser gab, mussten die Beklagten zwar möglicherweise damit rechnen, dass Bodenfliesen und Fugen, etwa durch Kalkablagerungen, beschädigt würden; dass Wasser in das Gebälk unterhalb des Fliesenbodens eindringen und dort im Laufe der Zeit erheblich weiter gehende Schäden verursachen würde, war für sie aber nicht vorhersehbar.
Vorgesagtes gilt selbst unter Berücksichtigung der auf den als Anlage K7 vorgelegten Abbildungen sichtbaren Risse der an den Abfluss angrenzenden Fliesen; denn solche oberflächlichen oder jedenfalls minimalen Haarrisse lassen nicht erahnen, dass Wasser, statt über die Fliese hinwegzufließen, durch die Fliese und eine darunter befindliche Dichtung hindurch in die Unterbodenkonstruktion eindringen könne.
ee)
Abweichendes gilt zwar im Hinblick auf den erkennbaren Höhenunterschied zwischen Abflussabdeckung und Fliesenoberfläche. Ein nachträgliches Absinken des Syphons, das nach Vermutung des Zeugen R••• zum Riss einer Dichtung geführt haben könnte, hätte den Beklagten Anlass zur Wartung des Abflusses oder zumindest einer Mangelanzeige nach § 536c Abs. 1 Satz 1 BGB geben und die Beklagte zu 2. von weiteren Freiraumduschvorgängen abhalten müssen.
Zu Gunsten der Beklagten ist jedoch davon auszugehen, dass der Syphon nicht nachträglich absank, sondern von Anfang an fehlerhaft und ohne ordnungsgemäße Dichtung hergestellt worden war, wie es der Zeuge H••• bekundet hat. Die Kläger können weder beweisen, dass den Beklagten der schon anfänglich fehlerhafte Zustand bekannt war. Noch haben sie vorgetragen oder Beweis dafür angetreten, dass der Syphon erst nachträglich abgesunken sei und die Beklagten deswegen mit einer nachträglichen Beschädigung einer – tatsächlich gar nicht vorhandenen – Dichtung hätten rechnen müssen.
ff)
Der aus den Abbildungen ersichtliche Befestigungszustand der Hängetoilette hätte den Beklagten zwar Anlass geben müssen, diese zu warten und sicherzustellen, dass keine Beschädigung des Abwasseranschlusses vorlag; zumindest hätten sie eine Mangelanzeige erstatten müssen. Jedoch lässt sich eine Kausalität einer diesbezüglichen Unterlassung für den eingetretenen Schaden nicht feststellen, da offen geblieben ist, ob der WC-Anschluss tatsächlich undicht war. Der Zeuge R••• hat eine solche Undichtigkeit lediglich für möglich gehalten. Ein von den Klägern angebotenes Sachverständigengutachten kann die Frage nicht mehr klären, nachdem das Bad bereits saniert wurde. Das Schadensbild spricht gegen eine Undichtigkeit der Toilette und deutet auf eine Ursächlichkeit des dichtungslos installierten Fußbodenabflusses hin, die übereinstimmend auch von den gehörten Zeugen angenommen wurde.
Da die Beweislast für ein schädigendes Verhalten der Beklagten die Kläger trifft, kann nicht unterstellt werden, dass eine unterlassene Wartung der Hängetoilette zum Schaden beitrug.
gg)
Schließlich kann offen bleiben, ob zu dem Schadensbild auch eine Leckage der in der Küche betriebenen Spülmaschine beitrug. Die Kläger tragen nicht vor, dass und wie die Beklagten eine Undichtigkeit der Spülmaschine hätten erkennen können und müssen, sodass den Beklagten insoweit kein zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Eine anlasslose Wartung des Geschirrspülers oblag ihnen nicht.
b)
Offen bleiben kann danach, ob es den Klägern auch im Hinblick auf die „versicherungsrechtliche Lösung“ des Bundesgerichtshofs verwehrt ist, ihre Schadenersatzforderung gegen die Beklagten durchzusetzen. Die Kammer sieht sich im Hinblick auf die nach der mündlichen Verhandlung ausgebrachte Streitverkündung der Kläger und den anschließenden Streitbeitritt des Versicherers gleichwohl zu nachfolgenden Hinweisen veranlasst:
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des achten Zivilsenats, dass der Vermieter nicht den Wohnungsmieter in Anspruch nehmen darf, sondern sich vorrangig der auf Kosten der Mieter unterhaltenen Wohngebäudeversicherung bedienen muss, wenn der Mieter den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat und ein Regress des Versicherers gegen den Mieter deshalb ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 203, 256 ff. m. w. N.).
