Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Mietrechtliche Fallstudie: Rückbauverpflichtung und Schadensersatz bei Gartengestaltung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche grundsätzlichen Rechte hat ein Mieter bei baulichen Veränderungen am Mietobjekt?
- Welche Pflichten entstehen bei Beendigung des Mietverhältnisses bezüglich vorgenommener Umbauten?
- Wie berechnet sich die Höhe des Schadensersatzes bei unterlassenem Rückbau?
- Was bedeutet die mündliche oder schriftliche Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen?
- Welche Möglichkeiten der Konfliktlösung gibt es bei Streitigkeiten über den Rückbau?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Fürstenfeldbruck
- Datum: 04.05.2018
- Aktenzeichen: 7 C 1435/17
- Verfahrensart: Zivilverfahren, Schadensersatzklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer eines Mietobjekts (Reihenhaus), die Schadensersatz von den Mietern verlangen. Sie argumentieren, dass der ursprüngliche Zustand des Gartens nicht wiederhergestellt wurde, insbesondere in Bezug auf eine große Teichanlage, die von den Beklagten angelegt wurde.
- Beklagte: Ehemalige Mieter des Reihenhauses, die ohne Rückbau ihrer umfangreichen Teichanlage und anderer baulicher Veränderungen ausgezogen sind. Sie behaupten, die Änderungen seien von den Klägern genehmigt worden und die Forderung nach Rückbau sei rechtsmissbräuchlich.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Beklagten hatten während ihres Mietverhältnisses den bei Mietbeginn vorhandenen kleinen Teich erheblich vergrößert und den Garten durch weitere Baumaßnahmen verändert, ohne den Ursprungszustand bei Ende des Mietverhältnisses wiederherzustellen. Die Kläger fordern die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Gartens.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagten verpflichtet sind, den ursprünglichen Garten- und Gebäudezustand bei Ende des Mietverhältnisses wiederherzustellen, trotz vorheriger Duldung oder Genehmigung der Umbaumaßnahmen durch die Kläger.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 15.610 € Schadensersatz nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen. Zudem haftet sie für weitere Schäden durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
- Begründung: Die Beklagten haben ihre Pflicht verletzt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Genehmigung der Umbaumaßnahmen bedeutet nicht, dass der veränderte Zustand über das Mietende hinaus bestehen kann. Veränderungen auf die speziellen Bedürfnisse der Beklagten müssen bei Mietende rückgängig gemacht werden.
- Folgen: Die Beklagten müssen die Kosten für die Rückbauarbeiten tragen, was deren finanzielle Belastung erhöht. Das Urteil stellt klar, dass auch genehmigte bauliche Veränderungen zurückgebaut werden müssen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung oder ein Verzicht auf diese Pflicht durch den Vermieter vor. Das Urteil kann zu einer verstärkten Rückforderungspraxis bei solcher Art von Mietstreitigkeiten führen.
Mietrechtliche Fallstudie: Rückbauverpflichtung und Schadensersatz bei Gartengestaltung
Die Gestaltung von Mietgrundstücken ist für viele Mieter eine Möglichkeit, sich individuell zu entfalten und den gemieteten Außenbereich nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Häufig entstehen dabei Veränderungen wie Teichanlagen, Gartenbauwerke oder umfangreiche Bepflanzungen, die nicht immer mit den Vorstellungen des Vermieters übereinstimmen.
Rechtlich stellt sich in solchen Fällen die zentrale Frage der Rückbauverpflichtung und möglicher Schadensersatzansprüche. Mieter müssen sich bewusst sein, dass bauliche Veränderungen wie das Anlegen einer Teichanlage nicht ohne Zustimmung des Vermieters erfolgen sollten und im Zweifel zur Schadensersatzpflicht führen können. Die mietrechtlichen Aspekte solcher Eingriffe sind komplex und erfordern eine sorgfältige Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien.
Der folgende Fall zeigt exemplarisch, wie sich eine ohne Einwilligung vorgenommene Gartengestaltung rechtlich problematisch gestalten kann.
Der Fall vor Gericht
Ehepaar muss großflächigen Gartenteich auf eigene Kosten zurückbauen
Die Mieter eines Reihenhauses müssen eine während der Mietzeit errichtete großflächige Teichanlage auf eigene Kosten zurückbauen und den ursprünglichen Gartenzustand wiederherstellen. Dies entschied das Amtsgericht Fürstenfeldbruck und verurteilte das beklagte Ehepaar zur Zahlung von 15.610 Euro Schadensersatz an die Vermieter.
Massive Ausweitung der Teichanlage über mehrere Jahre
Bei Mietbeginn im November 2005 befand sich im Garten ein kleiner Teich von 2,5 x 2 Metern. In mehreren Bauabschnitten zwischen 2006 und 2013 erweiterten die Mieter die Anlage erheblich. Der Teich wuchs zunächst auf 6 x 3 Meter, dann auf 7 x 3 Meter an. 2008 kam ein zweiter Teich hinzu, der 2009 vertieft wurde. Die finale Erweiterung erfolgte zwischen 2012 und 2013 – die Teichanlage erstreckte sich nun über eine Breite von bis zu 6 Metern und eine Länge von bis zu 9 Metern bei einer Tiefe von bis zu 1,8 Metern. Zusätzlich wurden Außenwände und Boden betoniert.
Streit um Rückbaupflicht nach Mieterkündigung
Nach Kündigung durch die Mieter zum Februar 2016 forderten die Vermieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Gartenzustands. Bei der Rückgabe des Mietobjekts im August 2017 hatten die Mieter lediglich Wasser und Fische aus der Anlage entfernt, den Teich jedoch nicht zurückgebaut. Die Vermieter forderten daraufhin Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten.
Gericht bestätigt Rückbauverpflichtung der Mieter
Das Amtsgericht gab den Vermietern Recht. Nach dem Gesetz müssen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses bauliche Änderungen ohne Rücksicht auf die Kosten beseitigen. Die bloße Zustimmung der Vermieter zu den Umbauten bedeute nicht automatisch einen Verzicht auf den Rückbau. Dies gelte besonders bei Maßnahmen, die hauptsächlich den individuellen Vorstellungen der Mieter entsprechen. Die fast den gesamten Garten einnehmende Teichanlage entspreche nicht der Vorstellung einer durchschnittlichen Gartennutzung.
Gegenansprüche der Mieter erfolglos
Die von den Mietern geltend gemachten Gegenansprüche für eine neue Einbauküche und verlegte Terrassenplatten wies das Gericht zurück. Bei der Küche handele es sich um eine Einrichtung, für die allenfalls ein Wegnahmerecht bestehe. Bezüglich der Terrassenplatten fehle es am erforderlichen Willen, auch im Interesse der Vermieter zu handeln, da die ursprünglichen Platten in ordnungsgemäßem Zustand gewesen seien.
Umfassende Schadensersatzpflicht festgestellt
Neben dem konkreten Schadensersatz von 15.610 Euro stellte das Gericht fest, dass die Mieter auch für etwaige darüber hinausgehende Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Gartenzustands haften. Dies umfasst die vollständige Entfernung des Teichs und des Betons sowie die Auffüllung und Begrünung der Fläche.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass bauliche Veränderungen durch Mieter – auch wenn sie über Jahre geduldet wurden – bei Mietende grundsätzlich zurückgebaut werden müssen, sofern keine ausdrückliche und nachweisbare Zustimmung des Vermieters zum dauerhaften Verbleib vorliegt. Die mündliche Duldung einzelner Bauabschnitte oder die Aussage des Mieters, „ewig“ in der Immobilie bleiben zu wollen, entbinden nicht von der Rückbaupflicht. Besonders bei erheblichen Umbauten wie der Vergrößerung eines Gartenteichs von 5 m² auf über 50 m² mit Betonierung muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Mieter müssen Sie vor größeren baulichen Veränderungen immer eine schriftliche Genehmigung aller Eigentümer einholen, die ausdrücklich den dauerhaften Verbleib der Änderungen erlaubt. Andernfalls riskieren Sie hohe Rückbaukosten bei Auszug. Vermieter sollten bauliche Veränderungen durch Mieter genau dokumentieren und schriftlich festhalten, ob diese bei Auszug zurückgebaut werden müssen. Die bloße Duldung von Umbaumaßnahmen bedeutet keine automatische Zustimmung zum dauerhaften Verbleib. Bei Streitigkeiten über den Rückbau können erhebliche Schadensersatzforderungen entstehen.
Gartenparadies oder Rückbaupflicht?