Soweit der Schaden dadurch entstand, dass die Beklagte zu 2. außerhalb der Badewanne duschte und Wasser deshalb unmittelbar durch den unzureichend abgedichteten Fliesenboden in die Unterkonstruktion eindringen konnte, dürfte die Gebäudeversicherung ihre Haftung zwar zu Recht abgelehnt haben; denn das Wasser trat nicht unvorhergesehen aus Rohren oder anderen Teilen der eingebauten Sanitärinstallation, sondern planmäßig aus dem Duschkopf aus. Soweit es dann nicht wie vorgesehen in den Bodenabfluss lief, sondern unmittelbar durch den Fliesenboden sickerte, ist dies zwar auf einen Baumangel, nicht aber auf einen Mangel der Wasserleitungen und damit verbundener Installationen zurückzuführen.
Abweichendes dürfte aber gelten, soweit Wasser über den Fliesenboden bestimmungsgemäß in den Bodenabfluss lief und von dort aus deswegen teilweise in die Unterbodenkonstruktion gelangen konnte, weil es an einer ordnungsgemäßen Abdichtung des Abflusses gegenüber dem Fliesenboden mangelte und der Syphon abgesackt war. Es spricht viel dafür, dass ein auf diese Weise entstandener Schaden dem Versicherungsschutz unterfällt, denn bei dem Fußbodenabfluss handelt es sich um ein fest mit der Abwasserleitung verbundenes Bauteil, das bestimmungsgemäß Wasser führt, und eine Abdichtung zum umgebenden Fußboden ist integraler, funktionsnotwendiger Bestandteil eines Fußbodenabflusses. Der Umstand, dass die Beklagten den Fußbodenabfluss nach Vortrag der Kläger vor mehr als 30 Jahren eigenmächtig und ohne Zustimmung der Vermieter eingebaut haben sollen, dürfte dem Versicherungsschutz nicht entgegen stehen, da Fußboden samt Abfluss mit dem Einbau jedenfalls feste Bestandteile des Gebäudes wurden. Die Fragen, ob es sich um bloße Scheinbestandteile handelte und wer nach dessen Einbau Eigentümer des Abflusses war, sollten für die Eintrittspflicht des Versicherers keine Rolle spielen – zumal im Verhältnis zu diesem bis zum Beweis des Gegenteils wohl zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen sein wird, dass der Fußbodenabfluss samt Dichtung ursprünglich ordnungsgemäß eingebaut worden war und erst nachträglich undicht wurde.
Wie die Kläger im nachgelassenen Schriftsatz einräumen, dürfte die „versicherungsrechtliche Lösung“ einer Inanspruchnahme der Beklagten schließlich auch insoweit entgegen stehen, als die von den Klägern behauptete Leckage an der Spülmaschine der Beklagten zu Entwicklung und Ausmaß des Schadens beitrug.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision der Kläger zuzulassen. Die Frage, ob die Verjährungshöchstfrist nach §§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB n. F., 852 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB a. F. auch im Rahmen eines andauernden Mietverhältnisses gilt oder § 548 BGB als abschließende Regelung der Verjährung in Bezug auf die dort bezeichneten Ansprüche zu begreifen ist, hat grundsätzliche Bedeutung und ist bisher nicht obergerichtlich geklärt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Ein Anlass, die Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG zu ändern, besteht nicht. Der im erstinstanzlichen Zahlungsantrag manifestierte Rechenfehler ändert zwar nichts daran, dass die Parteien bereits im ersten Rechtszug um ein Zahlungsinteresse von 37.643,09 € gestritten haben. Die Kammer hält in Bezug auf das Feststellungsinteresse aber eine geringere Bewertung als das Amtsgericht für angezeigt, sodass die Streitwertfestsetzung auf bis zu 40.000,00 € im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.