Dieses Urteil zeigt, wie schnell aus einem Gartentraum ein teurer Rechtsstreit werden kann. Gerade bei umfangreichen Veränderungen am Mietobjekt ist eine klare Regelung mit dem Vermieter unerlässlich. Unklare Absprachen oder fehlende Dokumentation können zu hohen Kosten führen, wenn die Mietzeit endet. Sichern Sie sich rechtzeitig ab und lassen Sie Ihre individuellen Bedürfnisse in Bezug auf bauliche Veränderungen rechtssicher festhalten. So können Sie spätere Konflikte und finanzielle Belastungen vermeiden.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche grundsätzlichen Rechte hat ein Mieter bei baulichen Veränderungen am Mietobjekt?
Als Mieter haben Sie das Recht, Schönheitsreparaturen wie Streichen oder Tapezieren ohne gesonderte Zustimmung des Vermieters durchzuführen, sofern der Mietvertrag dies vorsieht. Auch reversible Maßnahmen wie das Anbringen von Regalen sind ohne Zustimmung erlaubt, solange der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden kann.
Zustimmungspflichtige Veränderungen
Bei allen Maßnahmen, die in die Bausubstanz eingreifen oder den Charakter der Wohnung verändern, benötigen Sie zwingend die Zustimmung des Vermieters. Dies betrifft insbesondere:
- Veränderungen am Mauerwerk
- Einbau neuer Fenster und Türen
- Einziehen von Zwischendecken
- Verlegen von Elektroleitungen oder zusätzlichen Steckdosen
Sonderfall behindertengerechter Umbau
Bei behindertengerechten Umbauten haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters gemäß § 554 BGB. Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn ihm die Maßnahme trotz Berücksichtigung Ihrer Interessen nicht zugemutet werden kann.
Rückbaupflichten
Selbst wenn Sie eine Zustimmung zu baulichen Veränderungen erhalten haben, müssen Sie grundsätzlich bei Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie mit Erlaubnis des Vermieters notwendige Renovierungsmaßnahmen durchgeführt haben, die den Wohnungswert dauerhaft steigern.
Bei unerlaubten baulichen Veränderungen kann der Vermieter den sofortigen Rückbau verlangen und Schadensersatz fordern. In schwerwiegenden Fällen droht sogar eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.
Welche Pflichten entstehen bei Beendigung des Mietverhältnisses bezüglich vorgenommener Umbauten?
Nach § 546 BGB müssen Sie als Mieter die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgeben. Dies bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, sämtliche Einrichtungen, Einbauten sowie Umbaumaßnahmen rückgängig zu machen.
Grundsätzliche Rückbaupflicht
Die Rückbaupflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter den Umbaumaßnahmen ursprünglich zugestimmt hat. Eine bloße Zustimmung zu baulichen Veränderungen bedeutet nicht automatisch einen Verzicht auf die spätere Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Ausnahmen von der Rückbaupflicht
In bestimmten Fällen können Sie von der Rückbaupflicht befreit sein:
- Wenn Sie durch Ihre Baumaßnahmen erst den vertragsgemäßen Zustand hergestellt haben
- Wenn die Parteien die Durchführung von Maßnahmen vereinbart und der Vermieter dabei keinen Vorbehalt auf Wiederherstellung erklärt hat
- Wenn die Baumaßnahmen eine dauerhafte Wertverbesserung darstellen und der Rückbau nur mit erheblichen Kosten möglich wäre
Rechtliche Folgen bei Nichteinhaltung
Wenn Sie Ihrer Rückbaupflicht nicht nachkommen, kann der Vermieter Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 281 BGB geltend machen. Bei schwerwiegenden baulichen Veränderungen ohne Genehmigung ist sogar eine fristlose Kündigung möglich.
Im Fall einer Teichanlage im Garten müssen Sie diese grundsätzlich zurückbauen, wenn der Vermieter dies verlangt. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlage ursprünglich genehmigt wurde oder nicht.
Wie berechnet sich die Höhe des Schadensersatzes bei unterlassenem Rückbau?
Die Höhe des Schadensersatzes orientiert sich an den tatsächlichen Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Wenn Sie als Mieter Ihre Rückbaupflicht verletzen, entstehen dem Vermieter Ansprüche nach §§ 280, 281 BGB.
Berechnungsgrundlagen
Der Schadensersatz umfasst sämtliche erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Dazu gehören die Kosten für:
- Die vollständige Beseitigung der Teichanlage
- Die Entfernung von Rohrleitungen und technischen Einbauten
- Die Verfüllung und Planierung des Geländes
- Die Wiederherstellung der ursprünglichen Gartenfläche
Kostenermittlung
Die Schadenshöhe wird durch neutrale Kostenvoranschläge ermittelt. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt: Für die Wiederherstellung eines Teiches wurden Kosten von 2.036,00 Euro netto als angemessen erachtet.
Besonderheiten der Berechnung
Bei der Berechnung sind nur die reinen Rückbaukosten relevant, nicht aber eventuelle Modernisierungen oder Verbesserungen. Wenn Sie als Mieter den Teich mit Zustimmung des Vermieters angelegt haben, kann dies die Schadensersatzpflicht beeinflussen.
Die Kosten müssen verhältnismäßig sein. Überhöhte oder unangemessene Rückbaukosten muss der Mieter nicht tragen. Entscheidend ist der tatsächlich notwendige Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Was bedeutet die mündliche oder schriftliche Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen?
Die Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, wobei die schriftliche Form dringend vorzuziehen ist.
Rechtliche Bedeutung der Zustimmung
Eine Zustimmung des Vermieters bedeutet grundsätzlich die Erlaubnis zur Durchführung der konkret beschriebenen baulichen Veränderungen. Wenn der Mietvertrag bauliche Veränderungen von einer schriftlichen Zustimmung abhängig macht und auch Regelungen zu Kosten, Verantwortlichkeit und Rückbau enthält, reicht die einfache schriftliche Zustimmung des Vermieters aus.
Umfang und Wirkung der Zustimmung
Die Zustimmung bezieht sich nur auf das laufende Mietverhältnis und trifft keine automatische Aussage über die Situation bei Mietende. Wenn Sie als Mieter eine bauliche Veränderung planen, sollten die folgenden Aspekte schriftlich festgehalten werden:
- Der genaue Umfang der genehmigten Baumaßnahmen
- Die Kostenverteilung für die Durchführung
- Die Verantwortlichkeit für die Baumaßnahmen
- Die Regelung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
Rückbaupflicht trotz Zustimmung
Auch bei erteilter Zustimmung kann der Vermieter grundsätzlich den Rückbau bei Mietende verlangen. Die Rückbaupflicht entfällt nur in besonderen Fällen, etwa wenn:
- Die Maßnahmen nachweislich wertsteigernd sind und der Rückbau unverhältnismäßig kostenintensiv wäre
- Die baulichen Veränderungen der Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes dienten
- Die Wiederherstellung wegen geplanter Modernisierungsarbeiten des Vermieters überflüssig ist
Welche Möglichkeiten der Konfliktlösung gibt es bei Streitigkeiten über den Rückbau?
Außergerichtliche Konfliktlösung
Bei Streitigkeiten über den Rückbau einer Teichanlage oder anderer baulicher Veränderungen steht die außergerichtliche Einigung als schnellste und kostengünstigste Option zur Verfügung. Ein strukturiertes Konfliktgespräch kann in fünf Phasen ablaufen: Gesprächseröffnung, Beschreibung der eigenen Position, Anhörung der Gegenseite, Lösungsfindung und verbindliche Vereinbarung.
Mediation als Alternative
Die Mediation bietet sich als neutrales Vermittlungsverfahren an. Ein unparteiischer Mediator unterstützt beide Parteien dabei, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Vorteil liegt darin, dass die Beteiligten die Kontrolle über das Ergebnis behalten und gemeinsam eine tragfähige Lösung entwickeln können.
Schlichtungsverfahren
Ein Schlichtungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn sich beide Parteien darauf einigen. Der Schlichter vermittelt zwischen den Positionen und hilft bei der Findung einer einvernehmlichen Lösung. Das Verfahren ist nicht öffentlich und die Kosten liegen deutlich unter denen eines Gerichtsverfahrens.
Gerichtliche Auseinandersetzung
Wenn keine außergerichtliche Einigung möglich ist, bleibt der Rechtsweg. Der Vermieter kann Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Rückbau nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Höhe der Ansprüche bemisst sich nach den tatsächlichen Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Rückbauverpflichtung
Eine gesetzliche Pflicht des Mieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses eigenmächtig vorgenommene bauliche Veränderungen am Mietobjekt zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Diese Pflicht basiert auf § 546 BGB und besteht unabhängig von den entstehenden Kosten. Beispiel: Ein Mieter muss selbst installierte Einbauten wie einen Wintergarten entfernen, auch wenn der Rückbau teuer ist. Wichtig ist, dass die Rückbaupflicht auch dann bestehen kann, wenn der Vermieter die Veränderung zunächst geduldet hat.
Schadensersatzanspruch
Ein rechtlicher Anspruch auf Ausgleich eines entstandenen Schadens in Geld oder durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Basiert bei Mietverhältnissen meist auf § 280 BGB. Der Geschädigte muss dabei einen Schaden, eine Pflichtverletzung und deren ursächlichen Zusammenhang nachweisen. Im Mietrecht typisch bei Beschädigungen oder unerlaubten Veränderungen am Mietobjekt. Beispiel: Vermieter kann Ersatz der Kosten verlangen, die für die Beseitigung unerlaubter Umbauten entstehen.
Wegnahmerecht
Das gesetzliche Recht des Mieters nach § 539 Abs. 2 BGB, von ihm eingebrachte Einrichtungen bei Mietende wieder zu entfernen. Es gilt nur für Gegenstände, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind und deren Entfernung keine Beschädigung verursacht. Beispiele sind Einbauküchen oder mobile Klimaanlagen. Wichtige Abgrenzung zu fest installierten Einbauten, die unter die Rückbaupflicht fallen können. Das Wegnahmerecht muss aktiv ausgeübt werden, sonst können die Einrichtungen dem Vermieter zufallen.
Gegenanspruch
Eine rechtliche Forderung, die der Beklagte dem Kläger entgegenhält, um dessen Anspruch ganz oder teilweise auszugleichen. Basiert oft auf § 387 BGB (Aufrechnung) oder § 273 BGB (Zurückbehaltungsrecht). Der Gegenanspruch muss dabei rechtlich begründet und durchsetzbar sein. Beispiel: Ein Mieter macht Wertersatz für selbst vorgenommene Verbesserungen geltend, um Schadensersatzforderungen des Vermieters zu reduzieren. Die Aufrechnung muss explizit erklärt werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 535 BGB (Pflichten des Vermieters): Dieser Paragraph regelt die grundlegenden Verpflichtungen des Vermieters, einschließlich der Bereitstellung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Mietsache keine Mängel aufweist, die den Gebrauch beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall hat der Vermieter durch umfangreiche bauliche Veränderungen am Garten den ursprünglichen Zustand der Mietsache verletzt.
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph bestimmt, dass der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann, wenn der Schuldner eine vertragliche Pflicht verletzt. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Wiederherstellung der ursprünglichen Beschaffenheit der Mietsache. Die Beklagten haben diese Pflicht nicht erfüllt, indem sie den Garten nicht vollständig in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt haben, was zu einem finanziellen Schaden für die Kläger führte.
- Vertragsklausel §10 Nr. 4 Mietvertrag: Diese spezifische Vertragsklausel verpflichtet die Vermieter, den bei Mietbeginn vorhandenen Zustand der Mietsache wiederherzustellen, falls die Mieter bestimmte Einrichtungen nicht übernehmen. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten die Gartenanlage wesentlich verändert, obwohl sie laut Vertragsklausel zur Wiederherstellung verpflichtet waren, wodurch sie gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstoßen haben.
- § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben): Dieser Paragraph fordert, dass Verträge nach Treu und Glauben ausgeführt werden müssen, was bedeutet, dass keine Partei ihre Rechte in einer Weise ausüben darf, die dem Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien schadet. Die Beklagten haben durch eigenmächtige Veränderungen am Garten ohne Zustimmung der Kläger das Prinzip von Treu und Glauben verletzt.
- § 546 BGB (Rückgabepflicht des Mieters): Dieser Paragraph regelt die Pflicht des Mieters, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Obwohl primär die Rückgabepflicht des Mieters im Fokus steht, ergibt sich aus der unterlassenen Wiederherstellung durch den Vermieter eine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung, da die Mietsache nicht im ursprünglich vereinbarten Zustand übergeben wurde.
Das vorliegende Urteil
AG Fürstenfeldbruck – Az.: 7 C 1435/17 – Endurteil vom 04.05.2018
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